LVwG T LVwG-2023/33/2975-1

LVwG-2023/33/2975-1Tribunal Administrativo Regional4 de jan. de 2024

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Regest

Grundstück nicht innerhalb Bebauungsfrist bebaut

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/33/2975-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.33.2975.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde der AA GmbH, vertreten durch BB Rechtsanwälte OG, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.11.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Sachverhalt:

Mit Kaufvertrag vom 02.05./24.05.2012 hat die AA GmbH das unbebaute Grundstück **1 in EZ ***1, KG X im Ausmaß von 2.536 m2 von der Gemeinde X erworben. Entsprechend der Vorschrift des § 23 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 wurde dieses Rechtsgeschäft der Bezirkshauptmannschaft Y angezeigt. Das gegenständliche Grundstück weist die Widmung „Gewerbe- und Industriegebiet“ auf.

Mit Bestätigung der Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.06.2012, Zl ***, wurde die Rechtsfolge verknüpft, dass die Erwerberin das Grundstück innerhalb von fünf Jahren ab Ausstellung der Bestätigung zu bebauen hat. Diese Frist läuft bis zum 13.06.2017.

Mit Schreiben vom 25.01.2017, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y der AA GmbH mitgeteilt, dass sich durch eine Änderung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes die fünfjährige Bebauungsfrist, gerechnet ab der Ausstellung der Bestätigung der Anzeige durch die Bezirkshauptmannschaft Y, automatisch auf zehn Jahre verlängert. Im gegenständlichen Fall läuft die neu berechnete Frist zur Bebauung des Grundstückes Nr **1, KG X am 13.06.2022 ab.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.07.2021, Zl ***, wurde die AA GmbH informiert, dass die Bebauungsfrist am 13.06.2022 endet.

Nach Auskunft der Firma Grüner vom 12.04.2022 würde das gegenständliche Grundstück noch im Jahr 2022 bebaut werden. Mit Schreiben vom 25.05.2022 hat die Gemeinde X der Bezirkshauptmannschaft Y mitgeteilt, dass die AA GmbH am 25.05.2022 die Errichtung einer Lagerhalle mit Tiefgarage zur Bewilligung eingereicht hat.

Auf Nachfrage der Bezirkshauptmannschaft Y wurde seitens der Gemeinde X am 31.10.2023 mitgeteilt, dass das gegenständliche Grundstück bis dato nicht bebaut wurde. Die AA GmbH habe jedoch das Bauvorhaben in abgeänderter Form neuerlich bei der Baubehörde eingereicht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.11.2023, Zl ***, hat die belangte Behörde gemäß § 11 Abs 3 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 festgestellt, dass das Grundstück Nr **1 in EZ ***1, KG X durch die AA GmbH nicht innerhalb der für die Verwirklichung des vorgesehenen Verwendungszweckes festgesetzten Frist von insgesamt zehn Jahren bebaut wurde. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Bebauungsfrist für das unbebaute Grundstück am 13.06.2022 abgelaufen sei. Die Erhebungen hätten ergeben, dass das gegenständliche Grundstück nach wie vor unbebaut sei.

Gegen diesen Bescheid hat die AA GmbH rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass das gegenständliche Grundstück dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt worden sei. Der Beschwerdeführer betreibe ein Transportunternehmen und verwende das Grundstück als Abstellfläche für Fahrzeuge. Das Grundstück sei für diese Zwecke adaptiert worden, insbesondere hätte der Beschwerdeführer Stützmauern errichtet und die Oberfläche befestigt. Das Abstellen der Fahrzeuge hätte die Bezirkshauptmannschaft Y mit Bescheid vom 07.04.2015 genehmigt. Zudem sei mit Bescheid vom 14.08.2017 die Errichtung einer Betriebstankstelle genehmigt worden. Die belangte Behörde gehe rechtsirrig davon aus, dass ein der Flächenwidmung entsprechender Verwendungszweck ausschließlich in der Bebauung liegen kann. Es liege eine widmungskonforme Verwendung vor.

Des Weiteren wurde in der Beschwerde moniert, dass die belangte Behörde kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Die Behörde habe relevante Erhebungen in Bezug auf eine Betriebsanlagengenehmigung unterlassen. Es wären sohin notwendige Beweise nicht aufgenommen worden, weshalb der gegenständliche Bescheid an Verfahrensmängeln leide.

Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen.

II.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akt der belangten Behörde zu Zl ***.

III.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl Nr 61/1996, idF LGBl Nr 204/2021 (TGVG 1996), lauten wie folgt:

„§ 9

Erklärungspflicht

(1) Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an unbebauten Baugrundstücken zum Gegenstand haben, bedürfen einer Erklärung nach § 11 Abs. 1:

a)den Erwerb des Eigentums;

[…]

§ 11

Inhalt der Erklärung, First für die Bebauung

(1) Beim Rechtserwerb an einem Grundstück nach § 9 Abs. 1 hat der Rechtserwerber zu erklären, dass das Grundstück innerhalb der Frist nach Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, werden soll, es sei denn, dass das Grundstück aufgrund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich ist.

(2) Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb folgender Fristen dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen:

a)wenn der Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück im Gewerbe- und Industriegebiet im Sinn des § 39 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 oder in jenen Teilen von Mischgebieten, für die eine Festlegung nach § 40 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 vorliegt, zum Zweck der Erweiterung einer gewerblichen oder industriellen Anlage erfolgt und das Grundstück hierfür geeignet ist, eine hierfür angemessene Fläche aufweist und an ein Grundstück im Eigentum des Erwerbers unmittelbar angrenzt oder zumindest in der unmittelbaren Nähe zu diesem liegt, innerhalb von 20 Jahren,

b)in allen anderen Fällen innerhalb von zehn Jahren.

Die Fristen nach lit. a und b beginnen ab dem Eingang der Anzeige nach § 23 Abs. 1 bei der Grundverkehrsbehörde zu laufen, im Fall des Rechtserwerbs an Grundstücken, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 lit. d und e des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft festgelegten baulichen Entwicklungsbereiche liegen, jedoch erst mit dem Vorliegen der entsprechenden Flächenwidmung. Zeiträume, in denen es aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, das Grundstück dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, sind in diese Fristen nicht einzurechnen. Ist das Grundstück nach der entsprechenden Flächenwidmung mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung im Sinn des § 2 Abs. 3 zweiter Satz nicht als Bebauung.

(3) Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, oder entgegen einer Vereinbarung nach § 6 Abs. 10 lit. c nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 lit. b ab dem Vorliegen der entsprechenden Flächenwidmung für Zwecke des geförderten Wohnbaus verwendet, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.

§ 23

Anzeigepflicht

(1) Jedes Rechtsgeschäft und jeder Rechtsvorgang, das (der) nach den §§ 4, 9, 12 Abs. 1 und 14a Abs. 1 der Genehmigungspflicht bzw. der Erklärungspflicht unterliegt, ist vom Rechtserwerber binnen acht Wochen nach Abschluss des betreffenden Rechtsgeschäftes oder Rechtsvorganges der Grundverkehrsbehörde, in deren Sprengel das betreffende Grundstück liegt, schriftlich anzuzeigen; dies gilt nicht im Fall des § 15 erster Satz. Die Anzeige kann auch durch den Veräußerer erfolgen. Bei Rechtserwerben, die eines Notariatsaktes bedürfen, obliegt die Anzeigepflicht dem Notar.

[…]

§ 25a

Bestätigung über Ausnahmen von der Erklärungspflicht,

Bestätigung der Anzeige

[…]

(2) Die Grundverkehrsbehörde hat den Eingang der Anzeige nach § 11 Abs. 1 über einen Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück oder den Eingang der Anzeige nach § 14a Abs. 1 über einen Rechtserwerb an einem Grundstück in einer Vorbehaltsgemeinde zu bestätigen.

[…]“

IV.Rechtliche Erwägungen:

Die Bestimmung des § 11 Abs 3 TGVG 1996 idF LGBl Nr 61/1996 sah eine fünfjährige Bebauungsfrist vor. Mit Bestätigung der Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.06.2012 wurde die Rechtserwerberin darauf hingewiesen, dass das erworbene Grundstück innerhalb von fünf Jahren ab Ausstellung dieser Bestätigung dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, insbesondere zu bebauen ist. Diese Frist wäre bis zum 13.06.2017 gelaufen.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.01.2017 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass aufgrund einer Änderung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes sich die Bebauungsfrist automatisch auf zehn Jahre, gerechnet ab der Ausstellung der Bestätigung der Anzeige durch die Bezirkshauptmannschaft Y, verlängere. Die neue Frist laufe bis zum 13.06.2022.

Über Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Y hat die Gemeinde X am 31.10.2023 mitgeteilt, dass das gegenständliche Grundstück noch nicht bebaut bzw dem entsprechenden Verwendungszweck zugeführt wurde, ein Bauverfahren jedoch anhängig ist.

Festzustellen ist, dass das gegenständliche Grundstück bis zum Ablauf der Bebauungsfrist am 13.06.2022 nicht bebaut worden ist. Die Bestimmung des § 11 Abs 3 TGVG 1996 hat eine fünfjährige Bebauungsfrist vorgesehen, welche am 13.06.2017 abgelaufen wäre. Aufgrund der Änderung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes hat sich diese Frist automatisch auf zehn Jahre verlängert und ist die Frist zur Bebauung des gegenständlichen Grundstücks **1 in EZ ***1, KG X mit 13.06.2022 abgelaufen.

In der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, dass eine Bebauung nicht notwendig wäre, um das Grundstück gemäß § 11 Abs 3 TGVG 1996 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen. Dem ist entgegen zu halten, dass diese Bestimmung auf die Flächenwidmung des jeweiligen Grundstückes und damit auf den raumordnungsrechtlichen Verwendungszweck verweist. § 39 Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 bestimmt, welche Gebäude im Gewerbe- und Industriegebiet errichtet werden dürfen. Der „der Flächenwidmung entsprechende Verwendungszweck“ iSd § 11 TGVG 1996 einer als Bauland (Gewerbe- und Industriegebiet) gewidmeten Grundfläche ist demnach die Errichtung eines der in § 39 Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 genannten Gebäude.

Eine widmungskonforme Verwendung des gegenständlichen Grundstückes liegt sohin erst vor, wenn ein Gebäude iS der Bestimmung des § 39 Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 errichtet wird. Das Vorliegen einer Betriebsanlagengenehmigung ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Die Errichtung von baulichen Anlagen untergeordneter Bebauung, wie gegenständlich Stützmauern, gilt nicht als Bebauung iS der grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen (Wiesentreu in Lienbacher ua, Grundverkehrsgesetze, Teil Tirol § 11 TGVG).

Aufgrund des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt, dass eine Bebauung bis zum Ablauf der Bebauungsfrist am 13.06.2022 nicht erfolgt ist. Da nach dem Ermittlungsverfahren der Behörde auch bis zur Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheides vom 07.11.2023 eine Bebauung nicht erfolgt ist, ist festzuhalten, dass eine Bebauung bis zum Ablauf der Bebauungsfrist vom 13.06.2022 definitiv nicht erfolgt ist. Es wurde mit der Bauausführung bis zu diesem Zeitpunkt und dem Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides nicht begonnen.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde ausgeführt, dass das Grundstück **1 in EZ ***1, KG X durch die AA GmbH nicht innerhalb der für die Verwirklichung des vorgesehenen Verwendungszweckes festgesetzten Frist von insgesamt zehn Jahren bebaut wurde.

Festzuhalten ist, dass das in § 11 Abs 3 TGVG 1996 normierte Verfahren in zwei Phasen abläuft. In der ersten Phase hat immer dann, wenn eine Bebauung unterblieben ist, eine entsprechende bescheidmäßige Feststellung zu erfolgen. Nach Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides hat in der zweiten Phase unter anderem eine Entscheidung darüber zu erfolgen, ob die an den Feststellungsbescheid über die nicht rechtzeitige Bebauung des Grundstückes anknüpfende Versteigerung tatsächlich beantragt oder ob von diesem Antrag von der Behörde – bei Vorliegen einer unbilligen Härte – abgesehen wird.

V.Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der Aktenlage fest. Auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte – auch unter dem Gesichtspunkt des Art 6 EMRK – verzichtet werden, zumal die Frage des Fristablaufs eine Rechtsfrage darstellt (VwGH 02.05.2016, Ra 2016/11/0043 mit dem Verweis insbesondere auf das Urteil des EGMR vom 18.07.2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein).

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VWGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist die ordentliche Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Wortlaut des § 11 Abs 3 TGVG 1996 normiert unzweifelhaft die Verpflichtung der Behörde immer dann, wenn eine Bebauung unterblieben ist, dies mit Bescheid festzustellen. Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage ist nicht davon auszugehen, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0027). Im Übrigen liegt gegenständlich auch einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor (vgl das Erkenntnis vom 22.06.2017, Ra 2017/11/007-4).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Visinteiner

(Richter)

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