LVwG T LVwG-2023/29/2091-6

LVwG-2023/29/2091-6Tribunal Administrativo Regional15 de jan. de 2024

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Regest

Beleidigende Schreibweise<br/>Ordnungsstrafe<br/>

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/29/2091-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.29.2091.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 18.07.2022, Zahl ***, betreffend Verhängung einer Ordnungsstrafe nach § 34 Abs 3 AVG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs 3 AVG wegen beleidigender Schreibweise in der E-Mail vom 22.06.2022, 09:47 Uhr, eine Ordnungsstrafe in Höhe von Euro 350,00 verhängt. Als beleidigende Schreibweise ist im Spruch des angefochtenen Bescheides als Auszug aus der genannten E-Mail aufgezählt wie folgt:

•„Vielleicht wollen sie sogar wieder auf Brieftauben zurück greifen , und damit den Posteingang ihren Arbeitstempo entsprechend an zu passen..??“

•„Sie denke doch wohl nicht im Emst daran das sie hier in diesem Fall als Sachbearbeiterin weiter tragbar sind..?"

•„Sie können sich aber sicher sein das meine ehemaligen Mitarbeiter ihre Handlungen und unwahren Aussagen genau wie sie, auch persönlich nehmen denn für einige habe sie durch ihr „egoistischen handeln „ schwere Existenz-Probleme verursacht. Nur damit sie in ihrer „geschützten Werkstätte „ mal erfahren wie es in der Privat-Wirtschaft abläuft..“

•„Deshalb bitte ich sie erneut, machen sie nicht noch alles Schlimmer und nennen sie mir einen kompetente Vertretung , denn sie haben für mich und diese Mitarbeiter schon genug Schaden angerichtet. “

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammenfasst ausgeführt, dass die Äußerungen im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht geeignet seien, den Tatbestand der beleidigenden Schreibweise zu erfüllen. Es handle sich dabei lediglich um Unmutsäußerungen des Beschuldigten, zumal die Behörde in einer für den Beschuldigten dringlichen Angelegenheit über Monate hinweg untätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sein Anliegen mehrfach per E-Mail urgiert, zuletzt habe die BH X behauptet, dem Beschuldigten am 25.05.2022 per Post ein Antwortschreiben übermittelt zu haben. Dieses habe der Beschwerdeführer jedoch nie erhalten. Entzürnt über die Untätigkeit der Behörde habe der Beschwerdeführer sodann das E-Mail vom 22.06.2022 verfasst und sich über die zuständige Sachbearbeiterin zu Recht beschwert.

Die Sachbearbeiterin sei über drei Monate hinweg untätig gewesen, darüber hinaus habe sie bereits in der Vergangenheit widerrechtlich mehrere Kennzeichen der CC GmbH entzogen. Dies habe zu nicht unerheblichen Amtshaftungsansprüchen der Bezirkshauptmannschaft X geführt. Es sei die Äußerung des Beschuldigten, die als Frage formuliert gewesen und mit der Frage der Eignung dieser Sachbearbeiterin aufgeworfen worden sei, jedenfalls gerechtfertigt. Der Vergleich mit einer geschützten Werkstätte stelle keine Beleidigung dar, zumal es zutreffe, dass die Bezirkshauptmannschaft X behinderte Menschen anstelle und im weitesten Sinn unter einer geschützten Werkstätte Betriebe zu verstehen seien, die ihre Mitarbeiter kaum bis gar nicht kündigen könnten, wie das jedenfalls bei der Bezirkshauptmannschaft X der Fall sei. Zudem sei es richtig, dass die Sachbearbeiterin für den Beschwerdeführer und dessen Mitarbeiter jedenfalls einen Schaden angerichtet habe, dies schon allein durch den ungerechtfertigten Entzug der Kennzeichen von zahlreichen Firmenfahrzeugen, die bis zur Aufhebung dieses rechtswidrigen Vorganges nicht benutzt werden hätten können. Die daraus erfolgten Zahlungen nach dem Amtshaftungsgesetz und die letztlich erfolgte Behebung dieser Bescheide würden diesen Umstand bestätigen. Es liege somit keine beleidigende Schreibweise vor.

Unabhängig davon sei mit einer Ermahnung das Auslangen zu finden gewesen. Schlussendlich wurde moniert, dass die verhängte Ordnungsstrafe überhöht sei und nicht den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers entspreche, überdies unter Berücksichtigung der erstmaligen Begehung einer derartigen Zuwiderhandlung. Es wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sämtliche Kennzeichenentzugsakten betreffend die CC GmbH einzuholen sowie das gegen den Beschuldigten eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe herabzusetzen.

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 22.11.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich derer die Sach- und Rechtslage mit dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter erörtert wurde, wobei der Beschwerdeführer noch vor Ende der mündlichen Verhandlung diese verlassen hat.

II.Sachverhalt:

Am 22.06.2022 richtete der Beschwerdeführer nachstehendes E-Mail an DD von der Bezirkshauptmannschaft X:

„Sehr geehrte Frau DD,

Ich habe von Ihnen weder Post erhalten , noch haben ich sie darum gebeten mir Unterlagen oder Schriftstücke per Post in Zukunft zukommen zu lassen.

(Vielleicht wollen sie sogar wieder auf Brieftauben zurück greifen , und damit den Posteingang ihren Arbeitstempo entsprechend an zu passen..??)

Als Mail - Adresse können sie weiterhin diese verwenden, denn zuletzt haben sie sich auch um keinerlei Datenschutzregelungen und Privatsphäre gesorgt..?

Sie schreiben sich offensichtlich alles schön zu Recht wie ich sehe deshalb bitte ich erneut, dass sie die geforderten Unterlagen vorbereiten lassen, und mir bis Ende dieser Woche eine kompetente Vertretung von Ihnen als Ansprechperson namhaft machen...

Sie denke doch wohl nicht im Ernst daran das sie hier in diesem Fall als Sachbearbeiterin weiter tragbar sind ..?

Sie haben in der Vergangenheit, meiner Meinung nach gravieren Fehler begangen, und dadurch einige Mitarbeiter Arbeitslos gemacht, was ganz leicht zu verhindern gewesen wäre, hätte sie mehr als „beratende Beamtin „ gehandelt, und nach den Vorgaben und Vorschriften, sowie es von uns Unternehmern von einer Behörde wie ihrer wohl erwartet werden darf.

Und nicht hier alles persönlich zunehmen und dann dem entsprechend handeln und die persönlichen Emotionen in sämtliche Entscheidungen sowie Schriftstücken einfließen zu lassen. Ihre Aussagen in den Erhebungsberichten lassen ganz deutlich darauf schließen und sind auch zum Teil mit erheblichen Unwahrheiten gespickt, welche ich ganz sicher nicht so stehen lassen werde.

Sie können sich aber sicher sein das meine ehemaligen Mitarbeiter ihre Handlungen und unwahren Aussagen genau wie sie , auch persönlich nehmen denn für einige habe sie durch ihr „egoistischen handeln „ schwere Existenz-Probleme verursacht. Nur damit sie in ihrer „geschützten Werkstätte „ mal erfahren wie es in der Privat-Wirtschaft abläuft..

Deshalb bitte ich sie erneut, machen sie nicht noch alles Schlimmer und nennen sie mir einen kompetente Vertretung , denn sie haben für mich und diese Mitarbeiter schon genug Schaden angerichtet.

Sollte ich bis Ende der Woche keine Ansprechperson von ihnen erfahren dann bin ich gleich nächste Woche bei ihnen im Büro mit einen meiner Rechtsvertreter und werde erst gehen wenn wir all die geforderten Unterlagen erhalten haben. Und die Kosten für den Zeitaufwand des Rechtsvertreters soll ihre Behörde übernehmen, sollten sie nicht endlich kooperativ werden.

Hochachtungsvoll

AA“

Im Vorfeld stellte der Beschwerdeführer Anfang des Jahres 2022 bei der Behörde ein Nachsichtsansuchen und „Bereitstellung sämtlicher Unterlagen“, welche den Beschwerdeführer sowie diverser Firmen betrafen.

III.Beweiswürdigung:

Vorangeführte Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Behördenakt und wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten, die entsprechende Eingabe mit der gewählten Wortwahl getätigt zu haben.

II.Rechtsgrundlagen:

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 137/2001 lautet wie folgt:

„Ordnungsstrafen

§ 34.

(1) Das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.

(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.

(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

(4) Gegen öffentliche Organe und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich die Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.

(5) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.“

III.Erwägungen:

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Regelung des § 34 AVG dazu bestimmt ist, Verletzungen des gebotenen Anstands im Verkehr mit den Behörden zu ahnden. Sie wendet sich also nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern gegen die Form, in der dieses erfolgt (VwGH 27.10.1997, 97/17/0187). Sohin ist nicht der Inhalt des Schreibens (behauptete Missstände, die durch Amtswalter verursacht worden seien), sondern die Form, in der das Vorbringen erfolgt, für den Tatbestand nach § 34 Abs 3 AVG maßgebend (VfSlg 4073/1961).

Die Bestimmung des § 34 AVG ermächtigt die Behörde, das Amtsansehen zu wahren und dort einzugreifen, wo der der Behörde gegenüber gebotene Anstand – unbeschadet einer im Einzelfall sachlich gebotenen Kritik – verletzt worden ist. Es steht jedem Staatsbürger, der in einer Handlung eines Organs einer Behörde eine Überschreitung oder missbräuchliche Verwendung der Amtsbefugnisse erblickt, frei, diese in der gesetzlich vorgesehenen Form geltend zu machen. Keinesfalls gibt ihm dies aber das Recht, das Ansehen der Behörde durch in Eingaben enthaltene allgemeine Anschuldigungen herabzuwürdigen (vgl zB VwSlg 7029A/1966 ua).

Weiters ist festzuhalten, dass die Setzung einer Ordnungswidrigkeit dadurch nicht entschuldigt wird, dass die Behörde die mit Ordnungsstrafe geahndete Äußerung veranlasst oder gar provoziert hat (vgl VwGH 25.03.1988, 87/11/0271 mwN).

Eine beleidigende Schreibweise liegt nach der Judikatur (vgl etwa VwGH 28.09.1995, 94/17/0427) vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt (Hinweis E 02.10.1959, 40/58, VwSlg 5067 A/1959, ua). Dabei ist es ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtet. Die Ordnungsstrafe nach § 34 Abs 3 AVG 1991 ist dazu bestimmt, Verletzungen des gebotenen Anstandes im Verkehr mit den Behörden zu ahnden. Sie wendet sich also nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern die Form, in der dieses erfolgt.

Hierbei darf nicht vom Wortsinn einer einzelnen Stelle ausgegangen, vielmehr muss auch der sonstige Inhalt der Eingabe berücksichtigt werden. Auch die Überzeugung der Partei, ihre Kritik sei berechtigt, vermag eine beleidigende Schreibweise nicht zu entschuldigen. Ein „animus iniurandi“, also eine Absicht zu beleidigen, fordert das Tatbild nicht.

Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gerechtfertigt und schließt damit die Anwendung des § 34 Abs 3 AVG aus, wenn

1. sie sich auf die Sache beschränkt,

2. in einer der Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und

3. nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (vgl dazu etwa die Ausführungen bei Hengstschläger/Leeb, AVG² § 34 Rz 18).

Versucht man, dem Inhalt des Begriffes "Beleidigung" näherzukommen, so müssen mit ihm Ausdrucksweisen verbunden werden, die kränkend, verletzend, demütigend, entwürdigend, erniedrigend, herabsetzend, schimpflich, verunglimpfend, schmähend, verspottend, verhöhnend, der Lächerlichkeit aussetzend wirken sollen, die den Vorwurf eines verächtlichen, schändlichen, schmachvollen, sittlich verwerflichen Handelns zum Ausdruck bringen sollen, kurzum Behauptungen sind, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (VwGH 27.10.1997, 97/17/0187).

Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen.

Eine Kritik wiederum ist nur dann „sachbeschränkt“, wenn die Notwendigkeit dieses Vorbringens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angenommen werden kann (VwGH 21.06.2022, Ra 2022/03/0159, VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0076). Allgemein gehaltene Vorwürfe wie Manipulation, Unterstellung einer Schädigungsabsicht und Korruption unterstellen eine niedrige Gesinnung und eine nach der Sittenordnung verpönte Vorgangsweise bzw teilweise auch ein gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßendes Verhalten (Hinweis E 4. 10. 1995, 95/15/0125), und sind als beleidigende Schreibweise iSd § 34 Abs 3 AVG anzusehen (VwGH 20.11.1998, 98/02/0320).

Bezogen auf den gegenständlichen Sachverhalt ist vorerst festzuhalten, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer verfassten E-Mail um eine Eingabe iSd § 34 AVG handelt, welche im Zusammenhang mit dem anhängigen Verfahren vor der Gewerbebehörde getätigt wurde. Die Eingabe, welche an die Sachbearbeiterin der Behörde, DD, gerichtet war, überschreitet jedoch objektiv gesehen eine sachlich an die Behörde gerichtete Kritik und ist in ihrer Ausdrucksweise jedenfalls als kränkend, herabsetzen und verspottend anzusehen.

Die Ausdrucksweise und Diktion des Beschwerdeführers im E-Mail vom 22.06.2022 erfüllt mehrfach den Tatbestand des § 34 Abs 3 AVG, insbesondere die Wortwahl sowie das bewusste Verwenden von Metaphern zielen gerade darauf ab, die sachbearbeitende Person an sich, aber auch die Behörde zu beleidigen.

Wenn der Beschwerdeführer sohin darauf abzielt, das „Arbeitstempo“ der Sachbearbeiterin/Behörde damit zu vergleichen, dass hinsichtlich der Kommunikationswege auf Brieftauben zurückgegriffen werden solle, so ist diese Ausdrucksweise nur in jenen Kontext zu bringen, dass der Sachbearbeiterin/Behörde mit einer sarkastischen Wortwahl unterstellt wird, ein gebremstes Arbeitstempo an den Tag zu legen. Die diesbezügliche beleidigende Wortwahl wiegt umso schwerer, als für den Fall, dass der Beschwerdeführer der Ansicht ist, die Behörde befände sich in Bearbeitungs-/Entscheidungsverzug, rechtliche Möglichkeiten bestehen (dies zB durch Erheben einer Säumnisbeschwerde) um die Rechte und die Anliegen des Beschwerdeführers auch in zeitlicher Hinsicht durchzusetzen.

Auch die im Rahmen einer Fragestellung erfolgte Unterstellung, die Sachbearbeiterin sei nicht weiter tragbar, bringt zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer versucht, die Sachbearbeiterin dadurch zu beleidigen, als er ihr unterstellt, nicht in der Lage zu sein, die von ihr geforderten Aufgaben kompetent und fristwahren zu erledigen, dies im Konnex mit der zuvor erwähnten beleidigenden Schreibweise. Auch in diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass die aufgestellte Behauptung jeglicher Notwendigkeit entbehrt, zumal auch für den Fall, dass die Ansicht vertreten wird, dass die in Rede stehende Sachbearbeiterin die von ihr geforderten Aufgaben nicht pflichtbewusst erfüllen würde, wiederum entsprechende rechtliche Möglichkeiten (zB Befangenheitsantrag, Dienstaufsichtsbeschwerde etc) offenstehen.

Wenn der Beschwerdeführer sodann der zuständigen Sachbearbeiterin weiters unwahre Aussagen sowie egoistisches Handeln unterstellt, so bewegt er sich hier nicht nur im Bereich des Tatbestandes des § 34 Abs 3 AVG, sondern befindet sich nahe an der Grenze der Unterstellung eines strafrechtlich relevanten Verhaltens. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist diese Grenze zwar nicht überschritten, in Zusammenschau der gesamten Formulierung des in Rede stehenden E-Mails vom 22.06.2022 wird jedoch versucht wird, die Sachbearbeiterin sowie die Behörde an sich herabzusetzen.

Wenn der Beschwerdeführer sodann die Behörde an sich als „geschützte Werkstätte“ tituliert, so überschreitet er den an den Tag zu bringenden Anstand und gröblich: Unter einer geschützten Werkstätte (heute Werkstätte für behinderte Menschen genannt) ist eine Einrichtung zur „Eingliederung“ bzw Integration von Menschen mit Behinderung/Beeinträchtigungen in das Arbeitsleben zu verstehen. Die Formulierung des Beschwerdeführers ist derart gewählt, als er zum Ausdruck bringen will, als zum einen die Sachbearbeiterin zum Kreis der beeinträchtigen Personen, wie sie üblich in einer geschützten Werkstätte beschäftigt werden zählt, und jegliches Handeln der Sachbearbeiterin – ob richtig oder falsch – für sie keine Konsequenzen nach sich ziehe, zumal sie nicht gekündigt werden könne.

Der Ansicht des Beschwerdeführers in den Ausführungen in der Beschwerde, womit versucht wird, die diesbezügliche Ausführung zu rechtfertigen, zumal die Behörde auch beeinträchtigte Menschen beschäftigt, vermag sich das erkennenden Gericht keinesfalls anzuschließen, handelt es sich demnach doch nur um Scheinbegründungen, die beleidigende Schreibweise zu rechtfertigen.

Zu guter Letzt stellt auch die Behauptung schadenverursachenden (schädigugnsabsichtlichen) Handelns in Zusammenschau mit der Formulierung an sich eine beleidigende Schreibweise dar, steht doch auch in diesem Zusammenhang dem Beschwerdeführer der Rechtsweg zur Rechtsdurchsetzung offen. Worin ein schadenersatzverursachendes Handeln der Sachbearbeiterin zu erblicken sei, erschließt sich den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht im Geringsten.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass er Beschwerdeführer mit seinen Formulierungen in der Eingabe vom 22.06.2022 jedenfalls den Boden der sachlichen Kritik verlassen und ein Verhalten an den Tag gelegt, dass beim Umgang mit Behörden in Österreich nicht akzeptiert werden kann. An dieser Stelle sei nochmals festgehalten, dass dem Beschwerdeführer alle rechtlichen Mitteln zur Verfügung gestanden wären, gegen das Vorgehen der belangten Behörde rechtlich vorzugehen.

Auch wenn durch die Möglichkeit der Verhängung von Ordnungsstrafen nicht eine inhaltlich berechtigte Kritik verhindert, sondern gesichert werden soll, dass sich die am Verfahren Beteiligten einer sachlichen und nicht beleidigenden Ausdrucksweise bedienen, so war im vorliegenden Fall insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auf mehrfach unsachlicher Art und Weise der Behörde bzw der Sachbearbeiterin eine niedrige Gesinnung unterstellt. Die von ihm geübte Kritik war weder auf die Sache beschränkt noch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.

Die Verhängung einer Ordnungsstrafe war daher geboten.

Gemäß § 34 Abs 3 AVG besteht keine Verpflichtung der Behörde, auf Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Betroffenen Bedacht zu nehmen; vielmehr ist für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe die Überlegung maßgebend, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens erwarten lasse (VwGH 17.04.2010, 2010/04/0133).

Allerdings ist der § 34 Abs 3 AVG bei der bescheidförmigen Verhängung einer solchen Ordnungsstrafe im Einzelfall - bei sonstiger Gesetzes- und Grundrechtswidrigkeit des Bescheides - im Lichte dieses Vorbehaltes und des darin normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszulegen. Der Zweck dieser Bestimmung ist die Spezialprävention, also die Absicht, die betreffende Person von der Setzung eines ordnungswidrigen Verhaltens abzuhalten und damit den Anstand im schriftlichen Verkehr mit den Behörden zu wahren (VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344).

Aufgrund der obigen Ausführungen und beleidigenden Schreibweise erscheint die von der Behörde verhängte Ordnungsstrafe verhältnismäßig und geboten, dem Beschwerdeführer sein Fehlverhalten aufzuzeigen und dafür Sorge zu tragen, das Fehlverhalten einzusehen und künftig derart unsachliche Eingaben bei der Behörde zu unterlassen. Eine Herabsetzung der verhängten Ordnungsstrafe kam insbesondere auch aus dem Grund nicht in Betracht, zumal sich der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nach wie vor uneinsichtig gezeigt hat.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und war spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

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