projetos
LVwG-2023/29/1190-4•LVwG T LVwG-2023/29/1190-4
LVwG-2023/29/1190-4Tribunal Administrativo Regional21 de mar. de 2024
Altbestand nicht abgabenverfangen<br/>Keine Doppelbesteuerung<br/>Abgabenschuld des neu errichteten Bauwerks<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 21.06.2021, Zl ***, betreffend Vorschreibung des Erschließungsbeitrages nach dem TVAG,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 21.06.2021, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer gegenüber für den mit Baubescheid vom 06.05.2021, Zl ***, bewilligten Zubau eines Abstellraumes für landwirtschaftliche Produkte zum bestehenden Wirtschaftsgebäude sowie für den Neubau eines Carports und einer Garage (nachträgliche Bewilligung) auf der GStNr **1, KG *** Y, der Erschließungsbeitrag mit Euro 3.107,19 festgesetzt. Dieser errechnet sich anhand eines Bauplatzanteiles von 110,17 m2 multipliziert mit Euro 8,35 multipliziert mit 1,5 ergibt Euro 1.379,88 sowie einen Baumassenanteil in Höhe von 295,52 m3 multipliziert mit Euro 8,35 multipliziert mit 0,7, sohin Euro 1.727,31 gesamt sohin Euro 3.107,19.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Garage schon mit Bescheid der Marktgemeinde Z zur Zahl *** genehmigt und gebaut worden sei. Nun habe sich herausgestellt, dass mit Bescheid aus dem Jahr 1969 eine Garage mit nur zwei Stellplätzen genehmigt, jedoch eine Garage mit drei Stellplätzen errichtet worden sei. Im Zuge eines neuen Bauvorhabens habe die Gemeinde Z eine neue Baugenehmigung für die Garage verlangt und - da sich die Baufläche der Garage geringfügig geändert habe, zumal sie nicht gleich situiert sei - den vollen Erschließungsbeitrag vorgeschrieben.
Es wurde beantragt, die Baumasse aus dem Bescheid 1969 von der Gesamtbaumasse abzuziehen und die vorgeschriebenen Erschließungskosten dementsprechend zu kürzen.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 17.08.2021, Zl ***, wurde die Beschwerde gegen die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass für das (konsenslos) bestehende Gebäude (Garage) noch nie eine Abgabe zum Straßenbauaufwand oder ein Erschließungsbeitrag entrichtet worden sei und dass es sich beim bewilligten Gebäude (Garage) aufgrund der vergrößerten Ausführung und geänderten Situierung um einen „Neubau“ handle, sodass die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages in vollem Umfang zu Recht erfolgt sei.
In der Folge stellte der Beschwerdeführer fristgerecht den Vorlageantrag und wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der Behörde und des Landesveraltungsgerichtes Tirol. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner der Parteien beantragt und seitens des erkennenden Gerichtes nicht für erforderlich gehalten, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterblieb.
I.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Übergabeverträge vom 27.07.2001 und 06.05.2005 seit dem Jahr 2005 Eigentümer des GStNr **1, EZ ***, KG Y (Grundbuchsauszug vom 24.05.2023). Das GStNr **1 KG Y ist zur Gänze als Freiland gewidmet (TIRIS).
Mit Baubescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 13.03.1969, Zl ***, wurde dem damaligen Bauwerber BB die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Garage sowie die Aufstockung des bestehenden Wohnhauses auf den GStNr **2 und **1 am Anwesen Adresse 1, in Z erteilt. Die mit diesem Baubescheid bewilligte Doppelgarage weist eine Grundfläche von 6,80 mal 7,55 m auf und ist 2,40 m (ohne Dachaufbau) hoch.
Die mit genanntem Baubescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 13.03.1969 bewilligte Garage wurde sodann nicht im bewilligten Ausmaß und in der bewilligten Situierung, sondern größer (drei Stellplätze) und erheblich abweichend vom bewilligten Standort errichtet.
Mit Baubescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 06.05.2021, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für den Zubau eines Abstellraumes für landwirtschaftliche Produkte zum bestehenden Wirtschaftsgebäude sowie den Neubau eines Carports und einer Garage mit drei Stellplätzen (nachträgliche Bewilligung) auf GStNr **1 KG Y, nach Maßgabe der, einem Bestandteil des Bescheides bildenden Pläne und Projektunterlagen unter den angeführten Auflagen erteilt.
Die Baumasse des Zubaus des Arbeitsraumes im Dachgeschoß umfasst 136,53 m3 und die Baumasse der für den Neubau der Garage 159,00 m3. Die Baumasse des bestehenden Gebäudes beträgt 1.912,14 m3, die Gesamtfläche des Bauplatzes 823 m2.
Der Baubescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.05.2021 zugstellt (Zustellnachweis vom 10.05.2021). Gegen den Baubescheid wurde keine Beschwerde erhoben.
Der Baubeginn der Garage ist bereits vor Erteilung der (nachträglichen) Baubewilligung erfolgt.
Die Marktgemeinde Z hat von der im Gesetz zur Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinde, LGBl Nr 10/1960 erteilten Ermächtigung, zur Deckung der Kosten für die Herstellung öffentlicher Straßen, Wege, Brücken, Plätze und der Straßenbeleuchtung von allen Bauten im Gemeindegebiet, die einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen, eine Abgabe einzuheben, nicht Gebrauch gemacht (Bekanntgabe Abgabenbehörde).
II.Beweiswürdigung:
Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden und nachstehender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den jeweiligen Baubewilligungen konnten anhand der vorgelegten Bauakten und den nachgereichten Zustellnachweisen getroffen werden. Die Berechnung der Baumasse des mit Baubewilligungsbescheid vom 06.05.2021 bewilligten Zubaues sind dem vorgelegten Behördenakt zu entnehmen, welcher die vom Bauwerber und Beschwerdeführer selbst gegenüber der Baubehörde bekannt gegebene Kubatur zugrunde gelegt wurde; die Berechnung des Bauplatzanteils wurde durch die Abgabenbehörde ebenfalls dokumentiert und nach der Formel „(Gesamtfläche Bauplatz x Baumasse Neu-/Zubau):(Baumasse alt + Baumasse neu) berechnet. Die Berechnungen sind schlüssig und nachvollziehbar und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet oder wurden diesbezügliche Unrichtigkeiten bei der Berechnung aufgezeigt.
Dass die Garage nicht in der Art und Weise und derart situiert errichtet wurde, wie sie im Baubescheid von 1969 bewilligt wurde, wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestritten und ist dies auch aus den in den vorgelegten Bauakten befindlichen Plänen ersichtlich.
Dass die Marktgemeinde Z von der im Gesetz zur Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinde, LGBl Nr 10/1960 erteilten Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat, wurde ihrerseits dem Landesverwaltungsgericht Tirol bekannt gegeben und wurden seitens des Beschwerdeführers keinerlei Beweise angeboten oder in Vorlage gebracht, welche belegt hätten, dass ein Aufwand zur Erschließung bereits im Jahr 1969 von der Gemeinde vorgeschrieben wurde.
Die Feststellungen konnten daher unbedenklich getroffen werden.
III.Rechtsgrundlagen:
Die verfahrensrelevanten Bestimmungen des Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz – TVAG, LGBl Nr 58/2011 in der Fassung LGBl Nr 144/2018 lauten wie folgt:
„§ 8.
Abgabenschuldner
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht. (…)
§ 9.
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1) Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 4).
(2) Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Abs. 3 das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach § 47, § 50 oder § 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs.1 lit. c oder d der Tiroler Bauordnung 2018 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach § 2 Abs.3 lit. b, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2018 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes.
(…)
(4) Der Baumassenanteil ist
a) im Fall des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,
b) im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse, jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Die Baumasse landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude und entsprechend genutzter Gebäudeteile ist nur zur Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe nur zu einem Viertel, anzurechnen. (…)
§ 11.
Bemessungsgrundlage bei Änderungen des Baubestandes
(1) Wird auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten.
(2) Wird auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen oder im Fall eines Abbruchs zumindest teilweise bestehen bleiben, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude. § 9 Abs. 4 zweiter Satz gilt sinngemäß. Insgesamt darf dem Bauplatzanteil jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden.
(3) Wird im Fall des Abbruchs oder der sonstigen Zerstörung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, dessen Baumasse bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war, dieses (dieser) wieder aufgebaut oder auf demselben Bauplatz sonst ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist der Baumassenanteil von der um die Baumasse des zerstörten Gebäudes oder Gebäudeteiles verminderten Baumasse zu ermitteln.
§ 12.
Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung
(1) Der Abgabenanspruch entsteht
a) bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § 65 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2018 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn,
(…)“
IV.Erwägungen:
Strittig ist gegenständlichenfalls lediglich die Frage, inwieweit die Kubatur der mit Baubescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 13.03.1969, Zl ***, bewilligten Garage (2 Stellplätze) bei der Festsetzung des Erschließungsbeitrages (Baumassenanteil) für die mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 06.05.2021, Zl ***, erfolgte baurechtliche Sanierung des im Jahr 1969 konsenswidrig errichteten Altbestandes sowie der Errichtung eines Zubaus, anzurechnen ist.
Entsprechend dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften (§ 4 BAO) hat das Landesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zugrunde zu legen (VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103).
Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 4 BAO grundsätzlich durch die Tatbestandsverwirklichung ohne weiteres Zutun der Behörde oder der Partei. Zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches ist auszuführen, dass diesem in mehrfacher Hinsicht abgabenrechtlich Bedeutung zukommt, so etwa um den Beginn des Laufes der Bemessungs- oder Festsetzungsverjährung zu bestimmen, darüber hinaus ist festzuhalten, dass vor Entstehung eines Abgabenanspruches die Abgabe nicht fällig wird. Zudem ist eine Abgabenfestsetzung vor Entstehung des Abgabenanspruches grundsätzlich nicht zulässig.
Auf den gegenständlichen Sachverhalt bezogen ist festzuhalten, dass der Abgabenanspruch für den Erschließungsbeitrag bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben - um ein solches handelt es sich gegenständlich - gemäß § 12 Abs 1 lit a TVAG mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung entsteht. Der dem Verfahren zugrundeliegende Baubescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 06.05.2021 wurde dem Bauwerber am 10.05.2021 zugestellt und ist mit 07.06.2021 in Rechtskraft erwachsen. Für die abgabenrechtliche Beurteilung ist auf die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Sach- und Rechtslage abzustellen.
Abgabenschuldner ist gemäß § 8 Abs 1 TVAG der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht. Ihm gegenüber ist die Abgabe vorzuschreiben. In Bezug auf die Eigentumsverhältnisse ist auf den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld abzustellen, sohin auf den 07.06.2021. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer Alleineigentümer, er ist daher als Abgabenschuldner zu belangen.
Beim nunmehr (ua) baubewilligten Objekt (Garage) handelt es sich, wie vom hochbautechnischen Sachverständigen dargelegt, um ein Aliud in Bezug auf die im Jahre 1969 bewilligte Garage, zumal diese 3 (anstatt der im Jahr 1969 bewilligten zwei) Stellplätze, sohin einen Stellplatz mehr, umfasst und zudem anders situiert ist als die im Jahr 1969 bewilligte Garage. Dadurch stellt sich der Altbestand baurechtlich als Neubau dar, der (nachträglich) mittels Baubewilligung zu bewilligen war. Der diesbezügliche Baubescheid wurde – wie bereits ausgeführt – vom Beschwerdeführer nicht bekämpft.
In abgabenrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die Erteilung einer Baubewilligung für eine auf einem Grundstück befindliche Garage grundsätzlich eine Abgabepflicht iSd § 12 Abs 1 lit a TVAG auslöst. Damit stellt sich diese baurechtliche Sanierung letztlich wie ein Abbruch des nicht von einer Baubewilligung gedeckten Altbestandes samt einer nunmehr bewilligten Neuerrichtung an anderer Stelle auf demselben Grundstück dar. Es liegt diesfalls quasi eine Änderung des Baubestandes vor.
§ 11 TVAG regelt, wie die Bemessungsgrundlage bei Änderungen des Baubestandes zu ermitteln ist. Gemäß § 11 Abs 3 TVAG ist beim Abbruch oder der sonstigen Zerstörung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, darauf abzustellen, inwieweit dessen Baumasse bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war (VwGH 20.06.2012, Zl 2010/17/0101). Wenn dies der Fall war, ist der Baumassenanteil von der um die Baumasse des zerstörten Gebäudes oder Gebäudeteiles verminderten Baumasse zu ermitteln.
§ 11 Abs 3 TVAG erfordert somit die Klärung der Frage, inwieweit der Altbestand Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 31.08.2016, Zl Ro 2014/17/0110, (unter Hinweis auf weitere höchstgerichtliche Judikatur, insbesondere unter Bezugnahme auf das Erk des VfGH vom 11.03.2004, B 1528/01, und das Erk des VwGH vom 29.05.2006, 2002/17/0005) den Grundsatz der Einmalbesteuerung hervorgehoben und zum Ausdruck gebracht, dass es letztlich nicht allein auf die tatsächliche Vorschreibung der Abgabe und deren Entrichtung ankomme. Vielmehr sind nach Ansicht des VwGH von einer derartigen Anrechnungs-Regelung auch verjährte Abgabenbeiträge bzw auch Baumassen erfasst, die einem mittlerweile verjährten Abgabenanspruch zugrunde gelegen wären, es sei denn, es handle sich um einen neuen Abgabentatbestand (vgl dazu auch die Erkenntnisse des VfGH 21.06.2017, V2 und V3/2017; 27.06.2016, E 859/2016).
In Anlehnung an diese Rechtsprechung war daher im gegenständlichen Fall nicht nur zu prüfen, ob tatsächlich eine Abgabenvorschreibung für den Altbestand erfolgte, sondern darüber hinaus auch, ob bzw inwieweit es in Bezug auf das Gebäude bzw den Bauplatz hinsichtlich eines Erschließungsbeitrages (Straßenbauaufwandes) zur Entstehung eines Abgabenanspruches auf Grund des TVAG oder nach früheren Rechtsvorschriften gekommen ist:
Am 01.01.1960 trat dann das Gesetz zur Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden, LGBL Nr 10/1960, in Kraft. Nach § 1 dieses Gesetzes wurden die Gemeinden erstmals gesetzlich ermächtigt, zur Deckung ihren Kosten für die Herstellung öffentlicher Straßen, Wege, Brücken, Plätzen und der Straßenbeleuchtung von allen Bauten im Gemeindegebiet, die einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen (Neu-, Zu- und Umbauten) – bis auf die in § 3 leg cit normierten Ausnahmen - eine Abgabe einzuheben. Abgabenschuldner war nach § 4 dieses Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden der Bauwerber bzw sein Rechtsnachfolger und entstand die Abgabenpflicht mit dem Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides (§ 5).
Die Marktgemeinde Z hat von der im Gesetz zur Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinde, LGBl Nr 10/1960 erteilten Ermächtigung, zur Deckung der Kosten für die Herstellung öffentlicher Straßen, Wege, Brücken, Plätze und der Straßenbeleuchtung von allen Bauten im Gemeindegebiet, die einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen, eine Abgabe einzuheben, grundsätzlich nicht Gebrauch gemacht.
Mit 01.01.1975 trat dann stattdessen die Tiroler Bauordnung (TBO), LGBl Nr 42/1974, in Kraft, in der ua auch die Vorschreibung von Beiträgen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag) sowie (mit Ausnahme der Stadt Innsbruck) Beiträge zu den Kosten der Errichtung von Gehsteigen (Gehsteigbeitrag) geregelt wurden. Gemäß § 19 Abs 1 TBO 1975 entstand mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung für den Eigentümer des Bauplatzes im Bauland, auf den sich die Baubewilligung bezieht, die Verpflichtung, der Gemeinde einen Beitrag zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag) zu leisten. Nach § 19 Abs 7 TBO 1975 war dem Verpflichteten nach Baubeginn die Zahlung des Erschließungsbeitrages vorzuschreiben.
Mit 01.03.1998 trat dann das erste Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (TVAAG), LGBl Nr 22/1998, in Kraft und wurde damit der Erschließungsbeitrag und Gehsteigbeitrag nicht mehr in der Tiroler Bauordnung, sondern in diesem Gesetz und seiner Nachfolgebestimmungen geregelt.
Demnach gab es in der Marktgemeinde Z für die Erhebung von Erschließungskosten vor 1975 keine gesetzliche Grundlage. Eine Verpflichtung zur Erhebung eines Beitrags zu den Kosten der Verkehrserschließung ergab sich erst durch die Tiroler Bauordnung, LGBl Nr 42/1974 bzw nachfolgend durch das TVAAG.
Da die Marktgemeinde Z im Geltungsbereich des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden, LGBL Nr 10/1960, generell auf die Erhebung einer Straßenbauaufwandsabgabe verzichtete, gab es hinsichtlich der in deren Geltungsbereich errichteten Bauvorhaben keinen dementsprechenden Abgabentatbestand. Mangels eines Abgabentatbestandes ist daher eine Anrechnung der Baumasse der im Jahr 1969 bewilligten Garage (Altbestand) – unabhängig davon, ob die mit Baubescheid 2021 bewilligte Garage ein Aliud darstellt oder nicht - nicht möglich.
Die Nichtinanspruchnahme der Ermächtigung und der damit verbundene Verzicht auf die Abgabenpflicht führt letztlich dazu, dass die Gemeindebürger damals von einer Verpflichtung zur Leistung eine Abgabe (konkret eines Beitrages zum Straßenbauaufwand) freigehalten wurden. Es erscheint nunmehr nicht unsachlich, wenn die damalige Abgabenfreiheit im Falle einer späteren Anrechnung entgegensteht bzw umgekehrt, dass in jenen Gemeinden, in denen von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wurde, im Falle des Vorliegens eines Abgabentatbestandes iSd TVAG eine Anrechnung vorzunehmen ist. Dies entspricht auch dem Grundsatz der Einmalbesteuerung (vgl LVwG-2023/29/2669-1).
Zumal die nunmehr bewilligte Garage ein Aliud zur 1969 bewilligten Garage darstellt und die im Jahr 1969 bewilligte Garage dazumal nicht abgabenverfangen war, erfolgte die Festsetzung des Erschließungsbeitrages anhand der festgestellten Bemessungsgrundlagen für die Garage und den Zubau daher zu Recht und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Kantner
(Richterin)
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.