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LVwG-2023/28/2054-6•LVwG T LVwG-2023/28/2054-6
LVwG-2023/28/2054-6Tribunal Administrativo Regional26 de mar. de 2024
Strafausschlussgrund<br/>mangelnde Zurechnungsfähigkeit<br/>Diskretions- und Dispositionsfähigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde der Frau AA, vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter RA Dr. BB, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.05.2023, Zl *** , wegen einer Übertretung nach dem FSG,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis vom 02.05.2023, Zl *** , wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:
„1.Datum/Zeit:28.01.2023, 00:40 Uhr -28.01.2023, 00:49Uhr
Ort:**** Adresse 2, Parkplatz Rehazentrum Y bis
Parkplatz CC in **** Y, X W
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: DD (A)
Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid entzogen wurde.
Behörde: Bezirkshauptmannschaft V , Bescheid vom 09.05.2022 , GZ.: ***
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 37 Abs. 1 FSG, i.d.F. BGBl. I Nr. 81/2002 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
30 Tage(n) 19 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 37 Abs. 1 Führerscheingesetz-FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2022 i.V.m. § 37 Abs. 4 Z 1 FSG
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 160,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 1.760,00“
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt:
„gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z, GZ *** , an das Landesverwaltungsgericht Tirol.
Das Straferkenntnis wird zur Gänze angefochten.
Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen DD am 28.01.2023 zwischen 00:40 Uhr und 00:49 Uhr auf dem Parkplatz des Rehazentrum Y bis zum Parkplatz CC (**** Adresse 2 bis X W) gelenkt zu haben, obwohl sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse war, weil ihr diese mit Bescheid der BH V entzogen worden war.
Korrekt ist, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheid der BH V vom 09.05.2022 die Lenkberechtigung entzogen wurde.
Ob AA das im Spruch des Straferkenntnisses angeführte Kraftfahrzeug im angeführten Zeitraum auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, ist dem Erwachsenenvertreter nicht bekannt.
Jedenfalls war die Beschuldigte aber auf Grund ihrer Erkrankung, einer paranoiden Schizophrenie, nicht fähig, am 28.01.2023 das Unrecht allfällig von ihren begangener Taten einzusehen.
Mangels Schuldfähigkeit kommt eine Verurteilung der Beschuldigten zur Zahlung der mit der angefochtenen Strafverfügung verhängten Strafe nicht in Betracht.
Im Hinblick darauf, dass die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt wegen Bewusstseinsstörungen, krankhafter Störung der Geistestätigkeit und Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln, liegt der Schuldausschließungsgrund der Unzurechnungsfähigkeit gemäß § 3 VStG vor.
Beweis:
Als Verfahrensmangel wird gerügt, dass die Behörde, obwohl ihr das Vorliegen einer Erwachsenenvertretung für die Beschwerdeführerin bekannt war, nicht von Amts wegen ein Sachverständigengutachten zur Prüfung der Zurechnungsfähigkeit der Beschuldigten im Tatzeitraum eingeholt hat.
Wäre dies erfolgt, hätte sich ergeben, dass die Beschuldigte im Tatzeitraum unzurechnungsfähig war und daher das Verfahren einzustellen gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer stellt den
Antrag
das Landesverwaltungsgericht Tirol möge
in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Strafverfahren einstellen;
in eventu: das angefochtene Straferkenntnis aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen.“
II.Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 3 Abs 1 VStG ist unter anderem nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung oder wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.
Die Zurechnungsfähigkeit bildet eine – gegebenenfalls mit Hilfe ärztlichen Sachverstands zu beurteilende – Rechtsfrage (VwGH 10.10.1990, 90/03/0140; 10.10.2014, Ro 2014/02/0104). Das VStG definiert – so wie auch das StGB – nicht die (positiven) Voraussetzungen verwaltungsstrafrechtlicher Schuld, sondern es legt umgekehrt jene Kriterien fest, bei deren Vorliegen ein Ausschluss dieser Schuld anzunehmen ist.
Die Regelungstechnik des § 3 entspricht jener des § 11 StGB. Nach dieser sogenannten „gemischten Methode“ muss sich die mangelnde Schuldfähigkeit (das Fehlen von Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit) jeweils aus einer der gesetzlich benannten biologischen Grundlagen ergeben (auch VwGH 27.09.1989, 89/02/0001). Nicht zurechnungsfähig – und daher straflos – ist der Täter, wenn er aus einem bestimmten – im Gesetz benannten biologischen – Grund (Bewusstseinsstörung, krankhafte Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche) nicht in der Lage ist, alternativ entweder das Unrecht der Tat einzusehen (Diskretionsfähigkeit) oder auch nur dieser Einsicht gemäß zu handeln (Dispositionsfähigkeit). Schon der Entfall einer dieser Fähigkeiten reicht zur Zurechnungsunfähigkeit hin (VwGH 10.10.1990, 90/03/0140); selbstredend ist der Täter auch zurechnungsunfähig, wenn gar Diskretions- und Dispositionsfähigkeit fehlen. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, so ist der Täter zurechnungsunfähig.
Aus der Zusammenschau des psychiatrischen Gutachtens des Herrn DDr. EE vom 28.12.2022 und der amtsärztlichen Stellungnahme des Herrn Dr. FF vom 01.03.2024, welche die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit dieses Gutachtens bestätigt, erhellt, dass bei der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit vorgelegen hat, sodass von keiner schuldhaften Tat auszugehen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Weißgatterer
(Richterin)
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