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LVwG-2024/38/0176-2•LVwG T LVwG-2024/38/0176-2
LVwG-2024/38/0176-2Tribunal Administrativo Regional31 de jan. de 2024
Antrag verspätet<br/>Materielle Frist<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde der AA GmbH Co KG, Adresse 1, **** Z, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn BB, eben dort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.12.2023, Zl ***, betreffend einen Vergütungsanspruch nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG 1950),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y wurde der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs betreffend den abgesonderten Arbeitnehmer der Antragstellerin in Höhe von Euro 2.247,23 aufgrund der verspäteten Einbringung abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Absonderung für den Dienstnehmer aufgrund einer COVID-19-Erkrankung durch die Bezirkshauptmannschaft Y mit Bescheid vom 17.02.2022, Zl ***, ausgesprochen worden sei. Der Antrag auf Vergütung für den Zeitraum vom 16.02. bis 26.02.2022 sei aber von der Beschwerdeführerin nicht bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Y eingebracht worden, von der die behördlichen Maßnahmen angeordnet worden seien, sondern bei der Bezirkshauptmannschaft Z.
Der Vergütungsantrag wurde mit Schreiben vom 03.06.2022 an die zuständige Bezirkshauptmannschaft Y weitergeleitet. Da die Übergangsbestimmung des § 50 EpiG, BGBl I Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 195/2022 vorsehe, dass die begünstigende Bestimmung des § 49 Abs 4 EpiG nur auf Fälle anzuwenden sei, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten der Novelle des EpiG in der Fassung BGBl I Nr 21/2022 erfolgt sei, sei somit die Antragstellung verspätet bei der zuständigen Behörde, nämlich der Bezirkshauptmannschaft Y, eingebracht worden, sodass der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs untergegangen sei.
In ihrer fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass der Antrag fristgerecht am 22.03.2022 über das Online-Portal des Landes Tirol eingereicht worden sei. In diesem Portal werde vor Abgabe des Formulars die Auswahl einer Bezirkshauptmannschaft gefordert. An diesem Punkt fehle es aber an jeglicher Information, worauf sich die Auswahl beziehe. Die Mitarbeiterin habe die BH Z gewählt, weil das Unternehmen im Bezirk ansässig sei. Es wurde auch per Email eine Bestätigung des Formulareinganges zugesendet. Damit sei die Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass alles richtig sei.
Die Weiterleitung von der unzuständigen Behörde zur zuständigen habe dann mehr als 10 Wochen gedauert.
Es werde deshalb der Antrag gestellt, dass für die Fristberechnung der Einreichzeitpunkt mittels Online-Formular herangezogen werde.
II.Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.02.2022, Zl ***, für den Zeitraum vom 16.02.2022 bis zum 26.02.2022 behördlich aufgrund des Vorliegens einer COVID-19-Erkrankung abgesondert wurde. Fest steht weiters, dass mit Antrag vom 22.03.2022 die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs bei der Bezirkshauptmannschaft Z gemäß § 32 Abs 1 Z 1 EpiG eingebracht hat. Mit Schreiben vom 03.06.2022, Zl ***, wurde der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs an die Bezirkshauptmannschaft Y, als zuständiger Bezirksverwaltungsbehörde weitergeleitet.
Die Novelle zum Epidemiegesetz BGBl I Nr 21/2022 trat am 18.03.2022 in Kraft.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl ***. Aus dem Akt ergeben sich eindeutig die getroffenen Feststellungen und wurden auch in keiner Lage des Verfahrens von der Beschwerdeführerin bestritten.
Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte verzichtet werden, da sich der Sachverhalt unstrittig ergibt und dieser auch von der Beschwerdeführerin in keiner Lage des Verfahrens bestritten wurde. Eine rechtliche Erörterung im Rahmen einer Verhandlung kann unterbleiben, da sich der Fristenlauf eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt.
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr 186/1950 in der anzuwendenden Fassung des BGBl I Nr 195/2022, (kurz EpiG), lauten wie folgt:
„§ 32
Vergütung für den Verdienstentgang
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(4) […]
§ 49
Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.
(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.
(5) […]
§ 50
Wirksamkeit des Gesetzes
[…]
(29) § 5a Abs. 1a, § 25b, § 36 Abs. 1 lit. a sowie § 49 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 49 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 erfolgt ist.“
V.Rechtliche Beurteilung:
Aus dem Akt der belangten Behörde resultiert unwidersprochen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.03.2022 nicht bei der Bezirkshauptmannschaft Y, als absondernder Behörde eingebracht wurde, sondern bei der Bezirkshauptmannschaft Z. Weitergeleitet wurde der Antrag zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft Y erst mit Schreiben vom 03.06.2022, zur Zl ***.
Der abgesonderte Dienstnehmer der Beschwerdeführerin war vom 16.02.2022 bis 26.02.2022 behördlich abgesondert. Gemäß § 49 Abs 1 EpiG idF BGBl I Nr 21/2022, der zum gegenständlichen Zeitpunkt anwendbar war, war der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen. Dies bedeutet, dass der Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft Y spätestens am 26.05.2022 hätte eingebracht werden müssen.
§ 49 Abs 1 EpiG stellt in Bezug auf die Einbringungsfrist eine Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2 dar, da abweichend zu § 33 EpiG der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen war.
Bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruches auf Ersatz des Verdienstentgangs durch die §§ 33 und 49 EpiG handelt es sich der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung: Das Recht auf Ersatz des Verdienstentgangs wird zeitlich begrenzt und erlischt durch die nicht rechtzeitige Geltendmachung (vgl VwGH 18.03.2022, Ra 2022/03/0005).
Wie der Verwaltungsgerichtshof ferner bereits ausgesprochen hat, wird mit der Bestimmung der §§ 33 und 49 EpiG eine Fallfrist für die Geltendmachung eines aus behördlichen Maßnahmen resultierenden Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG ab Aufhebung dieser behördlichen Maßnahmen normiert (vgl VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094).
Bei der Antragsfrist handelt es sich im Hinblick auf den Wortlaut der Bestimmung somit nicht um eine verfahrensrechtliche Frist, sondern auch nach Ausweis der Gesetzesmaterialien um eine materiell-rechtliche Frist (vgl VwGH 23.04.2002, 2000/11/0061). Ein verspätet geltend gemachter Anspruch ist daher abzuweisen.
Mit Einlangen des weitergeleiteten Antrages der Beschwerdeführerin vom 22.03.2022 bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Y am 03.06.2022 war diese materiell-rechtliche Frist bereits erloschen. Da materiell-rechtliche Fristen nicht erstreckt werden können, war der Antrag verspätet und der Vergütungsanspruch war mittlerweile erloschen.
Auch wenn die Bestimmung des § 49 Abs 4 EpiG idF BGBl I Nr 21/2022 vorgesehen hat, dass ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist, als rechtzeitig eingebracht gilt, ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Diese Bestimmung ist im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden.
Gemäß § 50 Abs 29 EpiG ist § 49 Abs 4 EpiG idF des BGBl I Nr 21/2022 nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten der Novelle des EpiG mit BGBl I Nr 21/2022 erfolgt ist. Die Novelle BGBl I Nr 21/2022 ist am 18.03.2022 in Kraft getreten. Dies hat zur Folge, dass die Bestimmung des § 49 Abs 4 EpiG in der anzuwendenden Fassung auf den Antrag der Beschwerdeführerin, der erst nach dem 18.03.2022, nämlich am 12.04.2022 eingebracht wurde, nicht anzuwenden ist.
Da der Anspruch auf Vergütung vor der Weiterleitung an die zuständige Bezirkshauptmannschaft Y bereits erloschen war, konnte eine Vergütung auch nicht mehr zuerkannt werden.
Wenn die Beschwerdeführerin moniert, dass im Online-Formular keine rechtliche Erklärung zu finden sei, welche Bezirkshauptmannschaft heranzuziehen gewesen wäre, so ist ihr entgegenzuhalten, dass es selbst ihre Aufgabe gewesen wäre, entsprechende Erkundigungen einzuholen, was sie aber offensichtlich unterlassen hat. Somit geht dieses Vorbringen ins Leere.
Sie sieht sich auch in ihren Rechten verletzt, da die Weiterleitung durch die unzuständige Behörde mehr als 10 Wochen gedauert habe. Hierzu ist auszuführen, dass die Bezirkshauptmannschaften durch die Anzahl der im Rahmen der COVID-19 Pandemie geltend gemachten Vergütungsanträge nahezu überschüttet wurden und es allein personell nicht möglich war, zeitnaher Erledigungen zu erstellen, sodass auch mit diesem Vorbringen nichts zu gewinnen ist.
Da die Wahl des Einbringungszeitpunktes durch die gesetzlichen Bestimmungen nicht gegeben ist und § 49 iVm § 50 Abs 29 EpiG die fristgerechte Einbringung genau normiert, war die Beschwerde gesamt als unbegründet abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a M. Lechner
(Richterin)
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