LVwG T LVwG-2023/32/0242-25

LVwG-2023/32/0242-25Tribunal Administrativo Regional20 de dez. de 2023

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Keine Beseitigung

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/32/0242-25

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.32.0242.25

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, vertreten durch die Rechtsanwältin BB, Adresse 2, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.10.2022, ***, betreffend eine Übertretung nach der Tiroler Bauordnung 2022 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe der beiden nachfolgenden Unterpunkte insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden) auf Euro 1.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden) herabgesetzt wird.

a.Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses hat es wie folgt zu lauten:

„Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.07.2021, ***, wurde AA ua die weitere Benützung der baulichen Anlagen, die mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.05.2017 als bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes bewilligt waren, untersagt.

Diese baulichen Anlagen vorübergehenden Bestandes auf dem Bp **1 KG Z stellten sich wie folgt dar:

Ein Gebäude war als Infoverkaufsstand mit den Außenabmessungen 2,93 x 9,18 m errichtet. Dieses als Holzriegelbau errichtete Gebäude ist nach oben mit einem Pultdach abgedeckt und erreicht, gemessen vom angrenzenden Gelände maximale Höhen von 3,93 m. Zur Ostseite vorgelagert wurde eine Holzterrasse errichtet, deren maximalen Außenabmessungen 9,18 × 3,73 m erreichen. Zur Süd- und Nordseite der Terrasse ist die Terrasse mit Holztreppen erschlossen.

Als zweites Gebäude wurde weiter nördlich ein Geräteraum mit Außenabmessungen von 8,10 × 2,94 m hergestellt. Analog zum Verkaufsstand war auch dieses Gebäude als Holzriegelkonstruktion errichtet; die Fassaden waren holzverschalt ausgebildet. Nach oben abgedeckt war das Gebäude mit einem Pultdach mit maximalen Höhen von 3,72 m, gemessen vom anschließenden Gelände.

Zwischen den errichteten Gebäuden war bis zur Südseite des Grundstückes eine Einfriedung mit einem 1,5 m hohen Holzzaun errichtet.

Anlässlich von Kontrollen am 15.07.2022, 22.07.2022 und 11.08.2022 (Tatzeit) wurde festgestellt, dass Sie, Herr AA, als Eigentümer oben genannten baulichen Anlagen diese entgegen der Untersagung der weiteren Benützung insofern weiterhin benützt haben,

als auf dem Grundstück aus den beiden bestehenden Gebäuden 4 Gebäude (3 Gebäude ausschließlich zu Lagerzwecken), welche jeweils ca 2,4 x 4 m, sohin ca 10 m² an Grundfläche aufweisen, hergestellt waren und benützt wurden. Jeweils zwei Gebäude sind gruppiert, wobei der Abstand zwischen diesen beiden Gebäuden ca 50 bis 60 cm aufweist. Die beiden Gebäudegruppierungen (2 plus 2 Gebäude) sind in etwa dort errichtet (max 80 cm in Richtung Norden verschoben), wo sich zuvor die als vorübergehender Bestand bewilligten beiden Gebäude befanden. Sie sind mit einem Pultdach ausgestattet, wobei die Höhen 2,8 m bzw 1,9 m betragen. Der Zaun zwischen den beiden Gebäudegruppierungen wurde auf 1,8 m erhöht.“

b.Bei der Gesetzesbezeichnung der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) hat es im Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses anstelle „Tiroler Bauordnung 2022“ richtig „Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022“ zu lauten.

2. Dementsprechend wird der Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten zu Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses mit Euro 150,00 neu festgelegt.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

4. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe der beiden nachfolgenden Unterpunkte insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden) auf Euro 1.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden) herabgesetzt wird.

a.Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses hat es wie folgt zu lauten:

„Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.07.2021, ***, wurde AA ua aufgetragen, die baulichen Anlagen, die mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.05.2017 als bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes bewilligt waren, zu beseitigen.

Diese baulichen Anlagen vorübergehenden Bestandes auf dem Bp **1 KG Z stellten sich wie folgt dar:

Ein Gebäude war als Infoverkaufsstand mit den Außenabmessungen 2,93 x 9,18 m beabsichtigt. Dieses als Holzriegelbau errichtete Gebäude ist nach oben mit einem Pultdach abgedeckt und erreicht, gemessen vom angrenzenden Gelände maximale Höhen von 3,93 m. Zur Ostseite vorgelagert wurde eine Holzterrasse errichtet, der maximalen Außenabmessungen 9,18 × 3,73 m erreichen. Zur Süd-und Nordseite der Terrasse ist die Terrasse mit Holztreppen erschlossen.

Als zweites Gebäude wurde weiter nördlich ein Geräteraum mit Außenabmessungen von 8,10 × 2,94 m hergestellt. Analog zum Verkaufsstand war auch dieses Gebäude als Holzriegelkonstruktion errichtet; die Fassaden waren holzverschalt ausgebildet. Nach oben abgedeckt war das Gebäude mit einem Pultdach mit maximalen Höhen von 3,72 m, gemessen vom anschließenden Gelände.

Zwischen den errichteten Gebäuden war bis zur Südseite des Grundstückes eine Einfriedung mit einem 1,5 m hohen Holzzaun errichtet.

Anlässlich von Kontrollen am 15.07.2022, 22.07.2022 und 11.08.2022 (Tatzeit) wurde festgestellt, dass Sie, Herr AA, als Eigentümer der oben genannten baulichen Anlagen diese entgegen dem Beseitigungsauftrag des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.07.2022, ***, nicht vollständig beseitigt haben,

zumal auf dem Grundstück aus den beiden bestehenden Gebäuden 4 Gebäude (3 Gebäude ausschließlich zu Lagerzwecken), welche jeweils ca 2,4 x 4 m, sohin ca 10 m² an Grundfläche aufweisen, hergestellt waren. Jeweils zwei Gebäude sind gruppiert, wobei der Abstand zwischen diesen beiden Gebäuden ca 50 bis 60 cm aufweist. Die beiden Gebäudegruppierungen (2 plus 2 Gebäude) sind in etwa dort errichtet (max 80 cm in Richtung Norden verschoben), wo sich zuvor die als vorübergehender Bestand bewilligten beiden Gebäude befanden. Sie sind mit einem Pultdach ausgestattet, wobei die Höhen 2,8 m bzw 1,9 m betragen. Der Zaun zwischen den beiden Gebäudegruppierungen wurde auf 1,8 m erhöht.

b.Bei der Gesetzesbezeichnung der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) hat es im Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses anstelle „Tiroler Bauordnung 2022“ richtig „Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022“ zu lauten.

5. Dementsprechend wird der Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten zu Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses mit Euro 150,00 neu festgelegt.

6. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer wurde durch den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.07.2021, Zl 131-215/2016, die weitere Benützung der Gebäude auf dem Grundstück Nr. **1, KG Z, EZ 7 untersagt. Mit selbigen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die unverzügliche Beseitigung der Gebäude sowie der weiteren baulichen Anlagen unter der Einhaltung von Auflagen aufgetragen.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit dem nun angefochtenen Straferkenntnis vom 03.10.2023, ***, in 2 Spruchpunkten eine Geldstrafe von insgesamt Euro 5.000,00 auferlegt (Euro 2.500,00 wegen eines Verstoßes gegen § 67 Abs 1 lit o Z 2 TBO 2022 und Euro 2.500,00 wegen eines Verstoßes gegen § 67 Abs 1 lit u zweiter Satz TBO 2022). Weiters wurde ein Beitrag von Euro 500,00 zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die baulichen Anlagen auf dem Grundstück Nr. **1, KG Z, EZ ***, entgegen dem Benützungsverbot nach wie vor benützen würde. Zudem sei der Beschwerdeführer dem Beseitigungsauftrag nicht nachgekommen.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer – rechtsfreundlich vertreten – Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führte darin zusammengefasst aus wie folgt:

Die Vorwürfe der Behörde würden nicht zurecht bestehen, da der Beschwerdeführer den baupolizeilichen Aufträgen (Untersagung der Benützung und Beseitigung) nachgekommen wäre. Der Beschwerdeführer erachte sich daher in seinem Recht auf fehlerfreie Gesetzesanwendung verletzt.

Der Beschwerdeführer habe eine befristete Genehmigung für die Errichtung der gegenständlichen baulichen Anlagen bis zum 31.10.2019 erteilt bekommen. Die baulichen Anlagen wären noch bis zur Sommersaison 2021 auf dem Grundstück verblieben. Aus diesem Grund wurde gegen den Beschwerdeführer bereits mit Straferkenntnis vom 11.10.2021, ***, eine Geldstrafe von je Euro 1.000,00 verhängt. Durch das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis vom 03.10.2023 würde die belangte Behörde gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen.

Des Weiteren hätte der Beschwerdeführer dem Beseitigungsauftrag im Juni 2022 entsprochen. Die beiden baulichen Anlagen, welche auf Dreiachsanhängern aufgebaut waren, seien in vier kleinere Holzhütten umgebaut worden. Der mit der Planung befasste Architekt sei von einer bewilligungsfreien baulichen Anlage ausgegangen. Dieser Umstand sei im Ermittlungsverfahren des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses nicht berücksichtigt worden, weshalb Aktenwidrigkeit vorliege.

In weiterer Folge wurde die Höhe der verhängten Strafe moniert. Der Beschwerdeführer hätte in seinem Verhalten keinen Unrechtsgehalt erkannt und sich an die von seinem Architekten vorgegebene Rechtsansicht gehalten.

Es wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der Beschwerde Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen, in eventu das Straferkenntnis aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen, in eventu die verhängte Geldstrafe verringern. Weiters wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Am 24.05.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer, der Zeuge CC von der PI Y, der Zeuge DD vom Gemeindeamt Z sowie hochbautechnischer Amtssachverständiger EE einvernommen wurden.

Am 29.11.2023 fand erneut eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer, der Zeugte DD, hochbautechnische Amtssachverständige EE sowie verkehrstechnische Amtssachverständige FF einvernommen wurden.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer betreibt ein Rafting-Camp in der Gemeinde Z. Für die Ausübung dieser gewerblichen Tätigkeit wurden von ihm zwei bauliche Anlagen auf Dreiachsanhängern errichtet. Diese Gebäude waren zudem mit einer Terrasse und einem Treppenaufgang ausgestattet. Dem Beschwerdeführer wurde diesbezüglich eine bis zum 31.10.2019 befristete Genehmigung erteilt.

Das Grundstück weist die Widmung gemischtes Wohngebiet auf.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.07.2021, *** wurde die weitere Benützung der Gebäude auf dem Grundstück Nr. **1, KG Z, EZ *** untersagt und zudem ein Auftrag zur Beseitigung derselben erteilt. Dieser Bescheid ist mit 26.08.2021 in Rechtskraft erwachsen, da die dagegen erhobene Beschwerde zurückgezogen und der Einstellungsbeschluss des Landesverwaltungsgerichts vom 19.09.2021, ***, AA zugestellt wurde.

AA hat diesen Beseitigungsauftrag vom 02.07.2021, ***, im Zeitraum vom 15.07.2022 bis zum 11.08.2022 insofern nicht erfüllt, da er die beiden Gebäude lediglich verändert sowie den Einfriedungszaun zum Teil entfernt, im Übrigen jedoch erhöht hat:

Die Änderung jedes der beiden Gebäude gestaltet sich derart, dass der Holzaufbau vom Anhänger heruntergehoben wurde. In der Folge wurde die Holzschalung entfernt und das Gebäude ua dadurch getrennt, indem das Dach durchgeschnitten wurde. Die Holzschalung wurde in der Folge angebracht, jeweils eine Seitenwand der so entstandenen zwei Gebäude ergänzt und die Gebäude in einem Abstand von ca 50-60 cm nebeneinander aufgestellt.

Der Zaun zwischen den so entstandenen zwei plus zwei Gebäuden wurde auf 1,80 m erhöht, im Übrigen beseitigt. Drei der Gebäude werden ua zur Lagerung von Neoprenanzügen, Paddeln und Booten verwendet. Im vierten Gebäude befanden sich zu Tatzeit zwei Fernseher und ein Tisch. Dieses Gebäude diente dazu, um Personen auf den Bildschirmen ihre Rafting-Aktivitäten zu zeigen. Alle vier so entstandenen Gebäude weisen eine Grundfläche von je ca 10 m2 auf.

Im Übrigen wird in diesem Zusammenhang auf die in den obigen angeführten Tatvorwürfen dargelegten Sachverhaltsfeststellungen verwiesen, um Wiederholungen zu vermeiden.

Der Beschwerdeführer hat sich ausschließlich auf die Angaben des Architekten verlassen und sich nicht bei der zuständigen Baubehörde bezüglich der baurechtlichen Konformität erkundigt.

Durch die baulichen Anlagen war zur Tatzeit die Verkehrssicherheit aufgrund der Einschränkung der Sichtweiten im gegenständlichen Bereich beeinträchtigt, welcher durch Anbringen eines Verkehrsspiegels entgegengetreten werden kann.

Es wurde seitens des Beschwerdeführers eine Abbruchanzeige der ursprünglichen baulichen Anlage erstattet. In dieser Anzeige wurde jedoch nicht bekanntgegeben, dass eine Änderung der Gebäude, so wie sie sich zur Tatzeit darstellt, stattfindet.

III.Beweiswürdigung:

Die vorgenannten Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand der bezüglichen, den behördlichen verwaltungsgerichtlichen Akt einliegenden Schriftstücke sowie der Ausführungen des Beschwerdeführers, des Zeugen CC, des Zeugen DD, des hochbautechnischen Amtssachverständigen EE des verkehrstechnischen Amtssachverständigen FF und des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol treffen.

Im Rahmen der Verhandlung vom 24.05.2023 führte der Beschwerdeführer aus, dass eines der vier Gebäude dazu dient, den „Raftern“ die Bilder bzw Aufnahmen der Aktivität zu zeigen, um das Erlebnis Revue passieren zu lassen. Es wäre dort ein Computer sowie zwei Fernseher vorhanden. Unter einem diene der Raum zu 80% der Lagerung von Werkzeug.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2023 führte der Beschwerdeführer – entgegen den Ausführungen der vorherigen Verhandlung – aus, dass das Gebäude mit den Fernsehern zur Tatzeit ausschließlich als Werkzeugraum genutzt wurde und nur der Beschwerdeführer Zugang in dieses Gebäude hatte. Aufgrund der nicht schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers und der glaubwürdigen Angaben in der Verhandlung vom 24.05.2023 wird seitens des Landesverwaltungsgerichtes davon ausgegangen, dass der Raum auch zur Tatzeit als Medienraum genutzt wurde. Vier Gebäude waren erst vorhanden, nachdem der Beschwerdeführer die Änderungen vorgenommen hatte, die er subjektiv als Beseitigung der baulichen Anlagen betrachtet. Davor bestanden 2 Gebäude. Insofern kann sich seine Aussage, wonach ein Medienraum vorhanden war, nur auf den Zustand im Sommer 2022 (Tatzeit) bezogen haben und nicht auf den Zustand davor.

IV.Rechtslage:

Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44/2022:

„§ 5

Abstände baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen

(4) Bestehen für einen Bauplatz weder ein Bebauungsplan noch Bebauungsregeln, so müssen bauliche Anlagen von den Verkehrsflächen mindestens so weit entfernt sein, dass weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Soweit bestehende Gebäude einen einheitlichen Abstand von den Verkehrsflächen aufweisen, ist auch bei weiteren baulichen Anlagen mindestens dieser Abstand einzuhalten. Abs. 2 ist anzuwenden. Zu Landesstraßen hin ist ein Abstand von mindestens 5 m, gemessen von der maßgebenden Bezugslinie nach § 49 Abs. 3 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung, einzuhalten; mit Zustimmung des Straßenverwalters kann dieser Abstand verringert werden, wenn die Schutzinteressen der Straße nach § 2 Abs. 9 des Tiroler Straßengesetzes nicht beeinträchtigt werden.

§ 28

Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen

(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:

a) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;

(2) Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder f einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:

b) die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs. 3 lit. c fallen;

(3) Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen:

c) die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m außer gegenüber Verkehrsflächen;

g) die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 15 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind;

§ 46

  1. Die Behörde hat dem Eigentümer der baulichen Anlage die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen, wenn

b) bei der Ausführung eines solchen Bauvorhabens Abstandsbestimmungen nach den §§ 5 und 6, allgemeine bautechnische Erfordernisse nach § 18, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung nach § 20 Abs. 1, oder sonstige baurechtliche Vorschriften verletzt werden.

§ 53

Bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes

(7) Nach dem Ablauf der Bewilligung hat deren Inhaber die bauliche Anlage zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. § 51 Abs. 2, 3 und 4 gilt sinngemäß. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen.

§ 67

Strafbestimmungen

(1) Wer

o)

einem Auftrag nicht nachkommt, mit dem ihm

1. nach § 46 Abs. 1, 2 oder 4 die Beseitigung einer baulichen Anlage, gegebenenfalls auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes, oder die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufgetragen wird oder

2. nach § 46 Abs. 6 erster Satz die weitere Benützung einer baulichen Anlage ganz oder teilweise untersagt oder nach § 46 Abs. 6 zweiter Satz die Durchführung von Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes aufgetragen wird oder

u) als Inhaber einer Bewilligung für eine bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes (§ 53) in der Bewilligung vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt oder nach dem Ablauf der Bewilligung einem Auftrag nach § 53 Abs. 7 dritter Satz nicht nachkommt,

…“

Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 58/2022:

„§ 5

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

  1. Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

§ 19

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 33a

(1) Stellt die Behörde eine Übertretung fest und sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering, so hat ihn die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Beendigung des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten zu beraten und ihn schriftlich unter Angabe der festgestellten Sachverhalte aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen.

(2) Wird der schriftlichen Aufforderung innerhalb der von der Behörde festgelegten oder erstreckten Frist entsprochen, dann ist die weitere Verfolgung einer Person wegen jener Übertretungen, betreffend welche der den Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechende Zustand hergestellt worden ist, unzulässig.

(3) Die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist jedenfalls nicht gering, wenn die Übertretung nachteilige Auswirkungen auf Personen oder Sachgüter bewirkt hat oder das Auftreten solcher Auswirkungen bei auch nur kurzem Andauern des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten zu erwarten ist.

(4) Die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gilt als gering, wenn geringfügige Abweichungen von technischen Maßen festgestellt wurden und keine der im Abs. 3 genannten Umstände vorliegen.

(5) Abs. 1 und 2 sind jedenfalls nicht anzuwenden auf

1. Übertretungen von Verwaltungsvorschriften, die zur Strafbarkeit vorsätzliches Verhalten erfordern;

2. Übertretungen, die innerhalb der letzten drei Jahre vor Feststellung der Übertretung bereits Gegenstand einer Beratung und schriftlichen Aufforderung durch die Behörde waren oder zu denen einschlägige noch nicht getilgte Verwaltungsstrafen bei der Behörde aufscheinen;

3. Übertretungen, die Anlass zu in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen einstweiligen Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen geben;

4. Übertretungen, für welche die Verwaltungsvorschriften die Maßnahme der Entziehung von Berechtigungen vorsehen

§ 45

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

§ 64

(1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.“

…“

Im Übrigen wird auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.

V.Erwägungen:

Dem Beschwerdeführer wurden im angefochtenen Straferkenntnis zwei Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt: Er habe gemäß § 67 Abs 1 lit o Z 2 TBO 2022 eine bauliche Anlage entgegen einer Benützungsuntersagung weiterhin benützt. Zudem habe er nach § 67 Abs 1 lit u zweiter Satz TBO 2022 eine bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes entgegen einem Auftrag nach § 53 Abs 7 TBO 2022 nicht beseitigt.

Gemäß § 53 Abs 7 TBO 2022 hat der Inhaber einer baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes nach Ablauf der Bewilligung diese zu beseitigen und den Bauplatz wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so hat die Behörde dem Inhaber die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen per Bescheid aufzutragen.

Gegenständlich ist die vorübergehende Bewilligung der baulichen Anlage des Beschwerdeführers am 31.10.2019 ausgelaufen. Die Behörde hat sodann mittels Bescheid vom 02.07.2021 dem Beschwerdeführer die unverzügliche Beseitigung der Gebäude aufgetragen. Der Beschwerdeführer war daher zur Entfernung der beiden auf einem Anhänger positionierten Gebäude verpflichtet. Dieser Bescheid ist sodann in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschwerdeführer hat – wie bereits erwähnt – die Gebäude nicht vom Grundstück entfernt. Vielmehr wurden diese geändert, sodass vier kleinere Gebäude entstanden sind. Zu klären ist daher im gegenständlichen Verfahren insbesondere die Rechtsfrage, ob die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Änderungen an den baulichen Anlagen dazu geführt haben, dass dem Beseitigungsauftrag entsprochen wurde. Dies ist nur dann der Fall, wenn nach der Änderung bauliche Anlagen vorliegen, die den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften sprechen.

Ein Beseitigungsauftrag einer baulichen Anlage zielt unter einem auf die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf einem Grundstück ab. Es wird sohin darauf abzustellen sein, ob die neu geschaffenen baulichen Anlagen ihrerseits zum Tatzeitpunkt den baurechtlichen Vorschriften entsprochen haben.

Bei den ursprünglichen beiden Gebäuden auf Anhängern handelte es sich je um eine bauliche Anlage. Aufgrund des Gewichts ist eine Verbindung mit dem Erdboden zweifelsfrei zu bejahen. Der Beschwerdeführer führte selbst aus, dass die Holzhütten mittels Kran vom Anhänger entfernt werden mussten (vgl VwGH 26.04.1990, 89/06/0159). Weiters handelte es sich um Gebäude im Sinne des § 2 Abs 2 TBO 2022. Die Holzhütten sind überdeckt und allseits umschlossen. Sie dienen unter einem dem Schutz von Sachen. Die neu entstandenen verfahrensgegenständlichen vier Holzhütten stellen wiederum bauliche Anlagen und Gebäude im Sinne des § 2 Abs 2 TBO 2022 dar.

Gemäß § 28 Abs 1 lit a TBO 2022 ist der Neubau von Gebäuden bewilligungspflichtig. Nach § 28 Abs 3 lit g TBO 2022 ist jedoch die Errichtung von Geräteschuppen oder Holzschuppen bis zu einer Grundfläche von 15 m2 und einer Höhe von 2,80 m weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig. Zudem muss dieser Schuppen von drei Seiten von außen zugänglich sein.

Drei der Gebäude erfüllen diese Voraussetzungen.

Eines der vier Gebäude (im Folgenden „Medienraum“) wird – wie bereits ausgeführt – für die Aufbewahrung von Werkzeug und unter einem für die Präsentation von Bildern und sonstigen Aufnahmen der Rafting-Tour verwendet. Es befinden sich daher auch Personen in der baulichen Anlage. Von einem Geräteschuppen kann sohin gegenständlich nicht gesprochen werden, da § 28 Abs 3 lit g TBO 2022 aus Ausnahmebestimmung konzipiert und daher restriktiv auszulegen ist. Die Ausnahme umfasst – bezogen auf den gegenständlichen Fall - daher lediglich Gebäude, die ausschließlich Lagerzwecken dienen. Aus diesem Grund ist der gegenständliche Medienraum gemäß § 28 Abs 1 lit a TBO 2022 bewilligungspflichtig. Eine Baubewilligung liegt nicht vor. Der Medienraum entspricht sohin nicht den baurechtlichen Vorschriften.

Der Zaun in der Höhe von 1,80 m stellt gemäß § 28 Abs 2 lit b TBO 2022 jedenfalls eine anzeigepflichtige bauliche Anlage dar. Zum Tatzeitpunkt konnte der Beschwerdeführer keine entsprechende Bauanzeige vorweisen. Insofern liegt auch hier eine bauliche Anlage vor, die nicht den Vorschriften der Tiroler Bauordnung 2022 entspricht.

In Bezug auf den Abstand der baulichen Anlagen zu den Verkehrsflächen (vgl § 5 Abs 4 TBO 2022) war auch mit Blickrichtung auf § 46 Abs 7 lit b TBO 2022 eine Prüfung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie des Orts- und Straßenbildes vorzunehmen. Wie sich aus dem bezughabenden verkehrstechnischen Gutachten ergibt, wird die Verkehrssicherheit durch die baulichen Anlagen beeinträchtigt. Es liegt eine Einschränkung der Sichtweiten vor. Zur Herstellung eines der Verkehrssicherheit entsprechenden Zustandes müsste zumindest ein Verkehrsspiegel angebracht werden. Aus diesem Grund haben die drei Lagerschuppen zur Tatzeit nicht den baurechtlichen Vorschriften entsprochen, was ohne den vorausgegangenen Beseitigungsauftrag zu Folge gehabt hätte, dass deren Beseitigung nach § 46 Abs 7 lit b TBO 2022 von der Behörde aufzutragen gewesen wäre. Dies träfe auch auf den Medienraum zu, würde man ihn als privilegiert im Sinn des § 28 Abs 1 lit g TBO 2022 einstufen.

Zusammengefasst stellt das Landesverwaltungsgericht sohin fest wie folgt:

Durch die Änderungen an den zu beseitigenden baulichen Anlagen entstand ein bewilligungspflichtiges Gebäude (Medienraum) ohne entsprechende Baubewilligung, ein anzeigepflichtiger Zaun ohne die entsprechende Bauanzeige und 3 Lagerschuppen, welche mit den beiden weiteren konsenslos errichteten baulichen Anlagen bewirkten, dass die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt war, sodass ohne den bereits vorliegenden Bauauftrag deren Beseitigung anzuordnen gewesen wäre.

Durch die Änderung der zu beseitigenden baulichen Anlagen in bewilligungspflichtige bzw anzeigepflichtige Anlagen als auch durch den Verstoß gegen die Abstandsbestimmungen wurde keine gesetzmäßige Situation auf dem Grundstück hergestellt. Auch wenn die ursprünglichen Gebäude in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr auf die gleiche Art und Weise bestehen, so liegt in baurechtlicher Hinsicht keine Beseitigung vor (vgl VwGH 11.01.2012, 2010/06/0272; 15.06.2011, 2010/05/2011). Einem Auftrag zur Beseitigung wird nicht entsprochen, wenn die zu beseitigenden baulichen Anlagen entgegen den baurechtlichen Vorschriften lediglich geändert werden und wiederum ein neuer Beseitigungsauftrag zu ergehen hätte. Dies stellt nämlich keine Beseitigung dar.

Zudem wurden bei der Herstellung der baulichen Anlagen jene Materialien verwendet, aus denen die zu beseitigenden baulichen Anlagen bestanden haben.

In Bezug auf die Benützungsuntersagung ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer die geänderten baulichen Anlagen zur Tatzeit für seine gewerbliche Tätigkeit verwendet hat. Insofern ist er auch dem Benützungsverbot nicht nachgekommen. Die Benützung des Zaunes bestand darin, dass dieser im Rahmen des Betriebs des Rafting-Camps einen gewissen Sichtschutz bewirkt hat.

Wenn der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot für gegeben erachtet sieht, weil dieser bereits mit Straferkenntnis vom 11.10.2021 wegen derselben Tat bestraft wurde, so ist auszuführen, dass der Tatzeitraum des gegenständlichen Straferkenntnisses mit zuletzt 11.08.2022 datiert ist und somit vom Straferkenntnis vom 11.10.2021 in keinster Weise umfasst ist. Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen stellen daher in offenkundiger Weise keinen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot dar.

Der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen ist somit erfüllt.

Zu subjektiven Tatseite:

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen.

Wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass er sich lediglich auf die Rechtsansicht des Architekten verlassen habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass ihm dies nicht von seiner Erkundigungspflicht bei der zuständigen Baubehörde befreit. Der Beschwerdeführer unterliegt sohin nicht einem strafbefreienden Verbotsirrtum. Auch ist das Verschulden nicht gering. Gerade dann, wenn ein Beseitigungsauftrag samt Benützungsverbot vorliegt, der Beschwerdeführer jedoch keine vollständige Beseitigung vornimmt, sondern versucht, anderweitig den behördlichen Aufträgen zu entsprechen, wären diesbezüglich Erkundigungen bei der Baubehörde einzuholen gewesen.

Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführe angegeben, über ein unterdurchschnittliches monatliches Einkommen zu verfügen. Es ist jedoch zu beachten, dass er durch Nichtbeachtung des Beseitigungsauftrages und die weitere Benützung der baulichen Anlagen im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit einen nicht näher bezifferbaren wirtschaftlichen Ertrag erwirtschaftet hat.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind erheblich. Beseitigungs- und Untersagungsaufträge dienen dazu, bestehende Missstände zu beseitigen und so den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften zum Durchbruch zu verhelfen. Der Unterschied zwischen den vorgeworfenen benützten und den nicht vollständig beseitigten baulichen Anlagen (der Unterschied liegt im Holzzaun) wird bei der Strafbemessung berücksichtigt.

Die Annahme eines gesetzeskonformen Vorgehens kann nur sehr eingeschränkt als mildernd gewertet, da der Beschwerdeführer ohne bei der zuständigen Behörde eine konkrete Auskunft eingeholt zu haben, die konsenswidrige Nutzung durchführte und dem Beseitigungsauftrag nur vermeintlich Folge geleistet hat. Anzurechnen ist, dass er unter Einbeziehung eines Architekten zumindest versucht hat, einen konsensgemäßen Zustand herbeizuführen.

Der Beschwerdeführer war zur Tatzeit bereits einschlägig strafvorgemerkt.

Mildernd kann gewertet werden, dass im Verfahren betreffend die Genehmigung des vorübergehenden Bestandes allfällige Sichtbehinderungen offensichtlich nicht im Fokus der Baubehörde standen, wenngleich es sich dabei sowohl inhaltlich als auch vor der Verfahrensart her um ein gänzlich anderes Verfahren gehandelt hat.

Als Verschuldensgrad ist hinsichtlich beider Delikte – wie erwähnt - von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

In Ansehung all dieser Strafzumessungsgründe können die nunmehr verhängten Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) keinesfalls als überhöht angesehen werden, wird doch der gesetzliche Strafrahmen von Euro 36.300,00 damit jeweils zu lediglich knapp über 4 % ausgeschöpft.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Neufestsetzungen der verwaltungsbehördlichen Verfahrenskosten gründen auf § 64 Abs 1 und 2 VStG.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw. wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

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