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LVwG-2024/37/0008-3•LVwG T LVwG-2024/37/0008-3
LVwG-2024/37/0008-3Tribunal Administrativo Regional29 de fev. de 2024
Wasserbenutzungsrecht;<br/>Löschung;<br/>letztmalige Vorkehrungen;<br/>Befristung;<br/>Ablauf Befristung;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde 1. der AA, 2. der BB und 3. der CC, alle in **** Z, alle vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei DD, Adresse 1, **** Y, gegen die Spruchpunkte I./lit b) und II. lit/b) des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.10.2023, Zl ***, betreffend ein Löschungsverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Spruchpunkte I./lit b) und II./lit b) des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.10.2023, Zl ***, ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
1. Verfahrensgang bei der belangten Behörde:
Mit E-Mail vom 14.01.2021 teilte der wasserfachliche Amtssachverständige EE dem Landeshauptmann von Tirol (= belangte Behörde) mit, dass das derzeit noch aufrechte, im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Y unter der Wasserbuchpostzahl (WBP-Zl) *** eingetragene Wasserrecht vermutlich nicht mehr besteht. Die belangte Behörde leitete in weiterer Folge ein wasserrechtliches Löschungsverfahren ein, in deren Rahmen der wasserfachliche Amtssachverständige FF die Stellungnahme vom 07.08.2023, Zl ***, sowie die Stellungnahme vom 25.08.2023, Zl ***, erstattete.
In Wahrung des Parteiengehörs brachte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 29.08.2023, Zl ***, die zitierten Stellungnahmen den Parteien des wasserrechtlichen Löschungsverfahrens, unter anderem auch den Beschwerdeführerinnen, zur Kenntnis. Mit Schriftsatz vom 15.09.2023 äußerten sich die Beschwerdeführerinnen zur Mitteilung der belangten Behörde vom 29.08.2023, Zl ***, sowie den übermittelten Stellungnahmen. Darin erhoben die Beschwerdeführerinnen ausdrücklich Einspruch betreffend die beabsichtigte Löschung des Wasserrechts zur Einleitung der Kühlwässer, der Oberflächenwässer und des Seewassers in den GG. Weder von der Stadtgemeinde Y noch von der Gemeinde Z sei im relevanten Bereich ein Oberflächenabwasserkanal errichtet worden, über den das Seeüberlaufwasser, das Quellüberlaufwasser, welches als Kühlwasser durch die AA fließe, und das Oberflächenwasser abgeleitet werden könne.
Mit Bescheid vom 23.10.2023, Zl ***, stellte die belangte Behörde gemäß § 27 Abs 1 lit c Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) das Erlöschen des mit Bescheid vom 16.06.1980, Zl ***, verliehenen Wasserbenutzungsrechtes für den Betrieb der Abwasserbeseitigungsanlage samt Einleitung von Abwässern in den JJ [Spruchpunkt I./lit a)] sowie des mit Bescheid vom 16.06.1980, Zl ***, verliehenen Wasserbenutzungsrechtes für den Betrieb der Abwasserbeseitigungsanlage samt Einleitung von Abwässern in den GG [Spruchpunkt I./lit b)] fest und verfügte letztmalige Vorkehrungen betreffend die Abwasserbeseitigungsanlage mit Einleitung in den JJ [Spruchpunkt II./lit a)] und die Abwasserbeseitigungsanlage mit Einleitung in den GG [Spruchpunkt II./lit b)].
Mit Schriftsatz vom 11.12.2023 erhoben 1. die AA, 2. BB und 3. CC, alle in **** Z, alle vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei DD, Adresse 1, **** Y, Beschwerde gegen die Spruch-punkte I./lit b und II./lit b des Bescheides vom 23.10.2023, Zl ***, und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Spruchpunkte. Ergänzend dazu beantragten die Beschwerdeführerinnen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einvernahme mehrerer namhaft gemachter Zeugen.
Mit Schriftsatz vom 27.12.2023, Zl WFE-W-30.276/24-2023, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I./lit b) und II./lit b) des Bescheides vom 23.10.2023, Zl ***, vor.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol ersuchte mit Schriftsatz vom 08.01.2024, Zl ***, den wasserfachlichen Amtssachverständigen FF um die Erstattung eines Gutachtens zum Beweisthema, ob – wie von den Beschwerdeführerinnen vorgebracht – eine Einleitung der derzeit in den GG eingeleiteten Kühlwässer und Oberflächenwässer in die „Regionalanlage des Großraumes Y“ und damit in das Kanalnetz des Abwasserverbandes X technisch nicht möglich ist. Der wasserfachliche Amtssachverständige erstattete zu diesem Ersuchen die Stellungnahme vom 30.01.2024, Zl ***. Das Landesverwaltungsgericht Tirol leitete diese Stellungnahme an die Beschwerdeführerinnen sowie die belangte Behörde in Wahrung des Parteiengehörs weiter. Die Beschwerdeführerinnen äußerten sich im Schriftsatz vom 21.02.2024. Insbesondere wiesen sie darauf hin, dass entsprechend der wasserfachlichen Stellungnahme eine Einleitung der Kühl- und Oberflächenwässer in die Abwasser-beseitigungsanlage des Abwasserverbandes X allein schon technisch nicht möglich sei.
II.Beschwerdevorbringen:
Die Beschwerdeführerinnen brachten in Kapitel 4. „Beschwerdegründe“ ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, dass entsprechend dem Bescheid der belangten Behörde vom 05.05.1986, Zl ***, das Wasserrecht zur Einleitung der Kühl- und Oberflächenwässer in den GG auf die Dauer des ordnungsgemäßen Bestandes der Anlage verliehen worden sei. Durch den Bescheid vom 05.05.1986, Zl ***, sei daher die in Spruchpunkt I./18. des Bescheides vom 16.06.1980, Zl ***, für die Einleitung der Kühl- und Oberflächenwässer in den GG angeordnete Befristung aufgehoben worden. Dementsprechend habe der Wasserbuchbescheid vom 08.09.1987, Zl ***, folgende Eintragungen in Spalte 14 angeordnet:
„Die Einleitung der Kühl- und Oberflächenwässer in den GG wird auf die Dauer des ordnungsgemäßen Bestandes der Anlage verliehen.
Das Wasserrecht wird bis zum Zeitpunkt des möglichen Anschlusses an die Regionalanlage des Großraumes Y verliehen.“
In Kapitel 5. der Beschwerde hielten die Beschwerdeführerinnen fest, dass es technisch nicht möglich sei, die derzeit in den GG abgeführten Wässer in das Kanalnetz des Abwasserverbandes X einzuleiten. Abschließend heißt es in diesem Kapitel:
„Zusätzlich ist insbesondere zu beachten, dass es sich bei den Wässern, die vom KK über den Seeablauf in den GG geleitet werden, um natürlich fließende Gewässer handelt. Die Stadt Y benützt seit 600 Jahren den KK als Ausgleichsbecken für den Wiesen- und Lehnwall. Seit über 600 Jahren ist der Seeablauf ein natürlicher Ablauf von Quellzuläufen in den See. Diese Wässer werden dann in den GG eingeleitet. Es gibt keinen wie immer gearteten Grund, daran auch nur irgendetwas zu ändern. Dies war schlussendlich auch der Grund, warum […] die Einleitungen in den GG ‚auf Dauer des ordnungsgemäßen Bestandes der Anlage genehmigt wurden.“
Ergänzend hielten die Beschwerdeführerinnen im Schriftsatz vom 21.02.2024 fest, dass entsprechend der wasserfachlichen Stellungnahme vom 30.01.2024, Zl ***, eine Einleitung der Kühl- und Oberflächenwässer, welche derzeit in den GG eingeleitet werden, in das Kanalsystem des Abwasserverbandes X nicht möglich sei und auch eine wasserrechtliche Bewilligung nicht zu erteilen wäre.
III.Sachverhalt:
1. Wasserrechtliche Bewilligungen:
Mit Bescheid vom 16.06.1980, Zl ***, erteilte die belangte Behörde der AA die Abänderung der im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Y unter der WBP-Zl *** eingetragenen Abwasseranlage. Diese Änderung bezog sich auf die Ableitung von Fäkalwässern, Kühlwässern, Industrieabwässern sowie Oberflächenwässern und des Seeüberlaufs. Das verliehene Wasserbenutzungsrecht bestimmte Spruchpunkt I./17. wie folgt:
„Das Wasserrecht wird auf die Einleitung von höchstens
1)in den JJ
rd. 2 m3/T mechanisch gereinigtem Fäkalabwasser und rund 1160 m3/T (ca 2,0 l/s über 24 Stunden) Industrieabwässer sowie
2)in den GG
ca 250 m3/T (ca. 3,0 l/s über 24 Stunden) Kühlwässer und rd. 50 l/s Oberflächenwässer inkl Seewasserablauf
verliehen.“
Die Verleihung des eben umschriebenen Wasserrechtes erfolgte laut Spruchpunkt I./18. des Bescheides vom 16.06.1980, Zl *** „bis zum Zeitpunkt des möglichen Anschlusses an die Regionalanlage des Großraumes Y.“
Mit Bescheid vom 05.05.1986, Zl ***, erklärte die belangte Behörde die mit Bescheid vom 16.10.1980 (korrekt: 16.06.1980), Zl ***, wasserrechtlich bewilligten Abänderungen wasserrechtlich für überprüft. Zu den Vorschreibungen des Bescheides vom 16.10.1980, Zl ***, heißt es in der Einleitung vor dem Spruch wörtlich:
„Die Vorschreibungen I/1, 2, 19, sind erfüllt. Die Vorschreibungen I/3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 13, 15 und 16 bleiben aufrecht. Zu Pkt. I/4 wird ergänzend bemerkt, daß durch geeignete Abänderungen der Mistlege sicherzustellen ist, daß keine Jauche über das danebenliegende Rigol in die Oberflächenentwässerung und damit in weiterer Folge in den GG gelangt. Zu Pkt. I/17 wird darauf hingewiesen, daß unter Abschnitt 1) offenbar ein Schreibfehler vorliegt; statt 1160 m³/d muss es 160 m³/d heißen; im Übrigen bleibt der wasserrechtliche Konsens weiter aufrecht.
Zu Pkt. I/18 wird empfohlen, die Einleitung der Kühl- und Oberflächenwässer in den GG auf Dauer des ordnungsgemäßen Bestandes der Anlage zu verleihen; für die Einleitung der Fäkal- und Industrieabwässer in den JJ erscheint die Befristung laut Bewilligungsbescheid weiter erforderlich."
Im Wasserbuchbescheid vom 08.09.1987, Zl ***, wird das Recht betreffend die Einleitung von gereinigtem Fäkalabwasser und der Industrieabwässer sowie die Einleitung von Kühlwasser und Oberflächenwasser einschließlich des Seewasserablaufes in den GG entsprechend Spruchpunkt I./17. des Bescheides vom 16.06.1980, Zl ***, in der Fassung des wasserrechtlichen Überprüfungsbescheides vom 05.05.1986, Zl ***, festgelegt. Zudem heißt es in diesem Wasserbuchbescheid:
„Einzutragen ist in Spalte 14:
Die Einleitung der Kühl- und Oberflächenwässer in den GG wird auf die Dauer des ordnungsgemäßen Bestandes der Anlage verliehen.
Das Wasserrecht wird bis zum Zeitpunkt des möglichen Anschlusses an die Regionalanlage des Großraumes Y verliehen‘.“
Mit den bereits in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkten I./lit a) und II./lit a) des Bescheides vom 23.10.2023, Zl ***, stellte die belangte Behörde das Erlöschen des mit Bescheid vom 16.06.1980, Zl ***, verliehenen Wasserbenutzungsrechtes für den Betrieb der Abwasserbeseitigungsanlage samt Einleitung von Abwässern in den JJ fest und ordnete aufgrund des Erlöschens dieses Wasserrechtes näher bezeichnete letztmalige Vorkehrungen an, die bis zum 31.07.2024 umzusetzen sind.
2. Einleitung von Wässern in den GG:
Mit Bescheid vom 16.06.1980, Zl ***, erteilte die belangte Behörde der Erstbeschwerdeführerin unter anderem die Einleitung von maximal 3,0 l/s sowie 250,0 m³/d Kühlwasser und von maximal 50 l/s Oberflächenwässern in den GG (LL) bei Bach – km *** Die wasserrechtliche Überprüfung der entsprechenden Anlagenteile erfolgte mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.05.1986, Zl ***.
Die anfallenden Kühlwässer und Oberflächenwässer werden nach wie vor in den GG eingeleitet. Ein Großteil der dafür erforderlichen Anlagenteile ist unterirdisch verlegt. Die oberirdischen Anlagenteile waren anlässlich des Lokalaugenscheines am 23.08.2023 zu sehen.
Die Gemeinde Z betreibt die im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Y unter der WBP-Zl *** eingetragene öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage und ist Mitglied des Abwasserverbandes X. Die anfallenden häuslichen und betrieblichen Abwässer im Einzugsgebiet der Gemeinde Z werden der Regionalkläranlage Y des Abwasserverbandes X zugeleitet. Diese Abwasserbeseitigungsanlage ist im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Y unter der WBP-Zl *** eingetragen.
Die belangte Behörde erteilte der Gemeinde Z für die Sanierung deren öffentlicher Abwasserbeseitigungsanlage die wasserrechtliche Bewilligung mit Bescheid vom 29.11.2017, Zl ***. Grundlage dieses Bescheides war das Einreichprojekt des MM über die „NN“ der Gemeinde Z, Plan Nr 2016 – ABA 4. Für die Einzugsfläche *** (OO) ist ein Trennkanalsystem (nur Schmutzwasser) vorgesehen. Der zugehörige Strang M, der für das Areal PP als Schmutzwasserentsorgung vorgesehen ist, ist als reiner Schmutzwasserkanal DN 200 mm konzipiert und für diesen Zweck auch bewilligt. Der Bewilligung liegt die Annahme eines Schmutzwasseranfalls von 1,50 l/s zugrunde.
Die Gemeinde Z errichtete im Zuge der Sanierung ihrer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage keinen separaten Oberflächenwasserkanal.
Eine Reinigung der verfahrensgegenständlichen Kühlwässer im Ausmaß von 3 l/s sowie der Oberflächenwässer im Ausmaß von 50 l/s über eine Kläranlage ist nicht erforderlich. Die Einleitung dieser Kühl- und Oberflächenwässer in eine Abwasserreinigungsanlage und deren Kanalnetz führt ohne erkennbaren Nutzen lediglich zu einer zusätzlichen hydraulischen Belastung. Darüber hinaus widerspricht – selbst wenn es technisch möglich wäre – die Einleitung der verfahrensgegenständlichen Kühl- und Oberflächenwässer über Anschluss-leitungen in das Kanalnetz der Gemeinde Z und des Abwasserverbandes X den wasserwirtschaftlichen Vorgaben und den einschlägigen technischen Regelwerken (zB Pkt 4.3.2 der ÖNORM B 2501:2016).
IV.Beweiswürdigung:
Die in Kapitel 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses zitierten Bescheide sind Bestandteil des behördlichen Aktes.
Die Feststellungen des Kapitels 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützen sich weitgehend auf die – unwidersprochen gebliebene – Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen FF vom 30.01.2024, Zl ***.
V.Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 in den Fassungen BGBl I Nr 74/1997 (§ 27) und BGBl I Nr 123/2006 (§ 29), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Erlöschen der Wasserbenutzungsrechte
§ 27. (1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:
[…]
c)durch Ablauf der Zeit bei befristeten und durch Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten sowie durch dauernde Einschränkung oder Untersagung nach § 21a;
[…]“
„Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten
§ 29. (1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.
[…]
(5) Im Falle des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die Behörde auch ausdrücklich auszusprechen, daß die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten (§ 70 Abs. 1 erster Satz) erloschen sind.
[…]“
2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 138/2017, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
[…]
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
[…]“
„Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
[…]“
VI.Erwägungen:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Der Bescheid vom 23.10.2023, Zl ***, wurde den zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vertretenen Beschwerdeführerinnen jeweils am 13.11.2023 zugestellt. Die Beschwerde vom 11.12.2023 wurde an diesem Tag und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist auf digitalem Weg eingebracht. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
In der Beschwerde heißt es ausdrücklich, dass Spruchpunkt I./lit b) des Bescheides vom 23.10.2023, Zl ***, angefochten wird. Da Spruchpunkt I./lit b) und Spruchpunkt II./lit b) des Bescheides vom 23.10.2023, Zl ***, einen untrennbaren sachlichen Zusammenhang aufweisen, sind beide Spruchpunkte und damit das von der belangten Behörde festgestellte Erlöschen des Wasserrechtes zur Einleitung von Wässern in den GG und die in diesem Zusammenhang angeordneten letztmaligen Vorkehrungen Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Demgegenüber sind die Spruchpunkte I./lit a) und II./lit a) des Bescheides vom 23.10.2023, Zl ***, in Rechtskraft erwachsen.
Entsprechend den Darlegungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ist das in Spruchpunkt I./17. umschriebene Wasserrecht zur Einleitung von ca 250 m³/d Kühlwässern und 50 l/s Oberflächenwässern einschließlich des Seewasserablaufes in den GG durch Zeitablauf gemäß § 27 Abs 1 lit c WRG 1959 erloschen, da eine Erschließung durch einen Sammelkanal erfolgt sei. Ein Anschluss an die Regionalanlage des Großraumes Y sei somit möglich. Die in Spruchpunkt I./18. des Bescheides vom 16.06.1980, Zl ***, umschriebene Befristung sei daher abgelaufen.
Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:
Die Sanierung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Z erhielt ihre wasserrechtliche Bewilligung mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2017, Zl ***. Für die Einzugsfläche *** (OO) ist ein Trenn-kanalsystem (nur Schmutzwasser) vorgesehen. Die vorgesehene Schmutzwasserentsorgung des Areals PP hat über den zum Trennkanalsystem zugehörigen Strang M zu erfolgen. Dieser Strang ist allerdings als reiner Schmutzwasserkanal DN 200 mm konzipiert und bewilligt. Ein separater Oberflächenwasserkanal wurde im Zuge der Sanierung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage nicht errichtet. Eine Ableitung der derzeit in den GG geführten Kühlwässer im Ausmaß von 3 l/s und Oberflächenwässern im Ausmaß von 50 l/s ist mangels vorhandener Anlagen nicht möglich. Darüber hinaus würde die Ableitung der genannten Wässer in die Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Z und in weiterer Folge in die Abwasserreinigungsanlage des Abwasserverbandes X, obwohl ein Reinigungserfordernis nicht besteht, lediglich eine zusätzliche hydraulische Belastung darstellen und widerspräche daher dem Stand der Technik im Sinne des § 12a Abs 1 WRG 1959, der gemäß § 12a Abs 3 WRG 1959 bei allen Wasserbenutzungen einzuhalten ist.
Spruchpunktes I./18. des Bescheides vom 16.06.1980, Zl ***, ist dahingehend auszulegen, dass der als Befristung formulierte Anschluss „an die Regionalanlage des Großraumes Y“ nicht nur technisch/faktisch möglich, sondern auch rechtlich zulässig ist. Mangels entsprechender Anlagenteile, aber auch unter Berücksichtigung des Standes der Technik gemäß § 12a WRG 1959, ist derzeit ein Anschluss der in den GG abgeleiteten Kühlwässer im Ausmaß von 3 l/s sowie von Oberflächenwässern einschließlich des Seewasserablaufs im Ausmaß von 50 l/s an die Abwasserreinigungsanlage des Abwasser-verbandes X und damit „an die Regionalanlage des Großraumes Y“ im Sinne des Spruchpunktes I./18. des Bescheides vom 16.06.1980, Zl ***, nicht möglich. Das Wasserbenutzungsrecht zur Einleitung näher bezeichneter Wässer in den GG ist nach wie vor aufrecht und ist daher nicht von einem Ablauf der in Spruchpunkt I./18. des Bescheides vom 16.06.1980, Zl ***, umschriebenen Befristung auszugehen. Das Wasserbenutzungsrecht von Kühlwässern und Oberflächenwässern in einem genau definierten Ausmaß in den GG ist somit nicht durch Ablauf der Befristung gemäß § 27 Abs 1 lit c WRG 1959 erloschen. Dementsprechend waren entgegen der Auffassung der belangten Behörde die Voraussetzung für eine Feststellung des Erlöschens dieses Wasserbenutzungsrechtes sowie für die Anordnung letztmaliger Vorkehrungen gemäß § 29 Abs 1 WRG 1959 nicht gegeben.
Entgegen den Darlegungen der belangten Behörde ist das in Spruchpunkt I./17./2) des Bescheides vom 16.06.1980, Zl ***, umschriebene Wasserbenutzungsrecht zur Einleitung von 250 m³/d (ca 3,0 l/s über 24 Stunden) Kühlwässer und 50 l/s Oberflächenwässer einschließlich des Seewasserablaufes in den GG nicht erloschen. Folglich liegen die Voraussetzungen gemäß § 29 Abs 1 WRG 1959 für das Feststellen des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes zur Einleitung von Wässern in den GG und die Anordnung von letztmaligen Vorkehrungen nicht vor. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und die Spruchpunkte I./lit b) und II./lit b) des angefochtenen Bescheides vom 23.10.2023, Zl ***, ersatzlos zu beheben. Die ersatzlose Behebung der beiden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides hat in Form eines Erkenntnisses zu ergehen, da es sich bei dieser Aufhebung – im Gegensatz zur Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs 3 zweiter Satz und Abs 4 VwGVG – um eine materielle Erledigung der Rechtssache im Sinne des § 28 Abs 5 VwGVG handelt. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
Aufgrund der Beschwerde waren die angefochtenen Spruchpunkte I./lit b) und II./lit b) des Bescheides der belangten Behörde vom 23.10.2023, Zl ***, ersatzlos aufzuheben. Dementsprechend konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG trotz Antrages die mündliche Verhandlung entfallen. Zudem ist nicht zu erkennen, dass durch eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Rechtssache im Sinne des § 24 Abs 4 VwGVG weiter geklärt werden kann. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht unstrittig fest. Durch den Entfall der mündlichen Verhandlung werden Rechte der Beschwerdeführerinnen auch nicht beeinträchtigt.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte zu prüfen, ob das im Bescheid vom 16.06.1980, Zl ***, umschriebene Wasserbenutzungsrecht zur Einleitung von näher bezeichneten Wässern in den GG erloschen ist. Maßgebliche Aufgabe des Landesverwaltungsgerichtes Tirol war es, den zur Beurteilung dieser Rechtsfrage relevanten Sachverhalt zu erheben. Die Rechtsfrage selbst war durch Auslegung des Spruchpunktes I./18. des Bescheides vom 16.06.1980, Zl ***, in Verbindung mit den §§ 27 Abs 1 lit c und 29 Abs 1 WRG 1959 zu erörtern. Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte sich dabei auf den eindeutigen Wortlaut der beiden zitierten Bestimmungen des WRG 1959 stützen. Bei der Anwendung dieser beiden Bestimmungen waren somit keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung zu klären. Dies gilt auch für die Auslegung des Spruchpunktes I./18. des Bescheides vom 16.06.1980, Zl ***, im Hinblick auf das Wasserbenutzungsrecht zur Einleitung von Kühlwässern und Oberflächenwässern in den GG.
Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses die ordentliche Revision für nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
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