LVwG T LVwG-2023/12/2099-2

LVwG-2023/12/2099-2Tribunal Administrativo Regional21 de mar. de 2024

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Regest

Beitragsbescheid indiziert Pflichtmitgliedschaft<br/>keine gesonderte Feststellung der Mitgliedschaft im Feststellungsverfahren<br/>

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/12/2099-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.12.2099.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28.06.2023, Zl ***, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung, dass keine Pflichtmitgliedschaft im Sinne des § 2 Abs 1 und 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 der AA zu einem Tourismusverband in Tirol besteht,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

Der Antrag gemäß § 2 Abs 3 Tiroler Tourismusgesetz 2006 auf Feststellung, dass für die Antragstellerin keine Pflichtmitgliedschaft zu einem Tourismusverband in Tirol besteht, wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:

Mit Schriftsatz vom 10.01.2023 beantragte die beschwerdeführende Gesellschaft gemäß § 2 Abs 3 Tiroler Tourismusgesetz 2006 die bescheidmäßige Feststellung der mangelnden Pflichtmitgliedschaft zu einem Tourismusverband in Tirol. Begründend wurde – zusammengefasst - ausgeführt, dass die Antragstellerin als ARGE ausschließlich der Verrechnung/Durchrechnung von Kosten aus der Errichtung von Immobilien an die beiden Gesellschafterinnen diene und daher keinerlei Nutzen aus dem geographisch relevanten Tourismus in Tirol ziehe.

Mit Bescheid vom 28.06.2023, Zl ***, wies die Tiroler Landesregierung den Antrag auf Feststellung, dass keine Pflichtmitgliedschaft im Sinne des § 2 Abs 1 und Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 der Antragstellerin zu einem Tourismusverband in Tirol besteht ab und begründete umfangreich, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen zur Begründung einer Pflichtmitgliedschaft als gegeben erachtet worden sind.

Gegen diesen Bescheid hat die beschwerdeführende Gesellschaft fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und wiederum ausgeführt, weshalb ein aus dem Tourismus resultierender positiver wirtschaftlicher Nutzen für die ARGE als reine umsatzsteuerliche Kostenverrechnungsstelle zu verneinen sei. Es wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und festzustellen, dass keine Pflichtmitgliedschaft im Sinne des § 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 besteht.

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei – so wie im vorliegenden Fall zutreffend - zurückzuweisen ist.

II.Sachverhalt:

Gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft wurden bereits für die Jahre 2017 bis 2024 Beitragsbescheide der Tiroler Landesregierung, mit denen der Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 festgesetzt worden ist, erlassen. Diese sind in Rechtskraft erwachsen.

III.Beweiswürdigung:

Obiger Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Abgabenakt und insbesondere aus dem angeführten Bescheiden jeweils zur Zl *** (endgültiger Bescheid 2017 vom 20.10.2020, Bescheid 2018 vom 21.09.2020, endgültiger Bescheid 2019 vom 19.10.2020, endgültiger Bescheid 2020 vom 18.07.2022, endgültiger Bescheid 2021 vom 19.09.2023, endgültiger Bescheid 2022 vom 20.12.2023, vorläufiger Bescheid 2023 vom 20.01.2023, vorläufiger Bescheid 2024 vom 25.01.2024).

IV.Rechtslage:

Folgende Bestimmung des Tiroler Tourismusgesetzes 2006, LGBl Nr 19/2006 in der Fassung LGBl Nr 76/2023 (im Folgenden: TourismusG), sind zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen maßgeblich

§ 2

Mitglieder

(1) Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.

(2) Die Pflichtmitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme einer Tätigkeit im Sinn des Abs 1 und erlischt mit deren Beendigung. Durch eine nur vorübergehende Unterbrechung der Tätigkeit wird die Pflichtmitgliedschaft nicht berührt.

(3) Über die Pflichtmitgliedschaft zu einem Tourismusverband entscheidet die Landesregierung auf Antrag des betreffenden Unternehmers oder des Obmanns des Tourismusverbandes oder von Amts wegen, sofern gegenüber dem Unternehmer noch kein Beitragsbescheid erlassen wurde.

V.Erwägungen:

Über die Pflichtmitgliedschaft zu einem Tourismusverband entscheidet gemäß § 2 Abs 3 TourismusG (in der Fassung der am 01.01.2024 in Kraft getretenen Novelle LGBl Nr 76/2023) die Landesregierung auf Antrag des betreffenden Unternehmers oder des Obmanns des Tourismusverbandes oder von Amts wegen, sofern gegenüber dem Unternehmer noch kein Beitragsbescheid erlassen wurde.

In den Erläuternden Bemerkungen (Landtagsmaterialien: 892/23) heißt es dazu:

„Da bereits im Abgabenverfahren vollinhaltlich zu prüfen ist, ob eine Pflichtmitgliedschaft vorliegt und diesbezüglich auch der Rechtsmittelweg offensteht, scheint es nicht zweckmäßig, die zusätzliche Möglichkeit der Beantragung eines Feststellungsbescheides zum Vorliegen der Pflichtmitgliedschaft zu einem Tourismusverband beizubehalten. Die Möglichkeit zur Erlangung eines Feststellungsbescheides betreffend das Vorliegen der Pflichtmitgliedschaft zu einem Tourismusverband soll jedoch in jenen Fällen weiterhin möglich bleiben, in denen die Behörde von keiner Pflichtmitgliedschaft ausgeht und dementsprechend kein Abgabenbescheid erlassen wird.“

Vorauszuschicken ist, dass das Verwaltungsgericht - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat. Nur in Fällen, in denen die Rechtsvorschriften auf die Rechts- und Sachlage während eines bestimmten, in der Vergangenheit liegenden Stichtages oder Zeitraumes abstellen, kommt es hingegen nicht auf die Rechts- und Sachlage im Entscheidungszeitpunkt an (vgl VwGH 18.05.2016, Ra 2016/11/0072, mwN, 06.10.2023, Ro 2021/05/0037). Im gegenständlichen Fall handelt es sich nicht um eine Vorschreibung von Pflichtbeiträgen nach dem TourismusG, wo aufgrund der Zeitbezogenheit der Abgaben die materiell-rechtlichen Bestimmungen anzuwenden sind, die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches in Kraft gestanden sind (vgl VwGH 26.01.2017, Ro 2015/15/0044; 16.12.2003, 2000/15/0101, jeweils mwN), vielmehr handelt es sich um ein Feststellungsverfahren nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl Art I Abs 2 Z 1 EGVG iVm § 17 VwGVG) in Verbindung mit § 2 Abs 3 TourismusG, wo die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgeblich ist.

Obwohl der gegenständliche Antrag vom 10.01.2023 gemäß § 2 Abs 3 TourismusG vor Inkrafttreten der Novelle des TourismusG LGBl Nr 76/2023 mit 01.01.2024 gestellt worden ist, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die im Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Rechtslage seinem Erkenntnis zugrunde zu legen und damit § 2 Abs 3 TourismusG in der Fassung der Novelle LGBl Nr 76/2023 anzuwenden.

Im vorliegenden Fall wurden gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft bereits Beitragsbescheide nach dem Tiroler Tourismusgesetz für die Jahre von 2017 bis 2024 erlassen. Da in diesem Falle ein Feststellungsantrag über die Pflichtmitgliedschaft nach § 2 Abs 3 TourismusG in der Fassung LGBl Nr 76/2023 nicht mehr zulässig ist, war der Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf Feststellung, dass für die Antragstellerin keine Pflichtmitgliedschaft zu einem Tourismusverband in Tirol besteht, als unzulässig zurückgewiesen wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt insoweit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (vgl VwGH 02.08.2018, Ra 2018/05/0198, mwN, 22.01.2019, Ra 2019/05/0001). Dass eine solche Konstellation hier vorliegt, ist nicht ersichtlich.

R e c h t s m i t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

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