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LVwG-2024/49/0087-4•LVwG T LVwG-2024/49/0087-4
LVwG-2024/49/0087-4Tribunal Administrativo Regional21 de fev. de 2024
Erschließungsbeitrag<br/>Berg- und Schihütte im Freiland<br/>kein Almgebäude<br/>Interessentenbeitrag<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner aufgrund des Vorlageantrages vom 8.1.2024 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 12.12.2023, ***, über die Beschwerde des Berg- und Schisportvereins AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Z vom 6.11.2023, ***, betreffend die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6.11.2023, ***, schrieb der Stadtmagistrat der Landeshauptstadt Z als Abgabenbehörde dem Berg- und Schisportverein AA (Beschwerdeführerin) einen Erschließungsbeitrag für das ihr mit rechtskräftigem Baubescheid vom 6.7.2023, ***, genehmigte Bauvorhaben (Abbruch der bestehenden Hütte und Neubau der „CC“ im Anwesen Adresse 3 auf GSt **1, KG AA) in der Höhe von insgesamt € 11.157,30 (€ 6.468,00 auf Basis eines Bauplatzanteiles von 280 m² und € 4.689,30 auf Basis eines Baumassenanteils von 435,00 m³) vor.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, es handle sich beim Neubau der „CC“ um kein Gebäude iSd im § 2 TVAG angeführten Begriffsbestimmungen und wäre daher die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nicht möglich. Die schon vor 1938 errichtete und zu erneuernde „CC“ sei am ehesten mit einer Almhütte vergleichbar. Ein Erschließungsbeitrag sei dafür bestimmt, dass eben auch Erschließungskosten anfallen. Diese seien allerdings bei diesem Projekt auszuschließen. Es führe zur Hütte kein einziger Weg. Die Hütte sei lediglich über einen kleinen, überwiegend über Fremdwald führenden Steig zu Fuß erreichbar. Es gäbe keine Wegerschließung dort hin. Eine solche sei auch nicht geplant. Es gäbe auch keinen Anschluss an eine Infrastruktur wie Wasser, Strom oder Abwasser. Die alte CC, aber auch die neu geplante, verfüge über eine kleine eigene Quelle. Es gäbe keinen Stromanschluss, sondern nur eine Photovoltaikanlage. Die Abwässer würden über eine biologische Kläranlage entsorgt. Dies alles stehe im Widerspruch zur Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages. Es handle sich daher bei der geplanten „CC“ um ein im Freiland gelegenes Almgebäude.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2023, ***, gab die Abgabenbehörde der Beschwerde keine Folge. Begründend führte die Abgabenbehörde im Wesentlichen aus, das TVAG selbst definiere den Begriff eines „Almgebäudes“ nicht. Es könne aber zulässigerweise bei der Auslegung des Begriffes eines Almgebäudes auf das Begriffsverständnis des Tiroler Almschutzgesetzes zurückgegriffen werden. Nach dem Tiroler Almschutzgesetz seien Almgebäude Bestandteile von Almen (§ 2 Abs 2 lit b leg cit). Almen seien die von den Heimgütern räumlich entfernten landwirtschaftlichen Grundflächen, die wegen ihrer Höhenlage und der klimatischen Verhältnisse während der Sommermonate vorwiegend zur weidewirtschaftlichen Nutzung geeignet seien, sowie die für den Almbetrieb erforderlichen sonstigen Grundflächen, Gebäude und anderen Anlagen (§ 2 Abs 1 leg cit). Almgebäude als Bestandteile von Almen seien für den „Almbetrieb erforderliche Anlagen“ (§ 2 Abs 2 lit b leg cit). Almbetrieb sei die Ausübung der für Almen typischen, vorwiegend weidewirtschaftlichen Nutzung. Zum Almbetrieb würden auch die mit der weidewirtschaftlichen Nutzung in Zusammenhang stehenden (näher angeführten) Maßnahmen gehören (§ 2 Abs 4 leg cit). Almgebäude würden üblicherweise dem Almpersonal als Unterkunft und teilweise auch als Wirtschaftsräume zur Verarbeitung von Milch dienen. Die Gebäude würden im Sommer über durchgehend vom Almpersonal genutzt werden. Bezogen auf die Baubeschreibung des Baubescheides erfülle die „CC“ (Berg- und Schihütte) nicht die oben angeführten Voraussetzungen eines klassischen Almgebäudes, weshalb die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages rechtmäßig sei, da die „CC“ jedenfalls dem Gebäudebegriff des § 2 Abs 3 lit a TVAG entspreche. Des Weiteren werde darauf hingewiesen, sofern es sich um ein Gebäude iSd TVAG handle, komme es nicht darauf an, wie das Gebäude ausgestattet sei (Strom, Wasser etc), wann es faktisch und zeitlich benutzbar sei, und welche Auswirkung die Nutzung auf die Verkehrsbelastung im öffentlichen Wegenetz habe. Der Erschließungsbeitrag sei von seiner Rechtsnatur als Interessentenbeitrag zu qualifizieren. Zum Begriff „Interessentenbeitrag“ habe der Verfassungsgerichtshof in VfSIg 6192/1970 erstmals definitionsartig ausgeführt, es handle sich hierbei um Beitragsleistungen zu einem finanziellen Aufwand für öffentliche Anlagen und Einrichtungen, die den Interessenten von Nutzen seien. Dass bei Interessentenbeiträgen die Abgabepflicht nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Einzelnen erwachsenden Vorteilen stehen müsse, habe der Verfassungsgerichtshof in seiner hiezu ergangenen kontinuierlichen Spruchpraxis deutlich hervorgehoben (vgl VfSIg 10.947/1986).
Dagegen stellte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht einen Vorlageantrag und verwies darin im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Beschwerde. Ergänzend führte sie aus, auch wenn es sich um eine Interessentenabgabe handle, sei Voraussetzung, dass eine solche Abgabe für jene Partei, die hier mit einem beträchtlichen finanziellen Aufwand für öffentliche Anlagen belangt werde, diese für den jeweiligen Interessenten von Nutzen seien. Hiervon könne keine Rede sein.
Mit Schreiben vom 10.1.2024, ***, legte die Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung vor.
Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol übermittelte die Abgabenbehörde mit E-Mail vom 17.1.2024 die Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgaben-Verordnung der Stadtgemeinde Z für das Jahr 2023 (Gemeinderatsbeschluss vom 16.12.2021), mit E-Mail vom 7.2.2024 die Berechnung des Bauplatzanteiles und mit E-Mail vom 8.2.2024 die Baubeginnsmeldung.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Abgabenbehörde und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
II.Sachverhalt
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 6.7.2023, ***, erteilte der Stadtmagistrat der Landeshauptstadt Z als Baubehörde der Beschwerdeführerin zum Abbruch der bestehenden Hütte und Neubau der „CC“ im Anwesen Adresse 3 auf GSt **1, KG AA, die baurechtliche Bewilligung.
Bei der „CC“ handelt es sich um eine im Freiland gelegene Berg- und Schihütte, die von der Beschwerdeführerin als Vereinshütte nicht ganzjährig benutzt wird. Der geplante Neubau besteht aus zwei Geschoßen. Im Erdgeschoß befinden sich ein Aufenthaltsraum mit einer kleinen Teeküche und einem Ofen, ein Vorraum, ein Waschraum, ein WC und eine Terrasse sowie zwei unter das Gelände gebaute Lagerräume. Im Obergeschoß befindet sich ein Matratzenlager sowie ein Balkon.
Die Hütte wird von dessen Besuchern zu Fuß und nicht mittels Autos oder sonstiger Verkehrsmittel erreicht. Für die Obmänner der Beschwerdeführerin besteht eine Sondergenehmigung zum Befahren des Y, der rund 300m unterhalb der Hütte vorbeiführt. Es liegt dadurch eine rechtlich gesicherte Zufahrt vor. Die Wasser- und Stromversorgung erfolgt über eine eigene Quelle bzw Photovoltaikanlage. Die Abwässer werden ebenfalls über eine eigene biologische Kläranlage entsorgt.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des GSt **1, KG AA.
Mit der Bauausführung wurde am 10.8.2023 begonnen.
Das Bauvorhaben weist eine Bauplatzfläche gemäß § 9 Abs 2 zweiter Satz TVAG von gerundet 280 m² und eine Baumasse gemäß § 2 Abs 5 TVAG von gerundet 435,00 m³ auf.
„Bild im Original als PDF ersichtlich“
III.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Abgabenbehörde und dem verwaltungsgerichtlichen Akt, insbesondere aus der von der Abgabenbehörde mit den E-Mail vom 7.2.2024 übermittelten Berechnung der Bauplatzfläche und der mit E-Mail vom 8.2.2024 übermittelten Baubeginnsmeldung. Die festgestellte Baumasse und Bauplätzfläche wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Erreichbarkeit der Hütte ergibt sich aus der diesbezüglichen Beschreibung im Baubescheid und dem Google-Maps-Auszug.
Der festgestellte Sachverhalt steht daher unbestritten fest.
IV.Rechtsgrundlagen
Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG), LGBl Nr 58/2011 idF LGBl Nr 173/2021:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
(…)
(2) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
(3) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, soweit sie
a) der Tiroler Bauordnung 2018 unterliegen,
(…)
(4) Nicht als Gebäude gelten:
(…)
b) Almgebäude, Kochhütten, Feldställe und Städel in Massivbauweise auf Sonderflächen nach § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 oder im Freiland,
(…)
(5) Baumasse ist der durch ein Gebäude umbaute Raum. Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird.
(…)
Erschließungsbeitrag
§ 7
Abgabengegenstand, Erschließungsbeitragssatz
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinn des § 2 Abs. 4 oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.
(2) Die Erhebung des Erschließungsbeitrages erfolgt durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes (Abs. 3).
(3) Der Erschließungsbeitragssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach § 5 Abs. 2. Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 7 v. H. des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.
§ 8
Abgabenschuldner
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht.
(…)
§ 9
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1) Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 4).
(2) Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Abs. 3 das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach § 47, § 50 oder § 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. c oder d der Tiroler Bauordnung 2018 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach § 2 Abs. 3 lit. b, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2018 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche.
(3) Der Bauplatzanteil entfällt mit jedem nach § 16 Abs. 2 fällig gewordenen Teilbetrag des vorgezogenen Erschließungsbeitrages hinsichtlich einer Fläche, die 20 v. H. der Fläche des Bauplatzes bzw. jener Teilfläche des Bauplatzes, für die der Teilbetrag fällig geworden ist, entspricht.
(4) Der Baumassenanteil ist
a) im Fall des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,
(…)
jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes.
(…)
§ 12
Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung
(1) Der Abgabenanspruch entsteht
a) bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § 65 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2018 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn,
(…)
(3) Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Erschließungsbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt § 6 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.
(…)“
Tiroler Almschutzgesetz, LGBl Nr 49/1987 idF LGBl Nr 110/2021:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Almen sind die von den Heimgütern räumlich entfernten landwirtschaftlichen Grundflächen, die wegen ihrer Höhenlage und der klimatischen Verhältnisse während der Sommermonate vorwiegend zur weidewirtschaftlichen Nutzung geeignet sind, sowie die für den Almbetrieb erforderlichen sonstigen Grundflächen, Gebäude und anderen Anlagen.
(2) Bestandteile einer Alm sind insbesondere
a) landwirtschaftliche Grundflächen, wie Weideflächen und Almanger, und Almwald;
b) Almgebäude und sonstige für den Almbetrieb erforderliche Anlagen, wie Viehunterstände, Zäune, Wege, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- und Gülleanlagen.
(…)
(4) Almbetrieb ist die Ausübung der für Almen typischen, vorwiegend weidewirtschaftlichen Nutzung. Zum Almbetrieb gehören auch die mit der weidewirtschaftlichen Nutzung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Maßnahmen, wie die Errichtung, Instandsetzung und Erhaltung von Almgebäuden, Viehunterständen, Zäunen und Wegen sowie von Wasser- und Energieversorgungsanlagen, die Ausübung von dem Almbetrieb dienenden Nutzungsrechten sowie Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung von Weideflächen.“
Verordnung der Landesregierung vom 16.12.2014 über die Festlegung der Erschließungskostenfaktoren, LGBl Nr 184/2014 idF LGBl Nr 162/2021:
„Aufgrund des § 5 Abs. 2 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011, LGBl. Nr. 58, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird verordnet:
§ 1
Erschließungskostenfaktoren
Für die Gemeinden Tirols werden folgende Erschließungskostenfaktoren festgelegt:
(…)
Bezirk Z-Stadt:
ZEUR 220,00
(…)“
Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgaben-Verordnung der Stadtgemeinde Z vom 16.12.2021 (VO-Erschließungsbeitrag 2023):
„Auf Grund der §§ 3, 7, 19, 23 Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz, LGBl. Nr. 58/2011, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 173/2021, wird durch den Gemeinderat der Stadt Z verordnet:
§ 1
Erschließungsbeitrag, Erschließungsbeitragssatz
Die Stadt Z erhebt einen Erschließungsbeitrag und setzt den Erschließungsbeitragssatz einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet mit 7 v.H. des für die Stadt Z von der Tiroler Landesregierung durch Verordnung vom 16.12.2014, LGBl. Nr. 184/2014, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 162/2021, festgelegten Erschließungskostenfaktors fest.
(…)“
V.Rechtliche Erwägungen
Zur Abgabenpflicht:
Gemäß § 7 Abs 1 TVAG werden die Gemeinden ermächtigt, unter anderem im Fall des Neubaus eines Gebäudes, einen Erschließungsbeitrag zu erheben.
Als Gebäude gelten dabei gemäß § 2 Abs 3 lit a TVAG überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, soweit sie unter anderem der Tiroler Bauordnung unterliegen. Bauliche Anlagen sind gemäß § 2 Abs 2 TVAG wiederum mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
Gemäß § 2 Abs 4 lit b TVAG gelten unter anderem Almgebäude nicht als Gebäude und unterliegen diese daher nicht der Erhebung eines Erschließungsbeitrages.
Beim Neubau der „CC“ handelt es sich um eine im Freiland gelegene Berg- und Schihütte, die von der Beschwerdeführerin als Vereinshütte nicht ganzjährig benutzt wird. Der geplante Neubau besteht dabei aus zwei Geschoßen. Im Erdgeschoß befinden sich ein Aufenthaltsraum mit einer kleinen Teeküche und einem Ofen, ein Vorraum, ein Waschraum, ein WC und eine Terrasse sowie zwei unter das Gelände gebaute Lagerräume. Im Obergeschoß befindet sich ein Matratzenlager sowie ein Balkon. Mit Bescheid vom 6.7.2023, ***, erteilte der Stadtmagistrat der Landeshauptstadt Z als Baubehörde der Beschwerdeführerin für dieses bewilligungspflichtige Bauvorhaben die baurechtliche Bewilligung nach der Tiroler Bauordnung.
Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen Berg- und Schihütte damit zweifelsfrei um ein Gebäude gemäß § 2 Abs 3 lit a TVAG, für welches gemäß § 7 Abs 1 TVAG die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vorgesehen ist.
Nicht maßgeblich dabei ist, ob zum neu zu errichtenden Gebäude tatsächlich eine Verkehrserschließung vorhanden ist oder erfolgen wird. Der Erschließungsbeitrag stellt einen Interessentenbeitrag dar (VfGH 15.6.1970, B352/69; Erläuternde Bemerkungen der Regierungsvorlage zum Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz, LGBl Nr 22/1998, Punkt B.). Bei Interessentenbeiträgen muss die Abgabepflicht nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den dem Einzelnen erwachsenden Vorteilen bestehen und kommt es bei der Konstruktion des Erschließungsbeitrages für ein Gebäude nicht auf die tatsächlichen Erschließungskosten an (vgl VwGH 17.4.2000, 99/17/0028; 23.10.2000, 99/17/0010). Der Verwaltungsgerichtshof führte diesbezüglich in seinem Erkenntnis vom 22.2.1991, 88/17/0223, betreffend die Erschließung eines Bergrestaurants im Bereich des Systems der Stubaier Gletscherbahn aus: „Wenn die beschwerdeführende Partei weiters vorbringt, die mitbeteiligte Gemeinde habe im konkreten Fall überhaupt keine im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Restaurant "XY" stehende Erschließung vorzunehmen und es seien der Gemeinde auch keinerlei Erschließungskosten entstanden, ist ihr abermals mit der belangten Behörde zu erwidern, daß es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keineswegs Aufgabe des Erschließungsbeitrages ist, nur die jeweils aus der Erstellung der verkehrsmäßigen Verbindung eines bestimmten Bauplatzes mit den bereits vorhandenen öffentlichen Verkehrsflächen entstehenden Kosten zu decken (Erkenntnis vom 16. Dezember 1983, Zl. 83/17/0139) und daß es nach der Konstruktion des Erschließungsbeitrages nach § 19 TBO auf die Frage der tatsächlichen Erschließungskosten für ein konkretes Gebäude nicht ankommt (Erkenntnis vom 11. März 1983, Zl. 17/3875/80).“
Weiters nicht maßgeblich bei der Vorschreibung eines Erschließungsbeitrags ist, ob das neu zu errichtende Gebäude über einen öffentlichen Trinkwasser- und Kanalanschluss bzw eine Stromversorgung verfügt. Die Wasserversorgung ist nicht Teil der verkehrsmäßigen Erschließung. Der Erschließungsbeitrag steht auch in keinem Zusammenhang mit einem Kanalanschluss oder der Stromversorgung (VwGH 20.12.1996, 95/17/0001; 23.10.2000, 99/17/0110).
Das Beschwerdevorbringen, wonach es sich bei der „CC“ vielmehr um eine Almhütte handelt, da es zu dieser keine Wegeerschließung gibt und auch nicht geben wird und auch kein Anschluss an die Infrastruktur (Wasser, Strom, Abwasser) besteht, geht demnach ins Leere.
Es handelt sich damit auch entgegen dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen auch um kein im Freiland gelegenes Almgebäude gemäß § 2 Abs 4 lit b TVAG, welches von der Erhebung eines Erschließungsbeitrages ausgenommen ist. Die „CC“ erfüllt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol die Voraussetzungen an ein „Almgebäude“ iSd Tiroler Almschutzgesetzes bereits dem Grunde nach nicht. Eine Alm bzw ein Almbetrieb, dem die „CC“ als Almgebäude dient, liegt nicht vor. Die „CC“ dient dem beschwerdeführenden Verein als Berg- und Schihütte. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Abgabenbehörde in der Begründung ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2023 (siehe unter Punkt I. Verfahrensgang) verwiesen.
Bei der verfahrensgegenständlichen Berg- und Schihütte handelt es sich zusammenfassend um ein Gebäude iSd § 2 Abs 3 lit a TVAG und damit um kein Almgebäude iSd § 2 Abs 4 lit b TVAG.
Die Abgabenbehörde war daher ermächtigt, für das verfahrensgegenständliche Objekt einen Erschließungsbeitrag zu erheben, zu Mal der Abgabenanspruch mit dem Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides vom 6.7.2023, ***, entstand (§ 12 Abs 1 lit a TVAG) und mit dem Bau am 10.8.2023 begonnen wurde (§ 12 Abs 3 TVAG).
Zur Berechnung des Erschließungsbeitrags:
Gemäß § 7 Abs 1 TVAG werden die Gemeinden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Gemäß § 7 Abs 2 TVAG erfolgt die Erhebung des Erschließungsbeitrages durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes gemäß Abs 3 leg cit.
Gemäß § 7 Abs 3 TVAG ist der Erschließungsbeitragssatz ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach § 5 Abs 2 leg cit. Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 7% des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.
Die Stadtgemeinde Z legte für ihr Gemeindegebiet die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes mit 7% fest (§ 1 VO-Erschließungsbeitrag 2023).
Gemäß § 9 Abs 1 TVAG ist der Erschließungsbeitrag die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs 2) und dem Baumassenanteil (Abs 4).
Unter Zugrundelegung des festgestellten Bauplatzanteils von 280,00 m² gemäß § 9 Abs 2 zweiter Satz TVAG und Baumassenanteils von 435,00 m³ gemäß § 9 Abs 4 lit a iVm § 2 Abs 5 TVAG ergibt sich für das mit rechtskräftigem Bescheid des Stadtmagistrats der Landeshauptstadt Z vom 6.7.2023, ***, baurechtlich bewilligte Bauvorhaben zum Abbruch der bestehenden Hütte und Neubau der „CC“ im Anwesen Adresse 3 auf GSt **1, KG AA, mit dessen Bauausführung am 10.8.2023 begonnen wurde (§ 12 Abs 3 TVAG), ein Erschließungsbeitrag in Höhe von insgesamt € 11.157,30, der sich hinsichtlich des Bauplatzanteiles gemäß § 9 Abs 2 TVAG im Fall des Neubaus eines Gebäudes im Freiland, wie verfahrensgegenständlich, aus dem Produkt der Fläche des Bauplatzes gemäß § 9 Abs 2 zweiter Satz TVAG (280,00 m²) und 150 vH des Erschließungsbeitragssatzes (Erschließungskostenfaktor € 220,00 mal Erschließungsbeitragssatz 7 vH mal 150 vH), somit € 6.468,00, und hinsichtlich des Baumassenanteiles gemäß § 9 Abs 4 lit a TVAG im Fall des Neubaus eines Gebäudes aus dem Produkt der Baumasse des Gebäudes, jeweils in Kubikmetern (435,00 m³) und 70 vH des Erschließungsbeitragssatzes (Erschließungskostenfaktor € 220,00 mal Erschließungsbeitragssatz 7 vH mal 70 vH), somit € 4.689,30, errechnet.
Der Beschwerdeführerin ist daher als Abgabenschuldnerin (§ 8 Abs 1 TVAG) für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben ein Erschließungsbeitrag in Höhe von insgesamt € 11.157,30 vorzuschreiben.
Die Abgabenbehörde schrieb der Beschwerdeführerin damit zusammenfassend zu Recht für die nicht als „Almgebäude“ zu qualifizierende Berg- und Schihütte „Bergler Alm“ einen Erschließungsbeitrag in Höhe von insgesamt € 11.157,30 vor.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von Seiten der Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag beantragt und war aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol verfahrensgegenständlich auch nicht erforderlich (§ 274 Abs 1 BAO).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt € 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Außerlechner
(Richter)
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