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LVwG-2023/47/2978-4•LVwG T LVwG-2023/47/2978-4
LVwG-2023/47/2978-4Tribunal Administrativo Regional13 de mar. de 2024
Unterkunftgeber<br/>in dubio pro reo<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.11.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Meldegesetz (MeldeG),
wie folgt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß §45 Abs 1 Z 1 VStG 1991 eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:
„1.Datum/Zeit:09.04.2023
Ort:Z, Adresse 1
Sie haben am 11.04.2017 einen Meldezettel für BB, geb. am XX.XX.XXXX unterschrieben. Diese Person hat sich am 11.04.2017 unter der Anschrift Adresse 1 beim Meldeamt der(s) Stadtgemeinde in Z angemeldet, obwohl Sie Grund zur Annahme hatten, dass der/die Betroffene die Unterkunft tatsächlich nicht beziehen wird.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 22 Abs. 2 Z 4 Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
2 Tage(n) 17 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 22 Abs. 2 Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 80,00“
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 10.12.2023, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt wurde wie folgt: Der gegen meine Eltern gerichtete Vorwurf des Sozialleistungsbetrugs sei entkräftet und das Gerichtsverfahren eingestellt worden. Die Staatsanwaltschaft habe dadurch auch den Vorwurf der Meldeübertretung entkräftet. Es wird um Kenntnisnahme der Entscheidung der Staatsanwaltschaft ersucht und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, den Akt der Staatsanwaltschaft Y zu Zl *** (OZ 2) und die Auszüge aus dem zentralen Melderegister betreffend den Beschwerdeführer und seine Mutter (OZ 3).
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aufgrund des klaren Wortlauts der Bestimmung in § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
II.Sachverhalt:
AA, geb XX.XX.XXXX, ist seit 27.11.2007 an der Anschrift Adresse 1, Z mit Hauptwohnsitz gemeldet. An dieser Anschrift sind außerdem die Ehegattin des Beschwerdeführers und deren drei Kinder wohnhaft. Bei dieser Wohnung handelt es sich um eine Mietwohnung. BB, geb XX.XX.XXXX, ist die Mutter des Beschwerdeführers. Im Zeitraum vom 11.04.2017 bis 18.04.2023 war sie mit Hauptwohnsitz an der Anschrift Adresse 1, Z gemeldet und als Unterkunftgeber wurde AA angeführt. Dieser hat den Meldezettel als Unterkunftgeber unterschrieben.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Mutter des Beschwerdeführers an der Meldeadresse Adresse 1, Z nicht wohnhaft war bzw die Unterkunft nicht bezogen hat.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich im Wesentlichen auf den unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes, die eingeholten Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (OZ 3). Das durchgeführte Beweisverfahren hat nicht mit ausreichender Sicherheit hervorgebracht, dass die Mutter des Beschwerdeführers die Unterkunft an der Anschrift Adresse 1, Z, nicht bezogen hat, obwohl ihr Sohn (der Beschwerdeführer) für sie den Meldezettel unterschrieben hat. Gegen die Mutter des Beschwerdeführers und dessen Ehegatten wurde seitens der Staatsanwaltschaft Y zu Zl *** ein Verfahren betreffend den Verdacht auf Sozialbetrug eingeleitet. Im Zuge dieses Verfahrens wurden die Ehegatten CC und BB als Beschuldigte, der nunmehrige Beschwerdeführer und seine Ehegattin DD als Zeugen zum Sachverhalt einvernommen. Alle vier Personen gaben an, dass sich BB vor vielen Jahren von ihrem Mann getrennt habe. Nachdem sie vorerst bei einem Sohn in Y gewohnt habe, habe sie seit dem März 2017 in der Wohnung ihres Sohnes AA in der Adresse 1, Z gewohnt. Auch wenn die Einvernommenen hinsichtlich der Unterkunftnahme von BB in zeitlicher Hinsicht keine genauen Angaben mehr machen konnten, was auch daran liegen mag, dass der damalige Wechsel der Unterkunftnahme der Mutter des Beschwerdeführers schon mehrere Jahre zurücklag, so gaben der Beschwerdeführer und seine Ehegattin übereinstimmend an, dass die Mutter des Beschwerdeführers aufgrund eines Streites bereits längere Zeit von ihrem Ehemann getrennt gelebt und jedenfalls seit dem März 2017 bei ihnen in Z gewohnt habe. Auch wenn von CC und BB zugestanden wurde, dass sich BB auch des Öfteren in der Wohnung ihres Ehegatten aufgehalten habe, um diese zu putzen oder Sachen abzuholen, wenn ihr Ehegatte nicht vor Ort war, so wurde von CC und BB angegeben, dass BB im vorgeworfen Tatzeitraum nicht beim Beschwerdeführer gewohnt hat. Auch wenn anlässlich der Erhebungen vor Ort durch die PI Z sowohl seitens der Ehegattin als auch der Mutter des Beschwerdeführers (informativ) Angaben gemacht wurden, welche offenbar nicht ganz der Wahrheit entsprachen, ist hierzu auszuführen, dass keine förmliche Einvernahme erfolgte, wo hingegen die Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin vor der Polizei als Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht erfolgten.
Es konnte daher im Zweifel nicht mit der notwendigen Sicherheit die Feststellung getroffen werden, dass die Mutter des Beschwerdeführers an der Anschrift Adresse 1, Z, die Unterkunft nicht bezogen hat, weshalb diesbezüglich eine Negativfeststellung zu treffen war.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (VStG 1991), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 45
(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.“
V.Erwägungen:
Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG 1991 ist die Einstellung eines Strafverfahrens zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Im gegenständlichen Fall hat das Ermittlungsverfahren hervorgebracht, dass nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer den ihm angelasteten Sachverhalt verwirklich hat.
Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist eine Regel für jene Fälle, in denen im Weg des Beweisverfahrens und abschließender freier Beweiswürdigung von dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit überzeugt und von der Richtigkeit des Tatvorwurfs erzeugt werden konnte. Nur wenn es nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung somit Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen (vgl VwGH 14.11.2018, Ra 2018/17/0165).
Das angefochtene Straferkenntnis war sohin gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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