LVwG T LVwG-2024/45/0237-1

LVwG-2024/45/0237-1Tribunal Administrativo Regional8 de fev. de 2024

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Regest

Vergütung Verdienstentgang<br/>Antrag verspätet bei zuständiger Behörde<br/>COVID-19<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/45/0237-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.45.0237.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.01.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges betreffend die abgesonderte Dienstnehmerin der Antragstellerin in Höhe von Euro 472,77 gemäß §§ 33 iVm 49 Abs 1 und 4 sowie § 50 Abs 29 EpiG abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Absonderung für die Dienstnehmerin aufgrund einer COVID-19-Erkrankung durch die Bezirkshauptmannschaft Y mit Bescheid vom 03.03.2022, Zl ***, für den Zeitraum 02.03.2022 bis 10.03.2022 ausgesprochen worden sei. Nach den §§ 33 iVm 49 Abs 1 EpiG hätte somit ein Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs, um ein Erlöschen des Anspruchs zu verhindern, bis längstens 10.06.2022 bei der zuständigen Behörde eingebracht werden müssen. Mit Eingang vom 05.06.2022 habe die Partei einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges bei der Bezirkshauptmannschaft Z eingebracht, die den Antrag am 01.07.2022 zuständigkeitshalber an die erkennende Behörde weitergeleitet habe. Zwar gelte gemäß § 49 Abs 4 EpiG ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt sei, als rechtzeitig eingelangt. Diese Bestimmung sei gemäß § 50 Abs 29 EpiG aber nur für Anträge anwendbar, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr 21/2022, sohin vor dem 18.3.2022, erfolgt sei. Da der Antrag erst nach diesem Stichtag bei der unzuständigen Behörde eingebracht worden sei, sei § 49 Abs 4 EpiG nicht mehr auf dieses Verfahren anzuwenden. Der Antrag hätte daher binnen der Drei-Monatsfrist gemäß §§ 33 iVm 49 Abs 1 EpiG – bei sonstigem Erlöschen des Anspruches – an die zuständige Behörde weitergeleitet werden müssen, wobei die Gefahr einer allenfalls verspäteten Weiterleitung die Partei trage. Der Antrag sei jedoch erst am 01.07.2022 und folglich verspätet bei der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft eingelangt.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus wie folgt: „Der Antrag wurde von uns fristgerecht bei einer zuständigen Behörde eingereicht. Leider mussten wir im Nachhinein feststellen, dass der Antrag an die Bezirkshauptmannschaft Z und nicht an die Bezirkshauptmannschaft Y übermittelt wurde. Nach Rücksprache bei der BH-Z wurde uns jedoch mitgeteilt, dass dies kein Problem sei, da der Antrag fristgerecht eingereicht wurde und sie diese Anträge ohnehin an die jeweilige Bezirkshauptmannschaft weiterleiten. Wir sind jetzt natürlich davon ausgegangen, dass hier der Zeitpunkt der Weiterleitung von Bezirkshauptmannschaft zu Bezirkshauptmannschaft nichts mehr mit der ursprünglichen Frist zu tun hat. Wir hoffen nun auf ihr Verständnis, und auf einen nachträglich positiven Bescheid.“

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin betreibt ein Unternehmen in Z, Adresse 1. BB Angeben, geboren XX.XX.XXXX, ist bei der Beschwerdeführerin beschäftigt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.03.2022, Zl ***, wurde die Dienstnehmerin für den Zeitraum vom 02.03.2022 bis zum 10.03.2022 behördlich aufgrund des Vorliegens einer COVID-19-Erkrankung abgesondert. Sie konnte sohin in diesem Zeitraum ihrer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen, seitens der Beschwerdeführerin wurde ihr der Lohn weiterhin ausbezahlt.

Mit Eingabe vom 05.06.2022 brachte die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges bei der Bezirkshauptmannschaft Z für den Absonderungszeitraum vom 02.03.2022 bis 10.03.2022 für die oben genannte unselbständige Dienstnehmerin in Höhe von Euro 472,77 ein.

Am 30.06.2022 wandte sich die Beschwerdeführerin zunächst telefonisch an die Bezirkshauptmannschaft Z und schickte in der Folge folgendes Mail: „…] wie heute bereits telefonisch besprochen, ersuchen wir um Weiterleitung folgender Anträge an die richtige Bezirkshauptmannschaft, da diese Anträge leider versehentlich für die Bezirkshauptmannschaft Z erstellt wurden. Alle Anträge wurden fristgerecht eingereicht. […] Angeben BB, geb am XX.XX.XXXX Antragsnummer *** – gehört zur BH Y“.

Mit Schreiben vom 01.07.2022 leitete die Bezirkshauptmannschaft Z den Vergütungsantrag zuständigkeitshalber an die nunmehr belangte Behörde weiter und langte dort mit diesem Datum ein.

III.Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter und unstrittiger Weise aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage.

Da der Sachverhalt somit unbestritten feststand, konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden. Im Übrigen hat keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und war gegenständlich ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 (WV) idF BGBl Nr 702/1974 (§ 33), BGBl I Nr 21/2022 (§ 49), BGBl I Nr 195/2022 (§ 50) bzw BGBl I Nr 69/2023 (§ 32), lauten wie folgt:

Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32.

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

[…]

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.

[…]

Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.

§ 33.

Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49.

(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.

(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.

(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.

(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.

Wirksamkeit des Gesetzes.

§ 50.

[…]

(29) § 5a Abs. 1a, § 25b, § 36 Abs. 1 lit. a sowie § 49 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 49 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 erfolgt ist.

[…]

(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.“

Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, lautet wie folgt:

§ 6.

(1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

[…]

V.Erwägungen:

§ 49 Abs 1 EpiG stellt in Bezug auf die Einbringungsfrist eine Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2 dar, da abweichend zu § 33 EpiG der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen ist.

Bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruches auf Ersatz des Verdienstentgangs durch die §§ 33 und 49 EpiG handelt es sich der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung: Das Recht auf Ersatz des Verdienstentgangs wird zeitlich begrenzt und erlischt durch die nicht rechtzeitige Geltendmachung (vgl VwGH 18.03.2022, Ra 2022/03/0005).

Im konkreten Fall war die Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.03.2022 für den Zeitraum vom 02.03.2022 bis 10.03.2022 abgesondert. Mit dem Tag der Aufhebung der Maßnahmen, dem 11.03.2022, begann die erwähnte Frist von drei Monaten zu laufen und endete somit am 11.06.2022.

Mit Eingabe vom 05.06.2022 brachte die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin innerhalb dieser Frist einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges für den Absonderungszeitraum vom 02.03.2022 bis 10.03.2022 für die oben genannte unselbständige Dienstnehmerin bei der Bezirkshauptmannschaft Z ein. Die Bezirkshauptmannschaft Z war im gegenständlichen Fall gemäß § 49 Abs 1 EpiG für diesen Antrag allerdings nicht zuständig, da sie die Absonderung nicht erlassen hatte. Daher leitete sie mit Schreiben vom 01.07.2022 den Vergütungsantrag vom 05.06.2022 zuständigkeitshalber an die zuständige Bezirkshauptmannschaft Y weiter.

Verfahrensgegenständlich ist nun die Frage zu klären, ob der am 05.06.2022 bei der – unzuständigen – Bezirkshauptmannschaft Z eingebrachte Vergütungsantrag, der von ihr am 01.07.2022 – und somit nach Ablauf der Frist – an die belangte Behörde als zuständige Behörde weitergeleitet wurde, als rechtzeitig eingebracht gilt.

Gemäß § 6 Abs 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Grundsätzlich hat die Weiterleitung schriftlicher Anbringen gemäß § 6 Abs 1 AVG „ohne unnötigen Aufschub“ (Hellbling 112: „ohne schuldhaftes Zögern“) zu erfolgen, darf also nicht beliebig lange hinausgezögert werden (VwGH 18.10.2000, 95/08/0330; 20.11.2002, 2002/08/0134). Nach Ansicht des VwGH kommt in dieser Bestimmung der den Verwaltungsverfahrensgesetzen immanente Grundsatz zum Ausdruck, einer Partei soll aus der Unkenntnis der Behördenorganisation und der Zuständigkeitsnormen kein Rechtsnachteil entstehen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0134), sondern ist es Sache der Behörden, dass ein Parteianbringen unabhängig von der darin etwa erfolgten Bezeichnung der angerufenen Behörde an die zu seiner Erledigung zuständige Behörde gelangt (VwGH 24.2.1993, 92/02/0309; 11.7.1996, 94/07/0049). Dieser Grundsatz erfährt allerdings insofern eine bedeutsame Einschränkung, als die Weiterleitung (dh in Wahrheit: die Einbringung bei der falschen Behörde) nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers „auf Gefahr des Einschreiters“ erfolgt. Das bedeutet, derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, hat die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird (vgl VwGH 21.6.1999, 98/17/0348; 25.6.2001, 2001/07/0081; 13.10.2010, 2009/06/0181; Leeb, Säumnisvoraussetzungen 92 [Rz 13]; Hauer, ÖGZ 1979, 378). Insbesondere wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen (AB 1925, 10). Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt (vgl VwSlg 6999 A/1966) oder iSd § 33 Abs 3 AVG einem Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde übergeben wird (VwGH 18.10.2000, 95/08/0330; 9.4.2008, 2008/19/0040; 16.12.2010, 2010/07/0221; VfSlg 16.794/2003; Hauer, ÖGZ 1979, 378; vgl auch § 33 Rz 4, 10; Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 11 (Stand 1.1.2014, rdb.at).

Unter Verweis auf die vorigen Ausführungen erweist sich der innerhalb der dreimonatigen Frist des § 49 Abs 1 EpiG eingebrachte Vergütungsantrag, der jedoch erst nach Ablauf dieser Frist an die zuständige Behörde mit Schreiben vom 01.07.2022 weitergeleitet wurde, als zu spät eingebracht. Die rechtlichen Nachteile der verspäteten Weiterleitung durch die Bezirkshauptmannschaft Z an die belangte Behörde sind dabei aufgrund der Bestimmung des § 6 Abs 1 AVG von der Beschwerdeführerin zu tragen. Da materiell-rechtliche Fristen nicht erstreckt werden können, war der Antrag verspätet und der Vergütungsanspruch mittlerweile erloschen.

Daran ändert auch die Bestimmung des § 49 Abs 4 EpiG idF BGBl I Nr 21/2022 nichts; diese hat vorgesehen, dass ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist, als rechtzeitig eingebracht gilt. Allerdings ist diese Bestimmung im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden: Gemäß § 50 Abs 29 EpiG ist § 49 Abs 4 EpiG idF des BGBl I Nr 21/2022 nämlich nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten der Novelle des EpiG mit BGBl I Nr 21/2022 erfolgt ist. Die Novelle BGBl I Nr 21/2022 ist am 18.03.2022 in Kraft getreten. Dies hat zur Folge, dass die Bestimmung des § 49 Abs 4 EpiG auf den Antrag der Beschwerdeführerin, der erst nach dem 18.03.2022 gestellt wurde, nicht anzuwenden ist.

Im Ergebnis erweist sich der gegenständliche Vergütungsantrag somit als verspätet eingebracht. Die belangte Behörde hat daher den erloschenen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges zu Recht abgewiesen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

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