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LVwG-2024/35/0027-5•LVwG T LVwG-2024/35/0027-5
LVwG-2024/35/0027-5Tribunal Administrativo Regional16 de fev. de 2024
Bauvorhaben<br/>Hotelanlage<br/>außerhalb geschlossener Ortschaft<br/>Wissentlichkeit<br/>Strafbemessung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von AA, pA BB, Adresse 1, Z, vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 2, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.11.2023, ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem TNSchG 2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Geldstrafe von € 10.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage und 10 Stunden, auf € 3.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 9 Stunden, herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde wird gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit € 300,00 neu festgesetzt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensablauf:
Mit Email vom 15.2.2022 wurden von der BB Pläne zu einem das Hotel DD betreffenden Bauvorhaben vorab an die belangte Behörde übermittelt.
Mit Email vom 24.2.2022 wurde daraufhin von der belangten Behörde gegenüber der EE sowie der BB unter anderem Folgendes ausgeführt:
„Sollten diese Umbaumaßnahmen tatsächlich realisiert werden, so sind rechtzeitig vor Baubeginn die entsprechenden Genehmigungen bei der Baubehörde als auch bei der Gewerbebehörde unter Vorlage entsprechender Projektsunterlagen einzuholen. Zudem ist die eventuelle Notwendigkeit einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für diese Baumaßnahmen abzuklären.“
Wie aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde hervorgeht, fand zudem am 22.3.2022 eine Projektvorbesprechung statt, bei der unter anderem der nunmehrige Beschwerdeführer anwesend war. Im Aktenvermerk wird hierzu unter anderem Folgendes festgehalten:
„Bei diesem Gespräch wurde FF nochmals darauf hingewiesen, rechtzeitig vor Baubeginn die Projektsunterlagen für die entsprechenden Verfahren ha. einzureichen, damit vor Baubeginn sämtliche Genehmigungen nach der GewO, WRG und Naturschutzgesetz (BA außerhalb geschlossener Ortschaft und bebaute Fläche mehr als 2500 m²) vorliegen.“
Am 27.04.2022 wurde um ca 14:30 Uhr von Beamten der belangten Behörde aufgrund eines Hinweises ein Ortsaugenschein bei der Baustelle der Firma EE in Adresse 3 durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass Bauarbeiten für die Zu- und Umbauarbeiten beim Hotel „EE“ in Adresse 3 bereits voll im Gang waren. Eine gewerberechtliche oder naturschutzrechtliche Einreichung ist bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt.
Erst mit Email vom 18.5.2022 von GG von der JJ wurde unter gleichzeitiger Vorlage von Projektsunterlagen um naturschutzrechtliche Genehmigung für das Bauvorhaben EE angesucht.
Nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 1.12.2022 durch die belangte Behörde, in welcher unter anderem auch eine Stellungnahme des naturkundefachlichen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft X erstattet wurde, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.1.2023, ***, dem Antrag der Fa. EE auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Durchführung von Änderungen – Erweiterungen am bestehenden Gastgewerbebetrieb – Hotel „EE“ am Standort in W, Adresse 3, Gp **1 KG W unter Vorschreibung näher bezeichneter Nebenbestimmungen stattgegeben.
Die belangte Behörde hat sodann in weiterer Folge gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der ausführenden Baufirma sowie gegen die Grundstückseigentümerin Straferkenntnisse erlassen, welche mit Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30.03.2023 betreffend den handelsrechtlichen Geschäftsführer des bauausführenden Unternehmens (LVwG Tirol 30.03.2023, ***) sowie vom 17.04.2023 betreffend die Grundstückseigentümerin (LVwG Tirol 17.04.2023, ***) behoben wurden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist in diesen Entscheidungen davon ausgegangen, dass die Bauarbeiten im Namen und auf Rechnung der EE stattgefunden hätten sowie dass sich die EE für die Umsetzung der Bauarbeiten der Bauunternehmung KK bedient hätten. Die EE habe die Bauunternehmung KK mit der Ausführung der Bauarbeiten beauftragt, ohne sie mit der Einholung der dafür allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen zu betrauen. Betreffend die Grundstückseigentümerin hat das Landesverwaltungsgericht Tirol festgestellt, dass diese keine Organstellung in der EE habe und daher von vornherein nicht als Primärverpflichtete zur Verantwortung gezogen werden könne. Betreffend die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer des bauausführenden Unternehmens hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auf eine schriftliche Bestätigung des nunmehrigen Beschwerdeführers gestützt, wonach die EE die Bauunternehmung KK mit der Ausführung der inkriminierten Bauarbeiten beauftragt habe. Die Bauunternehmung KK sei dabei nicht mit der Einholung der erforderlichen behördlichen Bewilligungen beauftragt worden. Die EE sei laut diesem Schreiben alleinige Bauherrin gewesen.
Abgestellt wurde auch auf eine Stellungnahme des im vorliegenden Verfahrens tätigen Rechtsvertreters vom 20.03.2023, in der unter Punkt 3 ausdrücklich wie folgt ausgeführt wurde: „die Einholung der notwendigen behördlichen Genehmigungen oblag und obliegt einzig und allein der Bauherrin, welche sich zur Erbringung dieser Leistungen wiederum der Planungsbüro BB bedient hat“.
Vor diesem Hintergrund wurde vom Landesverwaltungsgericht in einem weiteren Erkenntnis vom 31.7.2023, ***, zunächst festgestellt, dass die Bauherrin EE der Planungsbüro BB unter anderem auch den Auftrag erteilt hat, sämtliche für die Umsetzung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungen zu erwirken, und in Folge dessen auch das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 26.05.2023, ***, behoben, welches in der gegenständlichen Angelegenheit gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer und das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma EE erging und mit welchem über diesen auf Grundlage von § 45 Abs 1 lit a iVm § 6 lit a TNSchG 2005 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 10.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage und 10 Stunden, verhängt wurde.
Begründend führte das Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen wie folgt aus:
„Wie das Landesverwaltungsgericht Tirol beispielsweise bereits in der Entscheidung vom 30.03.2023, *** festgehalten hat, ist Täter einer eigenmächtigen Bauführung grundsätzlich der Bauherr, also derjenige, in dessen Namen und auf dessen Rechnung ein Bauwerk hergestellt wird. Der Bauherr und nicht der Baubeauftragte hat somit darauf zu achten, dass bei der Bauführung die behördlichen Bewilligungen eingeholt werden (vgl VwGH 06.12.1990, 88/06/0215). Ein Verstoß gegen § 45 Abs 1 lit a iVm § 6 lit a TNSchG 2005 fällt nur dann nicht mehr in den verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortungsbereich des Bauherrn, wenn er einem befugten Unternehmen den Auftrag zur Bauführung erteilt und gleichzeitig ausdrücklich auch den Auftrag erteilt, die dazu nötigen behördlichen Bewilligungen einzuholen. Nur in diesem speziellen Fall ist nicht mehr der Auftraggeber zur vorausgehenden Einholung einer Bewilligung verpflichtet, sondern der Auftragnehmer, sodass ein Verstoß nur noch dem beauftragten Unternehmen zugerechnet werden kann (vgl VwGH 26.04.2007, 2004/07/0105).
Unter Hinweis auf die oben wiedergegebenen Feststellungen, insbesondere auf die eidesstattliche Erklärung vom 06.06.2023, wurde im vorliegenden Fall die BB ausdrücklich von der EE damit beauftragt, die für die Umsetzung des Vorhabens erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen. Insofern ist im vorliegenden Fall nicht die Bauherrin verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, sondern das mit der Einholung der erforderlichen Genehmigungen beauftragte Planungsunternehmen.“
2. Zum angefochtenen Straferkenntnis vom 15.11.2023, ***:
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.8.2023 wurde AA in der gegenständlichen Angelegenheit als handelsrechtlicher Geschäftsführer und als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma BB aufgefordert, sich wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs 1 lit a iVm § 6 lit a TNSchG 2005 zu rechtfertigen.
Eine solche Rechtfertigung wurde mit Schreiben vom 24.8.2023 erstattet.
Mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer von der belangten Behörde Folgendes zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 25.04.2022 - 23.01.2023
Ort: W, Adresse 3, nördlich der Adresse auf Gp. **2, **3, **4 (laut Tiris)
Die Firma BB, als Auftragnehmerin, wurde von der EE, als Auftraggeberin und Bauherrin, beauftragt, die naturschutzrechtliche Bewilligung für das Projekt Neubau/Wellness/Naturbadeseeanlage (Zu- und Neubau mit Behandlungs- und Nebenräumen, Badesee/Poolanlage, Wellnessbereich und acht Appartments) einzuholen. Somit haben Sie, AA, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma BB, zu verantworten, dass seit Montag, den 25.04.2022 bis Montag, den 23.01.2023 am Standort in W, Adresse 3, nördlich der Adresse auf Gp. **2, **3, **4 (laut Tiris) diverse Zu- und Umbaumaßnahmen durch Mitarbeiter der Firma Bauunternehmung KK, ohne eine entsprechende naturschutzrechtliche Genehmigung, stattfanden. Vorort waren zwei Bagger bei Ausgrabungsarbeiten sowie ein Muldenkipper tätig. Es handelt sich dabei um die Errichtung von baulichen Anlagen mit einer zusammenhängenden bebauten Fläche von mehr als 2.500 m2, außerhalb einer geschlossenen Ortschaft, weshalb eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist, welche jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen hat. Wurde ein Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausgeführt, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 45 Abs. 1 lit. a iVm § 6 lit. a TNSchG 2005
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
€ 10.000,00
4 Tage(n) 10 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 45 Abs. 1 lit. a iVm § 6 lit. a TNSchG 2005“
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass im vorliegenden Fall ein nach § 6 lit a TNSchG 2005 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne eine solche naturschutzrechtliche Bewilligung ausgeführt worden sei.
Aufgrund einer eidesstattlichen Erklärung vom 06.06.2023, wonach die BB mit sämtlichen Planungsleistungen und auch mit der Einholung von sämtlichen erforderlichen behördlichen Genehmigungen beauftragt worden sei, sei AA strafrechtlich für die gegenständliche Verwaltungsübertretung verantwortlich.
In subjektiver Hinsicht liege Wissentlichkeit vor, da allgemein bekannt sei, dass die Errichtung von baulichen Anlagen mit einer zusammenhängend bebauten Fläche von mehr als 2.500 m2 einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf. Außerdem sei am 24.02.2022 eine Nachricht der belangten Behörde ergangen und habe am 22.3.2022 eine Besprechung mit der belangten Behörde stattgefunden, wo jeweils eindeutig klargestellt worden sei, dass rechtzeitig vor Baubeginn die entsprechenden Genehmigungen einzuholen seien sowie die Notwendigkeit einer naturschutzrechtlichen Bewilligung abzuklären sei, weshalb nicht mehr von Fahrlässigkeit ausgegangen werden könne.
Nach § 45 Abs 7 TNSchG 2005 handle es sich bei der Ausführung eines Vorhabens ohne naturschutzrechtliche Bewilligung um ein Dauerdelikt, bei dem das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes endet.
Hinsichtlich der Strafbemessung wurde wie folgt ausgeführt:
„Das Tiroler Naturschutzgesetz 2005 sieht einen Strafrahmen bis zu € 30.000,- pro Delikt vor. Der Strafrahmen wurde zu ca. einem Drittel ausgeschöpft und befindet sich im mittleren bis unteren Bereich des Strafrahmens. Die vorliegende Wissentlichkeit rechtfertigt den gegenständlichen Strafbetrag laut Ansicht der ha. Behörde. Dies obwohl es sich um ein bedeutendes verwaltungsstrafrechtlich geschütztes Rechtsgut handelt, und ist jedenfalls gerechtfertigt, um den Beschuldigten von weiteren Übertretungen abzuhalten. Es wurde dabei auch berücksichtigt, dass der erkennenden Behörde keine Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschuldigten vorliegen. Bei Abwägung aller Umstände erscheint die Strafe also schuld- und tatangemessen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.“
Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 20.11.2023 zugestellt.
Gegen das unter Z 2 genannte Straferkenntnis erhob AA, vertreten durch Rechtsanwalt CC, Beschwerde, welche am 14.12.2023 per Email an die belangte Behörde übermittelt und mit der insbesondere eine Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt wurde.
Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass zwar bei Besprechungen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bauvorhaben auch die eventuelle Notwendigkeit einer naturschutzrechtlichen Bewilligung angesprochen worden sei; ob und in welchem Ausmaß eine solche Bewilligung tatsächlich erforderlich ist, sei aber auch der Behörde nicht vollkommen klar gewesen und hätte sich dieses Erfordernis erst im Zuge des Bewilligungsverfahrens herausgestellt. Die Legaldefinition „geschlossene Ortschaft“ nach § 3 Abs 2 TNSchG 2005 sei nicht so klar, dass daraus – insbesondere in Anbetracht der Lage und unmittelbaren Situierung in unmittelbarer Nähe des Hotelkomplexes - weder von der belangten Behörde, noch vom Beschwerdeführer ohne weiteres eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht nach § 6 TNSchG 2005 hätte abgeleitet werden können. Der Beschwerdeführer hätte vielmehr aufgrund der Lage davon ausgehen können, dass sich das Bauvorhaben, welches von der Gewerbebehörde als Betriebsanlagenänderung der bestehenden Anlage EE behandelt und bewilligt worden sei, innerhalb einer geschlossenen Ortschaft befand und keiner zusätzlichen Genehmigung nach dem TNSchG 2005 bedurfte. Sowohl von der Gewerbe- als auch von der Naturschutzbehörde sei das gegenständliche Vorhaben als Erweiterung einer bestehenden Anlage und nicht als Neubau qualifiziert worden, und stellt dies einen weiteren Grund dar, weshalb vom Beschwerdeführer als juristischem Laien davon ausgegangen werden konnte, dass es sich um ein Bauvorhaben, nämlich dem Gesamtkomplex „Hotelanlage EE“, innerhalb einer geschlossenen Ortschaft handelt, wofür keine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist. Weiters hätte der Beschwerdeführer davon ausgehen können, dass im Rahmen des Widmungs- und Bauverfahrens durch die Gemeinde W auch die Thematik Naturschutz behandelt und berücksichtigt wird; dies sei seitens der Bau- und Widmungsbehörde aber offensichtlich nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer unterlag einem entschuldbaren Rechtsirrtum und schließe dies seine Schuld aus bzw liege jedenfalls ein Milderungsgrund im Sinn des § 34 Abs 1 Z 12 StGB vor. Wissentlichkeit sei jedenfalls auszuschließen, da dies voraussetze, dass der Täter einen bestimmten Umstand oder Erfolg nicht bloß für möglich, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.
Umgehend nach Klarstellung der naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht sei eine solche mit Eingabe vom 18.05.2022 unter Anschluss eines Projektes beantragt und mittlerweile auch erteilt worden, wobei sich aus dem Bewilligungsbescheid keine besondere Gefährdung der Natur ergebe und weder der naturkundefachliche Amtssachverständige noch der Naturschutzbeauftragte Einwände gegen das eingereichte Projekt erhoben hätten.
Hinsichtlich der Strafbemessung wird noch ins Treffen geführt, dass die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden sei. Spezialpräventive Gründe hätten demgegenüber nicht herangezogen werden dürfen, da sich aus dem Sachverhalt ergebe, dass umgehend nach behördlicher Feststellung sämtliche Tätigkeiten eingestellt, allfällige sich aus Gründen der Gefahrminimierung ergebende notwendige Sicherungsmaßnahmen (zB nach einem Unwetterereignis) mit der Behörde abgestimmt worden seien und sich der Beschwerdeführer offenkundig darüber bewusst sei, dass ohne behördliche Erlaubnis keinerlei Tätigkeiten mehr ausgeführt werden dürfen. Aus der Rechtfertigung des Beschwerdeführers ergebe sich auch dessen Einsicht.
3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Vom Landesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Angelegenheit am 9.2.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen nochmals bekräftigt und näher erläutert wurde. Im Übrigen wurde der beigezogene naturkundefachliche Amtssachverständige und eine Vertreterin der belangten Behörde als Zeugin einvernommen.
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
AA ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 32 Abs 1 VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert.
Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des TNSchG 2005 (§§ 6 und 45) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 6
Allgemeine Bewilligungspflicht
Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:
a) die Errichtung von baulichen Anlagen mit einer zusammenhängend bebauten Fläche von mehr als 2.500 m², sofern sie nicht dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unterliegen, und von Windkraftanlagen zur Erzeugung elektrischer Energie;
b) (…)
i) die dauernde Beseitigung von außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke befindlichen Gehölzgruppen und Heckenzügen sowie das Auf-den-Stock-Setzen solcher Gewächse entlang von Eisenbahnanlagen und Straßenzügen, es sei denn, dass das Auf-den-Stock-Setzen erforderlich ist, um die sichere Nutzung oder den sicheren Betrieb der betreffenden Infrastruktureinrichtungen zu gewährleisten;
j) (…)“
„§ 45
Strafbestimmungen
(1) Wer
a) ein nach den §§ 6, 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 4, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt;
b) (…)
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen.
(2) (…)
(7) Wurde ein Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem Verbot nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze oder ohne die nach § 16 Abs. 1 erster Satz erforderliche Anzeige ausgeführt, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.
(8) (…)“
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Vor diesem Hintergrund steht mangels gegenteiligem Parteienvorbringen fest, dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB mit Sitz in Adresse 1, Z, und damit als das nach § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ dieser Gesellschaft zu verantworten hat, dass im angenommenen Tatzeitraum 25.04.2022 bis 23.01.2023 am angenommenen Tatort W, Adresse 3, nördlich der Adresse auf Gp. **2, **3, **4, ein naturschutzrechtlich bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne das Vorliegen einer solchen Bewilligung begonnen wurde.
Dass die EE die Planungsbüro BB damit beauftragt hat, sämtliche für die Umsetzung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungen zu erwirken, ergibt sich unzweifelhaft aus einer eidesstattlichen Erklärung, datiert auf den 06.06.2023 und unterfertigt einerseits von der EE, andererseits von der BB, und wurde eine entsprechende Feststellung auch schon im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 31.7.2023, ***, mit näherer Begründung getroffen.
Ebenfalls mangels gegenteiligem Parteienvorbringen steht fest, dass durch die genannte Maßnahme der Bewilligungstatbestand nach § 6 lit a TNSchG 2005 erfüllt wird, wonach außerhalb geschlossener Ortschaften die Errichtung von baulichen Anlagen mit einer zusammenhängend bebauten Fläche von mehr als 2.500 m² einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf.
Somit steht aber fest und musste vom Landesverwaltungsgericht nicht näher geprüft werden, dass der Beschwerdeführer die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.
Dass im angefochtenen Straferkenntnis als Tatzeitraum der 25.4.2022 bis 23.1.2023 gewählt wurde, begegnet aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts keinen Bedenken, da das durchgeführte Beschwerdeverfahren zweifellos ergeben hat, dass – auch wenn der exakte Beginn der konsenslos durchgeführten Bauarbeiten nicht mehr ermittelt werden konnte – jedenfalls während dieses Zeitraums ein naturschutzrechtlich bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Vorhandensein einer solche Bewilligung bestand. Der Abs 7 des § 45 TNSchG 2005 regelt eindeutig, dass das strafbare Verhalten bei solchen Delikten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes, im gegenständlichen Fall also mit der nachträglichen Erteilung der Bewilligung, endet, und liegen für das Landesverwaltungsgericht entgegen dem Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür vor, dass und aus welchen Gründen diese Bestimmung verfassungswidrig sein könnte.
Zu klären war im vorliegenden Fall nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens allerdings, ob der Beschwerdeführer die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht hat.
Was diese innere Tatseite anlangt, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 2.Satz VStG handelt, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).
Vom Beschwerdeführer wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass er aufgrund der gegenständlichen Umstände davon ausgehen konnte, dass für das gegenständliche Bauvorhaben keine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist, und dass ihm deshalb die konsenslos durchgeführten Baumaßnahmen in subjektiver Hinsicht nicht zur Last gelegt werden könnten.
Entsprechend dem sinngemäß anwendbaren § 6 StGB setzt fahrlässiges Handeln einen doppelten Sorgfaltsverstoß voraus: Erforderlich ist zum Einen die Verletzung einer den Täter situationsbezogen treffenden objektiven Sorgfaltspflicht, wobei die Einhaltung dieser Sorgfaltspflicht dem Täter zum Anderen nach seinen subjektiven Befähigungen zum Tatzeitpunkt auch möglich gewesen sein muss (vgl etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] Rz 4 zu § 5).
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes sind diese Voraussetzungen erfüllt.
Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist – so zum Beispiel bei der Erweiterung eines Hotels. Der Beschwerdeführer war als handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB somit verpflichtet, sich über die maßgeblichen Vorschriften, die bei Realisierung des gegenständlichen Vorhabens einzuhalten sind – also auch über die einschlägigen naturschutzrechtlichen Bewilligungspflichten und Verbote - in Kenntnis zu setzten (vgl zur diesbezüglichen Erkundigungspflicht etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] § 5 RZ 18 und die dort wiedergegebene Judikatur). Dies umso mehr, als diese GmbH hierzu ausdrücklich beauftragt wurde.
Hinzu kommt, dass – wie vom Beschwerdeführer selbst zugestanden wurde und von den im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung einvernommenen Vertretern der belangten Behörde glaubwürdig und übereinstimmend bestätigt wurde – in einer Besprechung vom 22.3.2022 auf die Notwendigkeit einer naturschutzrechtlichen Bewilligung hingewiesen wurde und auch schon in einer Mitteilung der Behörde vom 24.2.2022 darauf hingewiesen wurde, dass die Notwendigkeit einer naturschutzrechtlichen Bewilligung abzuklären sei.
Vor diesem Hintergrund mag zwar für die belangte Behörde zum Zeitpunkt 24.2.2022 mangels konkreter Projektunterlagen die Notwendigkeit einer naturschutzrechtlichen Bewilligung tatsächlich nicht eindeutig festgestanden sein; der Beschwerdeführer konnte aber keinesfalls ohne weiteres davon ausgehen, dass umgekehrt keine solche Bewilligung erforderlich ist und mit den Baumaßnahmen begonnen werden darf.
Vielmehr musste ihm in Anbetracht der genauen Kenntnis vom Ausmaß und der Art und Weise des Bauvorhabens die Notwendigkeit einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bewusst sein. Das Ausmaß des Bauvorhabens überstieg nämlich nicht nur knapp die 2.500 m²Grenze, sondern beträgt laut Einschätzung des naturkundefachlichen Amtssachverständigen (siehe dessen Email vom 7.2.2023 im behördlichen Akt zu Zahl ***) mindestens 4.000 m². Überdies mussten auch Feldgehölze dauerhaft entfernt werden, womit – wie im naturschutzrechtlichen Einreichprojekt ausdrücklich ausgeführt wird – auch der Bewilligungstatbestand des § 6 lit i TNSchG 2005 verwirklicht wird.
Dass die Nichterforderlichkeit einer naturschutzrechtlichen Bewilligung daraus geschlossen wurde, dass nur eine Erweiterung und kein Neubau geplant gewesen sei, ist in Anbetracht der Dimension des gegenständlichen Bauvorhabens nicht glaubwürdig und ist auch sowohl in den vorab mit Email vom 15.2.2022 übermittelten Planunterlagen als auch im mit Email vom 18.5.2022 übermittelten Einreichprojekt von einem „Neubau“ die Rede. Wenn der Beschwerdeführer also vorbringt, er wäre von einem Gesamtkomplex „Hotelanlage EE“ ausgegangen, so mag dies in gewerberechtlicher Hinsicht zutreffen, in naturschutzrechtlicher Sicht handelt es sich dabei aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes aber lediglich um eine Schutzbehauptung und musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass es sich gegenständlich nicht bloß um eine naturschutzrechtlich irrelevante Erweiterung innerhalb einer geschlossenen Ortschaft handelt.
Auch das Vorbringen, dass die Baubehörde über die naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht hätte aufklären müssen, trifft zweifellos nicht zu, zumal es sich dabei um keine in die Zuständigkeit der Gemeinde W als Baubehörde fallende Angelegenheit handelt und dies auch dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichem Geschäftsführer einer mit der Einholung der erforderlichen Bewilligungen beauftragten LL hätte bewusst sein müssen.
Insgesamt geht das Landesverwaltungsgericht somit davon aus, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht hat.
Entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung geht das Landesverwaltungsgericht allerdings nicht von Vorsatz in der Ausprägung von Wissentlichkeit aus.
Wie vom Beschwerdeführer zu Recht ausgeführt wurde, handelt der Täter im Sinn des § 5 Abs 3 StGB wissentlich, „wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiß hält.“
„Die Wissentlichkeit unterscheidet sich von der Absicht dadurch, daß bei der Wissentlichkeit der Täter zwar nicht den tatbildmäßigen Erfolg bezweckt, jedoch weiß, daß der verpönte Erfolg sicher mit seiner Handlung verbunden ist (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Aufl, Anmerkung 5 zu § 5 VStG).“ (VwGH 23.4.1996, 94/11/0006).
In Anbetracht der Umstände deutet zunächst vieles auf eine solche Wissentlichkeit beim Beschwerdeführer hin. So hat die belangte Behörde – wie die Befragungen im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung klar ergeben haben - in der Projektvorbesprechung vom 22.3.2022 gegenüber den Anwesenden klar kommuniziert, dass jedenfalls eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht gegeben ist. Bei dieser war zweifellos auch der Beschwerdeführer anwesend und wurde von keinem der Besprechungsteilnehmer die naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht in Zweifel gezogen. Allerdings trifft es zu, dass die Frage, ob ein Vorhaben außerhalb einer geschlossenen Ortschaft gelegen ist, tatsächlich von einem juristischen Laien nicht ohne Weiters beantwortet werden kann und es hierzu – speziell auch im vorliegenden Fall der Erweiterung einer bestehenden Anlage – eingehender Erwägungen bedarf. Dem Beschwerdeführer mag daher zwar zur Last gelegt werden können, sich trotz mehrerer deutlicher Anzeichen hierfür nicht näher um die Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht gekümmert zu haben; dass er allerdings bestimmt von einer solchen Pflicht wusste, steht für das Landesverwaltungsgericht nicht fest und kann ihm insofern im Zweifel auch nicht der Vorsatz der Wissentlichkeit unterstellt werden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass in gewerberechtlicher Hinsicht von einer Einheit der Betriebsanlage ausgegangen wird und dass in baurechtlicher Hinsicht ein Baubeginn im vorliegenden Fall möglich war, und diese Umstände möglichweise dazu geführt haben, dass sich der Beschwerdeführer trotz seiner Funktion und der Informationen durch die belangte Behörde die naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht tatsächlich nicht für gewiss hielt.
Somit geht das Landesverwaltungsgericht beim Beschwerdeführer von bedingtem Vorsatz aus, weil er es in Anbetracht der Besprechung vom 22.3.2022 und der behördlichen Mitteilung vom 24.2.2022, aber auch aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit zweifellos für möglich halten musste, dass das gegenständliche Bauvorhaben auch einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf.
Indem er trotz dieses Für-möglich-haltens den Beginn der gegenständlichen Baumaßnahmen zugelassen hat, hat er sich mit der allfälligen Verwirklichung einer Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 abgefunden und damit aber die Voraussetzungen für die Annahme von bedingtem Vorsatz erfüllt.
Zur Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bezüglich der Strafbemessung ist zunächst zu berücksichtigen, dass entsprechend der oben wiedergegebenen Bestimmung des § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 für die im vorliegenden Fall begangene Verwaltungsübertretung ein Strafrahmen von 30.000,00 Euro vorgesehen ist.
Insofern kann festgehalten werden, dass hinsichtlich der gegenständlichen naturschutzrechtlichen Verwaltungsübertretung der zur Verfügung stehende Strafrahmen zu ca. 33 % ausgeschöpft wurde.
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes trifft die Auffassung des Beschwerdeführers zu, dass die verhängte Strafe unangemessen hoch ist.
So hat die belangte Behörde unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist und auch keine Erschwerungsgründe vorliegen.
Im Hinblick auf die bisherige Unbescholtenheit wurden auch die spezialpräventiven Gründe aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes und entsprechend dem Beschwerdevorbringen von der belangten Behörde überbewertet. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer auch zutreffend ausgeführt, dass sogleich eine Baueinstellung erfolgte und umgehend die Einreichung der erforderlichen Unterlagen zur Erwirkung einer nachträglichen naturschutzrechtlichen Bewilligung erfolgte.
Zudem wurde bereits oben dargelegt, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung anders als von der belangten Behörde angenommen nicht in der Vorsatzform der Wissentlichkeit, sondern nur mit bedingtem Vorsatz begangen wurde.
Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer auch der von ihm ins Treffen geführte Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 12 StGB zugute gehalten werden, der vorliegt, wenn die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen wurde, insbesondere wenn der Täter wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird.
Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht. Es war daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen (vgl VwGH 21.10.1992, 92/02/0145 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte.
Was den Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung betrifft, geht das Landesverwaltungsgericht zwar davon aus, dass dieser erheblich ist, da nur die Durchführung eines Bewilligungsverfahren gewährleisten kann, dass bei den durchgeführten Maßnahmen Beeinträchtigungen von Naturschutzgütern vermieden bzw. allenfalls bestmöglich minimiert werden; von dem in der am 9.2.2024 durchgeführten Verhandlung einvernommenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen wurde allerdings ausgeführt, dass die Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen beim gegenständlichen Vorhaben nur gering ausfallen. Der Vertreter der belangten Behörde hat zwar zu Recht darauf verwiesen, dass diese nur geringen Beeinträchtigungen auch darauf zurückzuführen sind, dass letztlich ein naturschutzrechtliches Bewilligungsverfahren durchgeführt und dabei Anregungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen umgesetzt wurden; letztlich war die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung aber doch nicht so erheblich - dies auch im Hinblick auf den Umstand, dass eine nachträgliche Bewilligungserteilung möglich war -, dass dies eine Ausschöpfung des Strafrahmens bei einem Ersttäter zu einem Drittel rechtfertigen könnte.
Zusammengefasst erachtet das Landesverwaltungsgericht daher die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Strafe für gegeben und die nunmehr ausgesprochene Strafe als schuld- und tatangemessen.
Der gegenständlichen Beschwerden war daher insofern im Hinblick auf die Strafhöhe spruchgemäß stattzugeben. Im Übrigen war die Beschwerde allerdings als unbegründet abzuweisen.
Zufolge der Herabsetzung der ausgesprochenen Geldstrafe war auch der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde neu festzusetzen; Kosten für das Beschwerdeverfahren waren dagegen nicht in Anschlag zu bringen, da solche nach § 52 Abs 1 VwGVG vom Beschwerdeführer nur zu tragen sind, wenn durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wird.
Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die vom Beschwerdeführer angeregte Ermahnung käme gemäß § 45 Abs 1 Z 4 sowie letzter Satz VStG nur in Betracht, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering wären und eine Ermahnung des Beschuldigten mit dem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid überdies geboten erschiene, um den Beschuldigten vor der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Laut VwGH-Erkenntnis vom 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, setzt die diesbezüglich zu treffende Ermessensentscheidung voraus, dass die in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Umstände kumulativ vorliegen.
Im vorliegenden Fall fehlt es an den genannten Voraussetzungen. Von geringem Verschulden im Sinn des § 45 Abs 1 Z 4 VStG ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich generell nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 7.4.2017, Ra 2016/02/0245, mwN). Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes und entsprechend den obigen Erwägungen hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall aber mit bedingtem Vorsatz gehandelt und blieb der Schuldgehalt damit zweifellos nicht erheblich hinter dem typischen Unrechts- und Schuldgehalt der übertretenen Verwaltungsbestimmung, die regelmäßig auch nur in fahrlässiger Weise begangen wird, zurück.
Zudem ist auch eine geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes mit Blick auf das VwGH-Erkenntnis vom 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, nicht anzunehmen. Danach findet die nicht geringe Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der Geldstrafen bis zu Euro 726,00 vorsieht. Umso weniger ist bei einem Strafrahmen von bis zu 30.000 € von einer geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes auszugehen.
Aus den genannten Gründen sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung im vorliegenden Fall nicht gegeben.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
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