LVwG T LVwG-2023/26/2820-1

LVwG-2023/26/2820-1Tribunal Administrativo Regional17 de jan. de 2024

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Scheinkonkurrenz

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/26/2820-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.26.2820.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen die Strafhöhe des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.11.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und eine Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959,

zu Recht:

1. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 1. wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 180,00 zu leisten.

2. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt 2. wird Folge gegeben und der diesbezügliche Strafausspruch ersatzlos behoben.

Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde wird mit Euro 90,00 neu festgesetzt.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführerin wurde mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 13.11.2023 Folgendes zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:15.06.2023, 18:20 Uhr

Ort:**** Y, L*** Str.km ***

Betroffenes Fahrzeug:selbstfahrende Arbeitsmaschine, Kennzeichen: (A)

Sie haben, wie am 15.06.2023 festgestellt wurde, seit Dezember 2022 im Gemeindegebiet X auf der L***, Strkm. ***, in der Nähe der dort befindlichen Bushaltestelle, und sohin außerhalb einer hierfür genehmigten Anlage gefährlichen Abfall, nämlich einen Bagger der Marke BB, Farbe: gelb/gold, bei welchem bereits Öl und Hydraulikflüssigkeit ausgetreten ist, abgelagert, obwohl gefährliche Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen.

2. Datum/Zeit:15.06.2023, 18:20 Uhr

Ort:**** Y, L*** Str.km ***

Betroffenes Fahrzeug:selbstfahrende Arbeitsmaschine, Kennzeichen: (A)

Sie haben, wie am 15.06.2023 festgestellt wurde, seit Dezember 2022 im Gemeindegebiet X auf der L***, Strkm. ***, in der Nähe der dort befindlichen Bushaltestelle, einen Bagger der Marke BB, Farbe: gelb/gold, bei welchem bereits Öl und Hydraulikflüssigkeit ausgetreten ist, abgelagert, obwohl jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen könnte, mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten hat, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.“

Dadurch habe die Beschuldigte

  • zu 1.eine Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs 3 Z 1 in Verbindung mit § 79 Abs 1 Z 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 und

  • zu 2.eine Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs 1 in Verbindung mit § 137 Abs 2 Z 4 Wasserrechtsgesetz 1959

begangen, weswegen über die Beschuldigte folgende Strafen ausgesprochen wurden:

  • zu 1.Geldstrafe in Höhe von Euro 900,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 7 Stunden) und

  • zu 2.Geldstrafe in Höhe von Euro 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag und 3 Stunden).

Der Verfahrenskostenbeitrag zum Strafverfahren der belangten Behörde wurde mit Euro 150,00 bestimmt.

Die belangte Strafbehörde begründete dabei ihre Strafentscheidung im Wesentlichen damit, dass der vorgeworfene Sachverhalt aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion Z als erwiesen feststehe.

Die Beschuldigte habe sich zur Aufforderung zur Rechtfertigung innerhalb der vorgesehenen Frist nicht geäußert.

Eine Überprüfung des Sachverhalts durch den beauftragten wasserfachlichen Sachverständigen habe erbracht, dass die Beschuldigte die Übertretungen zu verantworten habe.

Als Verschuldensgrad sei zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen gewesen.

Straferschwerend sei die einschlägige Vorstrafe, Milderungsgründe seien nicht hervorgekommen.

Berücksichtige man für die Beschuldigte durchschnittliche Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, sei das angewandte Strafausmaß jedenfalls schuld- und tatangemessen.

Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde der AA, mit welcher nur die Strafhöhe der gegen sie verhängten Strafen angefochten wurde.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels führte die Beschwerdeführerin kurz zusammengefasst aus, dass sie alleinerziehend und sorgepflichtig für zwei minderjährige Kinder sei.

Ihren Job habe sie gesundheitsbedingt aufgeben müssen und müsse sie nunmehr operiert werden, wobei die Heilungsphase nach der Operation mindestens 3 Monate betrage.

Danach könne sie auch keinen Vollzeitjob annehmen, dies wegen der Betreuung ihrer zwei minderjährigen Kinder.

Sie beziehe derzeit monatlich Euro 720,00 netto an Krankengeld und erhalte für die zwei minderjährigen Kinder Alimente in Höhe von Euro 550,00. Zudem beziehe sie Familienbeihilfe in der Höhe von Euro 417,00.

Von diesen Einkünften habe sie Euro 518,00 an Miete, Euro 80,00 für Stromkosten, ca Euro 150,00 für Versicherungen, Euro 150,00 an monatlichen Schuldenraten und schließlich die Lebenshaltungskosten zu bezahlen.

An Vermögen besitze sie lediglich ein altes Fahrzeug. Mittlerweile müsse sie Lebensmittel auch von der „Tafel“ holen.

II.Sachverhalt:

Gegenstand der vorliegenden Rechtssache ist eine Verwaltungsstrafsache wegen angelasteter Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes sowie des Wasserrechtsgesetzes.

Seit Dezember 2022 bis jedenfalls 15.06.2023 gegen 18:20 Uhr lagert die Beschwerdeführerin im Gemeindegebiet von X in **** Y an der Landesstraße L*** bei Strkm *** in der Nähe der dort befindlichen Bushaltestelle einen Bagger der Marke BB der Farbe gelb/gold.

Bei diesem Bagger treten Treib- und Schmierstoffe, also ölhaltige Mineralölprodukte, aus und tropfen zu Boden.

Bei der Abstellörtlichkeit des Baggers handelt es sich um keine behördlich genehmigte Anlage bzw Deponie zur Sammlung, Lagerung, Behandlung oder Ablagerung von gefährlichen Abfällen.

Bei der genannten Örtlichkeit handelt es sich auch um keine geeignete Örtlichkeit zur Sammlung, Lagerung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen, da diese Örtlichkeit einen unbefestigten Untergrund aufweist, auf welchem sich bereits eine Kontaminations- bzw Schadensstelle infolge der aus dem Bagger austretenden Mineralölprodukte gebildet hat. Talseitig der Abstellörtlichkeit des Baggers befindet sich eine mehrschnittige Wiese, in welche bereits durch Regenereignisse Mineralölprodukte des Baggers ausgeschwemmt worden sind.

Talseitig des abgestellten Baggers befinden sich auch nicht genutzte Quellaustritte.

Auf der Kontaminationsstelle des Bodens wurden Ölbindemittel ausgestreut, um die ausgetretenen Treib- und Schmierstoffe zu binden.

Die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin sind unterdurchschnittlich, ebenso deren Vermögensverhältnisse. Sie ist für zwei Kinder sorgepflichtig, bezieht Krankengeld und hat derzeit keine Arbeitsstelle. Sie muss noch diverse Schulden bezahlen.

III.Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist in der gegenständlichen Beschwerdesache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt in unbedenklicher Weise aus der gegebenen Aktenlage sowie aus den eigenen Angaben der Rechtsmittelwerberin ergibt.

Was den angelasteten Sachverhalt der Abstellung eines Baggers mit austretenden Treib- und Schiermitteln auf unbefestigtem Untergrund anbelangt, so ist dazu auszuführen, dass die Beschwerdeführerin den vorgeworfenen Sachverhalt in keiner Weise bestritten hat. Sie hat auch bloß die Höhe der gegen sie verhängten Strafen angefochten, womit die Schuldsprüche der bekämpften Strafentscheidung in Rechtskraft erwachsen sind.

Zu ihren Einkommens-, Vermögens- und persönlichen Verhältnissen hat die Rechtsmittelwerberin nach Auffassung des entscheidenden Verwaltungsgerichts bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde glaubwürdige Angaben gemacht, weshalb diese Angaben im vorliegenden Beschwerdeverfahren herangezogen werden können.

IV.Rechtslage:

Die belangte Strafbehörde hat ihre Entscheidung auf die Bestimmungen des § 15 Abs 3 Z 1 in Verbindung mit § 79 Abs 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 sowie des § 31 Abs 1 in Verbindung mit § 137 Abs 2 Z 4 Wasserrechtsgesetz 1959 gestützt.

Die verfahrensmaßgeblichen Regelungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sowie des Wasserrechtsgesetzes 1959 haben folgenden Inhalt:

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002):

„Ziele und Grundsätze

§ 1. (…)

(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

(…)

2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,

(…)

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

(…)

Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

§ 15. (…)

(3) Abfälle dürfen außerhalb von

1. hiefür genehmigten Anlagen oder

2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

(…)

Strafhöhe

§ 79. (1) Wer

1. gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,

(…)

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.“

Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959):

„Allgemeine Sorge für die Reinhaltung.

§ 31. (1) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

Strafen

§ 137. (…)

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer

(…)

4. durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs. 1 treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt;“

(…)“

V.Erwägungen:

Im Gegenstandsfall hat die Rechtsmittelwerberin ihre Beschwerde ausschließlich gegen die Strafhöhen der angefochtenen Strafentscheidung gerichtet, somit sind die beiden Schuldsprüche bereits in Rechtskraft erwachsen.

Das hat zur Folge, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegend nur mehr über die bekämpften Strafaussprüche, nicht aber mehr über die Schuldsprüche entscheiden kann.

Die Bestrafung der Beschwerdeführerin zu Spruchpunkt 1. der angefochtenen Strafentscheidung bezieht sich auf den Tatvorwurf, dass ein beschädigter Bagger an einer näher bezeichneten Örtlichkeit in einem bestimmten Tatzeitraum mit austretenden Betriebsflüssigkeiten gelagert worden sei.

In Bezug auf diesen Schuldvorwurf hat die belangte Behörde also die objektive Abfalleigenschaft im Sinn des § 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002 in Ansehung des beschädigten Baggers angenommen, dies mit der erkennbaren Begründung, dass aufgrund der fehlenden Trockenlegung des Fahrzeugs infolge des austretenden Öls und der Hydraulikflüssigkeit eine Gefahr für Gewässer und Böden gemäß § 1 Abs 3 Z 2 AWG 2002 entstanden sei.

Dieser Schuldspruch mit der darin zum Ausdruck kommenden Qualifizierung des beschädigten Baggers als gefährlicher Abfall ist bereits in Rechtskraft erwachsen.

Im weiteren Spruchpunkt 2. der bekämpften Entscheidung wird der Rechtsmittelwerberin zur Last gelegt, den beschädigten Bagger entgegen der für jedermann geltenden Verpflichtung nach § 31 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 gelagert zu haben, also unter Außerachtlassung der die Beschwerdeführerin treffenden Sorgfaltspflicht zur Vermeidung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung.

Dementsprechend stellt sich in der in Beurteilung stehenden Rechtssache angesichts der Gleichartigkeit der vorgeworfenen Sachverhalte mit völlig identen Tatorten sowie Tatzeiträumen die Frage nach dem Verhältnis des von der belangten Behörde angewandten Straftatbestandes nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 zu jenem nach dem Wasserrechtsgesetz 1959.

Klar ist nach Auffassung des entscheidenden Verwaltungsgerichts, dass die verfahrensgegenständlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – im Vergleich zu jenen des Wasserrechtsgesetzes 1959 – die spezielleren Vorschriften sind, soll doch mit diesen die Gefahr einer Gewässerverunreinigung hintangehalten werden, welche von der Lagerung von gefährlichen Abfällen ausgeht, während die gesetzliche Vorgabe des § 31 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 ganz allgemein sämtliche Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen erfasst, die eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können. Die Rechtsvorschrift des § 31 Abs 1 WRG 1959 gilt auch für jedermann.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu konkurrierenden Strafbestimmungen in seiner Rechtsprechung bereits klargestellt, dass im Falle einer „Scheinkonkurrenz“ in Wahrheit keine Konkurrenz von Strafbestimmungen vorliegt, sondern eben nur eine Bestimmung, nach der bestraft werden kann, wobei zu den Fällen der „Scheinkonkurrenz“ – so das Höchstgericht – die Subsidiarität, die Spezialität und die Konsumtion zählen (vgl VwGH 06.09.2023, Ro 2021/08/0016).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur auch zum Ausdruck gebracht, dass im Falle der „Scheinkonkurrenz“, also wenn der gesamte Unrechtsgehalt eines Deliktes von jenem eines anderen, ebenfalls verwirklichten in jeder Beziehung mitumfasst ist, es unzulässig ist, dem Täter ein und denselben Unwert mehrmals zuzurechnen, die „Scheinkonkurrenz“ führt mithin zu einem Zurücktreten eines Tatbestandes hinter einen anderen, wenn sich aus konkreten Umständen des Tatgeschehens dessen Vorrang ergibt (vgl VwGH 23.06.2021, Ro 2019/03/0020).

Fallbezogen vertritt das entscheidende Verwaltungsgericht die Auffassung, dass die Bestrafung der Rechtsmittelwerberin wegen der Lagerung von gefährlichem Abfall bereits den gesamten Unrechtsgehalt der damit verbundenen Gefahr einer Gewässerverunreinigung abdeckt, und zwar in jeder Beziehung. Das mit dieser Abfalllagerung verwirklichte speziellere (da nur Abfall umfassende) Tatbild konsumiert folglich das generellere Tatbild der Hintanhaltung von Gefahren einer Gewässerverunreinigung nach § 31 Abs 1 in Verbindung mit § 137 Abs 2 Z 4 WRG 1959.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in Bezug auf die zwei verfahrensgegenständlichen Verwaltungsstraftatbestände nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 schon einmal die Auffassung vertreten, dass diese beiden Delikte im Verhältnis der „Scheinkonkurrenz“ stehen und nur eine Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 vorzunehmen ist, dies im Erkenntnis vom 27.1.2022, Zl LVwG-2022/44/0085-2. Das Gericht sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsmeinung abzugehen, da diese rechtsrichtig erscheint.

In diesem Zusammenhang ist etwa auch auf die Regelung des § 73 Abs 6 AWG 2002 hinzuweisen, wonach für gelagerten Abfall ausschließlich ein Behandlungsauftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und kein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 138 Wasserrechtsgesetz 1959 zulässig ist. Auch diese Gesetzesregelung stützt die Auffassung, dass der spezielleren Strafnorm des § 79 Abs 1 Z 1 AWG 2002 in Verbindung mit § 15 Abs 3 Z 1 AWG 2002 Anwendungsvorrang gegenüber der generelleren Strafnorm des § 137 Abs 2 Z 4 WRG 1959 in Verbindung mit § 31 Abs 1 WRG 1959 zukommt.

Mit Blick auf die gegebene „Scheinkonkurrenz“ der zwei von der belangten Strafbehörde angewandten Verwaltungsstraftatbestände kann eine Bestrafung nur nach der spezielleren Verbotsnorm des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 erfolgen, eine zusätzliche Bestrafung desselben Tatverhaltens nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 kommt nicht in Betracht.

Nachdem mit der Beschwerde jedoch nur die Höhe der beiden verhängten Strafen bekämpft wurde, womit der wasserrechtliche Schuldspruch bereits in Rechtskraft erwachsen ist, kommt keine gänzliche Behebung des Spruchpunktes 2. der in Beschwerde gezogenen Entscheidung samt diesbezüglicher Einstellung des Strafverfahrens nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 mehr in Frage. Vielmehr verbleibt nur, den Strafausspruch nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 ersatzlos zu beheben.

Aufgrund der Behebung des Strafausspruches nach dem WRG 1959 ist der von der belangten Behörde vorgeschriebene Verfahrenskostenbeitrag entsprechend herabzusetzen. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht fällt bloß für den bestätigten Spruchpunkt 1. des bekämpften Straferkenntnisses an.

Zur Strafbemessung des nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 begangenen Delikts ist wie folgt auszuführen:

Der Unrechtsgehalt der begangenen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, dient die verletzte Rechtsnorm doch dem öffentlichen Interesse am Umweltschutz, somit einem erheblichen öffentlichen Interesse.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin sind feststellungsgemäß unterdurchschnittlich.

Sie ist alleinerziehend und für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig. Gesundheitsbedingt hat sie ihre Arbeitsstelle aufgeben müssen und muss sie sich einer Operation unterziehen, wobei die Heilungsphase nach dieser Operation mindestens 3 Monate betragen wird. Aufgrund ihrer Betreuungspflichten für die zwei minderjährigen Kinder kann sie auch danach keinen Vollzeitjob ausüben.

Die Rechtsmittelwerberin bezieht derzeit Euro 720,00 netto an Krankengeld, außerdem erhält sie Euro 550,00 an Alimenten für die beiden Kinder sowie Familienbeihilfe in der Höhe von Euro 417,00. Davon hat sie die Miete in Betrag von Euro 518,00, Stromkosten in Höhe von Euro 80,00 und einen Betrag von Euro 150,00 für Versicherungen sowie schließlich die Lebenshaltungskosten zu bezahlen. Zudem hat sie monatlich Schuldenraten in der Höhe von Euro 150,00 zu bedienen.

Sie verfügt bloß über ein altes Fahrzeug und ist sie mittlerweile auch darauf angewiesen, Lebensmittel von der „Tafel“ zu holen.

Rechtsrichtig hat die belangte Strafbehörde die einschlägige Vorbestrafung der Beschwerdeführerin als straferschwerend gewertet, Milderungsgründe sind auch für das erkennende Verwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

Als Verschuldensgrad war vorliegend zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen, wenn man zugunsten der Beschwerdeführerin keine vorsätzliche Tatbegehung – dies angesichts der einschlägigen Vorbestrafung - annimmt.

Für eine Bestrafung der Beschwerdeführerin sprechen sowohl spezial- als auch generalpräventive Überlegungen. Einerseits ist es geboten, die Beschwerdeführerin hinkünftig zu einer genaueren Beachtung der Regelungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 für die Lagerung von gefährlichem Abfall zu verhalten, wurde sie dafür doch bereits einmal rechtskräftig bestraft und hat sie dennoch nunmehr ein weiteres einschlägiges Delikt verwirklicht. Andererseits soll allen Besitzern von Abfall deutlich aufgezeigt werden, dass die Missachtung der abfallrechtlichen Vorschriften nicht ohne strafrechtliche Konsequenzen bleibt.

Bei ihrer ersten Bestrafung wegen Übertretung der Vorschriften des AWG 2002 wurde von der belangten Strafbehörde lediglich die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von Euro 850,00 ausgesprochen. Für die nunmehrige Verwaltungsübertretung hat die belangte Behörde trotz einschlägiger Vorbestrafung auch nur eine Erhöhung des Strafbetrages um Euro 50,00 durchgeführt. Eine Reduzierung dieses Strafbetrages kommt nach Dafürhalten des entscheidenden Verwaltungsgerichts nicht in Betracht.

Auch wenn die Annahme der belangten Strafbehörde nicht zutrifft, dass bei der Beschwerdeführerin durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen sind, ist eine Herabsetzung der maßvoll bestimmten Geldstrafe nicht möglich, dies mit Blick auf den von der Erstinstanz nicht in Anschlag gebrachten Erschwerungsgrund eines doch längeren Tatzeitraumes von in etwa einem halben Jahr.

Die Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechts nach § 20 Verwaltungsstrafgesetz kommt gegenständlich in keiner Weise in Frage, ist doch ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe nicht ersichtlich. Die prekäre finanzielle Situation der Rechtsmittelwerberin alleine vermag jedenfalls die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 20 VStG nicht zu tragen, sind doch im Gegenstandsfall gewichtige Erschwerungsgründe (längerer Tatzeitraum, einschlägige Vorbestrafung) gegeben.

Die Erteilung einer Ermahnung nach § 45 Abs 1 letzter Satz Verwaltungsstrafgesetz ist vorliegend schon deshalb nicht möglich, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (Umweltschutz) noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (tatsächliche Kontamination des betroffenen Erdreichs mit Mineralölprodukten über einen längeren Zeitraum) als gering beurteilt werden können.

Sollte es der Rechtsmittelwerberin aufgrund ihrer aktuell schwierigen finanziellen Situation nicht möglich sein, die Geldstrafe zur Gänze sofort zu bezahlen, besteht für sie die Möglichkeit, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ratenzahlung einzubringen.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte vorliegend gemäß § 44 Abs 3 Z 2 VwGVG abgesehen werden, zumal keine Verfahrenspartei einen Antrag auf Durchführung einer Rechtsmittelverhandlung gestellt hat und die Rechtsmittelwerberin mit ihrer Beschwerde bloß die Höhe der verhängten Strafen in der angefochtenen Strafentscheidung bekämpft hat.

VI.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Es liegt zwar Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Fragen der „Scheinkonkurrenz“ vor, doch ist fallbezogene Judikatur zur Frage nicht ersichtlich, ob die Straftatbestände des § 79 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 15 Abs 3 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 einerseits und des § 137 Abs 2 Z 4 in Verbindung mit § 31 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 andererseits zueinander im Verhältnis der „Scheinkonkurrenz“ stehen, weswegen in der vorliegenden Beschwerdesache eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

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