LVwG T LVwG-2024/45/0503-4

LVwG-2024/45/0503-4Tribunal Administrativo Regional25 de mar. de 2024

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Regest

materielle Frist<br/>Absonderungszeitraum<br/>keine Fristversäumnis

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/45/0503-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.45.0503.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der AA GmbH Co KG, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.01.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Beschwerdeführerin über Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges vom 21.10.2022 aufgrund der Absonderung ihres Dienstnehmers BB im Zeitraum 14.07.2022 bis 21.07.2022 der Betrag von Euro 923,63 gemäß § 32 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 EpiG zugesprochen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges betreffend den abgesonderten Dienstnehmer der Antragstellerin in Höhe von Euro 923,63 gemäß §§ 33 iVm 49 Abs 1 EpiG abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der behördliche Absonderungszeitraum für den betroffenen Dienstnehmer habe nach Rücksprache mit dem Corona Zentrum des Landes den Zeitraum vom 14.07.2022 bis 17.07.2022 betragen. Demgemäß habe die dreimonatige Antragsfrist des § 49 EpiG mit 17.07.2022 begonnen und am 17.10.2022 geendet. Der verfahrensgegenständliche Antrag sei jedoch erst am 21.10.2022 und folglich verspätet eingebracht worden. Die Ansprüche seien zu diesem Zeitpunkt bereits erloschen gewesen, weshalb die beantragte Vergütung abzuweisen gewesen sei.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, der Dienstnehmer sei bis inklusive 21.07.2022 in Quarantäne gewesen, weshalb der Antrag fristgerecht eingebracht worden sei. Beigefügt war der Beschwerde eine Bestätigung des Dienstnehmers, wonach er sich keiner Freitestung unterzogen habe, weil er nicht symptomlos gewesen sei, sowie ein Auszug aus der betrieblichen Zeiterfassung, wonach der Dienstnehmer vom 12.07.2022 bis einschließlich 21.07.2022 krank bzw im Sonderurlaub (Quarantäne) war.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 15.03.2024 wurde am Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der betroffene Dienstnehmer als Zeuge einvernommen sowie der Sachverhalt mit den erschienenen Behördenvertretern erörtert wurde.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin betreibt ein Unternehmen in **** Adresse 1. BB, geboren xx.xx.xxxx, ist bei der Beschwerdeführerin beschäftigt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14.07.2022, Zl ***, wurde der Dienstnehmer unter Spruchpunkt I. abgesondert wie folgt:

„I. Absonderung

Aufgrund des Vorliegens einer bestätigten Infektion mit SARS-CoV-2 werden Sie in der Unterkunft Adresse 2**** Z, Österreich abgesondert. Ihre Absonderung endet wenn Sie durchgehend 48 Stunden frei von Symptomen einer Coronainfektion sind (kein Fieber, Husten, Schnupfen, keine Heiserkeit, Halsschmerzen, Luftnot), frühestens jedoch mit Ablauf des 17.07.2022.“

Unter Spruchpunkt III. Auflagen wurde dem Dienstnehmer unter anderem folgende Auflage erteilt:

„1. Liegen am 19.07.2022 noch Symptome einer Coronainfektion (Fieber, Husten, Heiserkeit, Halsschmerzen, Luftnot, Schnupfen) vor, ist die Gesundheitsbehörde unter der Telefonnummer +43 512 508 9699 zur Abklärung der weiteren Vorgangsweise zu kontaktieren.“

Der Dienstnehmer hatte während seiner Erkrankung starke Symptome und lagen diese – konkret Fieber, Husten und Halsschmerzen – auch am 17.07.2022 noch vor. Er unterzog sich keiner Freitestung und meldete sich am 19.07.2022 nicht bei der Gesundheitsbehörde. In der Folge besserte sich sein Gesundheitszustand. Nachdem er 48 Stunden symptomfrei war, ging er am 22.07.2022 wieder zur Arbeit. Sein Lohn wurde ihm seitens der Beschwerdeführerin weiterhin ausbezahlt.

Mit Eingabe vom 21.10.2022 brachte die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges bei der Bezirkshauptmannschaft Z für den Absonderungszeitraum vom 14.07.2022 bis 21.07.2022 für den oben genannten unselbständigen Dienstnehmer in Höhe von Euro 923,63 ein. Die Berechnung der Vergütungshöhe steht dabei außer Streit.

III.Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter und unstrittiger Weise aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage.

Insbesondere hat der als Zeuge einvernommene Dienstnehmer in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig ausgesagt, dass er am 17.07.2022 – dem Datum an dem die Absonderung laut Bescheid frühestens endete – jedenfalls noch Symptome hatte, darunter auch Fieber. Diese Symptome seien in den nächsten Tagen dann besser geworden und er sei dann nach den vorgeschriebenen 48 Stunden ohne Symptome am 22.07.2022 wieder zur Arbeit gegangen. Der Zeuge hinterließ vor dem Landesverwaltungsgericht einen glaubwürdigen Eindruck. Dass er sich nicht mehr an jeden einzelnen Tag erinnern konnte, war angesichts der Tatsache, dass in der Zwischenzeit fast zwei Jahre verstrichen sind, nachvollziehbar. Sicher war er sich aber, dass er eben am 17.07.2022 noch Symptome hatte, darunter auch Fieber. Unter Zugrundelegung dieser Angaben ist es durchaus nachvollziehbar, dass er erst am 22.07.2022 – nach Einhaltung der im Absonderungsbescheid vom 14.07.2022 vorgeschriebenen 48 Stunden Symptomfreiheit – wieder arbeiten gehen konnte.

Dass die Höhe des am 21.10.2022 beantragten Vergütungsanspruches für den beantragten Zeitraum 14.07.2022 bis 21.07.2022 korrekt berechnet wurde, wurde von den anwesenden Vertretern der belangten Behörde ausdrücklich außer Streit gestellt.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 (WV) idF BGBl Nr 702/1974 (§ 33), BGBl I Nr 21/2022 (§ 49) bzw BGBl I Nr 69/2023 (§ 32), lauten wie folgt:

Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32.

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

[…]

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

[…]

Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.

§ 33.

Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49.

(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

[…]

V.Erwägungen:

§ 49 Abs 1 EpiG stellt in Bezug auf die Einbringungsfrist eine Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2 dar, da abweichend zu § 33 EpiG der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen ist.

Zur Frage, an welchem Tag die dreimonatige Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 49 Abs 1 EpiG zu laufen beginnt, führte der Verwaltungsgerichtshof in einem aktuellen Erkenntnis vom 29.01.2024, Ra 2023/07/0105, aus: „die gemäß § 33 in Verbindung mit § 49 Abs 1 EpiG normierte Frist beginnt am Tag nach Beendigung einer Absonderung und endet am entsprechenden Tag drei Monate später“.

Im gegenständlichen Absonderungsbescheid vom 14.07.2022 wurde kein Enddatum der Absonderung festgelegt, sondern ausgesprochen, dass die Absonderung dann endet, wenn der Dienstnehmer durchgehend 48 Stunden frei von Symptomen einer Coronainfektion ist. Dies war nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren am 22.07.2022 der Fall. Die Absonderung dauerte somit vom 14.07.2022 bis einschließlich 21.07.2022. Der am 21.10.2022 eingebrachte Vergütungsantrag erweist sich somit als rechtzeitig, da die dreimonatige Frist im Sinne der angeführten Judikatur bis zum 22.10.2022 offen war.

Daran ändert auch die von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Auflage des Bescheides, wonach sich der Dienstnehmer am 19.07.2022 bei der Behörde zu melden gehabt hätte, wenn noch Symptome vorgelegen wären, nichts. Mit dieser Auflage wird nämlich der Absonderungszeitraum nicht konkretisiert, insbesondere wird dadurch nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Absonderung etwa mit diesem Datum ende für den Fall, dass keine Meldung erfolgt. Es handelt sich dabei allein um eine Obliegenheit des Dienstnehmers sich zu melden, um die weitere Vorgangsweise abzuklären.

Zudem würde dies hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des verfahrensgegenständlichen Antrages auch zu keinem anderen Ergebnis führen, da die Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, dass sie bei einer Nichtmeldung am 19.07.2022 behördenintern davon ausgegangen sind, dass eben an diesem Tag keine Symptome mehr bestanden. Unter Berücksichtigung der im Absonderungsbescheid vorgeschriebenen 48 Stunden Symptomfreiheit wäre somit der 19.07.2022 und der 20.07.2022 noch von der Absonderung umfasst. Laut Behörde „würde die Absonderung maximal am 20.07. enden“. Gemäß der oben zitierten Judikatur würde die Absonderung in diesem Fall aber auch am ersten Tag nach Beendigung der Absonderung – somit am 21.07.2022 – enden und wäre der am 21.10.2022 eingebrachte Antrag auch in diesem Fall noch innerhalb der dreimonatigen Frist des § 49 Abs 1 EpiG. Strittig wäre diesfalls nur, ob der beantragte 21.07.2022 noch umfasst ist. Da das Landesverwaltungsgericht wie ausgeführt aber von einem Absonderungszeitraum bis einschließlich 21.07.2022 ausgeht, war darauf nicht weiter einzugehen.

Im Ergebnis erweist sich somit der am 21.10.2022 von der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde eingebrachte Vergütungsantrag entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid als rechtzeitig eingebracht.

In der mündlichen Verhandlung wurde außer Streit gestellt, dass die erfolgte Berechnung für den beantragten Zeitraum 14.07.2022 bis 21.07.2022 korrekt erfolgte. Daher war im Ergebnis der Beschwerde Folge zu geben und der beantragte Vergütungsbetrag in Höhe von Euro 923,63 zuzusprechen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

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