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LVwG-2023/45/2981-6•LVwG T LVwG-2023/45/2981-6
LVwG-2023/45/2981-6Tribunal Administrativo Regional1 de fev. de 2024
Einkommen<br/>Bedarfsgemeinschaft<br/>Unterhaltspflicht<br/>Bedarfsmindernde bzw bedarfsdeckende Leistungen Dritter<br/><br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.11.2023, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und folgende Leistungen gewährt:
Für den Zeitraum 01.11.2023 bis 31.12.2023 gemäß §§ 5 und 9 TMSG eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 201,51.
Im Zeitraum 01.11.2023 bis 31.12.2023 gemäß § 6 TMSG eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Höhe von Euro 260,00.
Darüber hinaus werden gemäß § 7 Abs 1 lit a TMSG die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.11.2023, ***, wurde der Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers vom 13.10.2023 aufgrund einer attestierten Richtsatzüberschreitung gemäß §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1 lit a, 5 und 9 TMSG abgewiesen. Bei der Bedarfsfeststellung in der Begründung des bekämpften Bescheides wurden dabei die Einkommen der dreiköpfigen Bedarfsgemeinschaft den zur Anwendung gelangenden Richtsätzen gemäß § 5 TMSG gegenübergestellt und dabei eine Richtsatzüberschreitung in der Höhe von Euro 1.145,84 errechnet, welche der Annahme des Vorliegens einer Notlage entgegenstehe. Dabei wurden die Arbeitseinkommen der BB (Euro 1.708,32) sowie des volljährigen Sohnes CC (Euro 1.457,86) vollständig als Mittel, die der gesamten Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung stehen, qualifiziert.
Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, er habe am 12.10.2023 jeweils einen Verlängerungsantrag ab dem 01.11.2023 und ab dem 01.12.2023 gestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid werde über den Antrag vom 13.10.2023 abgesprochen, eine Zuordnung der Erledigung sei für ihn nicht möglich und der angefochtene Bescheid somit ungültig. Weiters brachte er vor, bei der Berechnung seien „alle Wohnkosten nicht berücksichtigt“ worden. Er bestritt die im Bescheid angeführte Berechnung hinsichtlich der Einbeziehung der Einkommen der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und führte aus, dass keine wechselseitige Unterstützung in regelmäßigem Ausmaß und in wesentlicher Höhe erfolge. Es bestehe auch bis heute keine wirksame gerichtlich festgestellte Unterhaltsverpflichtung. Die Abweisung erfolge trotz aufrechtem Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und habe drohende Obdachlosigkeit zur Folge, weil seit 01.08.2023 keine Miete und Lebenshaltungskosten von ihm erbracht werden könnten.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 23.01.2024 wurde am Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei dabei das gegenständliche Verfahren – über Antrag des Beschwerdeführers – mit einem zu LVwG-*** geführten weiteren Verfahren betreffend die Vormonate August, September und Oktober 2023 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurde. Dabei wurde die entscheidungsrelevante Sach- und Rechtslage nach Einvernahme der in der Bedarfsgemeinschaft wohnenden Mitglieder mit dem Vertreter der belangten Behörde erörtert. Der Beschwerdeführer selbst ist zur gegenständlichen Verhandlung ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wohnt seit Feber 2021 in einer Eigentumswohnung in Adresse 1, **** Z. Der Haushalt bestand zunächst aus dem Beschwerdeführer (geboren am XX.XX.XXXX), seiner ehemaligen Lebensgefährtin BB (geboren am XX.XX.XXXX), sowie den gemeinsamen Kindern CC (geboren am XX.XX.XXXX) und DD (geboren am XX.XX.XXXX). Am 27.09.2023 ist die Tochter ausgezogen und wohnt nun in X.
Die Wohnung der Bedarfsgemeinschaft steht im gemeinsamen Eigentum der BB und DD. Als Pauschalbetrag für Wohnen hat der Beschwerdeführer an seine ehemalige Lebensgefährtin zunächst ein monatliches Benützungsentgelt von Euro 260,- entrichtet. Dieser Beitrag wurde vom Beschwerdeführer entweder auf das Konto der BB überwiesen oder dieser bar übergeben. Seit die Mindestsicherungsleistung des Beschwerdeführers mit 31.07.2023 eingestellt wurde, zahlt er diesen Pauschalbetrag nicht mehr.
Der Beschwerdeführer ist seit November 2010 arbeitslos. Im Akt liegt eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 13.04.2023 ein. Er bezieht kein Einkommen. Zuletzt wurden dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.07.2023, , für den Zeitraum 01.07.2023 bis 31.07.2023 Leistungen der Mindestsicherung in Form von Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in Höhe von Euro 260,00 und Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 201,51 gewährt. Bei letzterem Posten wurde dabei eine Richtsatzkürzung von 66% gemäß § 19 Abs 1 lit c TMSG vorgenommen, weil der Beschwerdeführer die Unterhaltsansprüche gegenüber seinen Kindern trotz entsprechender Auflagen seit Jahren nicht gerichtlich geltend macht. Die Rechtskonformität dieser Kürzungen wurde in zahlreichen Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bestätigt, vgl zuletzt LVwG Tirol vom 06.06.2023, LVwG-; LVwG Tirol vom 14.04.2023, LVwG-; LVwG Tirol vom 04.08.2022, LVwG; LVwG Tirol vom 09.07.2020, LVwG-*** und LVwG Tirol vom 03.04.2019, LVwG-***. Der Beschwerdeführer hat die Unterhaltsansprüche gegenüber seinen Kindern weiterhin nicht gerichtlich geltend gemacht. Seit Einstellung der Leistungen per 31.07.2023 ist der Beschwerdeführer nicht mehr krankenversichert.
BB ist berufstätig und bezog in diesem Zusammenhang ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von Euro 1.708,32. Sie verfügt über ein eigenes Konto, auf das nur sie Zugriff hat. Sie unterstützt den Beschwerdeführer nicht regelmäßig in seiner Lebensführung, das wäre laut ihren Angaben auch finanziell gar nicht möglich, zumal sie den Kredit für die Wohnung alleine bedient.
Der Sohn CC bezog ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von Euro 2.050,53. Er verfügt über ein eigenes Konto, auf das nur er Zugriff hat. Er zahlt seiner Mutter für Unterkunft und damit zusammenhängende Aufwendungen ein Benützungsentgelt, das variabel ist. Der Sohn leistet keine regelmäßigen Zahlungen an seinen Vater. Unregelmäßig kommt es vor, dass er ihn finanziell unterstützt, etwa bei anzuschaffenden Fahrzeugteilen für das Auto des Beschwerdeführers.
Die Organisation der Bedarfsgemeinschaft erfolgt in der Weise, dass die einzelnen Personen immer wieder Lebensmittel einkaufen, die dann sämtlichen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung stehen. Auch der Beschwerdeführer hat, solange er Mindestsicherung bezog, derartige Einkäufe finanziert, nachdem er aktuell keine eigenen Mittel zur Verfügung hat, ist ihm dies nicht mehr möglich.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.08.2023, , wurde der Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers vom 13.07.2023 für die Monate August, September und Oktober 2023 aufgrund einer attestierten Richtsatzüberschreitung gemäß §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1 lit a, 5 und 9 TMSG abgewiesen. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben (vgl LVwG-). Mit Datum 12.10.2023 stellte der Beschwerdeführer zwei Folgeanträge für die Monate November und Dezember 2023 und beantragte darin Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes, Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes sowie Krankenhilfe. In Folge erging der verfahrensgegenständliche abweisende Bescheid. Am 19.12.2023 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Mindestsicherung für die Monate Jänner bis Juni 2024; darüber wurde bislang noch nicht entschieden.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage sowie der Erörterung der Angelegenheit im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2024. Der Beschwerdeführer ist zur Verhandlung trotz nachweislicher Ladung unentschuldigt nicht erschienen.
Die Zeugin BB hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubwürdig zu Protokoll gegeben, dass sie seit mindestens fünf Jahren keine aufrechte Lebensgemeinschaft mehr zum Beschwerdeführer unterhält. Sie gab an, dass sie getrennte Schlafzimmer hätten und legte schlüssig dar, dass die Kommunikation zwischen ihr und dem Beschwerdeführer auf ein Minimum reduziert ist. So habe sie etwa mit ihm nicht einmal über den heutigen Gerichtstermin gesprochen und wisse auch nicht, ob er eine Ladung erhalten habe. Über Nachfrage hat sie angegeben, dass bis zum letzten Tag des Umzuges in ihre nunmehrige Eigentumswohnung im Februar 2021 nicht klar gewesen sei, ob der Beschwerdeführer mitübersiedle. Allerdings sei der Mietvertrag ausgelaufen, es sei die Zeit der Corona-Pandemie gewesen und so hätten sie und die Kinder ihm zugeredet mitzuziehen, um eine Obdachlosigkeit des Beschwerdeführers zu verhindern. Eine gesonderte Wohnung sei derzeit aufgrund der gesundheitlichen und finanziellen Situation des Beschwerdeführers kein Thema.
Sie hat glaubwürdig angegeben, vom Beschwerdeführer für das Zurverfügungstellen des Wohnens monatlich Euro 260 als Pauschalbetrag erhalten zu haben. Dies stimmt auch mit entsprechenden Überweisungen laut Kontoauszüge im Akt überein. Nachdem er seit Einstellung der Mindestsicherungsleistungen keine eigenen Mittel mehr zur Verfügung habe, erfolgten diese Zahlungen seit August 2023 nicht mehr.
Dass der Beschwerdeführer allfällige Unterhaltsansprüche gegenüber seinen Kindern offenbar auch weiterhin nicht gerichtlich geltend macht, ergibt sich zum einen aus der Zeugenaussage des CC, wonach ihn sein Vater nie darauf hingewiesen habe, dass er seitens der Mindestsicherungsbehörde dazu aufgefordert worden sei, ihm gegenüber einen Unterhaltsanspruch gerichtlich geltend zu machen. Zum anderen hat auch BB glaubwürdig angegeben, dass sie nie eine Diskussion mitbekommen habe, wonach der Beschwerdeführer seinen Kindern gegenüber Unterhaltsverpflichtungen gerichtlich geltend zu machen hätte. Aktuelle oder vergangene Bemühungen, die gerichtliche Geltendmachung dieser Ansprüche zu betreiben, wurden vom Beschwerdeführer auch in keiner Lage des Verfahrens behauptet.
Sowohl die Zeugin BB als auch der Sohn haben glaubwürdig angegeben, den Beschwerdeführer finanziell nicht mit Direktzahlungen oder einem Fixbetrag zu unterstützen. Lebensunterhaltskosten, konkret Essen, werden dabei nach den übereinstimmenden Angaben in der Form gehandhabt, dass die einzelnen Personen abwechselnd Einkäufe machen, die in der Folge den übrigen zur Verfügung stehen. Solange der Beschwerdeführer eigene Mittel hatte, hat auch er sich daran beteiligt.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 205/2021 (§ 2) bzw LGBl Nr 52/2017 (§ 18), lauten wie folgt:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
[…]
(4) Bedarfsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften, wobei zwischen diesen Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann.
[…]
(13) Das Einkommen umfasst alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen.
[…]
§ 17
Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.
(2) Mindestsicherung ist unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 1 als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten.
§ 18
Ausmaß der Mindestsicherung
(1) Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.
(2) Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.
(3) Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs. 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie
a) regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder
b) in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt.
(4) Verliert ein Hilfesuchender, der nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, diesen Anspruch ganz oder teilweise, so sind die Leistungen der Mindestsicherung für die Dauer dieses Anspruchsverlustes nur in jenem Ausmaß zu gewähren, in dem sie ihm unter Einbeziehung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe in jeweils voller Höhe gebührt hätten.“
V.Erwägungen:
Die belangte Behörde hat zunächst im Bescheid vom 31.08.2023 über den Mindestsicherungsanspruch für die Monate August, September und Oktober 2023 abgesprochen und diesen abgewiesen (vgl dazu Verfahren zu LVwG-***). In der Folge stellte der Beschwerdeführer mit Datum 12.10.2023 Folgeanträge für die Monate November und Dezember 2023. Über diesen Zeitraum wurde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 24.11.2023 abgesprochen. Am 19.12.2023 stellt der Beschwerdeführer erneut Folgeanträge. Verfahrensgegenständlich sind daher die Monate November und Dezember 2023.
Die vorliegende Beschwerde richtete sich gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung. Zentral ist in diesem Zusammenhang die Frage der vollständigen Einbeziehung sämtlicher Erwerbseinkommen der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft als bedarfsmindernde bzw bedarfsdeckende Mittel des Beschwerdeführers.
Unstrittig ist, dass im gegenständlichen Fall eine Bedarfsgemeinschaft iSd § 2 Abs 4 TMSG vorliegt. Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz trägt diesem Umstand der Bedarfsgemeinschaft insofern Rechnung, als es in § 5 Abs 2 lit e TMSG für Personen, die mit anderen in einer Bedarfsgemeinschaft leben – nach deren Anzahl gestaffelt – niedrigere Richtsätze festlegt, die dem Umstand des gemeinsamen Wirtschaftens und der damit verbundenen Einsparungsmöglichkeit im Sinne der Definition der Bedarfsgemeinschaft Rechnung tragen sollen. Der „Bedarfsgemeinschaft“ als solcher kommt keine gesonderte Anspruchsberechtigung zu, insbesondere steht der konkrete Mindestsicherungsanspruch auch bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft immer dem jeweiligen einzelnen Mitglied und somit der natürlichen Person zu. Aufgrund dieser rechtlichen Determinierung sind auch die Ansprüche nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz bezogen auf die jeweilige natürliche Person zu berechnen. Dies hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach klargestellt, vgl etwa VwGH vom 29.9.2022, Ra 2021/10/0170: „Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass – bei Vorliegen der Voraussetzungen hierfür – den Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft je ein eigener Anspruch auf Mindestsicherung zukommt (vgl. etwa VwGH 29.2.2012, 2011/10/0075, oder 5.11.2020, Ra 2020/10/0055).“ Somit sind die jeweiligen Ansprüche im Sinne dieser Judikatur für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auch gesondert zu prüfen.
Unstrittig ist, dass im Gegenstandsfall lediglich dem Beschwerdeführer selbst ein Mindestsicherungsanspruch zukommt, zumal er als einziges Mitglied der Bedarfsgemeinschaft über kein Einkommen verfügt, um daraus seine beantragten Bedürfnisse Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes, Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes und Krankenhilfe angemessen decken zu können.
Die belangte Behörde hat bei der Berechnung zunächst den jeweils zur Anwendung gelangenden (fiktiven) Richtsatz für jede Person der Bedarfsgemeinschaft ihrem Einkommen gegenübergestellt und den übersteigenden „Überling“ sowohl bei der ehemaligen Lebensgefährtin (Höhe: Euro 1.115,65) als auch beim Sohn (Höhe: Euro 1.457,86) in vollem Umfang als bedarfsmindernde bzw bedarfsdeckende Leistungen in die Berechnung des Mindestsicherungsanspruches des Beschwerdeführers einbezogen. Auf diese Weise gelangte sie zu einer Richtsatzüberschreitung von Euro 1.145,84.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass gemäß § 18 Abs 1 TMSG das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen ist. Gemäß § 18 Abs 2 TMSG zählt zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs 1 TMSG, so ist diese gemäß § 18 Abs 3 leg cit. bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt (§ 18 Abs 3 lit 1 TMSG).
Dabei wird somit zunächst differenziert, ob es sich um einen Anspruch nach § 17 Abs 1 TMSG handelt. Nach dieser Bestimmung hat der Hilfesuchende vor der Gewährung von Mindestsicherung öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so sieht § 19 Abs 1 lit c TMSG die Möglichkeit von Kürzungen der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG vor.
Soweit nicht Leistungen nach § 17 Abs 1 TMSG betroffen sind, hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des den eigenen fiktiven Mindestsicherungsanspruch übersteigenden Einkommens im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft in ständiger Judikatur eine Junktimierung der Absätze 2 und 3 des § 18 TMSG vorgenommen. Dies betrifft zunächst das den fiktiven Mindestsicherungsanspruch übersteigende Einkommen von unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen, vgl VwGH vom 28.6.2016, Ro 2014/10/0037: „Gemäß § 18 Abs. 2 Tir MSG 2010 zählt zu den bedarfsmindernden Leistungen Dritter – "neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat" – auch das Einkommen von (gegenüber dem Hilfesuchenden) unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen, soweit es die für diese Person zu berechnende Mindestsicherungsleistung übersteigt. Daraus folgt, dass das den eigenen Mindestsicherungsanspruch übersteigende Einkommen eines unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen auf den Mindestsicherungsanspruch des Unterhaltsberechtigten auch insoweit anzurechnen ist, als es den Unterhaltsanspruch gemäß § 140 ABGB übersteigt. Diese Anrechnung setzt aber gemäß § 18 Abs. 3 lit. a leg cit voraus, dass die den Rechtsanspruch übersteigende Unterhaltsleistung tatsächlich regelmäßig erbracht wird (vgl. E 19. Februar 2014, 2013/10/0125 und 2013/10/0172; E 28. Februar 2013, 2012/10/0203; E 23. Oktober 2012, 2011/10/0201).“
Dies hat er in der Entscheidung vom 08.08.2018, Ra 2017/10/0155, nochmals betont und darüber hinaus auch für Anteile von Haushaltangehörigen, die keiner Unterhaltspflicht entsprechen klargestellt: „In Bezug auf im gemeinsamen Haushalt lebende und unterhaltsverpflichtete Personen iSd § 18 Abs. 2 Tir. MSG 2010 setzt eine nach den Kriterien des § 18 Abs. 3 lit. a leg cit vorzunehmende Anrechnung voraus, dass die den Rechtsanspruch übersteigende Unterhaltsleistung tatsächlich regelmäßig erbracht wird (vgl. VwGH 28.6.2016, Ro 2014/10/0037; VwGH 19.2.2014, 2013/10/0125 und 2013/10/0172; 28.2.2013, 2012/10/0203; 23.10.2012, 2011/10/0201). Nichts anderes gilt für den keiner Unterhaltspflicht entsprechenden Anteil im Falle von Lebensgefährten (vgl. VwGH 24.6.2015, Ro 2014/10/0103). Der Umstand, dass im Falle von Lebensgefährten eine Zurverfügungstellung des Einkommensanteils anzunehmen ist, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dagegen sprechen (vgl. VwGH 24.6.2015, Ro 2014/10/0103), entbindet das VwG nicht von der Verpflichtung, nachvollziehbare Feststellungen zu derartigen tatsächlichen Leistungen zu treffen (vgl. VwGH 28.6.2016, Ro 2014/10/0037), dies insbesondere dann, wenn derartige Leistungen bestritten werden.“
Infolge dieser Judikatur ist es somit erforderlich, entsprechende Feststellungen zu tatsächlich (nicht) erbrachten Leistungen zu treffen.
Im gegenständlichen Verfahren besteht bei BB zweifelsohne keine Unterhaltsverpflichtung iSd § 17 Abs 1 TMSG gegenüber ihrem ehemaligen Lebensgefährten. Sie hat in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus angegeben, dass sie dem Beschwerdeführer gegenüber keine regelmäßigen Leistungen erbringt und erbringen kann, da sie aus ihrem Lohneinkommen auch die Rückzahlungsraten für die von ihr im Jahr 2021 erworbene Eigentumswohnung bestreiten muss. Die Berücksichtigung des „Überlings“ aus ihrem Einkommen als bedarfsmindernde Mittel des Beschwerdeführers erweist sich daher im Lichte der oben zitierten Judikatur als unzulässig.
Anders zu beurteilen ist allenfalls das privatrechtliche Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern. Beim Unterhaltsanspruch von Eltern gegen Kinder gemäß § 234 ABGB handelt es sich grundsätzlich um einen privatrechtlichen Anspruch auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen im Sinn von § 17 Abs 1 TMSG. Einen solchen Anspruch hat ein Hilfesuchender daher zu verfolgen, soweit das nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Sozialhilfegesetzen der Bundesländer können Forderungen des Hilfsbedürftigen gegenüber Dritten nur dann und nur insoweit zu den – vor Inanspruchnahme der Sozialhilfe einzusetzenden – eigenen Mitteln gezählt werden, als sie verfügbar, dh liquide oder doch rasch liquidierbar sind. Entscheidend ist, ob der Hilfesuchende die erforderliche Leistung auf Grund seines Anspruches so rechtzeitig erhalten kann, dass er in seinem Bedarf nicht gefährdet wird. Andernfalls hat der Sozialhilfeträger in Vorlage zu treten (vgl. etwa das zum Steiermärkischen Sozialhilfegesetz ergangene Erkenntnis vom 16. Juni 2011, Zl. 2009/10/0174; zu Tirol: VwGH 23.10.2012, 2011/10/0201).
Nach § 234 ABGB sind Kinder dabei ganz subsidiär, nämlich als letzte von den sonst in Frage kommenden Unterhaltsschuldnern verpflichtet. Anspruchsvoraussetzungen sind dabei die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit des Elternteiles, dass dieser seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Nachkommen nicht gröblich vernachlässigt hat, sowie das Fehlen vorrangig Unterhaltsverpflichteter (vgl Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht10, S 223ff). Gleichzeitig darf gemäß § 234 Abs 3 Satz 2 ABGB die Unterhaltsleistung des Kindes dessen eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährden (beneficium competentiae).
Im konkreten Fall ist hervorzuheben, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Durchsetzung der allfälligen Unterhaltsansprüche gegenüber seinen Kindern mit einer Auflage gemäß § 30 Abs 2 TMSG seit Jahren vorgeschrieben und auch von der Möglichkeit der Kürzung von Leistungen gemäß § 19 Abs 1 lit c TMSG bis zum maximalen Ausmaß von 66% Gebrauch gemacht hat. Die Zulässigkeit dieser Kürzung wurde bereits mehrfach in Beschwerdeverfahren in den im Sachverhalt angeführten landesverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen bestätigt.
Somit verbleibt die Prüfung im Sinne der oben angeführten Judikatur zu § 18 Abs 2 und 3 TMSG, ob bzw in welchem Umfang bedarfsmindernde Leistungen des Sohnes tatsächlich erbracht wurden: Die Einvernahme des Sohnes hat diesbezüglich keine regelmäßigen geldwerten Leistungen an den Beschwerdeführer zu Tage gebracht. Eine bedarfsmindernde Valorisierung eines Ersatzscheibenwischers, einer Autobatterie, eines zur Verfügung gestellten Notebooks und unregelmäßiger Lebensmitteleinkäufe, die auch dem Beschwerdeführer zu Gute kamen, erschien vor dem Hintergrund einer jahrzehntelang aufrechten Bedarfsgemeinschaft nicht realisierbar. Darüber hinaus wurden derartige faktische Leistungen seitens der belangten Behörde auch im bekämpften Bescheid nicht einmal behauptet, sodass davon auszugehen ist, dass solche Leistungen nicht in einem der Qualifikation des § 18 Abs 3 TMSG entsprechendem Ausmaß erfolgt sind. Da somit feststeht, dass der Sohn tatsächlich keine bedarfsmindernden Zahlungen iSd § 18 Abs 3 TMSG leistet, erweist es sich im Sinne der oben zitierten Judikatur nicht zulässig, das den fiktiven Mindestsicherungsanspruch des Sohnes übersteigende Einkommen als bedarfsmindernde Mittel des Beschwerdeführers anzurechnen.
Falls die belangte Behörde vermeinen sollte, dass durch die faktische Tragung des Aufwands für Lebensunterhalt und Unterkunft des Beschwerdeführers durch die restlichen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ab 01.08.2023 das Vorliegen einer Notlage beim Beschwerdeführer zu verneinen sei, gilt darauf hinzuweisen, dass eine der prioritären Intentionen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes die Ermöglichung des Führens eines menschenwürdigen Lebens ist (vgl § 1 Abs 1 TMSG). Dieser Zweckbestimmung und der Stoßrichtung des § 1 Abs 4 TMSG, wonach Leistungen der Mindestsicherung so weit zu gewähren sind, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann, würde es massiv zuwiderlaufen, wenn mit derartigen Hilfen trotz fristgerechter Antragstellung etwa bis zum Vorliegen der Obdachlosigkeit des Hilfsbedürftigen zugewartet werden würde.
Dies führt im Ergebnis dazu, dass dem Beschwerdeführer analog zum Bescheid der belangten Behörde vom 06.07.2023, mit dem ihm zuletzt Leistungen der Mindestsicherung zuerkannt wurden, Mindestsicherung in Form von Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in Höhe der festgestellten tatsächlich zu leistenden Euro 260,- sowie Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 201,51 zuzusprechen war. Dieser Betrag ergibt sich dabei aus dem Richtsatz gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG (Euro 592,67) unter Berücksichtigung der Richtsatzkürzung gemäß § 19 Abs 1 lit c TMSG von 66% (Euro 391,16).
In der mündlichen Verhandlung ist hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer seit der Einstellung der Leistungen per 31.07.2023 nicht mehr krankenversichert ist. Gemäß § 7 Abs 1 lit a TMSG war daher aufgrund der nunmehr zugesprochenen Leistungen nach § 5 und § 6 TMSG die beantragte Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zuzusprechen.
Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl oben angeführte Judikatur). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
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