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LVwG-2023/28/2376-4Tribunal Administrativo Regional22 de jan. de 2024
Wochenruhe
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 01.08.2023, Zl ***, wegen einer Übertretung nach dem Arbeitsruhegesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.708,00 auf Euro 1.000,00, im Uneinbringlichkeitsfalle 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.
2. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit Euro 100,00 neu festgesetzt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit verwaltungsbehördlichem Straferkenntnis vom 01.08.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit:26.09.2022 - 06.04.2023
Ort:Y, Adresse 2, CC
Sie sind Vereinsobmann und haben es somit als das gem. § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ des CC mit Sitz der Unternehmensleitung in Z, Adresse 2, zu verantworten, dass die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes idgF nicht eingehalten wurden, indem die Arbeitnehmerin
DD
auf der Arbeitsstelle des CC in X, Adresse 3, beschäftigt wurde und keine ausreichende Wochenruhe gewährt wurde, obwohl ein Arbeitnehmerin, der nach der für ihn geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt wird, in jeder Kalenderwoche an Stelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe) hat. Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen.
Im folgenden Zeitraum wurde keine ausreichende Wochenruhe gewährt:
Tag
Tagesarbeitszeit
Ruhezeit
Mo 26.09.2022
07:58 - 17:30
14:28
Di 27.09.2022
07:58 - 17:06
14:54
Mi 28.09.2022
08:00 - 17:31
14:29
Do 29.09.2022
08:00 - 17:02
14:58
Fr 30.09.2022
08:00 - 17:55
14:05
Sa 01.10.2022
08:00 - 17:51
14:09
So 02.10.2022
08:00 - 17:13
14:43
Mo 03.10.2022
07:56 - 17:10
14:40
Di 04.10.2022
07:50 - 17:12
14:48
Mi 05.10.2022
08:00 - 17:46
14:14
Do 06.10.2022
08:00 - 18:00
14:00
Fr 07.10.2022
08:00 - 10:57
Tag
Tagesarbeitszeit
Ruhezeit
Mo 10.10.2022
07:51 - 17:42
14:09
Di 11.10.2022
07:51 - 17:10
14:50
Mi 12.10.2022
08:00 - 17:01
14:59
Do 13.10.2022
08:00 - 17:06
14:54
Fr 14.10.2022
08:00 - 17:40
14:20
Sa 15.10.2022
08:00 - 17:33
19:45
So 16.10.2022
13:18 - 18:00
13:55
Mo 17.10.2022
07:55 - 17:42
Tag
Tagesarbeitszeit
Ruhezeit
Mo 12.12.2022
07:35 - 17:16
14:17
Di 13.12.2022
07:33 - 17:10
14:50
Mi 14.12.2022
08:00 - 16:46
15:14
Do 15.12.2022
08:00 - 12:53
19:07
Fr 16.12.2022
08:00 - 16:54
15:06
Sa 17.12.2022
08:00 - 17:41
15:17
So 18.12.2022
08:58 - 17:43
13:50
Mo 19.12.2022
07:33 - 17:01
14:31
Di 20.12.2022
07:32 - 17:02
14:58
Mi 21.12.2022
08:00 - 17:01
14:31
Do 22.12.2022
08:32 - 16:01
Tag
Tagesarbeitszeit
Ruhezeit
So 05.02.2023
07:29 - 17:34
Mo 06.02.2023
31:34
Di 07.02.2023
07:34 - 18:22
21:04
Mi 08.02.2023
15:26 - 20:14
11:46
Do 09.02.2023
08:00 - 18:04
20:01
Fr 10.02.2023
14:05 - 17:11
14:49
Sa 11.02.2023
08:00 - 17:15
14:45
So 12.02.2023
08:00 - 17:03
Tag
Tagesarbeitszeit
Ruhezeit
Mo 27.03.2023
07:51 - 16:04
15:52
Di 28.03.2023
07:56 - 17:42
14:47
Mi 29.03.2023
08:29 - 18:00
14:00
Do 30.03.2023
08:00 - 17:57
14:03
Fr 31.03.2023
08:00 - 17:36
14:24
Sa 01.04.2023
08:00 - 17:48
14:12
So 02.04.2023
08:00 - 17:00
14:37
Mo 03.04.2023
07:37 - 16:52
14:53
Di 04.04.2023
07:45 - 17:10
15:16
Mi 05.04.2023
08:26 - 18:02
13:58
Do 06.04.2023
08:00 - 17:03
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 27 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz - ARG, BGBl. Nr. 144/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022 i.V.m. § 4 Abs. 1 ARG, BGBl. Nr. 144/1983
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich istFreiheitsstrafe vonGemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
1. € 1.708,0010 Tage(n) 23 Stunde(n)§ 27 Abs. 1 Arbeitsruhe-
0 Minute(n)gesetz – ARG, BGBl. Nr.
144/1983 zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 58/2022
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 170,80 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 1.878,80“
Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus, wie folgt:
„In umseits bezeichneter Rechtssache teilt AA mit, dass er RA BB anwaltlich mandatiert und bevollmächtigt hat. Dieser beruft sich auf die erteilte Vollmacht.
Gegen das Straferkenntnis zu GZ *** des Bürgermeisters der Stadt Z vom 01.08.2023, dem Beschwerdeführer mit Wirkung 22.08.2023 zugestellt, wird erhoben die nachfolgende
B E S C H W E R D E
und diese ausgeführt wie folgt:
Das Straferkenntnis wird in seinem gesamten Umfang nach angefochten.
Vorauszuschicken ist, dass für den Fall des Bestandes des Straferkenntnisses die weitere Konsequenz sein, wird, dass eine unentgeltliche, altruistische Tätigkeit in Vereinen, welche auch einem öffentlichen Zweck (Tierschutz, Versorgung von abgenommenen Tieren etc.) dient, schlichtweg nicht möglich sein wird.
Der Vorhalt ist bereits aus der Tatbeschreibung her unrichtig:
Zu keinem Zeitpunkt hat es der Beschwerdeführer als Vereinsobmann zu verantworten, dass keine ausreichende Wochenruhe gewährt wurde. Bereits die Diktion des Gesetzes spricht von gewähren, dies bedeutet ermöglichen, zur Verfügung stellen etc.
Die Behörde erster Instanz geht auf die Einwendungen des AA nicht ein, ein schlichtes Copy-Paste-Übernehmen von Vorbringen, ohne dieses einer Würdigung zu unterziehen, entspricht nicht den Gegebenheiten eines ordentlichen staatlichen Verfahrens. Bereits die zitierte Anzeige des Arbeitsinspektorats ist eine Überschreitung der Kompetenzen:
Die Behauptung des Arbeitsinspektorats, dass in diesem Fall zumindest von bedingtem Vorsatz ausgegangen werden muss, ist aus der Luft gegriffen. Sie ist nicht nur aus der Luft gegriffen, sie ist ohne Substanz, sie lässt sich auch anhand der Ermittlungsergebnisse durch keinen Punkt und keinen Beistrich belegen.
Die Unzumutbarkeit des Verfahrens fängt bereits bei der Anzeige des Arbeitsinspektorats an und setzt sich in den „Ermittlungen" der Behörde fort, die nämlich tatsächlich keine Ermittlungen vorgenommen hat, sondern sich schlicht auf die Anzeige verlässt und die Hinweise des Betroffenen ignoriert.
In der Sache selbst ist es nämlich so, dass Frau DD als Leiterin des „Katzenheims" in W jene Person war, die für die Einteilung der Mitarbeiter und sich selbst zuständig war. Es wäre Aufgabe der Behöre gewesen, Frau DD im Speziellen zu befragen, aus welchen Gründen sie contra legem gearbeitet hat, obwohl hierzu weder eine Notwendigkeit noch eine Weisung noch Sonstiges vorhanden war.
Des Weiteren ist überhaupt zu hinterfragen, ob die Überschreitungen, wie sie seitens der Frau DD aufgezeichnet wurden. Auch hierzu hätte es einer konkreten Befragung von Frau DD bedurft.
Frau DD war grundsätzlich und im Speziellen angewiesen, ihre Einteilungen so vorzunehmen, dass es zu keinen Überschreitungen kommt. Einer grundsätzlich verlässlichen und guten Mitarbeiterin kann durchaus zugetraut werden, dass sie in der Lage ist, die gesetzliche Arbeitsruhe, auf die sie ausdrücklich hingewiesen wurde, einzuhalten.
Die laufenden Kontrollen wurden durchgeführt und konnten zu den Kontrollzeitpunkten Übertretungen nicht festgestellt werden.
Herr AA hat zahlreiche Neuerungen und Änderungen um Verein betreffend Arbeitszeiten vorgenommen, damit sichergestellt wird, dass die Ruhezeiten eingehalten werden:
Anweisung an die MitarbeiterInnen, die Ruhezeiten jedenfalls einzuhalten
Maßnahmen zur Verringerung eines Personalengpasses
Möglichkeiten des „Abrufens" von Personalstunden aus anderen Heimen bzw. durch Ausgleich von Einzelleistungen/wenigen Stunden durch ehrenamtliche Mitarbeiter
Wenn ein Verein, der ausschließlich dem Gemeinwohl dient, sich auf seine Mitarbeiterinnen nicht mehr verlassen kann, sich nicht mehr darauf verlassen kann, dass diese sich an Anweisungen halten, so kann dem nur mehr dadurch begegnet werden, indem nach einer Ermahnung, einem Verweis derartige Mitarbeiter schlichtweg entlassen oder gekündigt werden.
Dies führt aber dazu, dass der Zweck des Tierschutzvereins nicht aufrechterhalten werden kann, weil es nicht einfach ist, Personal für derartige Angelegenheiten zu finden. Weitere Konsequenz daraus wäre, dass der Tierschutzverein jene Arbeiten und Leistungen, welche im öffentlichen Interesse (Verwahrung von sichergestellten, abgenommenen Tieren, etc.) nicht mehrwahrnehmen kann.
Das Arbeitsinspektorat übersieht auch Nachfolgendes:
Der CC ist verpflichtet, die in Verwahrung genommenen Tier pfleglich zu behandeln und dafür Sorge zu tragen, dass diese nicht an Hunger, Durst und Sonstigem leiden. Dem Ansinnen des Arbeitsinspektorats folgend, wäre auf der anderen Seite der Verein und damit der Obmann dem Vorwurf der Tierquälerei ausgesetzt, weil er, wenn man dem Ansinnen des Arbeitsinspektorats vollinhaltlich nachkommen wollte, Tiere über Wochenenden unter Umständen nicht versorgt würden, so dass diese Hunger und Durst leiden. Dies stellt den Tatbestand der Tierquälerei dar. Dabei handelt es sich um ein nach dem StGB verfolgbares strafrechtlich pönalisiertes Verhalten.
Hilfsweise ist daher auch noch auszuführen, dass in Hinblick auf die Güterabwägung und Sanktionsabwägung das Verhalten des Betroffenen nicht unrechtmäßig bzw. entschuldbar war.
Aus all dem wird beantragt:
1. die Einleitung des ordentlichen, rechtsstaatlichen Verfahrens
2. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, insbesondere
3. die Ladung und Einvernahme der Zeugin DD
Nach Einholung der beantragten Beweise und Einvernahme der Zeugin wird beantragt, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen
AA“
Der Anzeige des Arbeitsinspektorates Tirol vom 28.04.2023 geht zusammengefasst hervor, dass bei einer Überprüfung der Arbeitszeitaufzeichnungen in der Arbeitsstätte des CC, Adresse 3, X, die Arbeitnehmerin DD im Zeitraum von September 2022 bis März 2023, die nach der für sie geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt wurde und keine Wochenendruhe (ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden) gewährt worden ist. Es wurde daher die Bestrafung des gemäß § 9 ArbIG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen beantragt.
II.Sachverhalt:
Festgehalten wird, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 16.01.2024 die Beschwerde auf eine Beschwerde gegen die Strafhöhe eingeschränkt hat. Der Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses ist damit zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellung hinsichtlich der Einschränkung der Beschwerde auf eine Beschwerde gegen die Strafhöhe ergibt sich aus der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 16.01.2024.
IV.Rechtslage und Erwägungen:
Aufgrund des Umstandes, dass sich die Beschwerde gegen die Höhe der Geldstrafe richtet und der Schuldspruch zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen ist, unterliegt dieser nicht mehr der Kontrolle und allfälligen Änderung durch das Verwaltungsgericht.
Das Verwaltungsgericht hat nach § 37 VwGVG, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben erachtet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.
Der Beschwerdeführer ersucht um Herabsetzung des Strafbetrages, weshalb nur dieser Punkt Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Im gegenständlichen Fall wurden die Übertretungen gar nicht in Abrede gestellt und war der Beschwerdeführer damit geständig. Der Beschwerdeführer legte bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ausführlich dar, dass seine eigenen Versuche, um Einhaltung des Arbeitsruhegesetzes, auch aufgrund der Arbeit mit Tieren und dem damit verbundenen emotionalen Zusammenhang der Mitarbeiter sich äußerst schwierig gestaltete.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah sich daher veranlasst, die Strafe entsprechend herabzusetzen und ist diese nach der Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nunmehr tat- und schuldangemessen. Der informierte Vertreter des Arbeitsinspektorates Tirol hatte gegen die Herabsetzung der Strafe keinen Einwand.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Weißgatterer
(Richterin)
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