LVwG T LVwG-2023/31/1266-5

LVwG-2023/31/1266-5Tribunal Administrativo Regional11 de mar. de 2024

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Verwendung als Freizeitwohnsitz<br/>Überlassung zur Nutzung an andere<br/>Nachträgliche Anmeldung Hauptwohnsitz<br/>Intensität der Nutzung<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/31/1266-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.31.1266.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 28.3.2023, ***, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 10.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage und 12 Stunden) auf Euro 3.630,- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) herabgesetzt wird.

2. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde mit Euro 363,- neu festgesetzt.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 28.3.2023, ***, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Herr AA, geb. XX.XX.XXXX, wh. in D-***** W, Adresse 3, rechtsfreundlich vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei BB, **** Y, Adresse 2, ist Eigentümer und Nutzer des Wohnhauses in **** Z, Adresse 1, auf Gst **1, KG V. Laut Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde V am Achensee vom 28.11.2022, Zahl: 131-9/VWZ-FZW-8-2022, wurde festgestellt, dass er das Wohnhaus als Freizeitwohnsitz verwendet und nutzt, ohne dass eine Genehmigung als Freizeitwohnsitz vorliegt. Mit angeführtem Bescheid wurde Ihnen die Nutzung der Immobilie in **** Z, Adresse 1, auf Gst. 734/17 KG V, als Freizeitwohnsitz gern. § 46 Abs. 6 lit. g TBO 2022 untersagt. Die Immobilie ist nicht als Freizeitwohnsitz genehmigt. Sie verfügen auch über keinen ordentlichen Wohnsitz in der angeführten Liegenschaft. Herr AA hat die Immobilie mit Kaufvertrag vom 27.10.2016 erworben und es wurde daher festgestellt, dass diese seit Erwerb zumindest bis zum 28.11.2022 unerlaubt als Freizeit genutzt wurde.

Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

§ 13a Abs. 1 und Abs. 3 iVm § 13 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022), LGBI. Nr. 43/2022

Über den Beschuldigten wird aufgrund der angeführten Übertretung folgende Geldstrafe verhängt:

gemäß § 13a Abs. 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 idgF € 10.000,00

lm Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle folgende Ersatzfreiheitsstrafe:

3 Tage 12 Stunden“

Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde festgesetzt.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass hinsichtlich des Umstandes, dass eine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung vorliege, kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt worden sei. Ein konkretes Beweisergebnis, das den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe vom 27.10.2016 bis zum 28.11.2022 die gegenständliche Liegenschaft als Freizeitwohnsitz genutzt, liege nicht vor.

Unter Zugrundelegung der Vorgangsweise der belangten Behörde wäre jeder Immobilienerwerber genötigt, unmittelbar am Tag der Vertragsunterfertigung seinen Wohnsitz am neu gekauften Objekt zu begründen, widrigenfalls mit einem Verwaltungsstrafverfahren gerechnet werden müsste.

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den Beschwerdeführer einzuvernehmen und hiernach das bekämpfte Straferkenntnis ersatzlos zu beheben, in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu die verhängte Geldstrafe auf ein nunmehr schuld- und tatangemessenes Ausmaß herabzusetzen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie durch Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen am 19.2.2024 und am 6.3.2024; im Rahmen letzterer Verhandlung wurde die gegenständliche Beschwerde seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt.

Aufgrund dieser Einschränkung ist daher der Schuldspruch des bekämpften Straferkenntnisses bereits in Rechtskraft erwachsen und war seitens des gefertigten Gerichts nur mehr die Angemessenheit der verhängten Geldstrafe zu überprüfen.

II.Rechtliche Grundlagen:

Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl Nr 43/2022, idF LGBl Nr 62/2022 (TROG 2022), von Relevanz:

„Beschränkungen für Freizeitwohnsitze

§ 13. (1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:

(…)

Strafbestimmungen bezüglich Freizeitwohnsitze

§ 13a. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 3 lit. a, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt; dies gilt nicht, wenn der betreffende Wohnsitz am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist oder wenn sich der Verwendungszweck des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, sofern dieser entsprechend dem § 13 Abs. 3 lit. a als Freizeitwohnsitz angemeldet worden ist und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist;

b)einen Wohnsitz, dessen Eigenschaft als Freizeitwohnsitz aufgrund des § 16 Abs. 1 lit. a und 2 erloschen ist oder aufgrund des § 16 Abs. 1 lit. b oder c und 3 als erloschen festgestellt worden ist, weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt oder

c)einen Freizeitwohnsitz, für den eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt, anderen als den im § 13 Abs. 9 genannten Personen entgeltlich zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt.

(…)

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,- Euro, Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro zu bestrafen.

(…)

III.Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Unter Zugrundelegung der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 6.3.2024 (Monatsnettoeinkommen ca Euro 6.500,00, keine Sorgepflichten) ist von überdurchschnittlichen Verhältnissen auszugehen.

Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten, erschwerend wurde seitens der belangten Behörde der lange Tatzeitraum gewertet.

Hinsichtlich des seitens der belangten Behörde als erschwerend zur Last gelegten Tatzeitraumes war auszuführen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 6.3.2024 glaubwürdig zu Protokoll gegeben hat, dass er das gegenständliche Objekt, das zum Zeitpunkt des Erwerbs im Jahr 2016 über 12 Jahre unbewohnt gewesen sei, erst im Jahr 2018, nach Angaben des Vertreters der Gemeinde V am Achensee allenfalls ab Herbst 2017, nutzen habe können.

Darüber hinaus gilt zu beachten, dass die Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er das gegenständliche Wohnobjekt berufsbedingt in den Jahren 2018 bis 2022 nur sehr eingeschränkt in einem Ausmaß von vier bis fünf Mal im Jahr, zumeist nur für eine Nacht, habe nutzen können, weder durch Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde erschüttert noch durch den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 6.3.2024 anwesenden Vertreter der Gemeinde V am Achensee widerlegt werden konnte.

Aktenkundig sind lediglich zwei Überprüfungstermine am 22.8.2022 und am 6.9.2022, bei denen der Beschwerdeführer selbst jeweils nicht angetroffen werden konnte, sondern nur andere Personen. Eine solche Überlassung zur Verwendung als Freizeitwohnsitz an andere Personen iSd § 13a Abs 1 lit a zweiter Fall TROG 2022 wurde dem Beschwerdeführer im Gegenstandfall aber nicht zur Last gelegt.

Aktenkundig ist weiters, dass sich der Beschwerdeführer im engen zeitlichen Zusammenhang zu den festgestellten Nutzungen durch andere Personen am 25.11.2022 beim Amtsleiter der Gemeinde V am Achensee hinsichtlich einer gangbaren Nachnutzung erkundigt habe und nunmehr seit 5.12.2022 an der gegenständlichen Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und diesen nach eigenem Bekunden seitdem auch als Hauptwohnsitz betreibt.

Es war daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damit sein Bestreben, die zeitnahe Behebung der Rechtswidrigkeit der Nutzung zu veranlassen, hinreichend dokumentiert hat.

Vor dem Hintergrund dieses Geschehensablaufes, insbesondere der Intensität der rechtswidrigen Nutzung, und eines gemäß § 13a Abs 3 TROG 2022 zur Anwendung gelangenden Strafrahmens bis zu Euro 40.000,-, erweist sich daher die gegenständliche Herabsetzung auf ein nunmehr schuld- und tatangemessenes Ausmaß als geboten.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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