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LVwG-2023/18/0330-29•LVwG T LVwG-2023/18/0330-29
LVwG-2023/18/0330-29Tribunal Administrativo Regional1 de fev. de 2024
Pistenbau<br/>öffentliche Interessen<br/>Interessensabwägung<br/>Nebenbestimmungen<br/>Alternativen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des Landesumweltanwaltes von Tirol, Adresse 1, Z, gegen Spruchpunkt/Teil 1 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.01.2023, Zl ***, betreffend die Erteilung einer Bewilligung gemäß Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) für die Reaktivierung der X und die Pistenverbesserung W im Schigebiet V, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.11.2023,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass in Spruchpunkt/Teil 1 des Bescheides
a.die beantragte Bewilligung gemäß § 6 lit e, f und h iVm § 29 Abs 1 lit b und Abs 5 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – TNSchG 2005, LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr 161/2021, sowie nach Maßgabe des signierten Projektes unter Berücksichtigung der Projektsergänzungen und –präzisierungen im behördlichen und gerichtlichen Verfahren, erteilt wird,
b.die naturkundefachliche Nebenbestimmung B/3. folgendermaßen zu lauten hat:
„Die erforderlichen Schlägerungen dürfen nur außerhalb der sensiblen Brutzeit, das heißt nicht in der Zeit vom 20.03. bis 31.08. eines jeden Jahres, durchgeführt werden. In dieser Zeit dürfen im Steilbereich zwischen der Abzweigung der Piste Richtung „U“ und der Trasse *** T auch keine Geländemanipulationen durchgeführt werden.“
c.und die geologischen, wildbachfachlichen und kulturbautechnischen Auflagen (C, D und E) ersatzlos zu entfallen haben.
Im Übrigen bleibt der Spruch samt der Bestellung der ökologischen Bauaufsicht und den naturkundefachlichen Nebenbestimmungen unverändert aufrecht.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der AA (Konsenswerberin, mitbeteiligte Partei) in Spruchpunkt/Teil 1 die naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß §§ 6 lit e, f und h, 23 Abs 5, 24 Abs 5, 29 Abs 1 lit b, 3 lit b und Abs 5 sowie 42 Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) LGBl Nr 26/2005 idgF iVm §§ 2, 3, 5 und 7 Abs 1 Tiroler Naturschutzverordnung 2006, LGBl Nr 39/2006 idgF, für die im Bescheid beschriebenen Pistenbaumaßnahmen in der KG V nach Maßgabe des eingereichten Projektes, soweit dieses nicht im Zuge des Verfahrens geändert wurde, unter Vorschreibung von naturkundefachlichen, geologischen, wildbachfachlichen und kulturbautechnischen Nebenbestimmungen (B bis E) sowie unter Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht (A) erteilt. in Spruchpunkt/Teil 2 wurde für die erforderlichen Rodungen eine Rodungsbewilligung gemäß §§ 17, 18 und 19 Forstgesetz 1975 erteilt.
Gegen Spruchpunkt/Teil 1 dieses Bescheides erhob in weiterer Folge der Landesumweltanwalt von Tirol fristgerecht Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen zusammengefasst folgendermaßen:
Es lägen insofern Mängel in der Beweiswürdigung vor, als dass eine unschlüssige abschließende Abschätzung und Unterschätzung der tatsächlichen Vorhabensauswirkungen auf die Naturschutzgüter sowie eine Missachtung der sportfachlichen Einstufung der geplanten Abfahrt als „schwarze Piste“ erfolgt sei. Abgesehen davon sei im Hinblick auf eine lawinentechnische Fragestellung der Sachverhalt unvollständig erhoben worden. Auch sei aufgrund des Nichtvorliegens langfristiger öffentlicher Interessen eine mangelhafte Interessensabwägung durchgeführt worden. Im Übrigen würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer arten- bzw vogelschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung nicht vorliegen. Entgegen der Annahme der Behörde seien die Auswirkungen auf die Naturschutzinteressen erheblich, unter anderem auch aufgrund nicht anrechenbarer „Ausgleichsmaßnahmen“. Es werde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und Spruchpunkt/Teil 1 des Bescheides zu beheben und stattdessen den Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung abzuweisen, in eventu, Spruchpunkt/Teil 1 aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Beweis wurde durch das Landesverwaltungsgericht Tirol aufgenommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt, in die Stellungnahmen der Konsenswerberin vom 19.05., 31.05., 20.07. und vom 21.08.2023, samt lawinentechnischen Gutachten vom 26.05. und 09.07.2023 (OZ 5, 6, 7 und 12), in die Stellungnahmen der Amtssachverständigen vom 26.09.2023 (Sporttechnik, OZ 16), vom 06.10.23 (Wildbach- und Lawinenverbauung, OZ 19), vom 11.10.2023 (Naturkunde, OZ 20) und vom 25.09.2023 (Raumordnung, OZ 24). Weiters wurde Einsicht genommen in den naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 19.06.2023 für die „*** T“ sowie in die Mitteilung vom 18.10.2022 betreffend eine allfällige UVP-Pflicht des Vorhabens durch die Abteilung DD (OZ 22). Weitere Beweise wurden aufgenommen in der mündlichen Verhandlung am 22.11.2023 im Zuge welcher alle vier Sachverständigen ergänzend einvernommen wurden, ein Geschäftsführer der Konsenswerberin als Zeuge befragt wurde und die Verfahrensparteien Stellungnahmen abgeben konnten (OZ 27).
II.Sachverhalt:
Die mitbeteiligte Partei hat bei der belangten Behörde unter anderem um Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Reaktivierung der X und die Pistenverbesserung W im bestehenden Schigebiet V angesucht. Die dafür notwendige Flächeninanspruchnahme beläuft sich auf insgesamt 45.350 m², davon UVP-relevant 34.190 m². Das Projektsgebiet liegt innerhalb der Schigebietsgrenzen des Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogrammes 2018.
Das Schigebiet V ist Teil des Schiverbundes „***“. Dieser Verbund ist ein Zusammenschluss von fünf verschiedenen Gesellschaften, wobei jede für sich gewinnorientiert zu arbeiten hat und welche zueinander in einem Konkurrenzverhältnis stehen.
Die Hänge im betroffenen Gebiet sind großteils mäßig steil und werden als Almen genutzt. Steilflächen sind häufig bewaldet, im gegenständlichen Fall weist die Fläche einen sehr hohen Zwergstrauchanteil auf. Der Wald setzt sich aus einem R zusammen, teilweise Q. Im Bereich der geplanten Pistenreaktivierung ist ein ausgeprägtes Kleinrelief sowie vereinzelt Blockwerk vorhanden.
Das gesamte Projektgebiet ist durch diverse Nutzungen (Weide, Schibetrieb, Wanderwege, Bringungs- und Versorgungswege, Gaststätten etc) beeinflusst. Naturnahe Flächen sind im Bereich der geplanten Reaktivierungsfläche und den angrenzenden Wäldern vorhanden.
Die Wälder werden teils extensiv genutzt.
Im Zusammenhang mit der Reaktivierung X ist eine dauerhafte Rodung von 5.045 m² erforderlich. Ausgehend von der Abzweigung der Piste „W“ auf einer Seehöhe von ca 1570 m ü.A. soll die Piste auf eine Seehöhe von 1310 m ü.A. entlang eines Geländerückens ausgebaut werden. Die dafür benötigte Flächeninanspruchnahme beläuft sich auf 33.500 m², wobei ein Abtrag von 73.900 m³ und eine Schüttung von ca 45.700 m³ stattfinden soll.
Für die Pistenverbesserung W ist eine Flächeninanspruchnahme von 11.850 m² und eine Schüttung von ca 25.000 m³ geplant. Dabei soll die bestehende Piste Richtung P im oberen Bereich, 200 m nördlich der Bergstation auf einer Seehöhe von ca 1550—1505 m ü.A. verbreitert werden. Dazu soll der Schiweg auf einer Länge von ca 250 m auf einer Breite von ca 30m ausgebaut werden. Das eingebrachte Material soll von der Reaktivierung der X stammen.
Hinzu kommt eine Erweiterung/Adaption der bestehenden Beschneiung in den von den Pistenbaumaßnahmen betroffenen Bereichen. So soll für die Reaktivierung der X das Schneileitungsnetz von T ausgehend mit einer Leitung *** ergänzt werden und die bestehende Beschneiung bei der Pistenverbesserung W entsprechend den neuen Geländegegebenheiten angepasst und in der Dimension vergrößert werden.
Zur Sicherung der Stützenstandorte 5 und 6 wird bergseitig im Zuge der geplanten Anschüttungen und Sprengarbeiten ein 3,5 m hohes, 500 kJ Steinschlagsicherungsnetz (innerhalb der UVP-relevanten Fläche), errichtet.
Entgegen den Darstellungen in den Projektsunterlagen wird die Gp **1, KG V, nicht berührt.
Bei Verwirklichung des Vorhabens stellt sich der Bauablauf folgendermaßen dar:
Bis 19.03.: Schlägerungsarbeiten im Projektsgebiet. Die Bäume werden im Frühjahr desselben Jahres aufgearbeitet und abtransportiert.
Durchführung der Baumaßnahmen im gesamten Projektgebiet (außer im Steilbereich zwischen der Abzweigung der Piste Richtung U und der Trasse *** T bis zum 31.08.): Fertigstellung von Teilbereichen inklusive Rekultivierung, Einsatz von Teilflächen.
Ab 01.09. desselben Jahres: Rodung im zuvor ausgesparten Bereich, Abheben und versetzen der Zwergsträucher im geplanten Pistenbereich und Errichtung Steinschlagnetz. Bauarbeiten im Steilbereich, solang es witterungsbedingt möglich ist. Das Versetzen dieser Zwergsträucher erfolgt an neue (bereits abgesenkte oder im September abzusenkende Bereiche), bereits fertigprofilierte Böschungen oder sonst geeignete Flächen (in Absprache mit der ökologischen Bauaufsicht).
Im darauffolgenden Jahr: keine Beschränkungen mehr, daher Baufortsetzung je nach Schneelage, Errichtung der Beschneiungsanlage und anschließend Rekultivierung dieses Trassenbereiches, Fertigstellung Pistenbau – Begrünung von Teilflächen bis auf offene Streifen für Leitungstrassen und Arbeitsraum. Nach Abschluss der Leitungsverlegung auch Begrünung dieses Streifens.
Der Projektsteil „Ausgleichsmaßnahmen“, erstellt von BB, datiert mit 16.09.2022, beinhaltet eine Darstellung über die Versetzung der Rasenziegel im Projektgebiet. Besonderes Augenmerk wurde hierbei auf die Vegetationseinheiten O, N, M, Feuchtstellen in Stütznähe und subalpine/hochmontane Staudenflur gelegt. Des Weiteren wird versucht, auch Teile der übrigen Vegetationseinheiten (Weiderasen) so gut als möglich zu versetzen. Insgesamt handelt sich um eine ca.14.810 m² große Fläche mit Ausgleichsbedarf, welche im nahezu gleichen Flächenausmaß 1:1 an geeignete, räumlich nahe Stellen versetzt werden soll.
Im Maßnahmenbereich konnten keine Sonderstandorte, wie Gewässer oder Feuchtgebiete im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 festgestellt werden.
Zu den im Projektsgebiet vorkommenden geschützten Arten gemäß Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) und den mit dem Vorhaben verbundenen Auswirkungen auf die Schutzgüter des TNSchG 2005:
Geschützte Pflanzengesellschaften gemäß Anlage 4 der TNSchVO 2006 werden in einigen Abschnitten folgendermaßen berührt: Im Projektgebiet sind auf den Almflächen vereinzelt Alpenrose-Gebüsche und Erika-Bestände vorhanden. Vor allem liegen diese Flächen abseits der Pisten, wie zum Beispiel an den bergseitigen Böschungen der Piste vom W Richtung P und L. Unterhalb vom Weg bzw der Piste sind nur vereinzelt Zwergsträucher vorhanden. Im Bereich der geplanten Piste K nimmt der Anteil an Zwergsträuchern vor allem talwärts der Abzweigung Piste *** (Richtung „U“) stark zu. Die Steilstufe, die für den geplanten Pistenbau abgeflacht werden muss, ist nahezu vollständig von Zwergstrauchbeständen bedeckt. Seitlich der bestehenden Piste vom W bis zur Piste J sind dichte Bestände von Erika, Behaarter Alpenrose und teils auch von Heidelbeere vorhanden.
Bei Umsetzung des gegenständlichen Vorhabens wird der Standort dieser geschützten Pflanzengesellschaften nicht in einer Weise beeinträchtigt, dass ihr Fortbestand erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird. Anhand der Vegetationskartierung kann rückgeschlossen werden, dass die Bestände in der näheren Umgebung des Projektgebietes sehr häufig sind, zudem werden die betroffenen Vegetationspolster während der Arbeiten schonend abgehoben, zwischengelagert und auf einer entsprechenden Stelle rekultiviert. Es kommt zu einem 1:1 Flächenausgleich (siehe oben Projektsteil „Ausgleichsmaßnahmen“).
In jenem Bereich, in dem sich die Steilstufe der geplanten Piste K erstreckt, schließt talseits ein von Buchen geprägter Waldbestand an. Durch das Auftreten zahlreicher dealpiner Arten aus der Blaugras-Horstseggenhalde steht dieser Waldbestand einem Blaugras-Buchenwald im Sinne der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 nahe. Zur Schonung dieses Waldbestandes wurde das Pistenprojekt so adaptiert, dass die Verbreiterung vor allem im bergseits angrenzenden Q situiert ist.
Bei Umsetzung des gegenständlichen Vorhabens wird der Standort dieser geschützten Pflanzengesellschaften nicht in einer Weise beeinträchtigt, dass ihr Fortbestand erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird. Mit Hilfe der ökologischen Bauaufsicht ist es möglich, das Pistenprojekt so zu adaptieren, dass es zu einer Schonung dieses Waldbestandes kommt.
Geschützte Pflanzenarten gemäß Anlage 1 der TNSchVO 2006 kommen im Projektgebiet nicht vor. Geschützte Pflanzenarten gemäß Anlage 2 und 3 der TNSchVO 2006 kommen vor, u.a. Fuchs´ Knabenkraut (Dactylorhiza fuchsii), Weiße Waldhyazinthe (Platanthera bifolia), Blauer Eisenhut (Acontium napellus agg.), Kalk-Glocken-Enzian (Gentiana clusii), Frühlings-Enzian (Gentiana verna), Mehlprimel (Primula farinosa), Hohe Schlüsselblume (Primula elatior) (Auszug Silberberger, 11.03.2021 Vegetationskartierung und landschaftspflegerische Begleitplanung, S. 15, 16). Durch geeignete Maßnahmen (sukzessive Fertigstellung, Ausgestaltung der Böschungsflächen mit einem Kleinrelief, sorgfältige Nachpflege) kann die Vegetation weitgehend erhalten werden, womit auch der Verlust geschützter und seltener Arten weitgehend hintangehalten werden kann. Trotzdem ist der Verlust einzelner Individuen geschützter und seltener Arten möglich, jedoch ist keine Bestandsgefährdung dieser Arten oder eine Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustandes zu erwarten. Das Verlustrisiko wird durch das Vorhaben unter Berücksichtigung sämtlicher Maßnahmen nicht signifikant erhöht.
Tierarten aus den Anlagen 5 und 6 TNSchVO 2006 und Vogelarten:
Gemäß der Ergänzungsunterlage „Kartierung Vogelkunde und Herpetologie“ von CC, datiert 05.07.2022, wurden 41 Vogelarten (ua Nachweise von Birkhuhn, Steinadler, Grauspecht und Dreizehenspecht – Anhang I-Arten der Europäischen Vogelschutz-Richtlinie sowie 11 Arten der Roten Liste der Brutvögel Tirols (Landmann Lentner 2017) – Birkhuhn, Turmfalke, Ringeltaube, Kuckuck, Grauspecht, Grünspecht, Dreizehenspecht, Baumpieper, Gartenrotschwanz, Fitis und Hänfling) im Projektsgebiet nachgewiesen. Zudem gibt es einen Nachweis des Alpensalamanders und das potentielle Vorkommen (Wanderradius) von Grasfrosch und Erdkröte wird angenommen. Die durchgeführte Untersuchungsmethodik entsprach hierbei den Methodenstandards des Amts der Tiroler Landesregierung, Abteilung DD.
Für die Aarhus-Konvention relevant ist das Vorkommen der genannten Vogelarten, sowie das Vorkommen des Alpensalamanders (Anhang IV, FFH-RL) im Planungsgebiet.
In Bezug auf den Nachweis des Alpensalamanders und das potentielle Vorkommen (Wanderradius) von Grasfrosch und Erdkröte wird angenommen, dass die geplanten Maßnahmen zwar den Lebensraum der Arten berühren, aber dass es auf Grund des rund um das Planungsgebiet flächendeckenden Vorkommens zu keiner nachhaltigen Beeinträchtigung auf deren Population oder weiteren Bestand kommen wird. Trotzdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Individuen des Alpensalamanders durch das Vorhaben zu Tode kommen.
Für die weit verbreiteten und nicht gefährdeten Vogelarten, welche weder in den Roten Listen noch in Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie enthalten sind, können eine auch nur lokale Bestandsgefährdung und eine Verschlechterung ihres Erhaltungszustandes dezidiert ausgeschlossen werden.
Bei der Kartierung wurden auch wertgebende Spechtarten (zB Dreizehenspecht) festgestellt. Die diesbezüglichen Nachweise finden sich jedoch außerhalb vom betroffenen Gebiet. Außerdem werden die hauptsächlich betroffenen Habitate wie Nn üblicherweise nicht von Spechten genutzt. Dies gilt nicht für die Arten Grün- und Grauspecht, zumal es sich dabei um Insektenfresser am Boden handelt. Allerdings liegen auch die diesbezüglichen Nachweise gemäß der Kartierung merklich außerhalb der Eingriffsfläche. Speziell während der Bauzeit kann es auch bei den festgestellten Spechtarten durch Staub, Lärm und der Anwesenheit von Menschen zu Störungen kommen. Diese sind allerdings zeitlich begrenzt und werden durch die vorgeschlagenen Nebenbestimmungen im Hinblick auf die Brutzeit soweit wie möglich hintangehalten. Hinzu kommt, dass der gesamte Bereich ohnedies bereits durch menschliche Präsenz im Zusammenhang mit dem Skigebiet und den Almen vorbelastet ist.
In der Ergänzungsunterlage vom 05.07.2022 wurde ua auf das mögliche Vorkommen von Raufußhühnern eingegangen. Wie sich herausstellte, gibt es in dem vorherrschenden Waldareal zwar Nachweise von Birkhühnern, diese wurden aber alle südlich des Projektgebietes festgestellt. Daraus konnte rückgeschlossen werden, dass sich der eigentliche Maßnahmenbereich nicht als Lebensraum für die Birkhühner eignet. Um potentiellen, anthropogen bedingten Störungen – wie etwa erhöhte Anwesenheit von Menschen im Gebiet oder Baustellenlärm und -schmutz – entgegenzuwirken, wurden eine naturkundefachliche Nebenbestimmung – im Einklang mit dem weiter oben festgestellten Bauablauf – so formuliert, dass während der sensiblen Brutzeit keine Schlägerungen bzw nur eingeschränkt Geländemanipulationen im Projektgebiet stattfinden dürfen. Diese Maßnahme soll auch die Tötung von möglicherweise einfliegenden Tieren verhindern. Die sensible Brutzeit wird beim Birkhuhn von 20. März bis 31. August angesetzt und es kann, mit Hilfe dieser Nebenbestimmung auch ein potentiell saisonaler Lebensraum für die Kükenaufzucht sämtlicher Vögel im Maßnahmenbereich ausgeschlossen werden. Zur Erklärung, warum die sensible Brutzeit bis Ende August dauert: das Nest der Birkhühner wird am Boden als flache Mulde angelegt und oft unter Zwergsträuchern oder Grasbüscheln versteckt. Die Küken sind sogenannte Nestflüchter und sind zusammen mit der Henne in sogenannten Familienverbänden bis Ende August in der vorherrschenden Vegetation (N) unterwegs.
Wie oben beim Bauablauf festgestellt, dürfen in den verbleibenden Bereichen (dh außerhalb vom Steilbereich zwischen der Abzweigung der Piste Richtung „U“ und der Trasse *** T) Geländemanipulationen auch in der Vogelbrutzeit durchgeführt werden. Allerdings handelt es sich dabei um nicht für die Brut geeignete Almweidewiesen und Schipisten. Diese können allenfalls als Nahrungshabitat herangezogen werden.
Auf Grund der vorliegenden Datenlage ist davon auszugehen, dass sich die eigentlichen Reviere der Birkhühner oberhalb des Projektgebietes befinden. Das Projektgebiet stellt zwar einen potentiell geeigneten Lebensraum dar, dieser ist aber aufgrund der bereits vorhandenen Störung (Schigebiet rundherum) nur sehr bedingt geeignet oder wird genutzt. Es befinden sich, wie oben bereits erwähnt keine Nachweise im unmittelbaren Nahbereich.
Mit Ausnahme kurzfristig wirksamer Störungen in der eigentlichen Rodungs- und Bauphase, kommt es daher zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen auf den Lebensraum. Der Schutz des Nestes und die erfolgreiche Kükenaufzucht (kann anhand der festgelegten sensiblen Brutzeit gewährleistet werden) der Birkhühner wirken sich mitunter auch positiv auf die anderen, insgesamt 41 vorgefundenen Vogelarten aus.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Maßnahmen wird das Tötungsrisiko für alle Vögel nicht signifikant erhöht. Die Tötung einzelner Individuen und eine Zerstörung von Quartieren im Zuge der Rodungsmaßnahmen können zwar nicht zur Gänze ausgeschlossen werden, aber unter Einhaltung der vorgeschlagenen Nebenbestimmungen wird der Fortpflanzungserfolg nicht negativ beeinträchtigt. Ein Verlust einzelner Reviere der Arten ist nicht gänzlich auszuschließen. Wahrscheinlicher ist es jedoch, dass es nur zu einer Verschiebung von Revieren kommt, jedoch nicht zu einer Verringerung des Verbreitungsgebietes. Zu einer Revierverschiebung kann es allerdings nur bei Vogelarten kommen, welche nicht wertbestimmend sind und sehr häufig vorkommen. Dementsprechend sind die Beeinträchtigungen nicht bestandesgefährdend. Bei Birk- und Auerhühnern handelt es sich um keine revierbildenden Arten, dementsprechend kann es auch nicht zu einer Revierverschiebung kommen.
Da es in der Umgebung genügend Strukturen und Möglichkeiten für die Jungenaufzucht der Birkhühner weiterhin geben wird, ist davon auszugehen, dass sich die Lebensraumbedingungen nicht maßgeblich verschlechtern, sodass ein weiterer Bestand problemlos möglich ist. Es findet allerdings eine Umlagerung statt.
Durch die geplanten Maßnahmen kommt es während der Bauarbeiten zu Lärmbeeinträchtigungen und entsprechender Habitat-Störung, was außerhalb der sensiblen Brutzeit zu einer marginalen Beeinträchtigung der Fluchtdistanzen der Tiere führen kann. Es kommt aber zu keiner wesentlichen Störung der Funktionalität bzw des Fortpflanzungserfolges oder der Reproduktionsfähigkeit der vorgefundenen Vögel.
Mit Ausnahme kurzfristig wirksamer Störungen in der Bauphase ist daher für diese Vogelarten mit keinen nennenswerten Beeinträchtigungen zu rechnen. Nach Abschluss der Bauarbeiten werden sich für diese Arten keine erheblichen Veränderungen gegenüber dem Ist-Zustand ergeben.
Bei den übrigen festgestellten geschützten Tierarten ist ebenfalls mit keinen darüber hinausgehenden Beeinträchtigungen zu rechnen.
Durch die Vorschreibung der gezielten artenschutzrechtlichen Maßnahmen für die im Projektgebiet vorkommenden geschützten Arten kann gewährleistet werden, dass der Fortbestand in diesem Lebensraum nicht unmöglich wird.
Zudem ist im Projekt (siehe oben Projektsteil „Ausgleichsmaßnahmen“) vorgesehen, eine ca. 14.810 m² große Fläche mit Ausgleichsbedarf – im Flächenausmaß 1:1 – an geeignete, räumlich nahe Stellen zu versetzen. Ein landschaftspflegerischer Begleitplan unter der Führung und Ausübung der ökologischen Bauaufsicht kann zudem die erfolgreiche Rekultivierung und Integration ins Landschaftsbild gewährleisten. Weiters ist es aus fachlicher Sicht notwendig, eine ökologische Bauaufsicht zu bestellen, um die vorgeschlagenen Nebenbestimmungen fachgerecht umzusetzen. Insbesondere für die fachgerechte Herstellung der Rekultivierung sind spezielle ökologische Fachkenntnisse erforderlich.
Über die im Projekt vorgesehenen und als Nebenbestimmungen vorgeschlagenen Maßnahmen hinaus sind keine weiteren denkbar, um Beeinträchtigungen auf geschützte Arten zu verhindern bzw abzumindern.
Zusammenfassend können also auf Grund
-der Tatsache, dass es sich bei der vorgesehenen Maßnahmenfläche gegenständlich um die Reaktivierung einer bereits bestehenden Abfahrt handelt,
-der nachträglich ausgeführten, ausführlichen Datenerhebung,
-dem landschaftspflegerischen Begleitplan mitsamt detaillierten Projektergänzungen,
-der Vorschreibung von geeigneten Nebenbestimmungen (Einhaltung der sensiblen Brutzeit etc) und einer ökologischen Bauaufsicht,
die anfänglich angenommenen mittelschweren Beeinträchtigungen auf eine insgesamt langfristig geringe Beeinträchtigung für die Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 herabgemindert werden. In Hinblick auf das Schutzgut Landschaftsbild allein für sich betrachtet verbleiben jedoch mittelschwere Beeinträchtigungen, hervorgerufen durch den Abtrag eines Geländerückens und der damit verbundenen kleinflächigen Veränderung des Geländereliefs. Zu berücksichtigen ist dabei, dass es sich bei der betroffenen Fläche bereits um einen stark überprägten Raum handelt. Nach Abschluss der Rekultivierungsarbeiten wird der Bereich, zB von der gegenüberliegenden Talseite (ca 1.000 m Luftlinie) aus, nicht mehr negativ in Erscheinung treten.
Unter projektgemäßer Ausführung und Einhaltung der formulierten Nebenbestimmungen können schwerwiegenden Beeinträchtigungen hintangehalten werden. Insofern sind die im Verfahren vorgenommenen Projektsergänzungen betreffend Bauausführung und im Sinne der Beilagen 9-ERG (ergänzende Stellungnahme CC), 10a-ERG (ergänzende Stellungnahme BB) und 10c (Lageplan Ausgleichsmaßnahmen) geeignet, die mit dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen zu reduzieren bzw auszugleichen.
Zu den öffentlichen Interessen am Vorhaben:
Die Reaktivierung der X verfolgt das Ziel, eine dauerhaft lawinensichere Anbindung vom W an den westlichen Schigebietsteil T mit einer schitechnisch attraktiven Piste herzustellen.
Um derzeit von der Bergstation zur Mittelstation (und in weiterer Folge zur Talstation) zu gelangen, ist ein knapp 700 m langer Schiweg (Piste *** „U“) zu nutzen. Diese Länge entspricht ca 40 % der Gesamtlänge der zugeordneten Piste, was nicht für eine hohe Qualität spricht. Zudem sind auch auf der restlichen Piste abschnittsweise schiwegähnliche Abschnitte vorhanden. Hinzu kommt, dass die Piste „U“ – um die geforderte Sicherheit auf Schipisten gewährleisten zu können – häufig auf Anraten der Lawinenkommission gesperrt werden muss. Die bekannt gegebene Anzahl der Sperrtage in den vergangenen 20 Jahren ist als plausibel anzusehen.
Aufgrund der Neigungsverhältnisse, der Topografie, der Anlage und der aus lawinentechnischer Sicht ungenügenden Bestockung bzw aufgrund des spezifischen Waldbestandes aus Lärche und Buche ist aus fachlicher Sicht am „U“ eine erhebliche Gefährdung durch Lawinen gegeben. Der bestehende Bewuchs (Laubholz) führt dazu, dass sich Gleitschneeproblematiken ausbilden können. Gleitschneelawinen sind sehr schwierig einzuschätzen im Gegensatz zu anderen Lawinentypen, wie zB einer Schneebrettlawine, welche auf einer Schwachschicht abgleitet wird. Auch weitere Lawinenprobleme in diesem Bereich führen zu den außergewöhnlich vielen Sperrtagen (34 Sperrtage im langjährigen Schnitt, in Spitzenjahren an bis zu 45 Tagen).
Aufgrund der Gefährdungsexposition von Personen im Bereich Piste *** „U“ ist die Zuordnung zur Schadensfolgeklasse CC 3 zulässig, welche das Merkmal: „Hohe Folgen für Menschenleben oder sehr große wirtschaftliche, soziale oder umweltbeeinträchtigende Folgen“ umfasst. Es besteht somit ein sehr hohes öffentliches Interesse an der Vermeidung eines Schadensfalles. Abgesehen von einer permanenten Lawinensicherung des „U“ (siehe unten Alternativenprüfung) verbleibt zur generellen Vermeidung dieses Gefahrenbereiches nur die Schaffung einer neu angelegten lawinensicheren Abfahrt.
Durch die beantragten Pistenbaumaßnahmen wäre es nun möglich, auf einer durchgängigen, lawinensicheren Piste Richtung Mittelstation und in weiterer Folge zur Talstation zu gelangen. Aufgrund der Attraktivität der Piste wird es auch vermehrt zu Wiederholungsfahrten kommen, was zu einer gewissen Entzerrung der Schifahrerströme führen wird. Die neue Piste ist aller Voraussicht nach als schwierige (schwarze) Piste zu klassifizieren und damit – bis auf den kurzen Abschnitt der Piste 121a – die einzige Piste in diesem Schwierigkeitsgrad im Schigebiet, was auch als Qualitäts- und Attraktivitätssteigerung gewertet werden kann.
Die Nutzbarkeit dieser schwarzen Piste würde von der Zusammensetzung der Gäste und den Verhältnissen abhängen, wobei jedoch aufgrund einer groben Schätzung davon auszugehen ist, dass es ca mehr als der Hälfte der Schifahrer bei normalen Bedingungen möglich sein wird, über die schwarze Piste abzufahren. Das Angebot, mit der Seilbahn auf den W zu fahren, richtet sich jedenfalls an einen zumindest durchschnittlichen Schifahrer, der problemlos mittelschwierige bzw rote Pisten bewältigen kann. Dies gilt auch für die Schiverbindung nach G. Solche Schifahrer können bei guten Verhältnissen jedenfalls auch schwarze Pisten befahren.
Es ist nicht davon auszugehen, dass ungeübte Schifahrer auf den W hinauffahren. Diese müssten bei einer Sperre des „U“ in den weiteren Teil des Schigebietes weiterfahren und dort wieder zum Ausgangspunkt nach V zurückkehren. Diese Möglichkeit besteht auch jetzt schon ohne die neu beantragte X. Derzeit ist es auch möglich, bei Sperre des „U“ in das Schigebiet nach G weiterzufahren.
Allerdings kann auch der Nordhang des W unter Umständen lawinengefährlich sein. Speziell in diesem Fall wäre die gegenständlich beantragte Abfahrt wichtig, da andernfalls nicht mehr nach V abgefahren werden kann. Einzige Alternative wäre in so einem Fall, die Bahn zuzusperren. Am W gestrandete Schifahrer könnten natürlich auch mit der Bahn wieder in das Tal fahren, sofern sie sich noch an der Bergstation befinden. Es ist richtig, dass man vom F über die L und P II Anschluss an die Verbindung G auch dann hat, wenn das Szenario der zuvor geschilderten Sperre des Nordhanges des W eintritt. Wobei anzumerken ist, dass es sich von der L Richtung P um ein Höhenschigebiet handelt, welches bei Schlechtwetter ebenso gefährdet und dann in weiterer Folge gesperrt ist. In diesem Falle gäbe es keinen Anschluss mehr an den Schigroßraum. Für den Fall, dass auch die Seilbahn auf den W gesperrt ist, stünden nur mehr zwei kurze Seilbahnen, ein kurzer Sessellift und drei Abfahrten zur Verfügung. Gerade durch die beantragte X würde eine Piste entstehen, welche nicht anfällig für negative Beeinflussungen, wie zB Nebel, Sturm und Wind, ist.
Aufgrund der unterschiedlichen Merkmale des Nordhanges des W (Waldausstattung, Sicherung, Wind) besteht allerdings von der Lawinengefährdung her keine unmittelbare Vergleichbarkeit mit dem „U“. Da die Gefahrenmuster nicht dieselben sind, ist es durchaus möglich, dass zwar der „U“ gesperrt ist, die anderen Pisten, welche vom W ausgehen, durchaus befahrbar bleiben.
Aufgrund der Tatsache, dass eine ehemalige Schiroute durch eine Piste wiederbelebt wird, kann durchaus von einer Wiedererschließung eines qualitätsvollen Skiraumes gesprochen werden.
Die Piste W führt von der Bergstation W Richtung Bergstation L und zeichnet sich durch schmale Passagen und massives Quergefälle aus. Durch die geplanten Maßnahmen kann das Quergefälle auf 5% verringert und die Breite auf notwendige 25 bis 30 m erhöht werden. Dadurch kann einerseits die notwendige Schneeproduktion verringert (kein Ausgleich des Quergefälles durch technisch erzeugten Schnee) und die Qualität entsprechend erhöht werden. Zwangsläufig wird dadurch die Attraktivität für den Gast erhöht.
Die bestehenden, der Bahn zugeordneten Pisten und Schiwegabschnitte verfügen laut Betreiberin aktuell über keine technische Beschneiungsmöglichkeit. Dadurch kann die Qualität hauptsächlich an den saisonalen Randzeiten durch etwaige, geringe Schneelage leiden oder ein Betrieb überhaupt unmöglich sein. Durch den mittlerweile erfolgten Austausch der Seilbahn geht eine erhöhte Förderleistung einher. Folglich werden die Pisten zwangsläufig höher belastet, was vor allem gegen Betriebsende zu Qualitätsverlusten und erschwerten Bedingungen führen kann. Infolge der beantragten technischen Beschneiungsmöglichkeit für die geplanten Pisten erfolgt eine Erhöhung der Qualität, was eine attraktivere Nutzung bedingt.
Sonstiges:
Von der mitbeteiligten Partei werden folgende geologische Rahmenbedingungen zur Gewährleistung einer dauerhaften Bestandssicherheit eingehalten:
Die durchzuführende Begrünung der von den Erdarbeiten betroffenen Flächen wird dauerhaft instandgehalten, um Erosion dauerhaft hintanhalten zu können.
Entlang der entstandenen Felsböschungen werden labil gelagerte Bereiche beräumt, sodass von diese keine Gefährdung ausgehen kann.
Eventuell auftretende Hang- und Oberflächenwässer werden dauerhaft schadlos ausgeleitet.
Im Falle von Auftreten von Erosionen werden diese umgehend dauerhaft wirksam beseitigt und wird dort die Entwässerung so hergestellt, dass ein Auftreten weiterer Erosionen auf Dauer verhindert wird.
Im Falle von Störfällen durch Naturprozesse während der Betriebsphase wird eine Fachperson für Geologie bzw eine Fachperson für Geotechnik beigezogen.
Die Anlagen werden von der Konsenswerberin dauernd in einwandfreiem Bau- und Funktionszustand erhalten. Hang- oder Sickerwässer, die im Zuge der Baudurchführung angeschnitten werden und die den Bestand der antragsgegenständlichen Maßnahmen gefährden, werden derart gefasst und schadlos abgeleitet, dass laufende Kontrollen der Funktionsfähigkeit der Anlagen möglich sind. Auf den erforderlichen Kolkschutz, insbesondere bei der Einleitung in den Vorfluter, wird Bedacht genommen.
Die im Projekt vorgesehenen Maßnahmen sind ausreichend, um Gefahren aus Sicht der Wildbach- und Lawinenverbauung und der Geologie/Hydrogeologie ausreichend abzusichern.
Bei der Ausführung des mit Bescheid vom 19.06.2023, Zl , naturschutzrechtlich genehmigten Projektes „ T“ kommt es bei der baulichen Umsetzung zu keinerlei Überschneidungen mit dem gegenständlichen Vorhaben. Beide Vorhaben haben insofern keinen inneren Zusammenhang, als dass sie auch in sporttechnischer Hinsicht unabhängig voneinander mit positiven Effekten verbunden sein werden. Gegenständlich würde – auch ohne neuer Seilbahnanlage – ein relativ unattraktiver Skiweg durch eine mehr oder weniger der Falllinie folgende attraktive Piste ersetzt bzw ergänzt werden. Die mit dem gegenständlichen Vorhaben verbundenen Verbesserungen sind unabhängig von der Art der Aufstiegshilfe zu erwarten.
Im Übrigen ist keine Alternativvariante erkennbar, mit der der durch das Vorhaben angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise errichtet werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes weniger oder nicht beeinträchtigt werden.
Zur Verbesserung der Ist-Situation ist entweder die Piste „U“ permanent gegenüber abgehenden Lawinen zu sichern, oder zur generellen Vermeidung dieses Gefahrenbereiches eine neu angelegte lawinensichere Abfahrt – wie im verfahrensgegenständlichen Projekt vorgesehen – zu schaffen.
Mit der zur Herstellung der Lawinensicherheit des Schiweges „U“ vorgeschlagenen Alternativvariante (Stahlschneebrücken in einer Schutzfläche von ca 8 ha, zusätzliche Gleitschneeböcke auf einer Gesamtfläche von 9,14 ha samt Schneenetz in einer Gesamtlänge von ca 700 m sowie großflächige Entfernung von ca 75 % des bestehenden Buchen- und Lärchenbestandes) würden sämtliche Naturschutzinteressen erheblich beeinträchtigt werden, was mit Nebenbestimmungen oder ähnlichen Ergänzungen nicht auf ein verträgliches Maß herabgemindert werden kann. Die Kosten für die Errichtung dieser Maßnahmen würden sich auf schätzungsweise ca 7 Millionen Euro belaufen. Weitere 7 Millionen Euro wären voraussichtlich für die Erhaltung der Anlagen in den kommenden 100 Jahren zu veranschlagen.
Würden lediglich die Rodungen durchgeführt und auf der bestehenden Geländeoberfläche eine schwarze Piste hergestellt, würde dies aufgrund der Kupiertheit und des starken Gefälles im gegenständlichen Bereich keiner qualitätsvollen Piste entsprechen. Hinzu käme, dass für die Beschneiung aufgrund der unregelmäßigen Oberfläche wesentlich mehr Schnee benötigt werden würde.
III.Beweiswürdigung:
Die eingangs getroffenen Feststellungen zum Vorhaben selbst, ergeben sich aus den vorgelegten Projektsunterlagen, den Sachverständigengutachten und sind unstrittig. Dass auch die UVP-relevanten Flächen nach wie vor unverändert geblieben sind, hat die Konsenswerberin im Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 21.08.2023 nochmals ausdrücklich bestätigt. Im selben Schreiben wurde mitgeteilt, dass das im behördlichen Verfahren ergänzte Steinschlagsicherungsnetz innerhalb der UVP-relevanten Fläche geplant ist und dass die Gp **1, KG V, nicht mehr vom Vorhaben berührt wird.
In welcher Form das Schigebiet der Konsenswerberin in einen Verbund eingebettet ist, ergibt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen der Konsenswerberin, welche unbestritten geblieben sind.
Der Bauablauf resultiert aus einem Vorschlag der Konsenswerberin im behördlichen Verfahren. Dieser wurde im Wesentlichen übernommen, wobei das darin enthaltene Verbot von Geländemanipulationen während der sensiblen Brutzeit für einen bestimmten Bereich (mit Zwergsträuchern) zu ergänzen war. Daraus ergibt sich – wie die Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung bestätigte – dass in den verbleibenden Bereichen Geländemanipulationen in der Vogelbrutzeit durchgeführt werden dürfen. Allerdings handelt es sich dabei um bestehende Pisten bzw keine Vogelbrutbereiche, weshalb die vorgenommene Differenzierung schlüssig erscheint und dementsprechend festgestellt werden konnte.
Die darauffolgenden Feststellungen zu den betroffenen geschützten Arten, den mit dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen, den projektsgegenständlichen eingriffsmindernden Maßnahmen und den notwendigen Nebenbestimmungen sowie die insgesamt getroffenen Schlussfolgerungen gründen auf den vorliegenden naturkundefachlichen Gutachten von EE vom 04.08.2021, von FF, vom 13.09.2021, von GG, vom 11.10.2022 sowie von FF, vom 11.10.2023. Letztgenanntes Gutachten von JJ, wurde im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 22.11.2023 ausführlichst erörtert und konnte JJ, nachvollziehbar darlegen, wie sich die einzelnen früheren Gutachten, welche dem Vorhaben teilweise stärkere Beeinträchtigungen attestierten, mit der nunmehr vorliegenden abschließenden Begutachtung in Einklang bringen lassen. Zurückzuführen ist dies im Wesentlichen auf die mittlerweile stark verbesserte Datenlage sowie die zum Antragsgegenstand erhobenen eingriffsmindernden Maßnahmen unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Nebenbestimmungen.
JJ, stand in der mündlichen Verhandlung den Vertreten des Landesumweltanwaltes, welche offenkundig in vielerlei Hinsicht eine andere fachliche Auffassung vertraten, Rede und Antwort. Ihre Ausführungen waren in Hinblick auf die Entwicklung des gegenständlichen Verfahrens unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände schlüssig und nachvollziehbar. Im Detail wird diesbezüglich auf die Verhandlungsschrift vom 22.11.2023 verwiesen:
Beispielsweise hat sich erst im Zuge der vorgenommenen Kartierung der Fläche ergeben, dass geschützte Pflanzengesellschaften betroffen sein werden, die relativ einfach umgesetzt werden können. Diesbezüglich sieht das Projekt einen 1:1 Flächenausgleich in räumlicher Nähe vor. Dass die Zielflächen für die Versetzung innerhalb des für die Kultivierung vorgesehenen Eingriffsbereiches liegen, ändert nichts daran, dass sich die Maßnahmen schlussendlich positiv auf die Beurteilung auswirken.
Auch konnte der Landesumweltanwalt im Zusammenhang mit den Birkhühnern keine Unschlüssigkeit des Gutachtens aufzeigen. Der Amtssachverständigen kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie Nebenbestimmungen zum Schutz von Birkhühnern für einen Bereich fordert, in welchem es zwar keine Nachweise gibt, welcher jedoch aufgrund von Kartierungen als relevanter Lebensraum für das Birkhuhn anzusehen ist. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei Birkhühnern (und auch Auerhühnern) um keine Reviertiere handelt, sind die geforderten „Vorsichtsmaßnahmen“ absolut geboten, um Beeinträchtigungen, wie etwa das Töten von möglicherweise einfliegenden Raufußhühnern oder Störungen während der Brutzeit, möglichst hintanzuhalten. Dass sich derartige Maßnahmen mittlerweile zu „Standardvorschreibungen“ etabliert haben, wertet diese nicht ab. Auch dem Vorhalt des Landesumweltanwaltes, dass die Auswirkungen auf Raufußhühner in einem früheren Gutachten (13.09.2021) wesentlich kritischer gesehen wurden, entgegnete die Amtssachverständige damit, dass dieser Beurteilung die Kartierung im tiris-Maps zugrunde gelegt wurde, welche aufgrund der danach durchgeführten Kartierungen, welchen keinerlei Nachweise ergaben, revidiert werden musste. Die Divergenzen zwischen den beiden Gutachten aus den Jahren 2021 und 2023 sind somit auf die jeweils zugrundeliegenden unterschiedlichen Datenlagen zurückzuführen und lässt sich daraus keine Unschlüssigkeit in Hinblick auf die aktuelle Begutachtung ableiten.
Auch die von der naturkundefachlichen Amtssachverständigen gezogenen Schlüsse in Hinblick auf die Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert konnten den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Auch wenn die projektsgegenständlichen Unterlagen – wie auch die Amtssachverständige bestätigte – nicht den gängigen Standards entsprochen haben, so war es ihr trotzdem möglich auf dieser Grundlage die notwendigen Schlüsse zu ziehen. Es ist nachvollziehbar, dass die projektsgegenständliche, zeitnahe fachgerechte Rekultivierung und der 1:1 Flächenausgleich dazu beitragen, dass das Landschaftsbild wieder als annähernd vergleichbar mit dem derzeitigen Zustand – einem bereits stark überprägten Raum – anzusehen sein wird. Dass jedoch durch den Abtrag eines Geländerückens trotzdem mittelschwere Beeinträchtigungen verbleiben werden, war festzustellen.
Zusammengefasst ist es dem Landesumweltanwalt nicht gelungen, die Ausführungen der naturkundefachlichen Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen, weshalb diese der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten. Das Landesverwaltungsgericht sah auch keinerlei Notwendigkeit, dem vom Landesumweltanwalt in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Einvernahme eines nicht im behördlichen Verfahren beteiligten naturkundefachlichen Amtssachverständigen zum Thema Landschaftsbild und Erholungswert Folge zu leisten. Die naturkundefachliche Amtssachverständigen verfügt aufgrund ihrer Ausbildung und Tätigkeit über das erforderliche Fachwissen. Dementsprechend ist der maßgebliche Sachverhalt – wie oben dargelegt – bereits als ausreichend geklärt anzusehen.
Bei den Feststellungen zu den öffentlichen Interessen waren ua die überzeugenden Ausführungen im von der Konsenswerberin vorgelegten lawinentechnischen Fachgutachten vom 26.05.2023 heranzuziehen. Diese ergaben in Verbindung mit den schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Amtssachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung ein stimmiges Bild. Die Aussagen zur Gefährdung durch Lawinen wurden auch vom Landesumweltanwalt nicht in Zweifel gezogen, hinterfragt wurde in diesem Zusammenhang vielmehr, ob die beantragte X zur Beseitigung dieser Gefahr auch tatsächlich notwendig ist. Die diesbezüglichen Feststellungen gründen wiederum auf den Ausführungen des Amtssachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung, den Schilderungen der Konsenswerberin, der schriftlichen Stellungnahme des sportfachlichen Amtssachverständigen vom 26.09.2023 sowie seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. Unstrittig besteht auf der Piste „U“ eine Gefährdung durch Lawinen, welche lediglich mit Sperren hintangehalten werden kann. Unstrittig ist aber auch, dass es im Falle einer Sperre für die Schifahrer Alternativen gibt, um in das Tal zu kommen, weshalb in diesem Sinne die Feststellungen getroffen werden konnten.
Dass auch mit der Pistenverbesserung W und mit der geplanten Erweiterung der Beschneiungsanlage eine Attraktivitätssteigerung einhergeht, ergibt sich aus den Ausführungen des sportfachlichen Amtssachverständigen und ist unbestritten.
Zu den sonstigen Feststellungen:
Die geologischen Rahmenbedingungen zur Gewährleistung einer dauerhaften Bestandssicherheit gründen auf dem Vorschlag des im behördlichen Verfahren beigezogenen geologisch/hydrogeologischen Amtssachverständigen (vgl Stellungnahme vom 12.10.2022), welche von der Konsenswerberin im Zuge der Beschwerdeverhandlung zum Antragsgegenstand erhoben wurden. Selbiges gilt für die vom Sachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung in der mündlichen Verhandlung empfohlenen Nebenbestimmungen.
Dass das Projekt auf mögliche Gefährdungen aus Sicht der Wildbach- und Lawinenverbauung sowie der Geologie/Hydrogeologie unter Berücksichtigung dieser Ergänzungen ausreichend Bedacht nimmt, ergibt sich aus den diesbezüglichen Stellungnahmen der Sachverständigen im Behörden- und Beschwerdeverfahren.
Die Ausführungen zum Vorhaben „*** T“ gründen auf dem eingeholten und zitierten naturschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid. Dass es keine baulichen Überschneidungen zum gegenständlichen Vorhaben gibt, hat die Antragstellerin im Zuge der mündlichen Verhandlung am 22.11.2023 nachvollziehbar dargelegt. Auch die Ausführungen des sporttechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung zu den unabhängig voneinander bei beiden Projekten zu erwartenden Verbesserungen waren schlüssig, weshalb die diesbezüglichen Feststellungen getroffen werden konnten.
Die Feststellungen zu möglichen Alternativvarianten beruhen auf den Aussagen der naturkundefachlichen Amtssachverständigen und des Amtssachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung. Dieser kam unter Zugrundelegung der beiden von der Konsenswerberin vorgelegten lawinentechnischen Gutachten vom 26.05. und vom 09.07.2023 in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 06.10.2023 zum Ergebnis, dass die Gefährdungssituation für die Piste „U“ und die sich daraus ergebende Verbauungsvariante dem Stand der Technik, Art und Ausmaß sowie die Ausführungen dazu nachvollziehbar und schlüssig sind. Dementsprechend konnten diese Inhalte den Feststellungen zu den Alternativen zugrunde gelegt werden. Selbiges gilt für die Aussage des sporttechnischen Amtssachverständigen zum Vorschlag des Landesumweltanwaltes, lediglich die Rodungen durchzuführen.
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 – TNSchG 2005, LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr 161/2021, lauten (auszugsweise) wie folgt:
§ 6
Allgemeine Bewilligungspflicht
Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:
[…]
e)die Errichtung von Sportanlagen, wie Schipisten, Rodelbahnen, Klettersteige, Golf-, Fußball- und Tennisplätze und dergleichen, sowie von Anlagen zur Erzeugung von Schnee;
f)die Änderung von Anlagen nach lit. a bis e, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, sowie jede über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen;
[…]
h)Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke in einem Ausmaß von mehr als 5.000 m² berührter Fläche oder mehr als 7.500 m³ Volumen, sofern sie nicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 bewilligungspflichtig sind;
[…]
§ 29
Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen
(1) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,
[…]
b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.
[…]
(4) Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 lit. a ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.
(5) Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
[…]
Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 – TNSchVO 2006, LGBl Nr 39/2006, lauten wie folgt:
§ 2
Schutz von anderen wild wachsenden Pflanzenarten
(1) Die in der Anlage 2 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach § 1, werden zu gänzlich geschützten Pflanzenarten erklärt.
(2) Hinsichtlich der gänzlich geschützten Pflanzenarten der Anlage 2 ist es verboten:
a)absichtlich Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
b)den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird.
(3) Die in der Anlage 3 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach den §§ 1 und 2 Abs. 1, werden zu teilweise geschützten Pflanzenarten erklärt.
(4) Hinsichtlich der teilweise geschützten Pflanzenarten der Anlage 3 ist es verboten:
a)die oberirdisch wachsenden Teile solcher Arten absichtlich in einer über einen Handstrauß hinausgehenden Menge zu entnehmen und zu befördern,
b)die unterirdisch wachsenden Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen) solcher Arten absichtlich von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
c)den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird.
§ 3
Schutz von Arten gefährdeter besonderer Pflanzengesellschaften
Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 1 und 2 sind die in der Anlage 4 angeführten gefährdeten besonderen Pflanzengesellschaften dahingehend geschützt, als es verboten ist, ihre Standorte so zu behandeln, dass ihr Fortbestand erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird, insbesondere die natürliche Artenzusammensetzung der Pflanzengesellschaft verändert wird.
§ 4
Geschützte Tierarten
nach Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie
(1) Die im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten werden zu geschützten Tierarten erklärt.
(2) Hinsichtlich der in Tirol vorkommenden geschützten Tierarten der Anlage 5 sind nach § 24 Abs. 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 in allen ihren Lebensstadien verboten:
a)alle absichtlichen Formen des Fangens oder des Tötens von aus der Natur entnommenen Exemplaren,
b)jedes absichtliche Stören, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten,
c)jedes absichtliche Zerstören oder Entnehmen von Eiern aus der Natur,
d)jedes Beschädigen oder Vernichten der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten und
e)Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren, soweit es sich nicht um Exemplare handelt, die vor dem 1. Jänner 1995 rechtmäßig entnommen worden sind.
(3) Für die übrigen zu geschützten Tierarten erklärten Arten des Anhangs IV lit. a der Habitat-Richtlinie, die in Tirol nicht vorkommen, gilt insbesondere Abs. 2 lit. e.
§ 5
Schutz von anderen Arten wild lebender, nicht jagdbarer Tiere
(1) Die in der Anlage 6 angeführten wild lebenden Tierarten, unbeschadet der Arten nach § 4, werden zu geschützten Tierarten erklärt.
(2) Hinsichtlich der geschützten Tierarten der Anlage 6 ist es verboten:
a)absichtlich Tiere zu beunruhigen, zu verfolgen, zu fangen, zu halten, im lebenden oder toten Zustand zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern, zu erwerben oder zu töten,
b)absichtlich Entwicklungsformen von Tieren (wie etwa Eier, Larven und Puppen) geschützter Arten aus ihrer natürlichen Umgebung zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
c)Teile von Tieren zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
d)Behausungen von Tieren zu entfernen oder zu zerstören,
e)den Lebensraum (z. B. den Einstandsort) von Tieren und ihrer Entwicklungsformen so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum unmöglich wird. Insbesondere ist es außerhalb von eingefriedeten verbauten Grundstücken verboten, Flurgehölze, Hecken, Gebüsch oder lebende Zäune zu roden und Röhricht, Hecken, Gebüsch oder die Bodendecke abzubrennen.
§ 6
Geschützte Vogelarten
(1) Alle wild lebenden Vogelarten, die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallen, mit Ausnahme der im Abs. 2 angeführten, sind geschützt.
(2) Für folgende unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten des Anhanges II Teil 1 und 2 gilt Abs. 1 aufgrund der Festsetzung von Jagdzeiten nicht:
Auerhahn – Tetrao urogallus L., Birkhahn – Tetrao tetrix L., Haselhahn – Bonasia bonasia (L.), Schneehuhn – Lagopus mutus (Montin), Fasan – Phasianus colchicus (L.), Ringeltaube – Columba palumbus (L.), Stockente – Anas platyrhynchos L.
(3) Gemäß § 25 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 sind für Vogelarten gemäß Abs. 1 verboten:
a)das absichtliche Töten oder Fangen, ungeachtet der angewandten Methode,
b)das absichtliche Zerstören oder Beschädigen von Nestern und Eiern und das Entfernen von Nestern,
c)das Sammeln der Eier in der Natur und der Besitz dieser Eier, auch im leeren Zustand,
d)das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich dieses Stören auf den Schutz der Vogelarten erheblich auswirkt,
e)das Halten von Vögeln aller Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen,
f)die Behandlung des Lebensraumes von Vögeln in einer Weise, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird; dieses Verbot gilt jedoch auch für die im Anhang II Teil 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Arten, für die in Tirol eine Jagdzeit festgelegt ist,
g)der Verkauf von lebenden und toten Vögeln und von deren ohne weiteres erkennbaren Teilen oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen sowie deren Befördern und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf; dieses Verbot gilt nicht für die im Anhang III Teil 1 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Vogelarten, sofern die Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben worden sind.
V.Erwägungen:
Fest steht, dass es sich bei den gegenständlichen Pistenbaumaßnahmen um eine bewilligungspflichtige Maßnahme gemäß § 6 lit e und f TNSchG 2005 handelt, in deren Rahmen es außerdem zu Geländeabtragungen und -aufschüttungen im Sinne des § 6 lit h TNSchG 2005 kommen soll.
Nach § 29 Abs 1 TNSchG 2005 ist bei der Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens zunächst zu prüfen, ob dieses zu einer Beeinträchtigung naturkundlicher Schutzinteressen führt. Wie festgestellt verbleiben unter Berücksichtigung der projektierten Maßnahmen und der Forderungen der naturkundefachlichen Amtssachverständigen gesamthaft betrachtet geringfügige Beeinträchtigungen für den Naturschutz.
Im Projektsgebiet kommen weiters verschiedene geschützte Pflanzen- und Tierarten (auch Vögel) sowie geschützte Pflanzengesellschaften vor. Artenschutzrechtliche Vorgaben finden sich in den §§ 23 bis 25 TNSchG 2005 sowie in der auf Grundlage dieser Bestimmungen ergangenen TNSchVO 2006.
Einzelne Verbotstatbestände nach der TNSchVO 2006 setzen absichtliches Handeln voraus (hier relevant: § 2 Abs 2 lit a und Abs 3 lit a, b; § 4 Abs 2 lit a, b und c; § 5 Abs 2 lit a und b; § 6 Abs 3 lit a, b und d), sodass zunächst der Bedeutungsgehalt dieses Tatbestandsmerkmals zu klären ist. Diesbezüglich ist in Anlehnung an die Entscheidung des VwGH vom 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, für geschützte Tier- und Vogelarten Folgendes auszuführen:
Beim Verbot des Tötens ist von einem individuumsbezogenen Ansatz auszugehen. Zum Tatbestandselement der Absichtlichkeit der Tötung hat der EuGH festgehalten, dass diese nur dann verwirklicht sein kann, wenn der Handelnde die Tötung eines Exemplars einer geschützten Tierart "gewollt oder zumindest in Kauf genommen" hat (siehe EuGH 18.5.2006, C-221/04, Kommission/Spanien, Rn. 71). Die Rechtsprechung hat dabei das Kriterium der signifikanten Erhöhung des Risikos der Tötung entwickelt, um zu beurteilen, wann von einem in Kauf nehmen der Tötung gesprochen werden kann. Für die Frage der Erhöhung des Tötungsrisikos ist auch auf das allgemeine Naturgeschehen (und die damit verbundenen Gefahren) sowie darauf abzustellen, inwieweit im betroffenen Lebensraum unabhängig vom geplanten Vorhaben für die jeweiligen Tiere bereits Risiken – etwa aus der Nutzung dieses Lebensraumes durch den Menschen – resultieren. Das Tötungsverbot wird also nur dann verwirklicht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das Risiko der Tötung einzelner Exemplare durch das Vorhaben deutlich und signifikant erhöht. Im gegenständlichen Fall kann zwar der Verlust einzelner Exemplare bestimmter Tier- und Vogelarten nicht gänzlich ausgeschlossen werden, es werden jedoch sowohl projektsgemäß (zB durch Bauzeitregelung) als auch durch die Vorschreibung von Nebenbestimmungen und einer ökologischen Bauaufsicht Maßnahmen ergriffen, um eben das Töten von Exemplaren zu verhindern. Das Tötungsrisiko wird dadurch nicht signifikant erhöht, es kann nicht von einem billigend in Kauf nehmen gesprochen werden.
Der Verbotstatbestand der Störung bezieht sich auf die Art (die Population) und nicht auf das Individuum und fordert, dass sich die Störung auf den Schutz der Tier- und Vogelarten erheblich auswirkt. So hat der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis Ra 2018/03/0066 – unter Bezugnahme ua. auf den „Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-RL 92/43/EWG“ der Europäischen Kommission aus Februar 2007 – zum Ausdruck gebracht, dass eine Störung dann vorliegt, wenn sie „erheblich ist, dh wenn sie sich auf die Überlebenschancen, den Fortpflanzungserfolg oder die Reproduktionsfähigkeit einer geschützten Art auswirken kann“ (vgl wiederum auch VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021). Auch wenn bauzeitig stärkere Störungen durch die Vorhabensausführung zu erwarten sein werden, kommt es dadurch zu keiner wesentlichen Störung der Funktionalität bzw des Fortpflanzungserfolges oder der Reproduktionsfähigkeit der vorgefundenen Tiere und Vögel. Nachhaltige Beeinträchtigungen auf den Erhaltungszustand der lokalen Populationen der betroffenen Arten konnten ausgeschlossen werden.
Das Verbot der Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (auch Nestern) bezieht sich auf konkrete Stätten, deren ökologische Funktion aufrecht zu erhalten ist. Wenn für ein Individuum mehrere Fortpflanzungs- und Ruhestätten weiterhin zur Verfügung stehen, wird mit einer allfälligen Zerstörung einer dieser Stätten deren Funktion nicht vernichtet, wenn die Funktion von anderen (bereits vorhandenen oder zu schaffenden) Stätten wahrgenommen wird. Im gegenständlichen Fall kann es zwar im Zuge der Rodungsmaßnahmen zur Zerstörung einzelner Quartiere kommen, dadurch kommt es jedoch zu keiner maßgeblichen Störung der Funktionalität bzw des Fortpflanzungserfolges oder der Reproduktionsfähigkeit der betroffenen Arten. Immerhin wurden die meisten Arten außerhalb des unmittelbaren Eingriffsbereiches nachgewiesen, was unterstreicht, dass in der Umgebung weiterhin ausreichend funktionierende Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zur Verfügung stehen werden (vgl VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021).
Darüber hinaus ist im Sinne der Ausführungen zum Tötungsverbot auch bei diesen Tatbeständen aufgrund der zahlreichen Maßnahmen zur Reduktion der Beeinträchtigungen nicht von einer Absichtlichkeit auszugehen.
Auch § 5 Abs 2 lit. e und § 6 Abs 3 lit f TNSchVO 2006 verfolgen ebenfalls einen populationsbezogenen Ansatz. Es ist also der Lebensraum der lokalen Population geschützt. Nachdem eine Bestandesgefährdung der vorkommenden Tier- und Vogelarten ausgeschlossen werden konnte, sind auch diese Tatbestände nicht als erfüllt anzusehen.
Zusammengefasst ist somit kein Verbotstatbestand der §§ 4, 5 und 6 TNSchVO 2006 als verwirklicht anzusehen.
Verbleibt noch eine nähere Prüfung der Auswirkungen auf geschützte Pflanzenarten und -gesellschaften gemäß §§ 2 und 3 TNSchVO 2006. Auch wenn sich die zuvor zitierte Entscheidung des VwGH vom 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, auf geschützte Tier- und Vogelarten bezieht, spricht nichts dagegen, die Kernaussagen auch auf geschützte Pflanzenarten umzulegen. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Differenzierung bzw eine strengere Auslegung der diesbezüglichen Bestimmungen geboten wäre. Gerade der Umstand, dass § 25 TNSchG 2005 – im Gegensatz zu §§ 23 und 24 TNSchG 2005 – die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Rahmen einer Interessensabwägung nicht vorsieht, betont, dass dem Vogelschutz der höchste Stellenwert eingeräumt wird. Dies bedeutet, dass die diesbezüglich bereits höchstgerichtlich normierten Maßstäbe, welche auch für alle anderen geschützten Tierarten für anwendbar erklärt wurden, bedenkenlos ebenfalls für geschützte Pflanzenarten herangezogen werden können.
Aus den Ausführungen zum Tötungsverbot kann daher für den Pflanzenschutz analog abgeleitet werden, dass die Verbotstatbestände, welche absichtliches Handeln voraussetzen, nur dann verwirklicht sein können, wenn eine messbare Anzahl von Einzelindividuen der betroffenen Art verloren geht. Das Verlustrisiko muss durch das Vorhaben also deutlich und signifikant erhöht werden. Bewegt sich das Risiko jedoch in dem Rahmen, dem einzelne Exemplare der jeweiligen Art in der Natur stets ausgesetzt sind (zB Vertrocknen, Abfressen durch Tiere, sonstige Naturereignisse, etc), so ist der Tatbestand nicht erfüllt. Wie festgestellt, kann die Vegetation durch geeignete Maßnahmen (sukzessive Fertigstellung, Ausgestaltung der Böschungsflächen mit einem Kleinrelief, sorgfältige Nachpflege) weitgehend erhalten werden, womit auch der Verlust geschützter und seltener Arten weitgehend hintangehalten werden kann. Dementsprechend kann auch hier kein absichtliches Handeln angenommen werden. Da auch eine Bestandesgefährdung oder Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustandes ausgeschlossen werden konnte, kommt kein Verbotstatbestand gemäß § 2 TNSchVO 2006 zur Anwendung.
Auch bei den geschützten Pflanzengesellschaften gemäß § 3 TNSchVO 2006 wird kein individuumsbezogener Ansatz verfolgt, sondern ein populationsbezogener. Nachdem die festgestellten Pflanzengesellschaften in der näheren Umgebung des Projektgebietes sehr häufig vorkommen, die betroffenen Vegetationspolster während der Arbeiten schonend abgehoben, zwischengelagert und auf einer entsprechenden Stelle rekultiviert werden (1:1 Flächenausgleich), ist der Fortbestand dieser Pflanzengesellschaften weder unmöglich noch erheblich beeinträchtigt, sodass auch dieser Verbotstatbestand nicht erfüllt wird.
Interessensabwägung:
Trotzdem kann die Bewilligung für das beantragte Vorhaben aufgrund der festgestellten Beeinträchtigungen nur erteilt werden, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung überwiegen (vgl § 29 Abs 1 lit b TNSchG 2005).
Zu den öffentlichen Interessen am gegenständlichen Vorhaben ist Folgendes auszuführen:
Dass mit der Pistenverbesserung W eine Attraktivierung der bestehenden Piste einhergeht ist unstrittig. Ebenfalls unstrittig ist, dass durch die Reaktivierung der X eine weitere attraktive (und zusätzlich schwarze) Piste im Schigebiet der Konsenswerberin geschaffen werden kann. Strittig hingegen ist die Notwendigkeit des damit verbundenen Eingriffs. Diese wird von der Konsenswerberin nämlich ua mit der Herstellung einer dauerhaft lawinensicheren Abfahrt vom W begründet. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, ist dem Landesumweltanwalt insofern Recht zu geben, als dass die reaktivierte X – noch dazu als schwarze Piste – im „Ernstfall“, dh bei der Sperre des „U“ nicht die einzige Möglichkeit zur Abfahrt bietet. Dieser Umstand schließt jedoch ein öffentliches Interesse am gegenständlichen Vorhaben nicht per se aus. Wie sich im Verfahren ergeben hat, stellt die Piste „U“ eine gefährliche Schwachstelle im Pistennetz des Schigebietes V dar, deren Betrieb die Konsenswerberin und die zuständige Lawinenkommission vor eine enorme Herausforderung stellt. Mit den nunmehr beantragten Maßnahmen kann das lawinengefährdete Nadelöhr „U“ entschärft und das Schigebiet V zukünftig in einem wesentlichen Teil sicherer und weniger störanfällig betrieben werden. Allein daraus ergibt sich bereits ein erhebliches öffentliches Interesse.
Hinzu kommt, dass gleichzeitig sicherer, komfortabler und attraktiver Schiraum erschlossen werden. Der Tourismus stellt zweifelsfrei einen nicht zu vernachlässigenden Erwerbszweig in der Gemeinde V samt Umgebung dar und leistet einen Beitrag zur Lebensgrundlage der dort wohnenden Bevölkerung. Auch die Finanzkraft der dort befindlichen Gemeinden profitiert von diesem Wirtschaftszweig und trägt der Tourismus sohin mittelbar dazu bei, dass diese Gemeinden ihre im allgemeinen Interesse liegenden Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen können. Maßnahmen zur Attraktivitätssteigerung dienen insofern umso mehr der Absicherung dieses Wirtschaftszweiges, als das Schigebiet V als Teil eines Verbundes im Vergleich zu den weiteren Schigebieten im Verbund konkurrenzfähig bleiben muss.
Verwiesen wird an dieser Stelle auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 08.10.2014, 2012/10/0208, wonach etwa eine Verbesserung der Wirtschaft, des Tourismus, der Verkehrsbedingungen sowie der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen grundsätzlich langfristige öffentliche Interessen darstellen. Das gegenständliche Vorhaben ist zweifellos mit derartig positiven Faktoren, welche sich naturgemäß über mehrere Jahrzehnte erstrecken werden, verbunden und liegt somit im langfristigen öffentlichen Interesse.
Dass für die betreffenden Maßnahmen ein öffentliches Interesse angenommen werden kann, lässt sich im Übrigen auch aus den Festlegungen im Erläuterungsbericht zum Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2018 ableiten. Darin werden die von der Landesregierung im Zusammenhang mit Seilbahnvorhaben verfolgten Zielsetzungen wiedergegeben. Dabei wird als raumplanerischer Grundsatz ua die Sicherung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Tiroler Seilbahnen als wesentliche Grundlage für die Regionalentwicklung in den alpinen Regionen erwähnt. Insofern fügt sich das gegenständliche Vorhaben auch in die von der Landesregierung definierten Ziele ein. Dies bestätigt auch das eingeholte raumordnungsfachliche Gutachten vom 25.09.2023. Darin wird ausgeführt, dass die geplanten Maßnahmen dem Erläuterungsbericht zum Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2018, wonach Maßnahmen innerhalb der kartografisch dargestellten Schigebiete, die zur Verbesserung der technischen Qualität der Beförderungsanlagen, der Sicherheit, des Komforts und der Attraktivität des Schigebietes, erwünscht sind, entsprechen.
Das LVwG hat bei der durchzuführenden Interessensabwägung zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes durch das Vorhaben zukommt. Dem hat es das Gewicht der durch das Vorhaben allenfalls verwirklichten anderen öffentlichen Interessen gegenüber zu stellen. Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muss in der Regel eine wertende Entscheidung sein, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar und damit berechenbar und vergleichbar sind. Dies erfordert es, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüber zu stellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen. Das Erkenntnis hat daher nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen zu enthalten, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen des Naturschutzes abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist, und über jene Tatsachen, die das öffentliche Interesse ausmachen, zu dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (vgl. etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0061, VwGH 24.02.2006, 2005/04/0044, VwGH 23.3.2005, 2004/10/0223 sowie VwGH 13.10.2004, 2001/10/0252). Die Rechtmäßigkeit der Wertentscheidung ist somit im Allgemeinen daran zu messen, ob das "Abwägungsmaterial" in einer diesen Grundsätzen entsprechenden Weise in der Begründung der Entscheidung dargelegt und die Abwägung der konkurrierenden Interessen im Einklang mit Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und - gegebenenfalls - Erkenntnissen der Wissenschaft erfolgte (vgl. dazu beispielsweise VwGH 22.12.2011, 2008/07/0123, VwGH 28.1.2010, 2008/07/0033, und VwGH 2.10.2007, 2004/10/0174, jeweils mwN).
Nach dementsprechender Abwägung ist davon auszugehen, dass die festgestellten langfristigen öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Vorhabens den festgestellten geringfügigen Beeinträchtigungen des Naturschutzes überwiegen. Der mit dem Vorhaben verbundenen Verbesserung bei der Pistensicherheit ist ein derartiges Gewicht einzuräumen, dass das Interesse am Naturschutz im gegenständlichen Fall zurücktreten muss. Hinzu kommt, dass nicht nur Sicherheit, sondern gleichzeitig auch qualitätsvoller Schiraum hergestellt werden kann. Einen maßgeblichen Beitrag dazu leisten weiters die eingriffsmindernden bzw ausgleichenden Maßnahmen – auch in den Projektsänderungen – sowie die von der naturkundefachlichen Amtssachverständigen geforderten Nebenbestimmungen samt Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht.
Alternativen gemäß § 29 Abs 4 TNSchG 2005 sind darüber hinaus keine hervorgekommen. Wie festgestellt, wäre die Herstellung und Erhaltung einer lawinensichereren Piste „U“ einerseits extrem kostenintensiv, andererseits mit zumindest vergleichbaren Auswirkungen auf den Naturschutz verbunden. Der vom Landesumweltanwalt vorgeschlagene Weiterbetrieb als Schiroute stellt keine Alternative im Sinne des § 29 Abs 4 TNSchG 2005 dar, da damit der angestrebte Zweck, eine lawinensichere, attraktive Abfahrt herzustellen, nicht verwirklicht werden kann. Selbiges gilt für den Vorschlag, lediglich die Rodungen durchzuführen und auf der bestehenden Geländeoberfläche eine schwarze Piste herzustellen.
Die Voraussetzungen für die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für das antragsgegenständliche Projekt unter Berücksichtigung der bereits im Behördenverfahren von der naturkundefachlichen Amtssachverständigen für notwendig erachteten Forderungen liegen somit vor.
In diesem Sinne war die Beschwerde abzuweisen, allerdings war der Spruch in Hinblick auf die maßgeblichen Tatbestände, die Zitierung und das Projekt entsprechend zu korrigieren bzw zu ergänzen. Weiters war eine Nebenbestimmung (siehe II. Sachverhalt: Bauablauf) im Sinne einer Festlegung, welche noch im behördlichen Verfahren getroffen wurde, zu ergänzen. Im Übrigen ist zum behördlichen Verfahren anzumerken, dass § 29 Abs 5 TNSchG 2005 nur zur Vorschreibung von Auflagen berechtigt, sofern diese erforderlich sind, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. Dabei sind jene Interessen zu berücksichtigen, die im Naturschutzverfahren relevant sind. Aus diesem Grund waren die Nebenbestimmungen aus den Fachbereichen Kulturbautechnik, Geologie sowie Wildbach- und Lawinenverbauung mangels Rechtsgrundlage ersatzlos zu streichen. Das Landesverwaltungsgericht ist dazu im Rahmen seiner Entscheidungsbefugnis berechtigt.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Da die zu klärenden Rechtsfragen im Einklang mit der hiezu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl beim Artenschutz VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021) bzw unmittelbar aufgrund des anzuwendenden TNSchG 2005 und seiner Materialien gelöst werden konnten, war nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG auszugehen und auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Hörtnagl
(Richterin)
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