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LVwG-2021/44/1906-4•LVwG T LVwG-2021/44/1906-4
LVwG-2021/44/1906-4Tribunal Administrativo Regional5 de mar. de 2024
keine Vergütung für Verdienstentgang wegen Betriebsschließung nach COVID-19-MG;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag Spielmann über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.06.2021, ***, betreffend eines Entschädigungsverfahrens nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren:
Die Beschwerdeführerin ist Betreiberin eines Beherbergungsbetriebs in **** Z. Dieser Beherbergungsbetrieb hat im Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 einen Verdienstentgang infolge von Betriebsbeschränkungen erlitten, die auf die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem EpiG für alle Gemeinden des Bezirks Z (Amtsblatt für Tirol vom 14.03.2020, Bote für Tirol Nr ***) zurückzuführen sind. Mit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführerin für diesen Verdienstentgang eine Vergütung in Höhe von € 120.056,- gemäß 32 EpiG zuerkannt.
Das Mehrbegehren der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 26.03.2020 bis zum 31.03.2020 in Höhe von € 79.370,69 wurde hingegen mit Spruchpunkt II abgewiesen. Die Betriebsbeschränkungen ab dem 26.03.2020 seien nämlich auf die nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) erlassene Verordnung des Landeshauptmanns vom 25.03.2020 (LGBl Nr 38/2020) zurückzuführen. Das COVID-19-MG sehe im Unterschied zum EpiG keinen Anspruch auf Entschädigung vor. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass dafür kein Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG zustehe (VfGH 14.07.2020, G202/2020; VwGH 24.02.2021, Ra 2021/03/0018).
Gegen den abweisenden Spruchpunkt II richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 13.07.2021. Auf das Wesentliche zusammengefasst habe der Beherbergungsbetrieb im Zeitraum vom 26.03.2020 bis zum 31.03.2020 durch § 1 Abs 2 der Verordnung LGBl Nr 38/2020 einen Schaden erlitten. Diese Verordnung sei fälschlich auf § 2 Z 2 COVID-19-MG gestützt worden. Inhaltlich handle es sich bei § 1 Abs 2 dieser Verordnung um eine Betriebsschließung nach § 20 EpiG, sodass ein Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG zustehe.
Mit Schreiben vom 04.08.2021 hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen zusammengefasst dadurch ergänzt, dass die EpiG-Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z (Bote für Tirol Nr ***) mit einer weiteren Verordnung (Bote für Tirol Nr ***) am 26.03.2020 wieder aufgehoben worden sei. Das Inkrafttreten dieser Aufhebung sei rückwirkend mit Beginn des Tages der Kundmachung am 26.03.2020 festgesetzt worden. Eine derartig rückwirkende Aufhebung der Verordnung finde keine Deckung im Gesetz. Daher stünde der Beschwerdeführerin zumindest für den 26.03.2020 eine Vergütung nach dem EpiG zu.
II.Rechtslage:
Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 69/2023:
„Wirksamkeit des Gesetzes.
§ 50. (…)
(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.“
Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 195/2022:
„Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.“
(…)
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.“
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z über verkehrsbeschränkende Maßnahmen gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 EpiG für alle Gemeinden des Bezirks Z (Amtsblatt für Tirol vom 14.03.2020, Bote für Tirol Nr ***):
„§ 1
(…)
b) Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Z sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen. Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Z, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen. Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.
(…)
§ 3
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme des § 1 lit b, treten mit Ablauf des 15. März 2020 in Kraft.
(2) § 1 lit b dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft.
(3) Die §§ 1 und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.“
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z, mit der die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.03.2020, Bote für Tirol Nr ***, aufgehoben wird (Amtsblatt für Tirol vom 26.03.2020, Bote für Tirol Nr ***):
„§ 1
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. ***, mit welcher gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft
(…)
Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 26. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Z sowie der Bezirkshauptmannschaft Z kundgemacht.“
Verordnung des Landeshauptmannes vom 25.03.2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl Nr 38/2020:
„Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird verordnet:
§ 1
(…)
(2) Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zu touristischen Zwecken, insbesondere von Hotelbetrieben, Appartementhäusern, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie von Campingplätzen ist im gesamten Landesgebiet verboten.
(…)
§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.“
III.Erwägungen:
Nach ständiger Rechtsprechung setzt ein Ersatzanspruch nach § 32 EpiG voraus, dass eine der in § 32 Abs 1 Z 1 bis 7 EpiG aufgezählten Maßnahmen zu einem Verdienstentgang geführt hat, oder anders gewendet scheidet ein Ersatzanspruch nach § 32 EpiG aus, wenn keine der in § 32 Abs 1 Z 1 bis 7 EpiG aufgezählten Maßnahmen vorliegt, die zu einem Verdienstentgang geführt hat (vgl VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0051).
Im vorliegenden Fall wurde mit § 1 lit b der am 14.03.2020 kundgemachten Verordnung der Bezirkshauptmannschaft (Bote für Tirol Nr ***) die Schließung aller Beherbergungsbetriebe zu touristischen Zwecken gemäß § 20 EpiG verordnet. Gemäß § 3 Abs 2 und 3 trat diese Schließungsanordnung mit Ablauf des 16.03.2020 in Kraft und sollte zunächst mit Ablauf des 13.04.2020 wieder außer Kraft treten. Letztlich wurde diese Verordnung aber bereits am 26.03.2020 mit einer weiteren Verordnung (Bote für Tirol Nr ***) rückwirkend mit Beginn dieses Tages wieder aufgehoben. Daraus folgt, dass die am 14.03.2020 nach § 20 EpiG verordnete Betriebsschließung für die Dauer ihrer Geltung, das heißt für die Zeit vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 einen Ersatzanspruch nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG begründet hat. Der Beschwerdeführerin wurde für diesen Zeitraum rechtskräftig ein Ersatzanspruch nach § 32 EpiG zuerkannt.
Sofern die Beschwerdeführerin darüber hinaus auch eine Vergütung für jenen Verdienstentgang begehrt, der ihr aus dem mit Verordnung des Landeshauptmanns vom 25.03.2020 (LGBl Nr 38/2020) verfügten Betretungsverbot für Beherbergungsbetriebe zu touristischen Zwecken entstandenen ist, ist ihr die ständige Rechtsprechung entgegenzuhalten, wonach Verordnungen, die auf das COVID-19-MG gestützt sind, keinen Anspruch nach § 32 Abs 1 EpiG begründen können. Der Gesetzgeber des COVID-19-MG und die Verordnungserlasser der darauf gestützten COVID-19-Verordnungen haben die pandemiebedingten Einschränkungen nämlich nicht isoliert erlassen, sondern in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet. Wenn nun der Gesetzgeber des COVID-19-MG es für notwendig erachtet hat, ein eigenes – nach dem oben Gesagten in ein Gesamtpaket, mit dem die einschneidenden Maßnahmen (teilweise) abgefedert werden sollten, eingebettetes – Gesetz zur Bewältigung der Pandemie zu erlassen, das selbst gerade keinen Ersatzanspruch für die damit ermöglichten Beschränkungen vorsieht, steht dies der Annahme entgegen, die Einschränkungen nach den auf dieses Gesetz gestützten Verordnungen könnten einen Anspruch iSd (im Zuge des genannten Pakets insoweit unverändert belassenen) § 32 iVm § 20 EpiG auslösen (vgl etwa VwGH 22.11.2022, Ro 2022/03/0047).
Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach ihr zumindest für den 26.03.2020 eine Vergütung zustünde, da die Aufhebung der EpiG-Verordnung am 26.03.2020 nicht rückwirkend mit Beginn dieses Tages wirken könne, führt nicht zum Erfolg. Ein Verdienstentgang, der auch als Folge einer auf Grundlage des § 2 Z 2 COVID-19-MG erlassenen Verordnung eingetreten wäre, kann nämlich nicht nach § 32 EpiG ersetzt werden (VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018). Da die auf § 2 Z 2 COVID-19-MG gestützte Verordnung des Landeshauptmanns (LGBl Nr 38/2020) mit Ablauf des 25.03.2020 in Kraft getreten ist, käme für die von beiden Verordnungen erfassten Einschränkungen auch dann kein Anspruch iSd § 32 EpiG in Betracht, wenn die EpiG-Verordnung erst nach Ablauf des 25.03.2020 außer Kraft getreten wäre.
Abgesehen davon hat der Verfassungsgerichtshof am 14.07.2020, G 202/2020, erkannt, dass die Erlassung des COVID-19-MG und der damit im Ergebnis verbundene Ausschluss von Entschädigungsansprüchen nicht verfassungswidrig ist und keine Verletzung des Vertrauensschutzes darstellt. So handelt es sich bei der in § 32 EpiG vorgesehenen Vergütung für den Verdienstentgang um keine rechtliche Anwartschaft – um kein wohlerworbenes Recht. Es wurde also mit der am 26.03.2020 kundgemachten Aufhebung der EpiG-Verordnung kein bereits bestehender Entschädigungsanspruch nachträglich aufgehoben. Auch ein – vom Verfassungsgerichtshof nur in Ausnahmefällen anerkannter – Schutz faktischer Dispositionen scheidet aus, weil gerade keine vom Gesetzgeber zunächst veranlasste Verhaltenssteuerung bzw dadurch ein im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage später in seinen Wirkungen frustriertes Verhalten vorliegt. Denn eine solche Verhaltenssteuerung ist durch Maßnahmen der Epidemiebekämpfung, die sowohl in ihrer Ausgestaltung als auch in ihrer zeitlichen Geltungsdauer strengen grundrechtlichen Schranken und Erfordernissen der Verhältnismäßigkeit unterliegen von vornherein weder bezweckt noch kann vor diesem Hintergrund ein Vertrauen der Rechtsunterworfenen darauf entstehen, dass solche Maßnahmen – aus welchen Gründen auch immer – nicht früher als ursprünglich intendiert wieder enden. Wie der Verfassungsgerichtshof ebenfalls bereits ausgesprochen hat, bestand kein Rechtsanspruch betroffener Unternehmen auf Fortbestand der aufgehobenen, auf das EpiG gestützten Verordnungen der Tiroler Bezirksverwaltungsbehörden (VfGH 14.07.2020, V 355/2020 ua).
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Abschließend wird festgehalten, dass kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt wurde. Außerdem waren keine Sachverhalts-, sondern nur Rechtsfragen zu lösen, sodass gemäß § 24 Abs 3 VwGVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte (vgl VwGH 30.11.2023, Ra 2021/11/0191).
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gegen den Beschluss und das Erkenntnis
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
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