LVwG T LVwG-2023/43/2653-6

LVwG-2023/43/2653-6Tribunal Administrativo Regional19 de fev. de 2024

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Regest

Freizeitwohnsitz<br/>Kein ganzjähriges Wohnbedürfnis<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/43/2653-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.43.2653.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde der Frau AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, CC, DD, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.09.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 1.100,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.09.2023, Zahl ***, wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit: 08.10.2020 - 24.05.2023

Ort: **** Y, Adresse 2

Sie haben zumindest im angeführten Zeitraum einen Wohnsitz, nämlich das Gebäude unter der Adresse 2, **** Y auf Gst. **1, *** Y, als Freizeitwohnsitz verwendet, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 3 lit. a Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) 2022, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz TROG 2022 oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz TROG 2022 vorliegt.

Das Gebäude diente nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses, sondern wurde zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes bzw. sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet.

Der konkrete Sachverhalt ergibt sich aus dem rechtskräftigem Benützungsuntersagungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 30.05.2023 Zahl ***.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 13a Abs. 1 lit. a) Tiroler Raumordnungsgesetz, LGBI. Nr. 43/2022, in der Fassung LGBI. Nr. 63/2023

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 5.500,00 1 Tage(n) 18 Stunde(n) § 13a Abs. 3 Tiroler

0 Minute(n) Raumordnungsgesetz, LGBI. Nr.

43/2022

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 550,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 6.050,00“

Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde und beantragte in dieser die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Beschwerdevorbringen

Die Beschwerdeführerin brachte vor, der Bescheid vom 30.05.2023, mit welchem die Benützung des gegenständlichen Objekts als Freizeitwohnsitz untersagt wurde, nehme nicht Bezug auf die „Zeiträume, in denen die rechtswidrige Nutzung erfolgt ist“, da dies im gegebenen Zusammenhang nicht erforderlich gewesen sei. In ihrem Rechtsmittelverzicht vom 03.07.2023 habe die Beschwerdeführerin ebenso wie in der Rechtfertigung vom 07.03.2023 zugestanden, dass die angelastete Verwaltungsübertretung in folgenden Zeiträumen begangen worden sei:

31.07. 2021 – 30.08.2021

01.11. 2021 – 07.11.2022

24.12. 2021 – 09.01.2022

26.02. 2022 – 25.02.2023 (diesbezüglich sei die Beschwerdeführerin „zur Vermeidung eines unnötigen Verfahrensaufwandes großzügig vorgegangen, obwohl die Liegenschaft auch in dieser Zeit über Monate ungenutzt leer gestanden ist“)

Über diesen Zeitraum hinaus habe sie die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung jedoch nicht begangen. Im Akt *** seien die durchgeführten Erhebungen dokumentiert; bei Aufnahme dieses Beweismittel wäre klar hervorgegangen, dass in den bestrittenen Zeiträumen keine Freizeitwohnsitznutzung vorgelegen habe. Es obliege der Behörde, die zur Last gelegt Verwaltungsübertretung nachzuweisen.

„Zu den bestrittenen Zeiten“ sei die Beschwerdeführerin „nur am 27. und 28.05.2021“ in Y gewesen. Sämtliche notwendigen Arbeiten und Kontrollen auf der Liegenschaft seien von ihrem Ehegatten und ihren Kindern durchgeführt worden.

In der Rechtfertigung vom 07.09.2023 seien jene Zeiten angeführt, in denen die notwendigen Arbeiten und Kontrollen stattgefunden hätten. Hierbei sei nicht differenziert worden, ob zu diesem Zweck die Beschwerdeführerin, deren Ehegatte oder deren Kinder anwesend gewesen seien. Aufgrund des langen Anreiseweges könne es dem Ehegatten der Beschwerdeführerin oder den Kindern diesfalls nicht zugemutet werden, am selben Tag zurückzufahren. Übernachtungen hätten sich auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt und seien erfolgt, um beauftragte Professionisten zu unterstützen und zu beaufsichtigen. Damit sei kein Erholungszweck verbunden gewesen.

Der Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin sei erst am 24.05.2023 abgemeldet worden, da an diesem Tag die Besprechung in der Gemeinde Y stattgefunden habe und der Ehegatte der Beschwerdeführerin als der Bevollmächtigter in den 3 Monaten davor nicht zu den Amtszeiten Y gewesen sei, da er aufgrund der im Behördenverfahren gewonnenen Erkenntnisse den Aufenthalt in Y auf das unbedingt notwendige Ausmaß reduziert habe.

Der Beschwerde sei schon aufgrund der Tatsache und des Umstands, dass sich im gesamten Akteninhalt keinerlei Beweise befänden, welche eine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung außerhalb der zugestandenen Zeiträume belegen würden, berechtigt.

Die Beschwerdeführerin führt aus, die Rechtsansicht der belangten Behörde käme einer Enteignung gleich. Es sei dem Eigentümer oder von ihm beauftragten Personen sehr wohl gestattet, notwendige Arbeiten am Haus unter den Außenanlagen und Kontrollen an Leitungen und der Heizung vorzunehmen. Diese werde sogar zwingend vom Gebäude- und Hausratsversicherer verlangt.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, das bekämpfte Straferkenntnis enthalte lediglich kärgliche Sachverhaltsfeststellungen; auf das „durch keine Beweise widerlegte Vorbringen der Beschwerdeführerin“ sei nicht eingegangen worden. Der Bescheid vom 30.05.2023 untersage lediglich die Nutzung als Freizeitwohnsitz, entfalte keine Bindungswirkung im Verwaltungsstrafverfahren. Es habe der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden können, ein Rechtsmittel gegen diesen – im Spruch zulässigen – Bescheid zu erheben, um Details der Begründung, die nicht bindend seien, zu bekämpfen.

Wie die Beschwerdeführerin weiter ausführt, enthalte das angefochtene Straferkenntnis keine Beweiswürdigung. Es ließe sich lediglich der Begründung entnehmen, dass nach Ansicht der belangten Behörde die notwendigen Wartungs- und Erhaltungsmaßnahmen weder von der Beschwerdeführerin als Eigentümerin noch von den Familienangehörigen durchgeführt werden hätten dürfen. Die Beschwerdeführerin moniert, dass laut Behörde ein Scheinargument vorliege, da ein mehrmaliges Warten bzw. mehrtägige Aufenthalte zur Durchführung von Arbeiten an der Liegenschaft in der Regel nicht erforderlich seien. Tatsächlich, so die Beschwerdeführerin, lägen keine Beweise für mehrtägige Aufenthalte im bekämpften Zeitraum vor.

Durch die von dir bemängelte Vorgehensweise der Behörde, sei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf ein faires Verfahren, die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, eine ausreichende nachvollziehbare Begründung und Beweiswürdigung bei Erlassung des Straferkenntnisses verletzt worden.

Am 17.01.2024 führte das Landesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin als Zeuge einvernommen. Auf die Einvernahme der Beschwerdeführerin verzichtete deren rechtsfreundlicher Vertreter.

II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin des Objektes Adresse 2, **** Y auf Gp. **1 KG Y (siehe z.B. den Grundbuchsauszug vom 1.8.2023 im behördlichen Akt). Laut ZMR sind die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seit 07.02.2005 in Y gemeldet. Bis zum 28.05.2021 mit Nebenwohnsitz, seit 28.05.2021 mit Hauptwohnsitz. Mit Stichtag 08.02.2023 sind beide unter der Adresse 3, ***** X, Deutschland, gemeldet. Im Bezirk Z ist kein KFZ auf die Beschwerdeführerin bzw ihren Ehemann zugelassen.

Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Einkommen von € 4.133,06 monatlich.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 30.5.2023, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin mit sofortiger Wirkung die weitere Benützung des gegenständlichen Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz auf Grundlage des § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 untersagt. Dieser Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin nicht beeinsprucht und ist sohin in Rechtskraft erwachsen.

Die Beschwerdeführerin gestand zu, diesen Wohnsitz für bestimmte Zeiträume (siehe dazu die Beschwerde vom 27.10.2023) als Freizeitwohnsitz genutzt zu haben. In der mündlichen Verhandlung wurde dieser Zeitraum ausgedehnt auf (durchgängig) 31.07.2021 bis 25.02.2023.

Der gegenständliche Wohnsitz wird jedenfalls (entsprechend der angelasteten Tatzeit) seit 08.10.2020 (tatsächlich seit dem Jahr 2005) bis jedenfalls 24.05.2023 (tatsächlich bis heute) nicht als Hauptwohnsitz sondern als Freizeitwohnsitz genützt. Die Beschwerdeführerin hielt sich in diesem Zeitraum nur sporadisch in Y auf. Den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat die Beschwerdeführerin seit jeher in Deutschland. Sie war dort als Rektorin an einer Schule beschäftigt. Jetzt ist sie in Pension, lebt aber weiterhin in Deutschland, um bei der Betreuung der Enkelkinder zu helfen. Sie gesteht selbst zu, dass im Jahr 2004 (Erwerb des Hauses in Y) noch nicht geplant war, den Hauptwohnsitz nach Y zu verlegen. Dies sollte erst ca im Jahr 2013 erfolgen – tatsächlich haben sich dann aber die Lebensumstände geändert, sodass auch dieser Plan nicht in Erfüllung ging Nunmehr ist geplant, in zwei oder drei Jahren endgültig nach Y zu ziehen.

Somit liegt zweifelsohne ein Freizeitwohnsitz vor.

III.Beweiswürdigung:

Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und den Angaben der Beschwerdeführerin, die allesamt allein den Schluss zulassen, dass hier ein geradezu klassischer Freizeitwohnsitz vorliegt.

Dass der ganzjährige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin nicht in Y, sondern vielmehr in Deutschland lag und liegt, wurde in der Beschwerde nicht in Frage gestellt. Vielmehr verlegte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Argumentation darauf, dass sie während bestimmter Abschnitte des Tatzeitraums überhaupt keinen Wohnsitz (mehr) in Y genommen habe.

Die Tatsache, dass der Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin in Deutschland liegt, illustrierte im Übrigen auch die Aussage ihres Ehemanns in der mündlichen Verhandlung am 17.01.2024. Er gab an, dass sie als Schulrektorin tätig gewesen sei (hierzu wurde dem Verwaltungsgericht eine Bezügemitteilung des Landesamts für Finanzen/Dienststelle W vorgelegt) und schilderte, wie auf Grund familiärer Verpflichtungen ein Umzug nach Y weiterhin aufgeschoben werden müsse. Auch gestand die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausdrücklich zu, dass die Baubehörde ihr zu Recht mit Bescheid vom 30.05.2023 die freizeitwohnsitzliche Nutzung untersagt habe.

Während sie eine freizeitwohnsitzliche Nutzung ihrer Wohnung in Y vom 31.07.2021 bis zum 25.02.2023 zugestand, argumentierte die Beschwerdeführerin, dass sie (bezogen auf den Tatzeitraum) vom 08.10.2020 bis zum 30.07.2021 und vom 26.02.2023 bis zum 24.05.2023 überhaupt keinen Wohnsitz (mehr) in dem nämlichen Objekt in Y genommen habe. Es liegt jedoch gerade in der Natur eines Freizeitwohnsitzes, dass er phasenweise nicht genutzt wird. Nur wenn festgestellt werden könnte, dass die Beschwerdeführerin die Nutzung ihres Hauses (neben ihrem Hauptwohnsitz in Deutschland) gänzlich und dauerhaft aufgegeben hätte, läge kein Freizeitwohnsitz mehr vor. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin tatsächlich nur punktuell oder zu Wartungszwecken in ihrem Haus in Y aufgehalten haben sollte, kann das Verwaltungsgericht keineswegs feststellen, dass aus den Umständen oder dem Handeln der Beschwerdeführerin hervorgegangen wäre, dass sie die Nutzung ihres Hauses in Y komplett eingestellt hätte.

Tatsächlich verweilte die Beschwerdeführerin laut Beschwerdevorbringen vom 27.05.2021 bis zum 28.05.2021 (somit innerhalb des früheren bestrittenen Zeitraums) in ihrem Haus in Y. Der dem widersprechenden Aussage des rechtsfreundlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung am 17.01.2024, wonach die Beschwerdeführerin vom 06.10.2020 bis zum 30.07.2021 überhaupt nicht in Y gewesen sei, wird hingegen nicht gefolgt. Das Verwaltungsgericht kommt zu dem Schluss, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handelt. Dann ist wiederum ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin vor Ort nach dem Tatzeitraum, vom 07.06.2023 bis zum 09.06.2023, dokumentiert (Vorlage einer Aufstellung durch ihren Ehemann in der mündlichen Verhandlung am 17.01.2024).

Auch meldete die Beschwerdeführerin am 28.05.2021 (innerhalb des früheren bestrittenen Zeitraums) sogar noch ihren Hauptwohnsitz in Y an und führte sie in ihrer Stellungnahme an die Baubehörde vom 26.02.2023 (zu Beginn des späteren bestrittenen Zeitraums) noch aus, ihr Lebensmittelpunkt würde sich in Y befinden.

Das Verwaltungsgericht kommt daher ohne Zweifel zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin das nämliche Objekt in Y im Tatzeitraum (auch bereits vorher und zumindest bis zum 09.06.2023) als Freizeitwohnsitz nutzte.

Hinsichtlich ihrer Einkommensverhältnisse legte die Beschwerdeführerin eine Bezügemitteilung des Landesamts für Finanzen/Dienststelle W vom 14.12.2023 vor.

IV.Rechtslage:

§ 13 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43/2022 (WV), idF LGBl Nr 78/2023, lautet (auszugsweise):

„§ 13

Beschränkungen für Freizeitwohnsitze

(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:

a)Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn

1. Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind,

2. gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters

3. die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist;

nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z 1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,

b)Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden,

c)Wohnungen und sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen,

d)Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die im Rahmen der Raumvermietung während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen.

Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnungen oder sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Wohnungen insgesamt drei und die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.

(1a) Bett ist jede Schlafgelegenheit, die im Rahmen eines Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung zur Verfügung steht, wobei jeweils von der höchstmöglichen Belegung auszugehen ist.

(2) Im Rahmen der Vorschriften über Freizeitwohnsitze sind Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen jene Räumlichkeiten nicht zuzurechnen, an denen

a)Wohnungseigentum besteht, sofern diese vom Eigentümer oder von seiner Familie selbst genutzt werden, oder

b)Verfügungsrechte bestehen, die über den üblichen Inhalt gastgewerblicher Beherbergungsverträge hinausgehen.

(3) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,

a)die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder

b)für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, vorliegt.

Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des § 44 Abs. 6 auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.

(4) Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze nach Abs. 3 zweiter Satz darf nur insoweit für zulässig erklärt werden, als die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde entsprechend den Aufgaben und Zielen der örtlichen Raumordnung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a)die Siedlungsentwicklung,

b)das Ausmaß des zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung erforderlichen sowie des hierfür verfügbaren Baulandes,

c)das Ausmaß der für Freizeitwohnsitze in Anspruch genommenen Grundflächen, insbesondere auch im Verhältnis zu dem zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung bebauten Bauland,

d)die Gegebenheiten am Grundstücks- und Wohnungsmarkt sowie die Auswirkungen der Freizeitwohnsitzentwicklung auf diesen Markt,

e)die Art, die Lage und die Anzahl der bestehenden Freizeitwohnsitze,

f)die Auslastung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Einrichtungen zur Wasserversorgung, Energieversorgung und Abwasserbeseitigung, die Auswirkungen der Freizeitwohnsitze auf diese Infrastruktur und deren Finanzierung sowie allfällige mit der Schaffung neuer Freizeitwohnsitze entstehende Erschließungserfordernisse.

(5) Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze nach Abs. 3 zweiter Satz darf nicht mehr für zulässig erklärt werden, wenn

a)der Anteil der sich aus dem Verzeichnis der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1 ergebenden Freizeitwohnsitze zuzüglich der Anzahl jener Freizeitwohnsitze, die darüber hinaus aufgrund einer Festlegung im Flächenwidmungsplan nach Abs. 3 zweiter Satz neu geschaffen werden dürfen, an der Gesamtzahl der Wohnungen entsprechend dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Gebäude- und Wohnungszählung 8 v. H. übersteigt,

b)im örtlichen Raumordnungskonzept zu Gunsten der Vorsorge für den geförderten Wohnbau eine Festlegung nach § 31a Abs. 1 erster Satz besteht oder eine solche Festlegung ausschließlich deshalb unterblieben ist, weil Grundflächen, die als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau in Betracht kommen, nicht zur Verfügung stehen oder

c)die betreffende Gemeinde durch Verordnung nach § 14 Abs. 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 61/1996, in der jeweils geltenden Fassung zur Vorbehaltsgemeinde erklärt worden ist.

Bei der Berechnung des Freizeitwohnsitzanteils nach lit. a bleiben Freizeitwohnsitze, für die eine Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 8 erster Satz vorliegt, außer Betracht.

(6) Die Baubewilligung für Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, sowie für Zu- und Umbauten und die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen, durch die Freizeitwohnsitze neu geschaffen werden sollen, darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück eine Festlegung nach Abs. 3 zweiter und dritter Satz vorliegt und die höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen nicht überschritten wird. Maßgebend ist die Anzahl der Freizeitwohnsitze aufgrund des Verzeichnisses der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1.

(7) Unbeschadet der Abs. 3 und 4 dürfen auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie auf Sonderflächen für Hofstellen Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, nicht errichtet werden. Im Übrigen darf im Fall von Freizeitwohnsitzen auf Sonderflächen für Hofstellen weiters das nach § 44 Abs. 7 lit. c zulässige Höchstausmaß der Wohnnutzfläche nicht überschritten werden.

(8) Weiters dürfen Wohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:

[…]“

§ 13a Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43/2022 (WV), idF LGBl Nr 63/2023, lautet (auszugsweise):

„§ 13a

Strafbestimmungen bezüglich Freizeitwohnsitze

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 3 lit. a, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt; dies gilt nicht, wenn der betreffende Wohnsitz am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist oder wenn sich der Verwendungszweck des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, sofern dieser entsprechend dem § 13 Abs. 3 lit. a als Freizeitwohnsitz angemeldet worden ist und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist;

b)einen Wohnsitz, dessen Eigenschaft als Freizeitwohnsitz aufgrund des § 16 Abs. 1 lit. a und 2 erloschen ist oder aufgrund des § 16 Abs. 1 lit. b oder c und 3 als erloschen festgestellt worden ist, weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt oder

c)einen Freizeitwohnsitz, für den eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt, anderen als den im § 13 Abs. 9 genannten Personen entgeltlich zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer von der Behörde verlangte Angaben im Sinn des Abs. 5 nicht, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig macht.

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,- Euro, Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro zu bestrafen.

(4) Im Fall der unzulässigen Überlassung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitze gilt die Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 als an jenem Ort begangen, an dem sich der betreffende Freizeitwohnsitz befindet.

(5) In Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 hat der Eigentümer des Wohnsitzes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte auf schriftliches Verlangen der Behörde binnen einer angemessen festzusetzenden Frist den Nachweis über die Nutzung des betreffenden Wohnsitzes zu erbringen. § 13 Abs. 11 ist sinngemäß auf Organe der Bezirksverwaltungsbehörde anzuwenden.

(6) In Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 ist die Gemeinde, die Anzeige wegen einer solchen Übertretung erstattet hat, Partei und berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht und weiters berechtigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Parteistellung der Gemeinde erstreckt sich nicht auf die Strafbemessung.

(7) Liegt der Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 2 eine Anzeige der Gemeinde, auf deren Gebiet sich der betreffende Freizeitwohnsitz befindet, zugrunde, so fließen dieser zur teilweisen Deckung des mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über Freizeitwohnsitze verbundenen Personal- und Sachaufwandes 80 v.H. des Erlöses aus dem Strafbetrag zu.“

V.Erwägungen:

Dass das gegenständliche Objekt nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf, wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Überdies sprach der Bürgermeister der Gemeinde Y mit Bescheid vom 30.5.2023 rechtskräftig ein Benützungsverbot als „Freizeitwohnsitz“ aus.

§ 13 Abs 1 Satz 1 TROG 2022 definiert Freizeitwohnsitze als Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 28.6.2021, Ra 2021/06/0056 mwH) kann daher von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar ist.

„Nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs. 1 Tir ROG 2022 ist für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen. Entscheidungsrelevant ist nur, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Wenn in der hg. Rechtsprechung in diesem Zusammenhang das "deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen" genannt wird, dient dies der Feststellung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen. Liegt jedoch diese Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist von einem Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 1 Tir ROG 2022 auszugehen.“ (VwGH 13.3.2023, Ro 2023/06/0001 bis 002-7, VwGH 16. 6. 2023, Ra 2023/06/0089 bis 0091-5 u.a.).

Wie oben zu Punkt I. festgestellt werden konnte, hatte die Beschwerdeführerin im Tatzeitraum ihren Hauptwohnsitz in Deutschland. Ihr Haus in Y diente hingegen nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses. Ihre Nutzung dieses Hauses ist daher als freizeitwohnsitzlich iSd TROG 2022 zu qualifizieren. Diese Nutzung dauerte während des gesamten ihr vorgeworfenen Tatzeitraums an – vlg dazu die obige ausführliche Beweiswürdigung zu Punkt II. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie in bestimmten Abschnitten des Tatzeitraums ihr Haus in Y überhaupt nicht genutzt habe, geht daher ins Leere.

Gegenständlich liegt ein Dauerdelikt vor (vgl. etwa VwGH 30.9.2015, Ra 2014/06/0026). Maßgeblich ist daher primär jene Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der Begehung der Verwaltungsübertretung (Tatzeitpunkt) darstellte. Eine Verwaltungsübertretung wird dabei in jenem Zeitpunkt begangen, in dem der Täter gehandelt hat oder (bei Unterlassungsdelikt) handeln hätte sollen. Im Falle von fortgesetzten oder Dauerdelikten orientiert sich die Beurteilung am Zeitpunkt der Setzung des letzten Teilaktes bzw der Beendigung des mit Strafe bedrohten Verhaltens (vgl Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2 (2016) § 1 Rz 10, siehe auch VwGH 21.8.2014, 2011/17/0069).

Die oben wiedergegebene Definition eines Freizeitwohnsitzes findet sich bereits seit Beginn der hier in Rede stehenden Tatzeit unverändert in den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen. Deshalb hat die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt, zumal weder eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz noch eine Ausnahmebewilligung vorliegt. Die Verwendung eines Freizeitwohnsitzes ist in zeitlicher Hinsicht nicht punktuell, sondern durchgängig zu verstehen. Eine zwischenzeitliche Nichtnutzung des Objektes ändert also an der gebotenen Gesamtbetrachtung als Nutzung eines Freizeitwohnsitzes nichts (vgl. etwa VwGH 26.11.2010, 2009/02/0345).

Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei der gegenständlich angelasteten Übertretung um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 2. Satz VStG handelt (vgl VwGH 17.12.2009, 2008/06/0050; ua). Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

„Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.5.1989, Zl 89/02/0017 ua).

Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" tritt somit im gegenständlichen Fall insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist der Beschwerdeführerin jedoch nicht gelungen. Vielmehr ist von Vorsatz auszugehen. Der Beschwerdeführerin war von vornherein, aber jedenfalls seit dem Jahr 2020 bewusst, dass sie das gegenständliche Gebäude allein als Freizeitwohnsitz nutzt.

Mit ihrem Vorbringen in Bezug auf eine Auskunft der Grundverkehrsbehörde (Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z, Grundverkehr, vom 26.6.2008) ist für ihre Sache nichts gewonnen. Es handelt sich bei der Grundverkehrsbehörde nicht um die zuständige Behörde nach den einschlägigen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes zur Problematik der Freizeitwohnsitze.

Strafbemessung

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwiegen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Auf Grund des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Einkommensnachweises ist von einer überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Lage auszugehen.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind nicht unerheblich. Der Landesgesetzgeber hat sich bereits vor Jahren dazu entschlossen, Freizeitwohnsitze zu reglementieren, was neben anderen Maßnahmen zu einem leistbaren Wohnen in Tirol beizutragen soll. Durch die nicht rechtskonforme Nutzung der gegenständlichen Wohnung als Freizeitwohnsitz hat die Beschwerdeführerin dieses Schutzziel unterlaufen.

Als Erschwerungsgrund ist die lange Tatzeit in Anschlag zu bringen. Mildernd ist zu werten, dass die Beschwerdeführerin bisher unbescholten ist. Beim Verschuldensgrad ist – wie erwähnt - von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen. Vor diesem Hintergrund erscheint die verhängte Strafe von € 5.500,00 bei einem Strafrahmen von € 40.000,00 keinesfalls zu hoch. Sie ist jedenfalls tat- und schuldangemessen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

VI.Ergebnis

Wie oben ausführlich erläutert, hat die Beschwerdeführerin das ihr vorgeworfene Delikt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht und ist die durch die belangte Behörde vorgenommene Strafbemessung nicht zu bemängeln.

Soweit in der Beschwerde bemängelt wurde, die belangte Behörde hätte keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen getroffen und Beweiswürdigung sowie das Verfahren insgesamt nicht ordnungsgemäß durchgeführt, ist dieses Vorbringen nach Durchführung des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegenstandslos geworden.

VII.Unterlassene mündliche Verkündung

Eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht möglich. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl. Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu § 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vgl Ra 2019/02/0110).

VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Schmalzl

(Richterin)

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