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LVwG-2023/18/2116-10•LVwG T LVwG-2023/18/2116-10
LVwG-2023/18/2116-10Tribunal Administrativo Regional14 de mar. de 2024
Deponie<br/>Lagerung<br/>Überprüfung<br/>Kollaudierung<br/>Einbringung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA (1) und der AA BB Gesellschaft m. b. h. (2), beide vertreten durch die CC GmbH, diese wiederum vertreten durch DD, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.07.2023, Zl ****, betreffend eine Übertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.02.2024,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Umschreibung der Tat gemäß § 44a Z 1 VStG dahingehend konkretisiert wird, dass die im Spruch enthaltene Wortfolge „ins Kompartiment eingebaut“ durch die Wortfolge „damit Abfälle in die Deponie eingebracht“ ersetzt wird und das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) mit BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl 200/2021 zu zitieren ist.
2. Der Beschwerdeführer 1 hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 420,00 zu leisten. Die Beschwerdeführerin 2 haftet dafür gemäß § 9 Abs 7 VStG zur ungeteilten Hand.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer 1 in Spruchpunkt I. Folgendes zur Last gelegt:
„Datum/Zeit: vor dem 11.04.2022 bis zumindest zum 27.06.2022
Ort: **** X, Bodenaushubdeponie "Z” auf GST-NR. **1, KG X
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in **** W, Adresse 2, und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung, zu verantworten, dass, wie anlässlich der am 11.04.2022 und am 27.06.2022 durchgeführten Überprüfungen der Bodenaushubdeponie „Z“ in **** X von den abfalltechnischen Amtssachverständigen der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung, Herrn DI FF und Herrn Dr. GG, festgestellt und vom Deponieaufsichtsorgan, Herrn Mag. JJ, in seinem Jahresbericht 2021 vom 26.04.2022 festgehalten wurde, vor dem 11.04.2022 bis zumindest den 27.06.2022 im Bereich der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 02.07.2019, Zahl ***, abfallrechtlich genehmigten Bodenaushubdeponie „Z“, KG X, große Mengen an Bodenaushubmaterial geschüttet und ins Kompartiment eingebaut wurden, obwohl entgegen § 63 Abs. 1 AWG 2002 zum Zeitpunkt der Überprüfung am 27.06.2022 das Verfahren zur Überprüfung der Übereinstimmung der Anlage und der Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung noch bei der Behörde anhängig war und eine abschließende Erledigung dieses Verfahrens noch nicht vorlag.
Gemäß § 63 Abs. 1 AWG 2002 hat die Behörde unmittelbar nach erfolgter Errichtung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie und vor Einbringung der Abfälle die Übereinstimmung der Anlage und der Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung zu überprüfen. Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist bescheidmäßig abzusprechen und die Behebung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen ist zu veranlassen. Die Einbringung von Abfällen in die Deponie oder den Teilbereich der Deponie ist erst nach Behebung der wahrgenommenen Mängel oder Abweichungen zulässig.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 79 Abs. 2 Z 17 AWG 2002 in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung in Verbindung mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 02.07.2019, Zahl ***, und jeweils in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) BGBl. Nr. 52/1991 in der derzeit geltenden Fassung“
Über den Beschwerdeführer wurde daher gemäß § 79 Abs 2 Z 17 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr. 102/2002 idgF eine Geldstrafe in Höhe von Euro 2.100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage und 12 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Verfahrenskosten in Höhe von Euro 210,00 vorgeschrieben.
In Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin 2 für die unter Spruchpunkt I. verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sowie für die Verfahrenskosten gemäß § 9 Abs 7 VStG zur ungeteilten Hand haftet.
Dagegen erhoben beide Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde worin im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes vorgebracht wird:
Die gegenständliche Bodenaushubdeponie sei bis zur Kollaudierung mit Bescheid vom 05.07.2022 in der Vorbereitungsphase gewesen. Dies erschließe sich aus den Eintragungen im EDM-Portal. Daher sei der Vorwurf, dass bereits vor der Rechtskraft des Kollaudierungsbescheides Abfälle in die Deponie eingebracht wurden, unrichtig. Vielmehr seien in dieser Zeit die erforderlichen Bauten und Einrichtungen umgesetzt worden. Zu diesen „Vorbereitungsarbeiten“ hätten Drainagierungen, Wegbau, Dammerrichtung, Bodenaustausch etc gehört, für welche umfangreiche Kubaturen an Recycling-Baustoffen und Aushubmaterial verwendet worden seien. Weiters sei ein entsprechendes Zwischenlager gemäß § 33 Deponieverordnung 2008 zu errichten gewesen, dies erfolgte ebenfalls mit Aushubmaterial. Auch diese Maßnahmen gehöre zweifellos zur Vorbereitungsphase. Das übrige – vor Kollaudierung – übernommene Aushubmaterial sei vor Ort lediglich zwischengelagert worden und erst nach erfolgter Kollaudierung in das Kompartiment eingebaut bzw eingebracht worden. Daher habe lediglich eine Zwischenlagerung von Abfällen und keine Einbringung in die Deponie im Sinne des § 63 Abs 1 AWG 2002 stattgefunden. Der Deponiebetrieb sei dementsprechend nicht aufgenommen worden, weshalb die Verpflichtungen gemäß §§ 61 Abs 1 und 63 Abs 1 AWG 2002 nicht bestanden hätten. Diese Rechtsansicht werde auch in den Entscheidungen des LVwG Niederösterreich vom 23.08.2021, S 1037/2020, und des VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0032 vertreten. Der Beschwerdeführer habe daher die ihm angelastetet Verwaltungsübertretung nicht begangen. Ein Verschulden liege nicht vor, auch sei kein Schaden eingetreten. Vielmehr sei das Vorhaben bescheid– und projektsgemäß umgesetzt worden.
Im Übrigen sei die Dauer des Kollaudierungsverfahrens unverhältnismäßig lang gewesen. Die Genehmigung der Deponie sei bereits mit Bescheid vom 02.07.2019 erfolgt, die Kollaudierung allerdings erst mit Bescheid vom 05.07.2022, fast 17 Monate später. Die Kollaudierungsunterlagen seien seitens des Betreibers zeitnah vorgelegt worden, ein zusätzliches Verfahren habe allerdings mehr als ein Jahr Verzögerung gebracht. Dies habe für den Beschwerdeführer wirtschaftliche Konsequenzen gehabt, was nicht außer Acht gelassen werden dürfe.
Es werde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren einzustellen, in eventu den Beschuldigten zu ermahnen, in eventu die Strafhöhe herabzusetzen. Weiters werde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Beweis wurde durch das Landesverwaltungsgericht Tirol aufgenommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt, in das Unternehmens- und Verwaltungsstrafregister, durch die Einholung einer Stellungnahme der Abfallbehörde samt Kollaudierungsbescheid vom 05.07.2022 sowie durch die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.03.2024, im Zuge derer der abfalltechnische Amtssachverständige sowie das Deponie- und Bauaufsichtsorgan der Deponie „Z“, Mag. JJ, als Zeuge einvernommen wurden.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer 1 ist seit dem 09.03.2001 selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 2. und damit gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig.
Der Beschwerdeführerin 2 wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 02.07.2019, Zahl ***, die abfallrechtliche Genehmigung für die Bodenaushubdeponie „Z“ auf der Gp **1, KG X, auf einer Fläche von 36.600 m² mit einem Deponievolumen von ca 405.000 m³ für die Dauer von 20 Jahren erteilt. Im Spruch dieses Bescheides wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass erst nach Überprüfung der Anlage und Maßnahmen (§ 63 Abs 1 AWG 2002) Abfälle in die Deponie bzw den –abschnitt eingebracht werden dürfen. Zur Bau- und Deponieaufsicht wurde Mag. JJ bestellt.
Allgemein ist festzuhalten, dass es sich bei der Deponie „Z“ aus geologisch und auch geotechnischer Sicht um eine besonders aufwendige Deponie handelt. Dies ist einerseits darauf zurückzuführen, als dass ein Stützdamm sowie Zufahrten zu errichten waren, andererseits waren umfangreiche Bodenaustauschmaßnahmen erforderlich, zumal der dort vorhandene Torfboden als Aufstandsfläche für die Deponie ungeeignet war. Insgesamt waren projektsgemäß rund 70.000 m³ Recyclingmaterial, aber auch grobkörniges Aushubmaterial für diese Vorbereitungsmaßnahmen einzubringen.
In weiterer Folge war es so, dass im Norden des Deponieareals ein Bereich entstanden ist, auf welchem Aushubmaterial angeliefert und dort geschüttet wurde. Auch Recyclingmaterial, Drainagierungsmaterial, das beim Bodenaustausch entstandene vernässte Material, Felsabbruch wurden dort gelagert. Dieser Bereich hat sich in weiterer Folge immer weiter erhöht, wobei eine Überkopfschüttung stattgefunden hat.
Am 11.04.2022 stellte sich dieser Schüttkörper folgendermaßen dar:
„Bild anonymisiert“
Auf diesem Schüttkörper war eine ebene Topfläche hergestellt. Mit der Ausführung des Stützkörpers der Deponie war im unteren Bereich bereits begonnen worden. Auch die Straße war damals bereits bis nach unten gebaut. Rechts im Bild weist der Schüttkörper rote Ziegelbruchstücke auf, was bedeutet, dass es sich dabei um das eingangs erwähnte Recyclingmaterial handelt. Links im Bild mündet die Zufahrtsstraße in den Deponiebereich. Der Schüttkörper zwischen der Straße und dem rötlichen Recycling-Baustoff besteht aus angeliefertem und im Deponiebereich geschütteten Bodenaushub.
Am 27.06.2022 bot sich ein ähnliches Bild:
„Bild anonymisiert“
Die Böschung links im Bild besteht offensichtlich aus gelagertem Bodenaushubmaterial.
„Bild anonymisiert“
Auf dem rechten Bild ist die zuvor erwähnte Topfläche des Schüttkörpers abgebildet. Links in diesem Bild ist eine lose Schüttung von Bodenaushub ersichtlich. Auf dem rechten Bild ist links der Verbindungsweg nach unten ersichtlich. Rechts im Bild zeigt sich wiederum geschüttetes Bodenaushubmaterial, welches für den Straßenbau jedenfalls nicht erforderlich war.
Der festgestellte Schüttkörper besteht somit zu einem großen Teil aus Abfällen mit der Bezeichnung Bodenaushub, welche vor dem 11.04.2022 bis zumindest 27.06.2022 in den Deponiebereich eingebracht und dort vorrätig gehalten wurden, um in weiterer Folge (nach Kollaudierung) in das Deponiekompartiment eingebaut zu werden. Das angelieferte Bodenaushubmaterial war in einer derart großen Menge weder für die vorbereitenden Maßnahmen (Wegbau, Drainagierung, Stützkeil) notwendig, noch war der festgestellte Schüttkörper als Vorbereitungsmaßnahme im signierten Projekt vorgesehen. Die Böschungsschüttung war jedenfalls deutlich weiter fortgeschritten als es das genehmigte Projekt für die Erschließungsphase vorsah.
Die Beschwerdeführerin 2 hat mit Eingabe vom 21.12.2020 bei der Abfallbehörde die Errichtung eines Teilbereiches der Deponie „Z“ gemäß § 61 Abs 1 AWG 2002 angezeigt und um Überprüfung gemäß § 63 Abs 1 AWG 2002 ersucht. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 05.07.2022, Zahl ***, wurde dieser Teilbereich gemäß § 63 Abs 1 AWG 2002 unter Berücksichtigung von nachträglich genehmigten geringfügigen Abweichungen für überprüft erklärt. Bis zu diesem Zeitpunkt, dh auch vor dem 11.04.2022 bis zumindest zum 27.06.2022, erfolgte keine bescheidmäßige Überprüfung gemäß § 63 Abs 1 AWG 2002 der Deponie „Z“.
Gemäß Verwaltungsstrafregisterauszug vom 25.01.2024 weist der Beschwerdeführer 1 mehrere Vorstrafen, auch im Zusammenhang mit Übertretungen der abfallrechtlichen Bestimmungen auf. Er hat keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht.
III.Beweiswürdigung:
Die einleitenden und abschließenden Feststellungen zu den Beschwerdeführern, dem Genehmigungs- und dem Kollaudierungsbescheid ergeben sich aus den vorliegenden Akten sowie den zitierten Dokumenten und wurden in der Verhandlung im Wesentlichen außer Streit gestellt.
Die weiteren Feststellungen zu den notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen und zur Entstehung des Schüttkörpers gründen auf den nachvollziehbaren Aussagen des als Zeugen einvernommen Deponie- und Bauaufsichtsorgans. Diese stehen im Einklang mit den Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführer und sind daher ebenfalls unstrittig.
Die Feststellungen zu den Gegebenheiten am 11.04. und 27.06.2022 im Deponiebereich gründen auf Ausführungen des abfalltechnischen Amtssachverständigen, welche sich in Zusammenschau mit dem im behördlichen Akt enthaltenen Aktenvermerk vom 11.04.2022 sowie dem E-Mail vom 29.06.2022 samt den darin enthaltenen Lichtbildern als schlüssig darstellten. Diese Feststellungen sind insofern wiederum unstrittig, als dass auch der Vertreter der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und auch in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, dass im fraglichen Zeitraum auch Bodenaushubmaterial angeliefert wurde, welches nicht für vorbereitende Maßnahmen benötigt, sondern bis zum späteren Einbau in die Deponie „zwischengelagert“ wurde. Dies bestätigte im Übrigen auch der Zeuge.
Der Amtssachverständige vermutete darüber hinaus, dass das geschüttete Bodenaushubmaterial zumindest zum Teil bereits lagenweise verdichtet in den Schüttkörper eingebaut wurde. Diese Vermutung konnte allerdings in Hinblick auf die überzeugende Aussage des unter Wahrheitspflicht stehenden Deponie- und Bauaufsichtsorgans, wonach der Schütterkörper mittlerweile wieder abgetragen und in das Kompartiment eingebaut wurde, nicht erhärtet werden. Der Amtssachverständige widersprach dem nicht, da er seit dem 27.06.2022 nicht mehr vor Ort war.
Dass sich der Schüttkörper in der festgestellten Form nicht im signierten Projekt findet, wurde vom Amtssachverständigen mit Sicherheit bestätigt. Dies entspricht auch der Erinnerung des Zeugen. Sogar der Vertreter der Beschwerdeführer räumte ein, dass die entstandene Topfläche möglicherweise nicht eindeutig im signierten Projekt ersichtlich ist. Das Vorbringen, dass die Fläche als Manipulationsfläche für die Vorbereitungsmaßnahmen betriebsnotwendig war, ändert nichts an dieser Feststellung.
IV.Rechtslage:
Die relevanten Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl 200/2021, lauten (auszugsweise) wie folgt:
Begriffsbestimmungen
§ 2.
(1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
[…]
(7) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
[…]
4. „Deponien“ Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als Deponien gelten
a) Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung an einem anderen Ort vorbereitet werden können,
b) Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht überschreitet, und
c) Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet;
[…]
Bestimmungen für den Betrieb einer Deponie
§ 61.
(1) Der Inhaber der Deponie hat die Errichtung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes der Behörde anzuzeigen. Er darf erst nach einer Überprüfung der Anlagen und Maßnahmen (§ 63 Abs. 1) Abfälle in die Deponie oder den Deponieabschnitt einbringen. Der Inhaber der Deponie hat den jeweiligen Stand der Technik, gegebenenfalls unter Berücksichtigung zugelassener Abweichungen (§ 43 Abs. 5), einzuhalten.
[…]
Zusätzliche Bestimmungen betreffend die Überwachung einer Deponie
§ 63.
(1) Unmittelbar nach erfolgter Errichtung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie und vor Einbringung der Abfälle hat die Behörde die Übereinstimmung der Anlage und der Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung zu überprüfen. Parteistellung in diesem Verfahren hat der Antragsteller und der von einer Abweichung in seinen Rechten Betroffene. Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist bescheidmäßig abzusprechen und die Behebung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen ist zu veranlassen. Die Einbringung von Abfällen in die Deponie oder den Teilbereich der Deponie ist erst nach Behebung der wahrgenommenen Mängel oder Abweichungen zulässig. Geringfügige Abweichungen, die den gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht widersprechen oder denen der von der Abweichung in seinen Rechten Betroffene zustimmt, dürfen im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.
[…]
Strafhöhe
§ 79.
[…]
(2) Wer
[…]
17. entgegen § 63 Abs. 1 oder 4 oder § 76 Abs. 8 in Verbindung mit Abs. 9 Abfälle auf einer Deponie einbringt,
[…]
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht; […]
Die relevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 57/2018, lauten (auszugsweise) wie folgt:
Schuld
§ 5.
(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
[…]
(2)
Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
§ 9.
(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
[…]
(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Strafbemessung
§ 19.
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Außerordentliche Milderung der Strafe
§ 20.
Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.
§ 45.
(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
[…]
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
[…]
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
V.Erwägungen:
Zur Beschwerdeführerin 2 ist vorauszuschicken, dass gemäß § 9 Abs 7 VStG juristische Personen für Geldstrafen, die über ihre Vertretungsorgane verhängt werden, zur ungeteilten Hand haften. Voraussetzung dafür ist ein ausdrücklicher bescheidmäßiger Haftungsausspruch (VwGH 22. 5. 2019, Ra 2018/04/0074; 24. 10. 2018, Ra 2017/10/0198; 29. 2. 2012, 2011/10/0064; 25. 1. 2013, 2010/09/0168; auch 26. 2. 2015, Ra 2014/11/0019), wie er in Spruchpunkt II. der angefochtenen Entscheidung erfolgt ist. Der gemäß § 9 Abs 7 VStG potentiell haftpflichtigen Gesellschaft kommt somit ein Beschwerderecht zu.
Dem Beschwerdeführer 1 wird in Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidung vorgeworfen, zu früh, dh vor einer Überprüfung gemäß § 63 Abs 1 AWG 2002, im Bereich der Deponie „Z“ große Mengen an Bodenaushubmaterial geschüttet und ins Kompartiment eingebaut zu haben. Sowohl diese Bestimmung, als auch § 61 Abs 1 und § 79 Abs 2 Z 17 AWG 2002 stellen explizit auf das „Einbringen von Abfällen“ in/auf eine Deponie/einen Deponieabschnitt ab.
Dass Bodenaushubmaterial im vorgeworfenen Zeitraum, dh vor erfolgter Kollaudierung gemäß § 63 Abs 1 AWG 2002 auf der Deponie angeliefert und dort für den späteren Einbau sozusagen bereitgehalten wurde, konnte unstrittig festgestellt werden. Ebenfalls außer Zweifel steht, dass es sich bei einem derartigen Bodenaushub jedenfalls um Abfall im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 handeln muss.
Fraglich ist hingegen, was unter einer Einbringung in eine Deponie zu verstehen ist. Die Beschwerdeführer bestreiten dies im gegenständlichen Fall und berufen sich unter Hinweis auf diverse Judikatur auf eine rechtmäßige Zwischenlagerung.
Dazu ist festzuhalten, dass das AWG 2002 unter dem Begriff „Lagerung" das vorübergehende Lagern von Abfällen versteht, während eine „Ablagerung“ langfristig oder auf Dauer erfolgt (vgl VwGH 15.09.2011, 2009/07/0154). Diese Differenzierung zwischen Ab- und Zwischenlagerung erschließt sich auch aus der Begriffsbestimmung von „Deponien“ in § 2 Abs 7 Z 4 AWG 2002.
Gemäß der ständigen Judikatur des VwGH ist dem Begriff des „Lagerns“ immanent, dass die Abfälle projektsgemäß wieder vom Ort der Lagerung entfernt werden. Der Tatbestand der langfristigen Ablagerung ist hingegen erfüllt, wenn der Verbleib in der Deponie das angestrebte Ziel ist (vgl VwGH 26.02.2004, 2003/07/0115).
Und genau Letzteres verfolgte der Beschwerdeführer 1 mit den angelieferten Abfällen. Wie festgestellt, wurden diese für den späteren Einbau vor Ort vorrätig gehalten. Eine Entfernung vom Ort der Lagerung war nicht vorgesehen, sondern vielmehr der endgültige Verbleib der Abfälle in der Deponie beabsichtigt.
Allerdings kann im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, ob der angelieferte Bodenaushub auf der Deponie zwischen- oder abgelagert wurde. Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 21.12.2023, Ra 2022/07/0057, jüngst klargestellt, dass mit den Anordnungen in § 61 Abs 1 und § 63 Abs 1 AWG 2002 nicht nur eine Ablagerung von Abfällen, sondern im Sinn des klaren Wortlautes der Bestimmung und der Definition der Deponie nach § 2 Abs 7 Z 4 AWG 2002 jede Einbringung von Abfällen angesprochen wird, auch wenn es sich dabei um eine vorübergehende Lagerung handelt.
Weiters hat der VwGH in dieser Entscheidung ausgeführt, dass die Anordnung des § 61 Abs 1 AWG 2002 bereits aufgrund des Gesetzes und somit unabhängig von einem expliziten Ausspruch im Genehmigungsbescheid gilt. Eine entgegen § 61 Abs 1 AWG 2002 erfolgte Aufnahme des Betriebs der Deponie oder eines Deponieabschnittes vor Erlassung eines Bescheides über die Überprüfung nach § 63 AWG 2002 (Kollaudierung) ist unzulässig (VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0032). Im Sinn des zuvor Gesagten kann dieser Verstoß nicht nur durch eine Ablagerung, sondern auch durch eine bloß vorübergehende Lagerung von Abfällen auf der Deponie erfolgen.
Im Übrigen beschäftigt sich der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.12.2023 auch mit der von den Beschwerdeführern zitierten früheren Entscheidung vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0032, und erkennt insofern keinen Widerspruch, als dass das Erkenntnis aus dem Jahr 2015 keinerlei Aussagen zu dem im vorliegenden Fall maßgeblichen Verständnis des Begriffes der Einbringung von Abfällen nach § 61 Abs 1 AWG 2002 enthielt.
Zum weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer, die Abfälle seien im Zwischenlager gemäß § 33 Abs 1 Deponieverordnung 2008 gelagert worden – diese Bestimmung verpflichtet Deponieinhaber im Deponiebereich getrennt vom Deponiekörper geeignete Einrichtungen für die Übernahme und die Eingangskontrolle von Abfällen vorzusehen – ist anzumerken, dass ein derartiges Zwischenlager eine Deponieeinrichtung darstellt, die in direktem Zusammenhang mit der Deponie steht (vgl EBs zur Deponieverordnung 2008, S 84). Deren Betrieb ist somit als Teil des Deponiebetriebes anzusehen. Eine Einbringung von Abfällen in dieses Zwischenlager bedeutet gleichzeitig eine Einbringung in die Deponie, die Inbetriebnahme des Zwischenlagers geht somit zwangsläufig mit der Aufnahme des Deponiebetriebes einher. Die zitierte Entscheidung vom 21.12.2023 unterstreicht diese Rechtsauffassung.
Ebenso verhilft das Vorbringen, dass die geschütteten Abfälle der Errichtung einer betriebsnotwendigen Manipulationsfläche gedient hätten, der Beschwerde nicht zum Erfolg, da sich – wie festgestellt – ein derart großer Schüttkörper nicht im genehmigten Projekt findet. Die Betriebsnotwendigkeit spielt im beschwerdegegenständlichen Strafverfahren keine Rolle, sondern wäre im Genehmigungsverfahren zu thematisieren gewesen.
Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt hat. Er hat es zu verantworten, dass vor einer Überprüfung gemäß § 63 Abs 1 AWG 2002 Abfälle in die Deponie „Z“ eingebracht wurden.
Zur subjektiven Tatseite ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer 1 bringt diesbezüglich zu seiner Entlastung lediglich vor, dass das Verfahren zur Überprüfung der Deponie „Z“ gemäß § 63 Abs 1 AWG 2002 einen unverhältnismäßig langen Zeitraum in Anspruch genommen hätte. Aus der diesbezüglich eingeholten Stellungnahme der zuständigen Abfallbehörde ergibt sich, dass neben dem Kollaudierungsverfahren auch ein Änderungsverfahren durchzuführen war. Augenscheinlich wurden zahlreiche Verfahrensschritte gesetzt, die dahinterstehenden rechtlichen Überlegungen sind nicht Gegenstand dieses Strafverfahrens. Dem Beschwerdeführer 1 hätte allerdings klar sein müssen, sich daraus in keinem Fall eine Rechtfertigung für eine vorzeitige Abfalleinbringung ableiten lassen kann. Selbst wenn der Beschwerdeführer 1 fälschlich davon ausging, dass in dieser Zeit eine „Zwischenlagerung“ von Abfällen im Deponiebereich zulässig gewesen wäre, so ist ihm insofern schuldhaftes Handeln vorzuwerfen, als dass er sich nicht vorab über die Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise informiert hat. Sogar das als Zeuge einvernommene Deponieaufsichtsorgan hat bestätigt, dass es als unüblich anzusehen ist, vor Kollaudierung bereits eine derart große Abfallmenge in einer Deponie zu schütten. Aufgrund des im fraglichen Tatzeitraum anhängigen Kollaudierungsverfahrens war der Beschwerdeführer 1 laufend mit der zuständigen Behörde in Kontakt und es wäre somit ein Leichtes gewesen, sich eine Rechtsauskunft einzuholen und damit den Rechtsirrtum auszuräumen. Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nämlich nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Ein entschuldbarer Schuldausschließungsgrund liegt somit nicht vor, es wird zumindest von fahrlässigem Handeln ausgegangen.
zur Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Milderungsgründe liegen im gegenständlichen Fall keine vor. Eine allenfalls als mildernd zu wertende „überlange Verfahrensdauer“ gilt nur für das Verwaltungsstrafverfahren selbst und nicht für ein anderes Verfahren (VwGH 03.12.2018, Ra 2018/11/0232). Erschwerend ist hingegen zu werten, dass der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nicht unerheblich ist, da die übertretene Norm dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Abfallwirtschaft dient, sohin dem Umweltschutz. Der Beschwerdeführer 1 hat durch sein Verhalten dem Schutzzweck der Norm insofern klar zuwidergehandelt, als dass eine Einbringung von Abfällen in eine Deponie vor der behördlichen Überprüfung diese zumindest erschwert bzw schlimmstenfalls verunmöglicht. Auch angesichts des doch längeren Tatzeitraumes und der erheblichen Menge an eingebrachten Abfällen kann die Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsgutes nicht als gering bewertet werden. Die einschlägigen Vorstrafen sind ebenfalls als maßgeblich erschwerend zu berücksichtigen. Im Übrigen ist von durchschnittlichen Vermögensverhältnissen auszugehen (vgl VwGH 20.09.2005, 2003/05/0060).
Allerdings wurde über den Beschwerdeführer 1 ohnedies bereits die Mindeststrafe gemäß § 79 Abs 2 Z 17 AWG 2002 in Höhe von Euro 2.100,00 verhängt. Eine weitere Herabsetzung der Strafe kommt somit nicht in Betracht.
Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG liegen mangels überwiegender Milderungsgründe nicht vor.
Hinsichtlich des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG ist festzuhalten, dass – entsprechend den obigen Ausführungen – die Bedeutung des Schutzgutes jedenfalls nicht als gering anzusehen ist. Der Beschwerdeführer 1 hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht, weshalb die Erteilung einer Ermahnung im gegenständlichen Fall ausgeschlossen ist.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist daher insgesamt als unbegründet abzuweisen, wobei der Tatvorwurf im Sinne des Wortlautes der §§ 61 und 63 Abs 1 AWG 2002 dahingehend zu korrigieren bzw konkretisieren war, als dass dem Beschwerdeführer 1 das Einbringen in die Deponie vorgeworfen wird. Das LVwG Tirol ist grundsätzlich zu einer „Modifizierung der Tatumschreibung“ berechtigt (VwGH 27.02.1995, 90/10/0092), vor allem dann, wenn das zur Last gelegte Verhalten bereits Gegenstand des verwaltungsbehördlichen Verfahrens war (VwGH 31.01.2000, 97/10/0139). Dies war gegenständlich zweifellos der Fall.
Weiters waren die Bestimmungen des AWG 2002 durch jenes Bundesgesetzblatt zu konkretisieren, durch welche sie ihre zur Tatzeit gültige Fassung erhalten hat (vgl VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/00328).
Zu keinem anderen Ergebnis führt die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2. Auch wenn die Haftung der Gesellschaft gemäß § 9 Abs 7 VStG unmittelbar von der Rechtmäßigkeit der Bestrafung des gemäß § 9 Verantwortlichen abhängt, so sind die beiden Verfahren eigenständig: Eine inhaltliche Abweisung der Beschwerde oder Revision bindet das Verwaltungsgericht zwar nicht formell, infolge Identität der Rechtsfragen wird es aber im Ergebnis – soweit die Gesellschaft nicht (wie selbstverständlich möglich) zusätzliche überzeugende Gründe vorträgt – jeweils zu übereinstimmenden Ergebnissen kommen (VwGH 31. 8. 2016, 2013/17/0433, 2013/17/0434). Zumal gegenständlich die Beschwerdevorbringen identisch waren, war auch die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 als unbegründet abzuweisen.
Die Verpflichtung zur Zahlung eines Kostenbeitrages zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Höhe von 20 % der verhängten Strafe ergibt sich aus § 52 Abs 2 VwGVG. Ein Hinweis zur Haftung der Beschwerdeführerin 2 gemäß § 9 Abs 7 VStG war aufzunehmen, da diese nicht nur für die Geldstrafe des Beschwerdeführers 1, sondern auch die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand haftet.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die in erster Linie zu klärende Rechtsfrage, was unter der Einbringung von Abfällen in eine Deponie gemäß §§ 61 und 63 Abs 1 AWG 2002 zu verstehen ist, konnte anhand der aktuellen Entscheidung des VwGH vom 21.12.2023, Ra 2022/07/0057, eindeutig gelöst werden. Im Übrigen konnte die Entscheidung anhand eines großteils unstrittigen Sachverhalts unter Zugrundelegung der maßgeblichen Bestimmungen und der übrigen zitierten Judikatur getroffen werden.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Hörtnagl
(Richterin)
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