LVwG T LVwG-2024/29/0333-2

LVwG-2024/29/0333-2Tribunal Administrativo Regional28 de fev. de 2024

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Regest

Doppelbestrafung;<br/>Schulpflichtverletzung

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/29/0333-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.29.0333.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannshaft Y vom 11.01.2024, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe es als Erziehungsberechtigte des Schülers BB, geb. XX.XX.XXXX, im Zeitraum 06.11.2023 bis 17.11.2023 unterlassen dafür zu sorgen, dass der Schüler BB seiner Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt, zumal er im angeführten Zeitraum an den stattgefundenen Schultagen unterechtfertigt dem Unterricht an der Mittelschule Z, **** Z, ferngeblieben ist.

Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz begangen und wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von Euro 350,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Tage und 3 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie den Akt LVwG-***. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfiel, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis zu beheben ist.

I.Sachverhalt:

Bereits mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.11.2023, ***, wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, als Erziehungsberechtigte des Schülers BB, geb. XX.XX.XXXX, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass der Schüler in der Zeit vom 11.09.2023 bis 22.09.2023 seiner Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch an der Mittelschule Z nachkommt. Der Schüler sei dem Unterricht im Zeitraum 11.09.2023 bis 22.09.2023 ferngeblieben. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz begangen und wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage und 13 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt (Straferkenntnis der Bezirkshautmannschaft Y vom 21.11.2023, ***).

Dieses Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 24.11.2023 zugestellt (Zustellnachweis vom 24.11.2023). Die dagegen erhobene Beschwere wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.02.2024, LVwG-***, der Beschwerdeführerin zugestellt am 26.02.2024, als unbegründet abgewiesen.

Das nunmehr angefochtene Straferkenntnis, wurde der Beschwerdeführerin am 18.01.2024 durch Hinterlegung zugestellt (Zustellnachweis vom 18.01.2024).

II.Beweiswürdigung:

Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich aus dem Behördenakt sowie dem Akt LVwG-*** sowie den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden. Der Sachverhalt konnte sohin unbedenklich getroffen werden.

III.Erwägungen:

In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass für das Verwaltungsstrafverfahren beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip gilt, wonach grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt (VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0023, mwH; VwGH 03.04.2008, 2007/09/0183). Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (VwGH 14.09.2020, Ra 2020/02/0103 samt darin zitierter Judikatur: VwGH vom 25. August 2010, 2010/03/0025; VwGH vom 29. Jänner 2009, 2006/09/0202; VwGH vom 18. September 1996, 96/03/0076).

Kein Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt liegt vor, wenn der Täter die verpönte Tätigkeit nach vorangegangener Bestrafung fortsetzt und abermals bestraft wird. In diesem Fall umfasst die neuerliche Bestrafung alle seit der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen. Die Bestrafung umfasst auch die in diesem bestimmten Tatzeitraum gelegenen, allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen. Maßgebend dafür ist der Zeitpunkt der Zustellung des in Betracht kommenden erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Hinweis E 2.7.1982, 3445/80, E 14.10.1983, 83/04/0090, E 17.1.1984, 83/04/0137). Dies gilt umso mehr für die Schaffung und Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes, also für ein Dauerdelikt (VwGH 28.01.1997, 96/04/0131).

Die gegenständlich vorgeworfene Veraltungsübertretung stellt ein Dauerdelikt dar, wobei als Tatzeitraum der 06.11.2023 bis 17.11.2023 angeführt ist. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.11.2023, ***, wurde die Beschwerdeführerin jedoch bereits wegen desselben Deliktes, nämlich der Übertretung nach § 24 Abs 4 und § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz betreffend den Schüler BB bestraft, das Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 24.11.2023 zugestellt. Betreffend diese fortgesetzte verpönte Tätigkeit (Schulpflichtverletzung (zumindest) seit 11.09.2023 der Beschwerdeführerin sind daher sämtliche Tathandlungen bis zum 24.11.2023 umfasst und kann die Beschwerdeführerin wegen dieses Verstoßes nicht noch einmal zur Verantwortung gezogen werden.

Der Tatzeitraum des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses, welcher vom 06.11.2023 bis 17.11.2023 reicht, umfasst jedoch denselben Zeitraum, welcher bereits durch das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.11.2023, ***, zugestellt am 24.11.2023, umfasst ist. Die gegen dieses Straferkenntnis behobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.02.2024, ***, rechtskräftig abgewiesen, weshalb eine neuerliche Bestrafung aufgrund des Doppelbestrafungsverbotes unzulässig ist.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

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