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LVwG-2023/31/2146-8•LVwG T LVwG-2023/31/2146-8
LVwG-2023/31/2146-8Tribunal Administrativo Regional16 de jan. de 2024
Entziehung Lenkberechtigung<br/>Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheins<br/>Negative VPU<br/>Beobachtungsfahrt<br/>Erlöschen der Lenkberechtigung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.7.2023, ***, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Ausfolgung des Führerscheines,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 17.5.2022, ***, wurde die Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin der Klassen AM und B für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab 15.5.2022 (dem Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines) entzogen.
Weiters wurde als begleitende Maßnahme die Teilnahme an einer Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung samt Verkehrspsychologischer Stellungnahme angeordnet.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin am 15.5.2022 um 1:53 Uhr in der Gemeinde Z, Adresse 1, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert habe, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl sie zeitlich unmittelbar zuvor ein näher angeführtes Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe.
Der fristgerecht dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.8.2022, ***, keine Folge gegeben.
Die fristgerecht dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 21.2.2023, LVwG-*** und LVwG***, als unbegründet abgewiesen und in diesem Erkenntnis sowohl das Vorliegen einer Verweigerungshandlung bestätigt, ebenso wie die infolge Bindungswirkung auf dieser Verweigerung gründende Festsetzung einer Entziehungsdauer von sechs Monaten samt Nachschulung, amtsärztlicher Untersuchung und verkehrspsychologischer Stellungnahme.
Dieses Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.
Seitens der Beschwerdeführerin wurde in weiterer Folge eine negative Verkehrspsychologische Untersuchung vom 2.1.2023 vorgelegt, laut derer sich die Beschwerdeführerin am selben Tag einer verkehrspsychologischen Untersuchung unterzogen und in allen sieben Leistungsbereichen die Mindestanforderung nicht erfüllt habe, weshalb die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit derzeit nicht angenommen werden könne.
Folglich erging am 11.1.2023 ein auf diese Ausführungen abstellendes ärztliches Gutachten nach § 8 Führerscheingesetz, wonach die Beschwerdeführerin zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 nicht geeignet sei.
In weiterer Folge wurde mit unbekämpft gebliebenem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.2.2023, ***, ausgesprochen, dass AA gemäß §§ 3 Abs 1 Z 3, 8, 24 Abs 1 Z 1, 25 Abs 2 und 29 FSG wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen die Lenkberechtigung der Klassen AM und B für die Dauer der Nichteignung, gerechnet ab dem 11.1.2023, entzogen werde.
Am 27.4.2023 wurde von der belangten Behörde eine Beobachtungsfahrt mit der Beschwerdeführerin im Beisein des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Y, CC und dem technischen Sachverständigen DD durchgeführt. Im Rahmen der Beobachtungsfahrt wurde bei der Beschwerdeführerin ua eine mangelhafte Koordination von Gas, Bremse und Kupplung attestiert, sowie diverse Mängel im Straßenverkehr, etwa die mehrfache deutliche Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit sowie das mehrfache Überfahren von Sperr-, Leitlinien sowie Sperrflächen festgestellt.
Im amtsärztlichen Gutachten des CC vom 27.4.2023 wurde folglich ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der unzähligen Fahrfehler (weiterhin) nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 sei.
Mit Mail vom 14.7.2023 stellte AA den Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines, da der Amtsarzt subjektiv und nicht vorurteilsfrei gewesen sei.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.7.2023, ***, wurde dieser Antrag gemäß §§ 28 Abs 1 Z 2 und Abs 2 sowie 24 Abs 1 iVm § 3 Abs 1 Z 3 FSG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und in einem weiteren Spruchpunkt II. einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf die amtsärztlichen Gutachten vom 11.1.2023 und 27.4.2023 sowie auf eine angeblich negative verkehrspsychologische Untersuchung vom 2.1.2023 gestützt habe, ohne diese inhaltlich zu erwähnen.
Eine ausreichende Prüfung habe daher nicht stattgefunden, zumal eine Sachverständigenäußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles erschöpfe, ohne die Tatsachen erkennen zu lassen, auf die dieses Urteil gründe, im Gegenstandsfall nicht vorliege.
Die Beobachtungsfahrt vom 27.4.2023 sei problematisch verlaufen, da sich der technische Sachverständige und der Amtsarzt während der Fahrt fortlaufend unterhalten haben und die Beschwerdeführerin dadurch beunruhigt und nervös gemacht worden sei. Eine Beobachtungsfahrt, wie sie auch im Zuge von Fahrprüfungen in einer Fahrschule durchgeführt werde, werde das Ergebnis bringen, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl zum Lenken eines Fahrzeuges geeignet sei.
Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung durchführen und hiernach den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausfolgung des Führerscheines stattgeben, in eventu die Rechtssache an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Führerscheinakt der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
Weiters wurde am 11.1.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin unter Beiziehung eines Dolmetschers für die serbokroatische Sprache und in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters über Videokonferenz mit der belangten Behörde einvernommen wurde.
II.Rechtliche Grundlagen:
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, BGBl I Nr. 120/1997 idF BGBl I Nr 90/2023 (FSG), maßgeblich:
„§ 3
Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.
[…]
§ 8
Gesundheitliche Eignung
(1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.
(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
[…]
§ 24
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.
[…]
(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
[…]
§ 28
Ablauf der Entziehungsdauer
(1) Der Führerschein ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn
1. die Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate war und
2. keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird.
(2) Vor Wiederausfolgung des Führerscheines ist das Lenken von Kraftfahrzeugen unzulässig.“
III.Rechtliche Erwägungen:
1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit unbekämpft gebliebenem und folglich in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.2.2023 die Entziehung der Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin gemäß §§ 3 Abs 1 Z 3, 8, 24 Abs 1 Z 1, 25 Abs 2 und 29 FSG wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung für die Dauer der Nichteignung, gerechnet ab dem 11.1.2023, ausgesprochen wurde und somit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin ab vorläufiger Abnahme des Führerscheines wegen Verweigerung eines Alkomattestes am 15.5.2022 bis dato eine aufrechte Entziehung der Lenkberechtigung aufweist, sodass deren Lenkberechtigung nunmehr gemäß § 27 Abs 1 Z 1 FSG in Folge einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten erloschen ist.
2. Unabhängig davon, dass der angeführte Bescheid vom 23.2.2023 unbekämpft geblieben und folglich in Rechtskraft erwachsen ist, ist inhaltlich zum amtsärztlichen Gutachten vom 11.1.2023, das unter Bezugnahme auf die negative Verkehrspsychologische Untersuchung vom 2.1.2023, eine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 verneinte, auszuführen wie folgt:
Zwar entspricht es der herrschenden Rechtsprechung, dass eine Verkehrspsychologische Stellungnahme für die ärztliche Beurteilung nur eine Hilfsfunktion hat und den verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen keineswegs eine Monopolstellung in Ansehung der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zukommt (vgl VwGH 27.9.2007, 2004/11/0057); allerdings zählt das Fehlen von näheren Ausführungen im Gutachten – wenn sich der amtsärztliche Sachverständige die im Vorbefund und im –gutachten vertretene Ansicht zu eigen macht – selbst keinen Verfahrensmangel dar, wenn das Vorgutachten schlüssig ist und dem in der Rechtsprechung des VwGH gestellten Anforderungen entspricht (vgl VwGH 29.1.2004, 2003/11/0256).
3. Zu prüfen war daher, ob sich die Ausführungen in der Verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 2.1.2023 als schlüssig erweisen:
Diesbezüglich wurde im verkehrspsychologischen Gutachten vom 2.1.2023 ausgeführt wie folgt:
„Es mussten in den kraftfahrspezifischen Leistungsbereichen der selektiven Aufmerksamkeit (ATAVT), der Reaktionssicherheit und reaktiven Belastbarkeit (DT), der diskriminativen Reizbeantwortung (RT), der Sensomotorik (2HAND), des logischen Denkens (SPM) und des visuellen Kurzzeitgedächtnisses deutliche Leistungsdefizite sowie ein nicht interpretierbares bzw. uneinheitliches Ergebnis im Bereich der Konzentrationsfähigkeit (COG) erhoben werden. In Anbetracht des Umstandes, dass Frau AA somit in allen sieben Leistungsbereichen die Mindestanforderungen nicht erfüllt, ist von einer Mängelkumulation auszugehen, die als nicht kompensierbar anzusehen ist. Infolgedessen erreicht die Untersuchte das Ausmaß einer Eignungsausschließung, da die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit für das Lenken von Kraftfahrzeugen der FS-Gruppe 1 derzeit nicht vorliegt.
Aufgrund von Sprach- und Verständnisverständnisschwierigkeiten wurde von der Vorgabe der Persönlichkeitsfahren abgesehen. Im Gespräch konnten sicherheitsbetonte Einstellungen sowie keine aggressiven oder Fehlanpassungstendenzen hinsichtlich einer Verkehrsauffälligkeit erhoben werden. Frau AA zeigte sich bezüglich des Vorfalls und dem Bedingungsgefüge, welches in ihre anschließende Verweigerung der Alkomattestung mündete, betroffen. Die Klientin gibt an, keinen Alkohol zu trinken, auch sonst ergaben sich keine Hinweise auf einen missbräuchlichen Alkoholkonsum, dies sollte mittels geeigneter alkoholsensitiver Laborparameter bestätigt werden. Die Klientin konnte vermitteln, über ein hinreichendes Regel- und Normenbewusstsein zu verfügen und sich zukünftig regelkonform verhalten zu wollen. Aus verkehrspsychologischer Sicht kann somit, unter der Voraussetzung der Richtigkeit ihrer gemachten Angaben, eine positive Prognose hinsichtlich ihres zukünftigen Verhaltens im Straßenverkehr abgegeben werden. Die Bereitschaft zu verkehrsangepasstem Verhalten kann somit derzeit angenommen werden.
Aufgrund der Ergebnisse der erhobenen Befunde sowie der Hinweise aus den explorativ gewonnenen Daten kann zwar eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, jedoch die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit derzeit nicht angenommen werden. Frau AA ist daher aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von KFZ der FSGruppe 1, Klasse AM und B derzeit
‚nicht geeignet‘.“
Fußend auf diesem nachvollziehbaren und schlüssigen Befund erscheint die seitens des Amtsarztes erfolgte Verneinung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt nicht nur als nicht zu beanstanden, sondern als geradezu alternativlos geboten.
4. Wenn die Beschwerdeführerin weiters ins Treffen führt, dass die Beobachtungsfahrt vom 27.4.2023 problematisch verlaufen sei, da sich der technische Sachverständige und der Amtsarzt während der Fahrt fortlaufend unterhalten haben und die Beschwerdeführerin dadurch beunruhigt und nervös gemacht haben, ist diesem Vorbringen zu entgegnen, dass im amtsärztlichen Gutachten vom 27.4.2023 auf die während der Beobachtungsfahrt aufgetretenen Mängel detailliert eingegangen wurde und dabei neben einer mangelhaften Betätigung von Kupplung und Bremse auch diverse Übertretungen, wie das mehrfache Überfahren von Sperr-, Leit- und Mittellinien sowie Sperrflächen sowie die mehrmalige deutliche Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit (etwa 67 km/h durch X, 64 km/h durch W) attestiert wurden. Auch das Licht im Tunnel sei seitens der Beschwerdeführerin viel zu spät eingeschaltet worden.
Der Gefertigte war zuletzt selbst elf Jahre lang als bestellter Fahrprüfer tätig und kann nur bestätigen, dass unter Zugrundelegung der angeführten Mängel der positive Abschluss einer praktischen Fahrprüfung definitiv nicht zu bewerkstelligen ist.
Fußend auf diesen festgestellten Mängeln konnte daher die Schlussfolgerung des medizinischen Sachverständigen der belangten Behörde vom 27.4.2023, wonach die Beschwerdeführerin derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nicht geeignet sei, selbst dann nicht beanstandet werden, wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich durch das im Fahrzeug stattgefundene Gespräch zwischen dem technischen Sachverständigen und dem amtsärztlichen Sachverständigen in ihrer Konzentration gestört gewesen wäre.
5. Fußend auf diesem Geschehensablauf, insbesondere dem am 15.5.2022 gesetzten Verweigerungsdelikt mit gemäß § 24 Abs 3 FSG obligatorisch vorzuschreibender Verkehrspsychologischer Stellungnahme, der vorgelegten negativen Verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 2.1.2023, dem amtsärztlichen Gutachten vom 11.1.2023, dem Bescheid der belangten Behörde vom 23.2.2023 über die ab dem 11.1.2023 geltende Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung, und schließlich den Ergebnissen der Beobachtungsfahrt vom 27.4.2023 samt amtsärztlichen Gutachten selbigen Datum, kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass dem diesem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.7.2023 auf Wiederausfolgung des Führerscheines keine Folge gegeben werden konnte.
Die Beschwerdeführerin hat trotz entsprechender Nachfrage des Verhandlungsleiters anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 11.1.2024 weder gegenwärtige gesundheitliche Befunde noch eine aktuelle Verkehrspsychologische Stellungnahme noch sonstige Unterlagen in Vorlage bringen können, die geeignet wären, das attestierte Nichtvorliegen der gesundheitlichen Eignung zu erschüttern.
6. Die Beschwerdeführerin wird daher nach allfälliger (positiver) Absolvierung einer Verkehrspsychologischen Untersuchung eine praktische Fahrprüfung zu absolvieren haben, um nach erfolgtem Erlöschen ihrer Lenkberechtigung gemäß § 27 Abs 1 Z 1 FSG wieder in den Besitz einer Lenkberechtigung zu gelangen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
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(Richter)
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