LVwG T LVwG-2024/37/0465-3

LVwG-2024/37/0465-3Tribunal Administrativo Regional5 de mar. de 2024

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Abfall<br/>Bioabfall<br/>Biomüllbehälter<br/>Eigenkompostierung; Verjährung<br/>Verfolgungsverjährung<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/37/0465-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.37.0465.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z (= belangte Behörde) vom 31.01.2024, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz (TAWG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 27.05.2021 erstattete der Abwasser- und Bioabfallverwertungsverband BB eine Anzeige gegen AA (= Beschwerde-führer). Laut der Anzeige wurden auf dem ehemaligen Areal der Bioabfall-Verwertungsanlage Gras- und Strauchschnitt der Gemeinden Y und X gesammelt. Der Beschwerde-führer habe allerdings am 17.05.2021 Bio- und Kompostabfälle beim Grasschnitt entsorgt.

Mit Schriftsatz vom 13.05.2022, Zl ***, forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, sich zum Vorwurf, am 17.05.2021 um ca 13:30 Uhr Biomüll (biologisch verwertbare Abfälle) mit Grasschnitt vermischt am Zwischenlager für Grün- und Strauchschnitt auf dem Gst Nr **1, GB ***** X, Adresse 2, **** X, entgegen den Bestimmungen des TAWG entsorgt und dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen zu hab, zu äußern. Die Aufforderung zur Rechtfertigung wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 18.05.2022 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 19.05.2022 äußerte sich der Beschwerdeführer zu der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung und bestritt ein Fehlverhalten.

Mit Straferkenntnis vom 31.01.2024, Zl ***, legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, am 17.05.2021 um 13:30 Uhr im Gebiet der Gemeinde **** X Biomüll (biologisch verwertbare Abfälle) mit Grasschnitt vermischt am Zwischenlager für Grün- und Strauchschnitt auf dem Gst Nr **1, GB ***** X,Adresse 2, **** X, entgegen den Bestimmungen des TAWG entsorgt zu haben. Dadurch habe er näher bezeichnete Rechtsvorschriften des TAWG verletzt, weswegen über ihn gemäß § 20 Abs 2 lit b TAWG eine Gelstrafe in der Höhe von Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: vier Stunden) verhängt wurde. Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens bestimmte die belangte Behörde mit Euro 10,00.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.02.2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses.

Mit Schriftsatz vom 09.02.2024, Zl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 31.01.2024 vor.

II.Rechtslage:

1. Verwaltungsstrafgesetz 1991:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetztes 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 in den Fassungen BGBl I Nr 33/2013 (§ 45) und BGBl I Nr 57/2018 (§§ 31 und 32), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Verjährung

§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

(2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;

2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;

3. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

4. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

[…]“

„Beschuldigter

§ 32. (1) Beschuldigter ist die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.

(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

[…]“

„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

[…]

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

[…]“

2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 44) und BGBl I Nr 57/2018 (§§ 50 und 52), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Verhandlung

§ 44. […]

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

[…]“

„Erkenntnisse

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]“

„Kosten

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

[…]

(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

[…]“

III.Erwägungen:

1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Das Straferkenntnis vom 31.01.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer am 05.02.2024 zugestellt. Die Beschwerde vom 09.02.2024 übermittelte der Beschwerdeführer an diesem Tag mit E-Mail an die Internetadresse CC, an die E-Mail-Adresse eines Mitarbeiters, aber auch an die für die rechtswirksame Einbringung von schriftlichen Anbringen vorgesehene Adresse DD (vgl die Bekanntmachung der Bezirkshauptmannschaft Z gemäß § 13 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetz 1991). Die Erhebung der Beschwerde erfolgte damit fristgerecht.

2. In der Sache:

§ 31 VStG regelt die Verjährung von Verwaltungsübertretungen und sieht drei Arten der Verjährung vor:

die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs 1 VStG),

die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs 2 VStG) und

die Vollstreckungsverjährung (§ 31 Abs 3 VStG).

Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde. Die Aufforderung zur Rechtfertigung stellt eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG dar, wenn sie das dem Beschuldigte vorgeworfene Delikt ausreichend konkret umschreibt.

Die an den Beschwerdeführer ergangene Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13.05.2022, Zl ***, ist als taugliche Verfolgungshandlung im Sinne der zitierten Bestimmungen des VStG zu qualifizieren. Allerdings erfolgte die Zustellung dieser Aufforderung zur Rechtfertigung am 18.05.2022. Inhalt dieser Aufforderung ist der an den Beschwerdeführer gerichtete Vorwurf, am 17.05.2021 um 13:30 Uhr an einem näher bezeichneten Ort eine illegale Entsorgung von Biomüll durchgeführt zu haben. Die in § 31 Abs 1 VStG umschriebene einjährige Verfolgungsverjährungsfrist endete somit mit Ablauf des 17.05.2022.

Durch den Eintritt der Verfolgungsverjährung wird die Strafbarkeit nicht beseitigt, aber die Verfolgung der Tat verhindert. Den Eintritt der Verfolgungsverjährung hat das Landesverwaltungsgericht Tirol von Amts wegen wahrzunehmen. Aufgrund des Eintritts der Verfolgungsverjährung und des damit verbundenen Verfolgungshindernisses ist das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

3. Ergebnis:

Im gegenständlichen Fall endete die Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs 1 VStG mit Ablauf des 17.05.2022. Die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13.05.2022 wurde dem Beschwerdeführer am 18.05.2022 und somit nach Ablauf der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist zugestellt. Den Eintritt der Verfolgungsverjährung hat das Landesverwaltungsgericht Tirol von Amts wegen wahrzunehmen. Der Beschwerde ist daher Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungs-strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen. Dementsprechend lautet Spruch-punkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 44 Abs 2 VwGVG konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Im gegenständlichen Fall war zu prüfen, ob Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Erörterung dieser Rechtsfrage erfolgte anhand der eindeutigen Bestimmung des § 31 Abs 1 VStG. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung waren daher nicht zu beurteilen. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses die ordentliche Revision für nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

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