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LVwG-2024/49/0427-3•LVwG T LVwG-2024/49/0427-3
LVwG-2024/49/0427-3Tribunal Administrativo Regional22 de mar. de 2024
Rückstandsausweis<br/>Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand<br/>Keine Fristversäumnis<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner – aufgrund des Vorlageantrages vom 4.2.2024 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 30.1.2024 – über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 30.10.2023, betreffend die Abweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nach Durchführung einer öffentlichem mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:
„Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig zurückgewiesen.“
2. Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Die Bürgermeisterin der Gemeinde Z als Abgabenbehörde stellte mit 27.4.2023 datierte Rückstandsausweise für näher bezeichnete Abgaben gegenüber dem Beschwerdeführer aus. Die darin angeführten Abgaben resultieren aus Abgabenvorschreibungen gegenüber einem früheren Eigentümer der nunmehr im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Wohneinheit Top *, Adresse 1, **** Z.
Die Rückstandsausweise wurden dem Beschwerdeführer laut dem im Abgabenakt einliegenden RSb-Rückschein zugestellt und wurde dieser der Abgabenbehörde von Seiten der Österreichischen Post AG am 3.5.2023 retourniert.
Mit Schreiben vom 23.6.2023 teilte der Alpenländische Kreditorenverband der Abgabenbehörde mit, es sei nunmehr ein Exekutionsantrag eingebracht worden.
Am 28.6.2023 sprach der Beschwerdeführer bei der Abgabenbehörde bezüglich des Exekutionsantrages vor und teilte mit, er habe die Rückstandsausweise nie erhalten. (Aktenvermerk der Abgabenbehörde vom 29.6.2023).
Mit Schriftsatz vom 5.7.2023 stellte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist gegen die Rückstandsausweise vom 27.4.2023. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen und zusammengefasst aus, ihm seien die Rückstandsausweise nie zugestellt worden. Die Unterschrift auf dem Rückschein stamme nicht von ihm. Es sei ihm daher nicht möglich gewesen, rechtzeitig ein Rechtsmittel zu erheben, weshalb ein unter Verweis auf § 71 AVG unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme der Erhebung eines Einspruchs vorliege und ihn diesbezüglich kein Verschulden treffe. Des Weiteren holte der Beschwerdeführer im Schriftsatz die versäumte Prozesshandlung nach und erhob das „Rechtsmittel, respektive Beschwerde oder Einspruch“ gegen die Rückstandsausweise vom 27.4.2023. Diesbezüglich erstattete er Einreden und wendete insbesondere Verjährung und mangelnde Haftung für die entstandenen Abgabenverpflichtungen der Voreigentümer ein.
Mit Beschluss vom 19.6.2023, ***, bewilligte das Bezirksgericht X die Exekution auf Grundlage der Rückstandsausweise vom 27.4.2023. Mit Beschluss vom 8.9.2023, ***, gab das Landesgericht Innsbruck dem dagegen erhobenen Rekurs keine Folge.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.10.2023 wies die Abgabenbehörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 5.7.2023 ab. Begründend führte die Abgabenbehörde unter Verweis auf den von Seiten der Österreichischen Post AG am 3.5.2023 an sie retournierten RSb-Rückschein aus, es liege eine rechtmäßige Zustellung der Rückstandsausweise an den Beschwerdeführer vor. Ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis liege daher nicht vor, weshalb der Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen gewesen sei.
Der Beschwerdeführer erhob durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter dagegen fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen und zusammengefasst aus, die Abgabenbehörde habe nicht schlüssig zu begründen vermocht, warum die Rückstandsausweise nicht zugestellt und die gesetzlichen Zustellvorschriften nicht eingehalten worden seien. Durch deren Nichteinhaltung sei ihm die Möglichkeit genommen worden, gegen die Rückstandsausweise ein Rechtsmittel, insbesondere „Einwendungen“ gegen den Bestand und die Höhe der vorgeschriebenen Abgaben zu erheben. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol den angefochtenen Bescheid durch Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrags abzuändern, in eventu in der Sache selbst im Sinne einer Behebung der Rückstandsausweise nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Abgabenbehörde zurückzuverweisen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.1.2024 gab die Abgabenbehörde der Beschwerde keine Folge.
Mit Schriftsatz vom 4.2.2024 stellte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht einen Vorlageantragt.
Mit Vorlagebericht vom 8.2.2024 legte die Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung vor.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt. Am 21.3.2024 fand zudem antragsgemäß eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter sowie zwei Vertreterinnen der belangten Behörde teilnahmen.
II.Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Wohneinheit Top *, Adresse 1, **** Z.
Die Abgabenbehörde stellte mit 27.4.2023 datierte Rückstandsausweise für näher bezeichnete Abgaben gegenüber dem Beschwerdeführer aus. Die darin angeführten Abgaben resultieren aus Abgabenvorschreibungen gegenüber einem früheren Eigentümer der nunmehr im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Wohneinheit.
Auf Grundlage der ausgestellten Rückstandsausweise führte die Abgabenbehörde Exekution und wurde diese bewilligt.
Nach Ansicht der Abgabenbehörde wurden die Rückstandsausweise laut dem im Abgabenakt einliegenden RSb-Rückschein zugestellt und wurde dieser der Abgabenbehörde von Seiten der Österreichischen Post AG am 3.5.2023 retourniert.
Mit Schriftsatz vom 5.7.2023 stellte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter einen näher begründeten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist gegen die Rückstandsausweise vom 27.4.2023. Aus Sicht des Beschwerdeführers erfolgte entgegen der Ansicht der Abgabenbehörde keine Zustellung der Rückstandsausweise vom 27.4.2023 an ihn.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.10.2023 wies die Abgabenbehörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 5.7.2023 ab. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.1.2024 keine Folge.
III.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig. Die entsprechenden Feststellungen gründen sich auf den Abgabenakt und die Aussagen des Beschwerdeführers bzw dessen Rechtsvertreters und der Vertreterinnen der Abgabenbehörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
IV.Rechtslage
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 194/1961 idF BGBl I Nr 14/2013 (§ 229) und BGBl I Nr /2019 (§ 308):
„D. Allgemeine Bestimmungen über die Einbringung und Sicherstellung.
§ 229.
Als Grundlage für die Einbringung ist über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, daß die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.
(…)
3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
§ 308.
(1) Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/2003)
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war bzw. bei der die Verhandlung stattfinden sollte, eingebracht werden. Bei Versäumnis einer Beschwerdefrist (§ 245) oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) gilt § 249 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen.
(4) Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Antrag unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Handlung auch bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 680/1994)
§ 309.
Nach Ablauf von fünf Jahren, vom Ende der versäumten Frist oder vom Termin der versäumten mündlichen Verhandlung an gerechnet, ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr zulässig.
§ 309a.
Der Wiedereinsetzungsantrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung der versäumten Frist oder der versäumten mündlichen Verhandlung;
b) die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 308 Abs. 1);
c) die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung oder der Versäumung der mündlichen Verhandlung notwendig sind;
d) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind.
§ 310.
(1) Die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand obliegt der Behörde, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war.
(2) Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, steht die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu.
(3) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Soweit die versäumte Handlung erst die Einleitung eines Verfahrens zur Folge gehabt hätte, ist durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung die ursprünglich versäumte Handlung als rechtzeitig vorgenommen anzusehen.“
V.Erwägungen
A. Gegenstand des Verfahrens:
Dem gegenständlichen Verfahren liegen die von der Abgabenbehörde am 27.4.2023 ausgestellten Rückstandsausweise gemäß § 229 BAO und ein auf diese Rückstandsausweise bezogener Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 5.7.2023 zu Grunde.
B. Zum Rückstandsausweis gemäß § 229 BAO:
Rückstandsausweise bilden als Exekutionstitel die Grundlage der finanzbehördlichen und gerichtlichen Vollstreckung. Sie sind öffentliche Urkunden über Bestand und Vollstreckbarkeit von Abgabenschulden, nicht aber Bescheide. Eine Zustellung bzw Aushändigung an den Abgabenschuldner muss nicht erfolgen, eine Ausfertigung/Ausstellung des Rückstandsausweises ist ausreichend. Die Vollstreckbarkeit von Rückstandsausweisen hängt damit nicht von ihrer vorherigen Zustellung an den Vollstreckungsschuldner ab (vgl VwGH 24.10.2002, 2000/15/0141; 9.11.2011, 2009/16/0175; 27.11.2000, 2000/17/0100; Ritz/Koran, BAO 7. Auflage (2021), § 229).
Über Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit von Rückstandsausweisen ist im Falle ihrer Strittigkeit bescheidmäßig gemäß § 13 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) abzusprechen. Dem Vollstreckungsschuldner wird dadurch die Möglichkeit eingeräumt, gegen den Titel als solchen Einwendungen zu erheben. Nach der Entstehung des dem Vollstreckungsverfahren zu Grunde liegenden Exekutionstitels (Rückstandsausweises) eingetretene, den Anspruch aufhebende bzw hemmende Tatsachen – so auch die Einbringungsverjährung gemäß § 238 Abs 1 BAO – können darüber hinaus gemäß § 12 Abs 1 AbgEO eingewendet werden (VwGH 24.10.2002, 2000/15/0141).
C. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO:
Ziel der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, Rechtsnachteile zu beseitigen, die einer Partei daraus erwachsen, dass sie eine Frist ohne grobes Verschulden versäumt hat (vgl Stoll, BAO, 2971; VwGH 16.11.2011, 2007/17/0073). Eine der Grundvoraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist zunächst das Vorliegen der Versäumung einer Frist, bspw der Beschwerdefrist gemäß § 245 BAO. Ist die Frist nicht versäumt, etwa weil das den Fristlauf auslösende Schriftstück nicht zugestellt ist, so ist keine Wiedereinsetzung möglich (vgl VwGH 25.3.1992, 91/13/0051, 0052; 24.11.1997, 97/17/0117; Ritz/Koran, BAO 7. Auflage (2021), § 308).
D. In der Sache:
Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 5.7.2023 bezieht sich auf die nach Ansicht des Beschwerdeführers versäumte Rechtsmittelfrist in Bezug auf die Rückstandsausweise vom 27.4.2023.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt – wie unter Punkt B. ausgeführt – ein fristauslösendes Ereignis, bspw den Beginn der Beschwerdefrist durch Zustellung eines Bescheides, voraus. Ein Rückstandsausweis stellt jedoch keinen Bescheid dar. Es kann dagegen folglich auch keine Beschwerde erhoben und die Beschwerdefrist auch nicht verabsäumt werden. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet in Bezug auf einen Rückstandsausweis damit bereits dem Grunde nach aus. Es kann in diesem Zusammenhang somit auch dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer die Rückstandsausweise zugestellt wurden oder nicht. Die Zustellung eines Rückstandsausweises an den Abgabenschuldner ist unter Verweis auf die Ausführungen im Punkt A. nicht erforderlich.
Zusammenfassend ist festzuhalten, ein auf einen Rückstandsausweis bezogener Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist mangels Bescheidqualität eines Rückstandsausweises bereits dem Grunde nach ausgeschlossen.
Es erübrigt sich damit ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen und waren darüber hinaus die vom Beschwerdeführervertreter gestellten Beweisanträge unerheblich.
Angemerkt wird, die im zweiten Teil des Schriftsatzes vom 5.7.2023 enthaltenen Ausführungen zum „Rechtsmittel, respektive Beschwerde oder Einspruch“ hinsichtlich Einreden und Einwendungen zur Verjährung und mangelnden Haftung für die entstandenen Abgabenverpflichtungen der Voreigentümer, können allenfalls (auch) als Einwendungen gemäß §§ 12 und 13 AbgEO und Anträge gemäß § 15 AbgEO verstanden werden. Darüber hätte die Abgabenbehörde abzusprechen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 5.7.2023 war daher als unzulässig zurückzuweisen und die Beschwerde mit dieser Maßgabe im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Ist die Rechtslage eindeutig, liegt insoweit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (vgl VwGH 2.8.2018, Ra 2018/05/0198, mwN, 22.1.2019, Ra 2019/05/0001). Dass eine solche Konstellation hier vorliegt, ist nicht ersichtlich.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt € 240,00 (§ 17a VfGG, § 24a VwGG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Außerlechner
(Richter)
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