LVwG T LVwG-2023/42/1665-1

LVwG-2023/42/1665-1Tribunal Administrativo Regional25 de mar. de 2024

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Auffahrverbot<br/>Taxifahrzeuge

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/42/1665-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.42.1665.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 23.05.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der Tiroler Personenbeförderungsbetriebsordnung 2020,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 12,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 23.05.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit: 29.04.2023, 05:53 Uhr

Ort: Z, Adresse 2, Gehsteig

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie sind als Lenker zum angeführten Zeitpunkt, mit dem angeführten Kraftfahrzeug an der o.a. Örtlichkeit aufgefahren, obwohl im Gemeindegebiet von Z nach § 96 Abs 3 StVO festgesetzte Standplätze vorhanden sind und in einem solchen Fall nur diese Standplätze zum Auffahren mit Taxifahrzeugen benützt werden dürfen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 14 Abs 1 Tiroler Personenbeförderungsbetriebsordnung 2020, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 138/2020“

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 21 Tiroler Personenbeförderungs-betriebsordnung 2020, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 138/202099 iVm § 15 Abs 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz eine Geldstrafe in Höhe von € 60,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 3 Stunden) verhängt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus wie folgt:

„BESCHWERDE

Gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 23.05.2023, Zahl ***, zugestellt am 23.05.2023, erhebe ich innerhalb der Vier-WochenFrist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

1. Vorverfahren

Mit der Strafverfügung vom 08.05.2023 hat die belangte Behörde mir vorgeworfen, dass ich als Lenker an die Adresse 2 aufgefahren sei, obwohl festgesetzte Standplätze vorhanden gewesen seien. Dadurch hat die belangte Behörde mir eine Strafe von € 60,00 verhängt. Gestützt hat sich die belangte Behörde auf § 14 Abs 1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000. Gleichzeitig wurde ich mit der Strafverfügung des Stadtmagistrates Z vom 05.05.2023, ZI ***, für dieselbe Tathandlung bestraft. Das Magistrat stützte sich hierbei auf § 24 Abs 1 lit a StVO, während (wie gerade erwähnt) die belangte Behörde sich in der Strafverfügung auf § 14 Abs 1 Tiroler PersonenbeförderungsBetriebsordnung 2000 stützte. Die Strafverfügung des Stadtmagistrates wurde von mir ordnungsgemäß bezahlt. Durch die Bezahlung dieser Geldstrafe war für mich der Schuld- und Unrechtsgehalt voll ausgeschöpft. Als ich im Anschluss die Strafverfügung der belangten Behörde erhalten habe und ich gemerkt habe, dass es sich hier um den ein und denselben Sachverhalt handelt, habe ich hierzu Einspruch erhoben. Im Einspruch ging ich inhaltlich darauf ein, dass im gegenständlichen Fall eine unzulässige Doppelbestrafung vorliegt. Aufgrund meines Einspruches erließ die belangte Behörde das gegenständliche Straferkenntnis. Wiederlegen konnte bzw. wollte die belangte Behörde meine Einwendungen nicht. Die Behörde erwähnte in ihrem Straferkenntnis lediglich, dass sie „kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot erkennt“.

2. Tathandlung vom 29.04.2023

Es stimmt, dass ich am 29.04.2023 in der von der belangten Behörde und vom Stadtmagistrat angeführten Ort meinen PKW gehalten habe. Aus diesem Grund wurde die vom Stadtmagistrat festgesetzte Strafe in der Strafverfügung ordnungsgemäß von mir bezahlt. Ich habe auf dem von den Behörden angeführten Ort auf den Fahrgast, der sich in der Pizzeria BB aufgehalten hat, gewartet.

Die erste Strafverfügung, die ich erhalten habe, war die des Stadtmagistrates. Diese wurde von mir am 5. 5. 2023 beglichen. Für die Bezahlung der zweiten Strafverfügung, die von der belangten Behörde erlassen worden ist, sah ich keinen Grund für, weil es nicht Ziel und Zweck der österreichischen Rechtsordnung sein kann, für das ein und dasselbe Vergehen den Bürger zweimal zu bestrafen.

3. Straferkenntnis vom 23.05.2023

Gleich nach Erhebung meines Einspruches am 22.05.2023, erließ die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis am 23.05.2023.

3.1. Unterlassung der Durchführung eines ordentlichen Verfahrens

Gemäß § 49 Abs 2 VStG ist das ordentliche Verfahren einzuleiten, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird. Wird ein rechtzeitiger und zulässiger Einspruch gegen eine Strafverfügung erhoben, tritt diese, sofern sich der Einspruch nicht auf die Art oder das Ausmaß der Strafe oder die Kostenentscheidung beschränkt, außer Kraft. Die Strafverfügung tritt diesfalls ex lege bereits mit der Einbringung des Einspruchs und nicht erst mit der Einleitung des ordentlichen Verfahrens außer Kraft (VwGH 22. 10. 1980, 1339/80). Folglich hat die Behörde erster Instanz das ordentliche Verfahren einzuleiten; insb das bisher unterbliebene Ermittlungsverfahren durchzuführen und soweit nicht die Einstellung des Verfahrens zu verfügen ist, ein Straferkenntnis zu erlassen.

Wie ersichtlich, hat die belangte Behörde es unterlassen, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Gleich nach Erhebung eines Einspruches wurde das Straferkenntnis erlassen, ohne dass die belangte Behörde sich mit dem Sachverhalt beschäftigt hat oder mit dem im Einspruch begründeten Doppelvertretungsverbot auseinandergesetzt hat. Sohin hat die belangte Behörde durch das mangelhafte Ermittlungsverfahren weder den Sachverhalt ordnungsgemäß ermittelt, noch hat sie sich mit den rechtlichen Einwendungen, die ich vorgebracht habe beschäftigt.

3.2. Mangelhaftes Straferkenntnis

Für Form und Inhalt der Straferkenntnisse gelten grundsätzlich die einschlägigen Bestimmungen der §§ 58 bis 61 AVG (§ 24 VStG) mit geringfügigen Modifikationen und Ergänzungen durch das VStG. Gemäß § 58 Abs 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. § 58 Abs 2 AVG stellt zunächst ausdrücklich den Grundsatz auf, dass Bescheide zu begründen sind. In Ergänzung dazu ordnet § 60 AVG an, welchen Inhalt die Begründung eines Bescheides aufzuweisen hat. Die in § 58 Abs 2 AVG angeordnete Pflicht zur Begründung des Bescheides, wenn darin dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, gilt gern § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren (VwGH 24. 5. 2005, 2002/05/1526). Die Behörde wird weder durch den Grundsatz der freien Beweiswürdigung von der Pflicht zur ausreichenden Begründung ihres Bescheides enthoben, noch kann die Unterlassung einer Begründung dadurch gerechtfertigt werden, dass die Oberbehörde eine Weisung erteilt hat, der sich die bescheiderlassende Behörde nicht anzuschließen vermag. Insgesamt ist somit - dem Telos des § 58 Abs 2 AVG entsprechend - ein erstinstanzlicher Bescheid immer dann zu begründen, wenn dadurch in subjektive Rechte einer Partei eingegriffen wird (vgl VwGH 26. 2. 1987, 86/09/0095; 27. 11. 1995, 95/10/0048), weil die Partei diese Rechte nur dann sachgemäß verteidigen kann, wenn sie die Gründe für den Eingriff erfährt (VwGH 26. 2. 1987, 86/09/0095). Eine Begründungspflicht ist somit auch dann (umso mehr) anzunehmen, wenn von Amts wegen ein belastender (zB Straf-)Bescheid ergeht (vgl VwGH 11.7. 1963, 149/62; Hellbling 336). Die belangte Behörde wurde spätestens mit dem Einspruch vom 22.05.2023 davon in Kenntnis gesetzt, dass das Stadtmagistrat Z aufgrund derselben Tathandlung schon eine Strafverfügung erlassen hat. Trotz dessen beharrte die belangte Behörde auf die Bestrafung meinerseits und erließ das Straferkenntnis, ohne dabei darauf einzugehen, weshalb ich wegen derselben Tathandlung ein zweites Mal bestraft werde. Die belangte Behörde führte dazu nur aus, dass sie kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot erkenne. Doch ist von einer staatlichen Verwaltungseinrichtung mehr zu erwarten, als solch eine unbegründete, willkürliche Ausführung.

Auf Grund der Rechtslage vor Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit hat der VfGH mehrfach betont, dass die Begründung des Bescheides aus diesem selbst heryorgehen muss JVfSlg 10.057/1984; 12.905/1991; 14.115/1995; vgl auch VfSIg 17.901/2006; 18.000/2006).

Ein Mangel in der Bescheidbegründung kann nicht durch Ausführungen im Verfahren vor dem VwG (etwa durch einen Nachtrag) behoben werden (vgl VwGH 28. 3. 1985, 83/06/0010; 25. 9. 1990, 86/07/0237; 19. 2. 2004, 2003/20/0502; 30. 1.2014, 2011/05/0008; VwSIg 18.856 A/2014; VfSIg 10.057/1984; 13.166/1992; VfGH 9. 6.2004, B 1510/03; aA offenbar noch VwSIg 6022 A/1963). Diese Rechtsansicht lässt sich damit begründen, dass es der Partei mangels Kenntnis der Gründe bei der Erhebung der Beschwerde unmöglich war, dazu Stellung zu nehmen (vgl VwGH 4. 10. 1991, 91/18/0161) und die Notwendigkeit bzw Erfolgsaussichten einer Beschwerde an das VwG abzuschätzen.

Eine rechtliche Überprüfung und Begründung unterblieb seitens der belangten Behörde. Die belangte Behörde wälzte ihr Arbeit an das Landesverwaltungsgericht ab.

4. Doppelbestrafungsverbot

Wie bereits im Einspruch begründet, jedoch von der belangten Behörde ignoriert, liegt im gegenständlichen Fall eine unzulässige Doppelbestrafung vor:

§ 14 Abs 1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020, (auf die sich die belangte Behörde stützt) sieht vor: Sind in einer Gemeinde Standplätze nach § 96 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 — StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 24/2020, festgesetzt worden, so dürfen Taxifahrzeuge nur auf diese Standplätze auffahren, es sei denn, es wäre aufgrund einer besonderen straßenpolizeilichen Anordnung oder im Abs. 2 etwas anderes bestimmt. Unter Auffahren ist das Bereitstellen des Fahrzeuges zur Aufnahme von Fahrgästen zu verstehen.

§ 24 Abs 1 lit a StVO (auf die sich das Stadtmagistrat in ihrer Strafverfügung gestützt hat) sieht vor: Das Halten und das Parken ist verboten: im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b. Durch dieselbe Tathandlung wurde ich sohin sowohl nach der StVO als auch nach der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020, bestraft. Sinn und Zweck des Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 war und ist es, die Taxifahrer hintanzuhalten, auf andere Orte aufzufahren, als auf die festgesetzten Standplätze. Sinn und Zweck der StVO ist es, Autofahrer davon abzuhalten, im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ zu parken bzw. zu halten.

Zweck der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 ist es sohin vor allem, Orte bzw. Straßen zu schützen, die nicht durch das Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ „geschützt“ sind. Denn in Bereichen, in denen dieses Vorschriftszeichen bestehen, ist bereits eine Rechtssicherheit durch die StVO gegeben und wird der rechtswidrig handelnde Fahrer schon durch die StVO bestraft. Daraus erschließt sich, dass der Gesetzgeber die Absicht hatte, durch die Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 Bereiche vor Taxifahrer zu schützen, die nicht schon durch andere Gesetze geschützt sind. Die belangte Behörde wäre gegebenenfalls im Recht gewesen, wenn das Stadtmagistrat entweder keine Strafverfügung erlassen hätte oder wenn der im Spruch angeführte Bereich nicht durch ein Vorschriftszeichen geschützt wäre. Beide Bestimmungen heranzuziehen und den Betroffenen für dieselbe Tathandlung zwei Mail zu bestrafen, ist weder Sinn und Zweck der österreichischen Rechtsordnung, noch die Absicht des Gesetzgebers. Durch die Bezahlung der ersten Strafverfügung des Stadtmagistrates war sohin die Sache erledigt. Es liegt im gegenständlichen Fall somit eine unzulässige Doppelbestrafung vor:

Gemäß Art 4 7. ZP EMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. In den Anwendungsbereich des Art 4 7. ZP EMRK fallen in der Folge nicht nur gerichtliche Strafprozesse nach der StPO, sondern auch Verwaltungs- (VStG) und Finanzstrafverfahren.

Der VfGH entwickelte zur Frage der Tatidentität von Beginn an eine eigenstände Judikaturlinie und stellt weiterhin darauf ab, ob der in einem (ersten) Strafverfahren herangezogene Straftatbestand »den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst« (VfSIg 14.696/1996).

Unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes liegt dieselbe Sache iS einer Doppelbestrafung dann vor, wenn sie sich auf idente Tatsachen oder auf Tatsachen, die im Wesentlichen dieselben sind, bezieht.

Es handelt sich bei beiden Strafverfügungen um den ein und denselben Sachverhalt bzw. um dieselbe Tat. Nur weil der gegenständliche Sachverhalt auf zwei verschiedene Tatbestände subsumierbar ist heißt dies im Umkehrschluss nicht, dass ich zwei Mal für ein und dieselbe Handlung bestraft werden darf. Da ein zweites Strafverfahren bereits unzulässig ist, wenn ein »wesentlicher Gesichtspunkt eines Straftatbestandes« in einem anderen, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zu beurteilen war, hatte die belangte Behörde das Verfahren einzustellen.

Der Unrechts- und Schuldgehalt war mit der Strafverfügung des Stadtmagistrates bereits vollständig erschöpft.

Im Ergebnis ist iSd der obigen Ausführungen von einer unzulässigen Doppelbestrafung auszugehen.

5. Antrag

Aus diesen Gründen stelle ich den Antrag, das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol aufzuheben, in eventu es aufgrund des geringen Verschuldens sowie aufgrund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes sowie der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gemäß § 45 Abs 1 VStG bei einer Ermahnung zu belassen, in eventu die Strafhöhe schuld- und tatangemessen herabzusetzen.

Z, 12.06.2023“

Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde.

Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 VwGVG abgesehen werden, weil nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung (unzulässige Doppelbestrafung) behauptet wird. Unabhängig davon wurde eine € 500,00 übersteigende Geldstrafe nicht verhängt und hat auch keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist als Lenker des PKW (Taxi) mit dem Kennzeichen *** (A) am 29.04.2023 um 05:53 Uhr in Z in der Adresse 2 auf dem dortigen Gehsteig aufgefahren, obwohl im Gemeindegebiet von Z nach § 96 Abs 3 StVO festgesetzte Standplätze vorhanden sind und in einem solchen Fall nur diese Standplätze zum Auffahren mit Taxifahrzeugen benützt werden dürfen.

Am Tatort galt zum Tatzeitpunkt ein generelles (und entsprechend beschildertes) Halte- und Parkverbot mit der Zusatztafel „von 22.00 – 06.30 Uhr, übrige Zeit Parken am Gehsteig gestattet“. Mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Z vom 05.05.2023, MagIbk/***, wurde dem Beschwerdeführer aus diesem Grund eine Übertretung nach § 24 Abs 1 lit a StVO angelastet und gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO über ihn eine Geldstrafe verhängt. Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zwanglos aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt und ist auch nicht strittig. Der Beschwerdeführer will im bekämpften Straferkenntnis vielmehr eine unzulässige Doppelbestrafung erkennen.

IV.Rechtslage

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112/1996 (WV) in der Fassung BGBl. Nr. 18/2022:

(…)

„Besondere Ausübungsvorschriften

§ 13.

(1)

Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbe mit Verordnung Vorschriften über die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit erlassen.

(2)

Hinsichtlich des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen und des Gästewagen-Gewerbes mit Omnibussen kann der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Verordnung Vorschriften erlassen über

1.

die nach der Eigenart des Gewerbes erforderliche Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der bei der Gewerbeausübung verwendeten Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit und Eignung, insbesondere auch für Zwecke des Fremdenverkehrs;

2.

die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Betriebs- und Beförderungsbedingungen; die Vorschreibung einer Versicherungspflicht, die hinsichtlich der Versicherungssumme der Eigenart des Gewerbes Rechnung trägt und auch über die für Kraftfahrzeuge allgemein vorgeschriebene Versicherungspflicht hinausgeht.

(3)

Hinsichtlich des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw (Taxi) und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen kommt die Erlassung einer Verordnung nach Abs. 2 dem Landeshauptmann mit der Maßgabe zu, dass er für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) auch eine Beförderungspflicht und die Anbringung eines Fahrpreisanzeigers vorschreiben kann.

(3a)

Unbeschadet der aufgrund von Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnungen besteht für Hunde Beförderungspflicht, wenn die zu befördernde Person auf die Begleitung eines Assistenzhundes gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz angewiesen ist. Für diese Tiere besteht keine Maulkorb- und Leinenpflicht.

(4)

Erforderlichenfalls hat der Landeshauptmann im Interesse einer geordneten Gewerbeausübung und im Interesse der die Leistungen des betreffenden Gewerbes in Anspruch nehmenden Personen unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten weitere Vorschriften, insbesondere über ein Verbot oder eine Beschränkung des Auffahrens auf Standplätzen (§ 96 Abs. 4 StVO 1960) einer Gemeinde mit Fahrzeugen des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw (Taxi), die auf Grund von Konzessionen mit einem Standort außerhalb der betreffenden Gemeinde eingesetzt werden, über eine bestimmte Reihenfolge im Auffahren auf Standplätzen, über die Entgegennahme von Fahrtaufträgen mittels Standplatztelefon oder Funk sowie über den Nachtdienst durch Verordnung festzulegen.

(…)

Strafbestimmungen

§ 15.

(…)

(5) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, begeht, wer als Lenker

1. Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

2. eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 erforderliche Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder das Fahrtenblatt nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;

3. gegen sonstige Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 verstößt;

4. die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise gemäß dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder gemäß den Vereinbarungen nach § 12 oder gemäß dem Interbusabkommen oder dem Bundesgesetz vom 1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl. Nr. 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl. Nr. 521/1987, nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;

5. gegen sonstige unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Personenverkehr auf der Straße verstößt.“

(…)“

Tiroler Personenbeförderungsbetriebsordnung 2020, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 138/2020:

(…)

§ 14

Auffahren auf Standplätze

(1) Sind in einer Gemeinde Standplätze nach § 96 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr. 129/2023, festgesetzt worden, so dürfen Taxifahrzeuge nur auf diese Standplätze auffahren, es sei denn, es wäre aufgrund einer besonderen straßenpolizeilichen Anordnung oder im Abs. 2 und 3 etwas anderes bestimmt. Unter Auffahren ist das Bereitstellen des Fahrzeuges zur Aufnahme von Fahrgästen zu verstehen.

(2) Sind in einer Gemeinde Standplätze nach § 96 Abs. 4 StVO 1960 festgesetzt worden und gilt in dieser Gemeinde ein verordneter Taxitarif gemäß § 14 Abs. 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 so dürfen ausschließlich Taxifahrzeuge mit Fahrpreisanzeiger auf diesen Standplätzen auffahren.

(…)

§ 21

Strafbestimmungen

(1) Übertretungen dieser Verordnung sind nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 zu bestrafen.

(2) Abgesehen von den im § 15 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267,- Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer

a) § 4 zuwiderhandelt;

b) nicht dafür sorgt, dass die gemäß § 3 Abs. 5 erforderliche Ausnahmegenehmigung mitgeführt wird;

c) nicht dafür sorgt, dass die nach § 3 Abs. 8 bzw. nach § 3 Abs. 9 erforderliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 3 Abs. 10 mitgeführt wird.“

V.Rechtliche Erwägungen:

Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm angelastete Tat grundsätzlich nicht. Er wendet jedoch in der Beschwerde ausführlich ein, dass er für ein und denselben Sachverhalt bereits mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Z vom 05.05.2023, MagIbk/***, rechtskräftig bestraft worden wäre und damit eine Doppelbestrafung vorliege.

Diese Rechtsansicht wird vom Gericht nicht geteilt:

Eine unzulässige Doppelbestrafung liegt im Sinn der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann vor, wenn nach der Ausschöpfung des materiell-rechtlichen Unrechtsgehaltes eines Sachverhaltes durch eine bereits ergangene Verurteilung eine weitere Verurteilung in Bezug auf denselben Sachverhalt erfolgen würde (siehe etwa VfSlg 14.696/1996; VwGH 23.5.2002, 2001/07/0182).

Dies trifft im vorliegenden Fall aber nicht zu, da die hier angenommenen Verwaltungsstraftatbestände nicht denselben Unwert sanktionieren. Während die Regelung des § 24 Abs 1 lit a StVO auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs abstellt, besteht der Zweck der in § 14 Abs 1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 normierten „Auffahrbestimmungen“ für Taxis die Wahrung des Interesses des Verordnungsgebers an einer geordneten Gewerbeausübung. Der Unrechtsgehalt des Parkvergehens nach § 34 Abs 1 lit a StVO unterscheidet sich somit ganz wesentlich vom Unrechtsgehalt eines Verstoßes gegen die „Auffahrregeln“ in § 14 Abs 1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000.

Der Unrechts- und Schuldgehalt des Täterverhaltens wird damit vorliegend nicht schon durch eines der herangezogenen Delikte vollständig erschöpft, weshalb im Sinn des oben genannten VwGH-Erkenntnisses vom 23.5.2002, 2001/07/0182, keine unzulässige Doppelbestrafung vorliegt.

Es liegt aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall also kein Fall der Scheinkonkurrenz vor. Weder handelt es sich beim § 24 Abs 1 lit a StVO um die speziellere Bestimmung gegenüber dem § 14 Abs 1 der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung, noch zeigt sich, dass eine der genannten Bestimmungen gegenüber der anderen subsidiär, also nachrangig wäre. Auch fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass eine Konsumtion - im Sinn einer durch die Haupttat verdrängten Begleittat - vorliegt.

Vielmehr liegt in Anbetracht der unterschiedlichen Regelungszwecke der von den Behörden herangezogenen Straftatbestände und aufgrund des unterschiedlichen Unrechtsgehaltes, der durch die nebeneinander verhängten Strafen sanktioniert werden soll, ein Fall echter Idealkonkurrenz vor, bei der durch eine Tat mehrere Straftatbestände verwirklicht wurden.

Damit steht aber auch fest, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Tat in objektiver Hinsicht begangen hat.

Was die subjektive Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei dem gegenständlichen Delikt um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinn des § 5 Abs 1 VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschwerdeführer hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekanntzugeben oder vorzulegen. Diese Glaubhaftmachung ist durch den Beschwerdeführer nicht erfolgt. Sohin hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

VI.Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Hinsichtlich dem Verschulden war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Erschwerend war eine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung, mildernd hingegen nichts zu werten. Zu seinen Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht, weshalb von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen war.

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt und daher auch tat- und schuldangemessen. Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schaber

(Richter)

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