LVwG T LVwG-2023/37/2770-7

LVwG-2023/37/2770-7Tribunal Administrativo Regional19 de fev. de 2024

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Lenkberechtigung<br/>Entzug der Lenkberechtigung<br/>Keine Voraussetzungen für außerordentliche Strafmilderung

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/37/2770-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.37.2770.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y (= belangte Behörde) vom 23.10.2023, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Führerscheingesetz (FSG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es

bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG):

„§ 37 Abs 2 FSG, BGBl I Nr 120/1997 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 74/2015, in Verbindung mit (iVm) § 1 Abs 3 FSG, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015“

sowie bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Ziffer 3 VStG):

„§ 37 Abs 1 iVm Abs 4 Z 1 FSG, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015“

zu lauten hat.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt Euro 145,20 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis vom 23.10.2023, Zl ***, legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, am 21.09.2023 um 21:20 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** (A) auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt zu haben, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Fahrzeug fällt, gewesen sei, da ihm diese mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.06.2023, Zl ***, entzogen worden sei. Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG verletzt, weswegen über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 726,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 13 Tage und 23 Stunden) verhängt wurde. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.11.2023 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Mit Schriftsatz vom 14.11.2023, Zahl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 23.10.2023 dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor.

Mit den Ladungsbeschlüssen vom 26.01.2024, Zahl LVwG-2023/37/2770-4, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol für den 26.02.2024 die mündliche Verhandlung anberaumt.

Mit Schriftsatz vom 08.02.2024 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, sein Mandant habe ihn nunmehr beauftragt, „das Straferkenntnis lediglich noch in Bezug auf die Strafhöhe zu bekämpfen und die für 26.02.2024 anberaumte Verhandlung nicht mehr zu besuchen“. Ausgehend davon heißt es im Schriftsatz vom 08.02.2024:

„Angesichts der finanziellen Situation des Beschwerdeführers, der ohne Führerschein arbeitslos ist, ersuche ich um Abberaumung der Verhandlung und schriftliche Entscheidung einer Herabsetzung der verhängten Strafe sowie der Einräumung der Möglichkeit, die Geldstrafe in monatlichen Raten von EUR 30,00 bis 50,00 zu bezahlen […].“

Aufgrund dieser Mitteilung beraumte das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schriftsatz vom 09.02.2024 die für 26.02.2024 festgesetzte mündliche Verhandlung ab.

II.Sachverhalt:

1. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers:

Der am 21.09.1970 geborene Beschwerdeführer, wohnhaft Adresse 1, **** Z, ist derzeit arbeitslos. Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen machte der Beschwerdeführer keine näheren Angaben.

Betreffend den Beschwerdeführer scheinen im Verwaltungsstrafregister ua drei Eintragungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) und eine Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) auf.

2. Zum Tatvorwurf:

Die belangte Behörde entzog dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 01.06.2023, Zl ***, die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten. Dennoch lenkte der Beschwerdeführer am 21.09.2023 um 21:20 Uhr den Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen *** (A) im Ortsgebiet der Gemeinde Z auf der *** und damit auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr. Der Beschwerdeführer war mit seinem Fahrzeug von seinem Wohnort in der Gemeinde Z zum Bahnhof in X gefahren und hatte dort seine Tochter abgeholt, um sie möglichst rasch zu einem Arzt zu bringen. Im Zuge der Amtshandlung verständigten die einschreitenden Polizeibeamten die Rettung. In weiterer Folge untersuchten die Sanitäter der verständigten Rettung die Tochter des Beschwerdeführers und brachten diese ins Krankenhaus nach Y. Die Tochter konnte am darauffolgenden Tag aus dem Krankenhaus beschwerdefrei entlassen werden.

III.Beweiswürdigung:

Der – unbestrittene – Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Akt.

IV.Rechtslage:

1. Führerscheingesetz 1997:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes 1997 (FSG), BGBl I Nr 120/1997 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 74/2015, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„§ 1. Geltungsbereich

[…]

(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.

[…]“

„§ 37. Strafausmaß

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

[…]

(2a) Eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 4 und des § 17a Abs. 1 letzter Satz.

(3) Eine Mindeststrafe von 363 Euro ist zu verhängen für das Lenken

1. eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt,

2. eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein oder vorläufige Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen wurde oder

3. eines Kraftfahrzeuges der Klasse D entgegen der Bestimmung des § 20 Abs. 4, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt.

(4) Eine Mindeststrafe von 726 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl

1. die Lenkberechtigung entzogen wurde oder

2. gemäß § 30 Abs. 1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.

[…]“

2. Verwaltungsstrafgesetz 1991:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in den Fassungen BGBl Nr 52/1991 (§ 20), BGBl I Nr 33/2013 (§§ 19 und 45) und BGBl I Nr 57/2018 (§ 5), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Schuld

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“

„Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

„Außerordentliche Milderung der Strafe

§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.“

„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

[…]“

3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 44) und BGBl I Nr 57/2018 (§§ 50 und 52), lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:

„Verhandlung

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn

[…]

2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder

[…]

und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

[…]

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

[…]“

V.Erwägungen:

1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Das Straferkenntnis vom 23.10.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters am 30.10.2023 nachweislich zugestellt. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Beschwerde vom 07.11.2023 wurde am 13.11.2023 und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

2. Zum Prüfungsumfang:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten. Der Beschwerdeführer teilte mit Schriftsatz vom 08.02.2024 dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit, „das Straferkenntnis lediglich noch in Bezug auf die Strafhöhe zu bekämpfen“. Der in Kapitel II. des gegenständlichen Erkenntnisses festgestellte Sachverhalt – Lenken eines Fahrzeuges trotz entzogener Lenkerberechtigung – steht somit außer Streit. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit ausschließlich die mit Straferkenntnis vom 23.10.2023, Zl ***, über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 726,00.

3. In der Sache:

3.1. Zur Strafbemessung:

§ 1 Abs 3 FSG verbietet das Lenken eines Kraftfahrzeuges, wenn der Lenker oder die Lenkerin nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung für die Klasse, in die das Kraftfahrzeug fällt, ist. Diese Vorschrift dient maßgeblich der Verkehrssicherheit und ist der Unrechtsgehalt der begangenen Verwaltungsübertretung daher bedeutend. Allerdings ist die emotionale Situation des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

Nach ständiger Rechtsprechung zu § 45 Abs 1 Ziffer 4 VStG müssen die dort genannten Umstände – geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat, sowie geringes Verschulden – kumulativ vorliegen. Fehlt es an einer der im § 45 Abs 1 Ziffer 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt auch keine Ermahnung nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG in Frage (vgl VwGH 14.09.2021, Ra 2018/06/0240, mit Hinweise auf VwGH 18.12.2019, Ra 2019/02/0180). Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist im gegenständlichen Fall keineswegs gering. Ausgehend von der vom Beschwerdeführer unternommenen Fahrt trotz entzogener Lenkerberechtigung ist auch nicht von einer geringen Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes auszugehen. Die in § 45 Abs 1 letzter Absatz VStG normierten Voraussetzungen für die Umwandlung der über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafe in eine Ermahnung liegen somit nicht vor.

Die belangte Behörde berücksichtigte bei der Strafbemessung die besondere Situation des Beschwerdeführers insofern, als sie lediglich die in § 37 Abs 4 Ziffer 1 FSG vorgesehene Mindeststrafe in Höhe von Euro 726,00 verhängte. Allerdings ist im gegenständlichen Fall der Sondertatbestand der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG zu prüfen.

Für das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen kommt es nicht auf die Zahl der Milderungsgründe und Erschwerungsgründe an. Entscheidend ist ausschließlich deren Bedeutung im Rahmen des konkreten Sachverhaltes. Maßgeblich ist daher nicht bloß das Vorliegen von Milderungsgründen, sondern vielmehr, dass derartige Gründe die Erschwerungsgründe dem Gewicht nach überwiegen. Mangels eines solchen „beträchtlichen Überwiegens“ kann etwa dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungs-strafrechtlichen Unbescholtenheit – auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen – kein solches Gewicht beigemessen werden [Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VstG3 § 20 (Stand 1.7.2023, rdb.at)].

Die in § 37 Abs 4 Z 1 FSG festgesetzte Mindeststrafe beträgt ein Drittel des vorgesehenen Strafrahmens bis zu Euro 2.180,00. Der Gesetzgeber qualifiziert somit das Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung als besonders schwerwiegendes Vergehen. Für eine außerordentliche Strafmilderung müssen daher besonders gewichtige Milderungsgründe vorliegen. Im gegenständlichen Fall kommt der besondere Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 3 Strafgesetzbuch (StGB) in Betracht. Allerdings stehen diesem Milderungsgrund drei vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit begangene, gegen das Rechtsgut Verkehrssicherheit verstoßende straßenverkehrsrechtliche Verwaltungs-übertretungen gegenüber. Unter Berücksichtigung der besonderen Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Verwaltungsübertretung sowie der einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen kommt dem angeführten Milderungsgrund kein derartiges Gewicht zu, um eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe nach § 20 VStG vorzunehmen.

Die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe – sie entspricht der in § 37 Abs 4 Z 1 FSG festgesetzten Mindeststrafe – ist daher schuld- und tatangemessen. Die von der Behörde festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe entspricht den Vorgaben des §§ 16 iVm § 19 VStG.

3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Der Beschwerdeführer schränkte mit Schriftsatz vom 08.02.2024 sein Begehren ein. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war somit nur noch die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung. Ergänzend dazu verzichtete der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die belangte Behörde verzichtete bereits in ihrem Vorlageschreiben vom 14.11.2023 auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung.

Das Landesverwaltungsgericht konnte daher gemäß § 44 Abs 5 VwGVG von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen.

4. Ergebnis:

Aus den in Kapitel 3.1. der rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Erkenntnisses dargestellten Gründen ist die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen. Dementsprechend war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses war allerdings zu berichtigen und die verletzte Rechtsvorschrift sowie die Strafsanktionsnorm in der richtigen Fassung zu zitieren. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind insgesamt Euro 142,50, zu leisten. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses.

Über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Ratenzahlung gemäß § 54b Abs 3 VStG hat die belangte Behörde zu entscheiden. Mangels Zuständigkeit spricht das Landes-verwaltungsgericht Tirol über diesen Antrag nicht ab.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Strafzumessung stützt sich auf den klaren Wortlaut des § 37 Abs 1 iVm Abs 4 Z 1 FSG. Bei der Strafbemessung handelt es sich zudem um eine Ermessensentscheidung für einen einzelnen Fall, die keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl VwGH 24.10.2022, Ra 2022/02/0194). Ob die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, wirft ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Es handelt sich dabei um eine Wertungsfrage für den Einzelfall (VwGH 05.03.2015, Ra 2015/02/0027). Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol in Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Erkenntnisses die ordentliche Revision für nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

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