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LVwG-2023/45/2889-5•LVwG T LVwG-2023/45/2889-5
LVwG-2023/45/2889-5Tribunal Administrativo Regional25 de jan. de 2024
Einkommen<br/>Bedarfsgemeinschaft<br/>Unterhaltspflicht<br/>Bedarfsmindernde Leistung Dritter<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde 1. der AA, 2. des BB, 3. der CC und 4. des DD, alle wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch EE, Mitarbeiterin des Vereins FF, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 19.09.2023, Zl ***, nach Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadt Z vom 30.10.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und in Ergänzung der durch den Bescheid vom 19.09.2023 sowie der Beschwerdevorentscheidung vom 30.10.2023 zugesprochenen Leistungen folgende Leistungen gewährt:
Für den Zeitraum 01.09.2023 bis 30.09.2023 gemäß §§ 5 und 9 TMSG eine zusätzliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 487,64.
Im Zeitraum 01.10.2023 bis 31.10.2023 gemäß § 6 TMSG unter dem Titel Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes weitere Euro 17,18 sowie gemäß §§ 5 und 9 TMSG eine Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 470,46.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.09.2023 wurde den Beschwerdeführern aufgrund des Mindestsicherungsantrages vom 25.08.2023 (Verlängerungsantrag) im Zeitraum 01.09.2023 bis 30.09.2023 eine einmalige Unterstützung für Miete in Höhe von Euro 671,27 und im Zeitraum vom 01.10.2023 bis 31.10.2023 eine einmalige Unterstützung für Miete in Höhe von Euro 103,24 zugesprochen. Dabei wurde bei der konkreten Berechnung das Einkommen der beiden im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder voll berücksichtigt.
Dagegen haben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, durch die rechtswidrige volle Einbeziehung der Einkommen der Kinder werde eine nicht bestehende Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern konstruiert. Das Vorliegen einer Unterhaltspflicht obliege der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die Behörde könne in diesem Zusammenhang allenfalls mittels Auflage die Geltendmachung von Rechtsansprüchen gegenüber Dritten vorschreiben. Es sei nicht rechtens, wenn die Mindestsicherungsbehörde von sich aus eine solche Unterhaltspflicht konstruiere. Die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern sei subsidiär und setze die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit der Eltern voraus. Auch wenn ein Unterhaltsanspruch der Kinder bestehen sollte, sei immer noch zu prüfen, inwiefern der angemessene eigene Unterhalt beider dadurch gefährdet werden würde (beneficium competentiae). Die Tochter CC sei 22 Jahre alt und verfüge über ein geringes monatliches Einkommen in Form einer Lehrlingsentschädigung. Ihre Lehrstelle habe sie am 16.08.2023 angetreten, somit sei nur ein anteilsmäßiges Einkommen für August heranzuziehen. Zudem habe sie das erste Mal eine Lehre aufgenommen, wodurch ein Freibetrag zu berücksichtigen sei. Die Berechnung beim Sohn DD sei nicht nachvollziehbar, insbesondere sei bei ihm sein Richtsatz in der Berechnung nicht berücksichtigt worden. Er beziehe aktuell Notstandshilfe und unterstütze die Familie monatlich mit ca Euro 300 inklusive seinem Mietkopfanteil. Im angefochtenen Bescheid werde die gesamte Notstandshilfe als Haushaltseinkommen gewertet. Zudem sei bei den minderjährigen Kindern die Sonderzahlung nicht berücksichtigt worden. Sie beantragten den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Einkommen der Kinder CC und DD nur für sie (Lebensunterhalt und Mietkopfanteil) berücksichtigt werden und kein fiktiver Unterhalt angenommen wird sowie die fehlenden Sonderzahlungen rückwirkend anzuweisen.
In der Folge erließ die belangte Behörde am 30.10.2023 eine Beschwerdevorentscheidung. Darin wurde für den Zeitraum 01.09.2023 bis 30.09.2023 eine einmalige zusätzliche Unterstützung für Miete in Höhe von Euro 466,43 und für den Zeitraum vom 01.10.2023 bis 31.10.2023 eine einmalige zusätzliche Unterstützung für Miete in Höhe von Euro 1.017,28 zugesprochen. Weiters wurde für den Zeitraum 01.09.2023 bis 30.09.2023 eine einmalige zusätzliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 269,32 sowie für den Monat September 2023 gemäß § 5 Abs 3 TMSG eine Sonderzahlung von Euro 189,66 zugesprochen.
Dagegen haben die Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag eingebracht. Darin brachten sie vor, dass bei der Tochter zwischenzeitlich der Freibetrag Berücksichtigung gefunden habe und auch die Sonderzahlung erfolgt sei. Allerdings werde nach wie vor das gesamte Einkommen des Sohnes DD der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet, womit die Behörde von einer Unterhaltspflicht des Sohnes ausgehe, die nicht bestehe. Zudem würde selbst unter der Annahme einer Unterhaltspflicht diese nicht sein gesamtes Einkommen umfassen. Die Tatsache, dass sich die belangte Behörde allein auf das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft berufe, sei nicht zulässig. Sie beantragten dem Landesverwaltungsgericht die Beschwerde vorzulegen und zu überprüfen, inwieweit überhaupt eine Unterhaltspflicht des Sohnes gegenüber seiner Familie bestehe und falls ja in welchem Ausmaß.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 11.01.2024 wurde am Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei dabei das gegenständliche Verfahren mit einem weiteren Verfahren betreffend die Folgemonate zu LVwG-*** zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurde. Dabei wurde die entscheidungsrelevante Sach- und Rechtslage mit den Beschwerdeführern sowie einem Vertreter der belangten Behörde erörtert.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer wohnen mit ihrer sechsköpfigen Familie in einer Mietwohnung in **** Z, Adresse 1. Die monatlichen Mietkosten inklusive Betriebskosten betragen Euro 1.186,70, die monatliche Mietzinsbeihilfe Euro 49,00. Der Haushalt besteht aus AA (geboren am XX.XX.XXXX), ihrem Ehegatten BB (geboren am XX.XX.XXXX) sowie den gemeinsamen Kindern CC (geboren am XX.XX.XXXX), DD (geboren am XX.XX.XXXX), GG (geboren am XX.XX.XXXX) und JJ (geboren am XX.XX.XXXX).
AA ist berufstätig und bezieht als Reinigungskraft ein monatliches aliquotiertes Arbeitseinkommen in Höhe von Euro 1.144,10. BB besucht aktuell einen Deutschkurs und ist daneben aktiv auf Arbeitssuche, die aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse erfolglos ist (vgl dazu Mail der Betreuerin des Jobservice vom 11.09.2023 im verwaltungsbehördlichen Akt). Er bezieht kein monatliches Einkommen. Die Eheleute verfügen über ein gemeinsames Konto, auf das der Lohn der Beschwerdeführerin überwiesen wird und auf das sie beide Zugriff haben.
Die Tochter CC hat am 16.08.2023 erstmals eine Lehre begonnen und in diesem Zusammenhang im Monat August Euro 327,43 und im Monat September Euro 613,93 ausbezahlt erhalten. Sie verfügt über ein eigenes Konto, auf das nur sie Zugriff hat. Beginnend mit September hat sie monatlich je Euro 300,00 den Eltern als ihren Beitrag für Wohnen und Lebensführung in bar abgegeben.
Der Sohn DD bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum September und Oktober 2023 Notstandshilfe mit einem Tagsatz von Euro 35,16. Am 23.10.2023 hat er eine neue Arbeitsstelle begonnen und für diesem Monat Euro 385,47 ausbezahlt erhalten. Er verfügt über ein eigenes Konto, auf das nur er Zugriff hat. Er hat ein als „Unterhaltsvereinbarung“ bezeichnetes Schriftstück vorgelegt, wonach er „beginnend mit Juni 2022 monatlich mit € 317,83 (Mietanteil € 167,83 + Unterhalt € 150,--)“ seine Eltern unterstützt. In der Folge hat er monatlich diesen festgesetzten Betrag in bar zuhause abgegeben.
Der Sohn GG hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum einen Vorbereitungskurs für den Pflichtschulabschluss am BFI besucht und kein eigenes Einkommen erzielt. Er gibt zuhause kein Geld ab und wird von seinen Eltern finanziell unterstützt. Die 2013 geborene Tochter JJ besucht aktuell die Volksschule.
Die Unterstützung für Miete wird direkt von der Mindestsicherung an den Vermieter angewiesen, ebenso die Mietzinsbeihilfe. Die übrigen Ausgaben der Familie (Einkäufe, Essen, sonstige Ausgaben) werden gemeinsam aus den Mitteln des Einkommens der AA sowie den beiden Beträgen, die die Kinder CC und DD monatlich zuhause abgeben, bestritten.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage sowie der Erörterung mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung, wobei die festgestellten Auszahlungsbeträge zusätzlich durch entsprechende Nachweise im Akt belegt sind. Sämtliche Beschwerdeführer haben übereinstimmend und glaubwürdig angegeben, dass die Tochter CC monatlich Euro 300,00 und der Sohn monatlich Euro 317,83 als Beitrag zum Wohnen und Leben zuhause abgeben.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 205/2021 (§ 2) bzw LGBl Nr 52/2017 (§ 18), lauten wie folgt:
§ 2
Begriffsbestimmungen
[…]
(4) Bedarfsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften, wobei zwischen diesen Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann.
[…]
(13) Das Einkommen umfasst alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen.
[…]
§ 17
Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.
(2) Mindestsicherung ist unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 1 als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten.
§ 18
Ausmaß der Mindestsicherung
(1) Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.
(2) Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.
(3) Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs. 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie
a) regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder
b) in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt.
(4) Verliert ein Hilfesuchender, der nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, diesen Anspruch ganz oder teilweise, so sind die Leistungen der Mindestsicherung für die Dauer dieses Anspruchsverlustes nur in jenem Ausmaß zu gewähren, in dem sie ihm unter Einbeziehung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe in jeweils voller Höhe gebührt hätten.
V.Erwägungen:
Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung sowohl dem Beschwerdevorbringen der Berücksichtigung des Freibetrages für die Tochter CC als auch der Auszahlung der Sonderzahlung für die beiden minderjährigen Kinder nachgekommen ist, sodass verfahrensgegenständlich nur mehr die Frage der Einbeziehung des Einkommens des Sohnes DD im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft ist.
Unstrittig ist, dass im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer eine Bedarfsgemeinschaft iSd § 2 Abs 4 TMSG vorliegt. Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz trägt diesem Umstand der Bedarfsgemeinschaft insofern Rechnung, als es in § 5 Abs 2 lit e TMSG für Personen, die mit anderen in einer Bedarfsgemeinschaft leben – nach deren Anzahl gestaffelt – niedrigere Richtsätze festlegt, die dem Umstand des gemeinsamen Wirtschaftens und der damit verbundenen Einsparungsmöglichkeit im Sinne der Definition der Bedarfsgemeinschaft Rechnung tragen sollen. Der „Bedarfsgemeinschaft“ als solcher kommt keine gesonderte Anspruchsberechtigung zu, insbesondere steht der konkrete Mindestsicherungsanspruch auch bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft immer dem jeweiligen einzelnen Mitglied und somit der natürlichen Person zu. Aufgrund dieser rechtlichen Determinierung sind auch die Ansprüche nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz bezogen auf die jeweilige natürliche Person zu berechnen. Dies hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach klargestellt, vgl etwa VwGH vom 29.09.2022, Ra 2021/10/0170: „Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass – bei Vorliegen der Voraussetzungen hierfür – den Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft je ein eigener Anspruch auf Mindestsicherung zukommt (vgl. etwa VwGH 29.2.2012, 2011/10/0075, oder 5.11.2020, Ra 2020/10/0055).“ Somit sind die jeweiligen Ansprüche im Sinne dieser Judikatur für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auch gesondert zu prüfen.
Bei den beiden Eltern ist dabei hinsichtlich der Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG ein Richtsatz für das Jahr 2023 in Höhe von Euro 592,67 bei der Berechnung des konkreten Mindestsicherungsbedarfes heranzuziehen und davon die eigenen Mittel, zu denen gemäß § 15 Abs 1 TMSG das gesamte Einkommen sowie das Vermögen gehören, abzuziehen. Der Beschwerdeführer BB verfügt über kein eigenes Einkommen, sodass für ihn der volle Richtsatz von Euro 592,67 zur Anwendung gelangt. Darüber hinaus hat er gemäß § 6 TMSG Anspruch auf seinen Mietkopfanteil von Euro 189,62; damit beträgt sein Mindestsicherungsanspruch Euro 782,29. Die Beschwerdeführerin AA bezieht ein aliquotiertes monatliches Einkommen von Euro 1.144,10. Die Gegenüberstellung dieses Einkommens mit ihrem Richtsatz ergibt einen Differenzbetrag von Euro 551,43. Unter Berücksichtigung ihres Mietkopfanteiles verbleibt ein „Überling“ von Euro 361,81, womit ihr kein Anspruch auf Mindestsicherung zukommt.
Für die beiden volljährigen Kinder ist der Richtsatz gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 2 TMSG in Höhe von Euro 395,12 heranzuziehen. Die Tochter CC hat im August 2023 erstmals ein Lehrverhältnis aufgenommen und ist daher bei ihrem Einkommen ein Freibetrag gemäß § 15 Abs 3 lit b in Höhe von 30% des Ausgangsbetrages nach § 9 TMSG, das entsprach im Jahr 2023 Euro 316,09, zu berücksichtigen. Diesen Freibetrag hat die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigt und hat im September 2023 einen Mindestsicherungsanspruch der Tochter aus § 5 TMSG in Höhe von Euro 383,78 und im Oktober 2023 von Euro 97,28 errechnet. Unter Berücksichtigung ihres Mietkopfanteiles ergibt sich ein Mindestsicherungsanspruch für September 2023 in Höhe von Euro 573,40 und für Oktober 2023 von Euro 286,90. Demgegenüber ergibt die Berechnung beim Sohn DD unter Heranziehen des Richtsatzes von Euro 395,12 und dem monatlichen Einkommen von Euro 1.072,38 einen Differenzbetrag von Euro 677,26. Unter Berücksichtigung des Mietkopfanteiles verbleibt ein „Überling“ von Euro 487,64. Somit steht ihm kein Anspruch auf Mindestsicherung zu.
Für die beiden minderjährigen Kinder ist der Richtsatz gemäß § 5 Abs 1 lit e Z 3 lit aa TMSG in Höhe von Euro 260,78 heranzuziehen. Unter Berücksichtigung des Mietkopfanteiles ergibt dies einen Mindestsicherungsanspruch der beiden minderjährigen Kinder GG und JJ in Höhe von je Euro 450,40.
Die belangte Behörde hat in der Folge sowohl den errechneten „Überling“ der Mutter als auch des Sohnes DD in vollem Umfang als bedarfsmindernde Leistungen in die Berechnung der Mindestsicherungsansprüche der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einbezogen.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass § 18 Abs 1 TMSG das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen ist. Gemäß § 18 Abs 2 TMSG zählt zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs 1 TMSG, so ist diese gemäß § 18 Abs 3 leg cit. bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt (§ 18 Abs 3 lit 1 TMSG).
Dabei wird somit zunächst differenziert, ob es sich um einen Anspruch nach § 17 Abs 1 TMSG handelt. Nach dieser Bestimmung hat der Hilfesuchende vor der Gewährung von Mindestsicherung öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so sieht § 19 Abs 1 lit c TMSG die Möglichkeit von Kürzungen der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG vor.
Soweit nicht Leistungen nach § 17 Abs 1 TMSG betroffen sind, hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des den eigenen fiktiven Mindestsicherungsanspruch übersteigenden Einkommens im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft in ständiger Judikatur eine Junktimierung der Absätze 2 und 3 des § 18 TMSG vorgenommen. Dies betrifft zunächst das den fiktiven Mindestsicherungsanspruch übersteigende Einkommen von unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen, vgl VwGH vom 28.06.2016, Ro 2014/10/0037: „Gemäß § 18 Abs. 2 Tir MSG 2010 zählt zu den bedarfsmindernden Leistungen Dritter – "neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat" – auch das Einkommen von (gegenüber dem Hilfesuchenden) unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen, soweit es die für diese Person zu berechnende Mindestsicherungsleistung übersteigt. Daraus folgt, dass das den eigenen Mindestsicherungsanspruch übersteigende Einkommen eines unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen auf den Mindestsicherungsanspruch des Unterhaltsberechtigten auch insoweit anzurechnen ist, als es den Unterhaltsanspruch gemäß § 140 ABGB übersteigt. Diese Anrechnung setzt aber gemäß § 18 Abs. 3 lit. a legcit voraus, dass die den Rechtsanspruch übersteigende Unterhaltsleistung tatsächlich regelmäßig erbracht wird (vgl. E 19. Februar 2014, 2013/10/0125 und 2013/10/0172; E 28. Februar 2013, 2012/10/0203; E 23. Oktober 2012, 2011/10/0201).“
Dies hat er in der Entscheidung vom 08.08.2018, Ra 2017/10/0155 nochmals betont und darüber hinaus auch für Anteile von Haushaltangehörigen, die keiner Unterhaltspflicht entsprechen klargestellt: „In Bezug auf im gemeinsamen Haushalt lebende und unterhaltsverpflichtete Personen iSd § 18 Abs. 2 Tir. MSG 2010 setzt eine nach den Kriterien des § 18 Abs. 3 lit. a legcit vorzunehmende Anrechnung voraus, dass die den Rechtsanspruch übersteigende Unterhaltsleistung tatsächlich regelmäßig erbracht wird (vgl. VwGH 28.6.2016, Ro 2014/10/0037; VwGH 19.2.2014, 2013/10/0125 und 2013/10/0172; 28.2.2013, 2012/10/0203; 23.10.2012, 2011/10/0201). Nichts anderes gilt für den keiner Unterhaltspflicht entsprechenden Anteil im Falle von Lebensgefährten (vgl. VwGH 24.6.2015, Ro 2014/10/0103). Der Umstand, dass im Falle von Lebensgefährten eine Zurverfügungstellung des Einkommensanteils anzunehmen ist, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dagegen sprechen (vgl. VwGH 24.6.2015, Ro 2014/10/0103), entbindet das VwG nicht von der Verpflichtung, nachvollziehbare Feststellungen zu derartigen tatsächlichen Leistungen zu treffen (vgl. VwGH 28.6.2016, Ro 2014/10/0037), dies insbesondere dann, wenn derartige Leistungen bestritten werden.“
Infolge dieser Judikatur ist es somit erforderlich, entsprechende Feststellungen zu tatsächlich (nicht) erbrachten Leistungen zu treffen.
Im gegenständlichen Verfahren besteht hinsichtlich AA zweifelsohne eine Unterhaltsverpflichtung iSd § 17 Abs 1 TMSG sowohl gegenüber ihrem Ehegatten als auch gegenüber den im gemeinsamen Haushalt wohnenden (nicht selbsterhaltungsfähigen) Kindern. Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass ihr gesamtes Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der Familie herangezogen wird und dieser tatsächlich zur Verfügung steht. Daher bestehen keine Bedenken, wenn die belangte Behörde den ihren fiktiven Mindestsicherungsanspruch übersteigenden Einkommensbetrag in der Folge den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft als bedarfsmindernde Leistung in voller Höhe anrechnet, da er tatsächlich auch in diesem Umfang erbracht wird.
Anders verhält es sich bei der Anrechnung des „Überlings“ des Sohnes DD. Zunächst bestehen Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes, ob beim Sohn überhaupt eine gesetzliche Unterhaltspflicht iSd § 17 Abs 1 TMSG besteht, eine solche käme allenfalls gegenüber dem Vater (nicht aber gegenüber der Mutter, die ein eigenes Einkommen erwirtschaftet und als selbsterhaltungsfähig zu qualifizieren ist, sowie gegenüber seinen Geschwistern) in Betracht.
Beim Unterhaltsanspruch von Eltern gegen Kinder gemäß § 234 ABGB handelt es sich grundsätzlich um einen privatrechtlichen Anspruch auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen im Sinn von § 17 Abs 1 TMSG. Einen solchen Anspruch hat ein Hilfesuchender daher zu verfolgen, soweit das nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Sozialhilfegesetzen der Bundesländer können Forderungen des Hilfsbedürftigen gegenüber Dritten nur dann und nur insoweit zu den – vor Inanspruchnahme der Sozialhilfe einzusetzenden – eigenen Mitteln gezählt werden, als sie verfügbar, dh liquide oder doch rasch liquidierbar sind. Entscheidend ist, ob der Hilfesuchende die erforderliche Leistung auf Grund seines Anspruches so rechtzeitig erhalten kann, dass er in seinem Bedarf nicht gefährdet wird. Andernfalls hat der Sozialhilfeträger in Vorlage zu treten (vgl. etwa das zum Steiermärkischen Sozialhilfegesetz ergangene Erkenntnis vom 16. Juni 2011, Zl. 2009/10/0174; zu Tirol: VwGH 23.10.2012, 2011/10/0201).
Nach § 234 ABGB sind Kinder dabei ganz subsidiär, nämlich als letzte von den sonst in Frage kommenden Unterhaltsschuldnern verpflichtet. Anspruchsvoraussetzungen sind dabei die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit des Elternteiles, dass dieser seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Nachkommen nicht gröblich vernachlässigt hat, sowie das Fehlen vorrangig Unterhaltsverpflichteter (vgl Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht10, S 223ff). Gleichzeitig darf gemäß § 234 Abs 3 Satz 2 ABGB die Unterhaltsleistung des Kindes dessen eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährden (beneficium competentiae). Im konkreten Fall geht das Landeverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Unterhaltsverpflichtung des Sohnes iSd § 17 Abs 1 TMSG aus: Der Vater hat primär einen Unterhaltsanspruch gegenüber seiner Ehefrau, auch das Vorliegen der (allenfalls temporären) Selbsterhaltungsfähigkeit ist zumindest zweifelhaft, zudem bezog der Sohn im gegenständlichen Zeitraum Notstandshilfe. Weiters ist auf den angeführten § 17 Abs 2 TMSG und die dort angeführte Verfügbarkeit zu verweisen. Sollte die Behörde hier dennoch von einer Unterhaltspflicht des Sohnes ausgehen, so hätte sie dem Vater diese Durchsetzung des von ihr vermuteten Anspruches mit einer Auflage gemäß § 30 Abs 2 TMSG vorzuschreiben. Sollte der Auflage nicht entsprochen werden, sieht § 19 Abs 1 lit c TMSG wie ausgeführt die Möglichkeit einer Kürzung von Leistungen vor.
Somit verbleibt die Prüfung im Sinne der oben angeführten Judikatur zu § 18 Abs 2 und 3 TMSG, ob bzw in welchem Umfang bedarfsmindernde Leistungen des Sohnes DD tatsächlich erbracht werden. Die Beschwerdeführer haben dazu wie festgestellt angegeben, dass der Sohn DD monatlich Euro 317,83 (Mietanteil € 167,83 + Unterhalt € 150,--) zu Hause abgibt. Dabei ist in der Einvernahme deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass es sich hierbei um seinen Beitrag für Wohnen und Lebensunterhalt handelt, und nicht um eine Leistung für die Eltern oder Geschwister. Da diese Leistung deutlich unter dem zur Anwendung gelangenden Richtsatz samt Kopfquote für Wohnen liegt, war diese Leistung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
Da somit feststeht, dass der Sohn darüber hinaus tatsächlich keine Zahlungen leistet, ist es im Sinne der oben zitierten Judikatur nicht zulässig, das den fiktiven Mindestsicherungsanspruch des Sohnes übersteigende Einkommen als bedarfsmindernde Mittel der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
Dies führt im Ergebnis dazu, dass der den fiktiven Mindestsicherungsanspruch des Sohnes übersteigende Betrag von Euro 487,64 für die Monate September und Oktober 2023, in Ergänzung zu den Leistungen des Bescheides vom 19.09.2023 sowie der Beschwerdevorentscheidung vom 30.10.2023, zuzusprechen war. Dabei wurde im Anspruchsmonat Oktober 2023 berücksichtigt, dass hier – im Gegensatz zu September 2023 – die Unterstützung zur Sicherung des Wohnbedarfes noch nicht in voller Höhe zuerkannt worden war und hier zunächst die Differenz von Euro 17,18 gemäß § 6 TMSG zugesprochen. Die übrigen Beträge stützen sich spruchgemäß auf §§ 5 und 9 TMSG, Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl oben angeführte Judikatur). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
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