projetos
LVwG-2023/24/2163-3•LVwG T LVwG-2023/24/2163-3
LVwG-2023/24/2163-3Tribunal Administrativo Regional19 de dez. de 2023
amtswegige Auflösung<br/>Vereinssitz<br/>Ort der Verwaltungstätigkeit<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde der AA, BB, Adresse 1, Z, vertreten durch CC, Rechtsanwalt in Y, Adresse 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.07.2023, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Vereinsgesetz 2002,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 27.01.2004 ***, wurde der Verein AA zur Vereinsaufnahme eingeladen.
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.07.2023, ***, als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung (Vereinsbehörde) in 1. Instanz wurde der Verein “AA”, ZVR-Zahl: ***, und dem Sitz in W gemäß § 29 Abs 1 iVm § 4 Abs. 2 Vereinsgesetz 2002, BGBl I Nr 66/2002 zuletzt geändert durch 2/2018, behördlich aufgelöst.
Begründend führte die Erstbehörde aus, dass die Zustelladresse des Vereins in Z, Adresse 1 V sei und eine Vereinstätigkeit am Vereinssitz in W nicht glaubhaft nachgewiesen worden sei. Bei der angegebenen Adresse in W handle es sich um ein Einfamilienhaus, wobei die Bewohner des Hauses den Verein nicht kennen würden.
Dagegen wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Vereines innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht.
Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Verein seit dem Jahr 2004 mit Sitz in W bestehe. Obfrau des Vereines sei Frau BB. Seit ca. 2 Jahren habe der Verein eine im Vereinsregister eingetragene Zustelladresse in der V. Bei dieser handelt es sich um die Anschrift Adresse 1, Z. Gemäß seinen Statuten sei Zweck des Vereines das Bewirken und Verstärken naturgemäßer Bewegungsabläufe, insbesondere durch bionische Antriebsmechanismen an der Schnittstelle zwischen Mensch und Maschine sowie das Erzeugen von elektrischer Energie aus Sonnenlicht im Einklang mit Mensch, Natur und Landschaftsbild sowie der gemeinschaftliche Betrieb von Photovoltaik (PV) - Anlagen.
Sämtliche Gründungsmitglieder des Vereins würden aus U stammen und hätten auch aktuell noch einen regelmäßigen, unmittelbaren räumlichen Nahebezug zu U. Zwei der Gründungsmitglieder hätten darüber hinaus nach wie vor ihren Wohnsitz im U.
Am Vereinssitz in W befinde sich seit nunmehr nahezu 20 Jahren die Hauptverwaltung des Vereines. Hier finde die gemeinsame Willensbildung des Vereines statt, erfolge die Aufgabenverteilung unter den Mitgliedern, werden die zentralen Entscheidungen über die Finanzen des Vereines getroffen etc. Die Verwaltung des Vereines erfolge sohin von W aus. Darüber hinaus würden in W über die Mitgliederversammlungen hinaus auch regelmäßig Veranstaltungen des Vereines, auch in Form eines Stammtisches, stattfinden. W sei insofern nicht nur tatsächlicher Verwaltungssitz des Vereines, sondern auch Mittelpunkt und regelmäßiger Treffpunkt für sämtliche Vereinsmitglieder.
Der beschwerdeführende Verein werde durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven öffentlichen Recht auf nicht Auflösung mangels Vorliegens von Auflösungsgründen nach dem Vereinsgesetz 2002 verletzt. Unter Verweis auf die rechtlichen Bestimmungen im Vereinsgesetz bringt die Beschwerdeführerin weiters vor, dass die belangte Behörde davon ausgehe, dass eine Vereinstätigkeit des Vereins am Vereinssitz nicht glaubhaft nachgewiesen habe. Bei der angegebenen Adresse in W handle es sich um ein Einfamilienhaus, wobei die Bewohner des Hauses den Verein nicht kennen würden. Eine Vereinstätigkeit finde auch laut Mitteilung des Finanzamtes in W nicht statt. Aufgrund dessen sei die belangte Behörde zur Ansicht gelangt, dass der Verein aufzulösen sei.
Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt sei das Ergebnis eines unvollständig und damit mangelhaft geführten Ermittlungsverfahrens. Darüber hinaus seien die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen nicht ausreichend begründet. Weder sei ersichtlich, auf welche „Mitteilung des Finanzamtes“ sich die Annahme stütze, dass eine Vereinstätigkeit in W nicht stattfinde, noch gehe aus der angefochtenen Entscheidung hervor, um welche „Bewohner des Hauses bei der angegebenen Adresse in W“ es sich handeln solle, die den Verein nicht kennen.
Bei ordnungsgemäßer Durchführung des Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde feststellen können, dass sämtliche Gründungsmitglieder des Vereins aus T, und zwar aus dem U, stammen und auch aktuell noch in einem regelmäßigen, unmittelbaren räumlichen Naheverhältnis zu U stehen und das sich am Vereinssitz in W seit nunmehr nahezu 20 Jahren die Hauptverwaltung des Vereines befinde, hier die gemeinsame Willensbildung des Vereines stattfinde, die Aufgabenverteilung unter den Mitgliedern erfolgt, die zentralen Entscheidungen über die Finanzen des Vereines getroffen werden etc.
Was die von der belangten Behörde für die Auflösung des Vereines als Argument angezogene Zustelladresse des Vereines in der V anlangt, hätte diese feststellen können und müssen, dass diese Zustelladresse erst seit ca. zwei Jahren bestehe, wobei der Grund hierfür allerdings nicht aus einer allfälligen Verlegung des Vereinssitzes von W nach Z resultiere, sondern allein damit zusammenhängt, dass dort gegenwärtig die Entwicklung der biomechanischen Antriebe stattfinde, sohin dort derzeit der Erfüllung des Vereinszwecks (§ 2 Z. 1 Satzung: „Naturgemäße Bewegungsabläufe bewirken und verstärken, insbesondere durch bionische Antriebsmechanismen an der Schnittstelle zwischen Mensch und Maschine“) nachgegangen werde. Es habe sich am statutenmäßigen Sitz des Vereines und der Erfüllung der Verwaltungstätigkeit im Zusammenhang mit der Vereinsverwaltung dadurch nichts geändert.
Außerdem würden im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine amtswegige Auflösung des Vereines nicht vorliegen. Die Behörde unterscheide nicht zwischen der Verwaltung des Vereines als solcher und dem vom Verein angestrebten Vereinszweck und der damit verbundenen Vereinstätigkeit. Gemäß § 29 Abs. 1 VereinsG 2002 könne ein Verein nur dann mit Bescheid aufgelöst werden, wenn er gegen Strafgesetze verstößt, seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreite oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes nicht mehr entspreche. Bei den im Gesetz genannten Auflösungsgründen handle es sich um eine taxative, sohin abschließende Aufzählung, die nicht durch weitere Auflösungsgründe erweitert werden kann. Die Auflösungsermächtigung des § 29 VereinsG 2002 sei im Lichte der grundrechtlich garantierten Vereinsfreiheit eng auszulegen. Die Behörde hat nicht nur zu prüfen, ob einer der im Gesetz genannten Auflösungstatbestände vorliege, sondern auch, ob sich die Auflösung wegen eines schwerwiegenden Grundes im Sinne des Art. 11 Abs. 2 EMRK als erforderlich erweise. Damit sei von Verfassung wegen eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgeschrieben. Da weder ein Verstoß gegen Strafgesetze noch eine Überschreitung des statutenmäßigen Wirkungsbereiches durch den Verein seitens der belangten Behörde behauptet geschweige denn festgestellt werde, käme als Auflösungsgrund lediglich ein Widerspruch zu den Bedingungen des rechtlichen Bestandes infrage. Ein solcher Widerspruch liege gegenständlich allerdings nicht vor.
Der Verein weise wieder nach den Feststellungen der belangten Behörde eine (zu) geringe Mitgliederzahl auf, noch werde festgestellt, dass die Vereinsorgane nicht besetzt seien. Beides treffe im Übrigen auch nicht zu. Ebenso wenig treffe zu, dass der Verein keine Vereinstätigkeit mehr ausüben würde oder der Vereinszweck nicht mehr erreicht werden könnte.
Auch sei keine Sitzverlegung des Vereines von W in eine andere Gemeinde oder gar ein anderes Bundesland erfolgt.
Was eine bloße Adressänderung der Zustelladresse anlangt, die behördlicherseits festgestellt werde und auf die allein sich in der Folge die Auflösung des Vereines durch die belangte Behörde in vereinsrechtlicher Hinsicht stütze, so stelle diese sowohl nach der Rechtsprechung als auch nach der Literatur keine Änderung des Vereinssitzes und auch für sich allein genommen erst recht keinen Grund dafür dar, einen Verein aufzulösen. Tatsächlich bedeute die bloße Adressänderung betreffend die Zustelladresse keine Änderung des Ortes der Verwaltungstätigkeit des Vereines, da die gemäß den Vereinsstatuten geführte Vereinsverwaltung nach wie vor ausnahmslos am Sitz des Vereines in W, stattfinde. Hier - und nur hier - erfolgt die gemeinsame Willensbildung des Vereines, würden die Aufgaben unter den Mitgliedern verteilt und die zentralen Entscheidungen über die Finanzen des Vereines getroffen werden. Gegenteilige Feststellungen durch die belangte Behörde seien nicht getroffen.
Eine Sitzverlegung werde seitens der Rechtsprechung nur dann als Auflösungsgrund anerkannt, wenn ein Verein seinen Sitz in das Ausland verlege, da es sich beim inländischen Sitz eines in Österreich gegründeten Vereines um ein wesentliches, konstitutives Element des Vereinsbegriffs handle (VfSlg 12.109/1989). Solches sei gegenständlich freilich nicht geschehen. Nach § 4 Abs. 2 VereinsG 2002 sei als Sitz der Ort zu bestimmen, an dem der Verein seine tatsächliche Hauptverwaltung habe. Darunter sei jener Ort zu verstehen, von dem aus das Leitungsorgan die Vereinstätigkeit hauptsächlich organisiert und lenkt werde, also die leitenden Entscheidungen des Geschäfts und Verwaltungsbetriebs gefasst und umgesetzt werden würden. Sitz eines Vereins ist seit demnach der Ort der Verwaltungstätigkeit, der als solcher aber weder von Gesetzes wegen noch nach der diesbezüglichen Rechtsprechung auch dem Ort entsprechen müsse, an dem der Erfüllung des Vereinszwecks nachgegangen werde. Ebenso wenig sei der Vereinssitz mit dem Tätigkeits- oder Wirkungsbereich des Vereins ident. Von Gesetzes wegen verlangt werde lediglich die Aufnahme des Ortes, also der Gemeinde, an der der Verein zu Hause sei, nicht jedoch die detaillierte Adresse. Die detaillierte Angabe einer Vereinsadresse sei sohin nicht Bedingung für den rechtmäßigen Bestand eines Vereines (Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine2 [2002] 49 f; Vögel/Egger/Steirer, Der neue Verein2 [2008] Rz 34).
Im gegenständlichen Fall werde die Verwaltungstätigkeit des Vereines ausschließlich in W ausgeführt. In Z werde hingegen gegenwärtig der Erfüllung des Vereinszwecks nachgegangen, da dort eine neue patentierte Fahrrad-Kurbel entwickelt werde, die durch einen der natürlichen Beinbewegung nachempfundenen Bewegungsverlauf das Fahren mit einem herkömmlichen Fahrrad mit signifikant weniger Kraftanstrengung ermöglichen solle.
Der Beschwerdeführer beantragte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einvernahme der Vereinsobfrau BB, Adresse 1, Z, den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X - Gemeinde, Grundverkehr, Vereine, vom 17.07.2023, ***, betreffend behördliche Auflösung des Vereines „AA“ gemäß § 29 Abs 1 iVm § 4 Abs 2 VereinsG 2002, ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X - Gemeinde, Grundverkehr, Vereine, vom 17.07.2023, ***, betreffend behördliche Auflösung des Vereines „AA“ gemäß § 29 Abs. 1 iVm § 4 Abs 2 VereinsG 2002, aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Eingangsinstanz zurückzuverweisen.
II.Sachverhalt:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in den Auszug aus dem Vereinsregister der Bezirkshauptmannschaft X, ZVR-Zahl: ***, in den Vereinsstatuten der AA, das Schreiben von DD vom 19.05.2023, das Schreiben der Bezirkshauptmannschaf X vom 26.05.2023 an den Vereins AA und in das Vorbringen des Beschwerdeführers.
Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer wurde im Vereinsregister zu ZVR-Zl. *** unter dem Vereinsnamen „AA“ eingetragen. Als Sitz ist lediglich „W“ und als Zustellanschrift Z, Adresse 1 angegeben.
Laut Auszug aus dem Vereinsregister mit Stand 26.5.2021 ist als Präsidentin des Vereines ist Frau BB, geb am XX.XX.XXXX mit Zustellanschrift S, Adresse 3, mit Funktionsperiode vom 8.8.2020 bis zum 7.8.2025, eingetragen. Als Kassier scheint für die Funktionsperiode vom 08.08.2020 bis zum 07.08.2025 EE mit Zustellanschrift Adresse 1, R.
Seitens der Erstbehörde traten nach Kontakt mit dem Finanzamt Zweifel auf, dass der Verein AA keine Vereinstätigkeit in W ausübe. Der Verein und seine Verantwortlichen seien in der Gemeinde unbekannt. Als Adresse habe der Verein beim Finanzamt W, Nummer ***, angegeben. Diese Anschrift sei vom Finanzamt kontrolliert worden und befindet sich dort ein Einfamilienhaus, wobei die Bewohner den Verein nicht kennen.
Eine Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes in Tirol an die Gemeinde W ergab, dass an der Adresse W Nr *** offenbar eine Familie mit Hauptwohnsitz seit 30.10.2015 an der genannten Adresse angemeldet ist. Weshalb die Adresse gegenüber dem Finanzamt bekanntgegeben wurde ist zwar nicht feststellbar, doch scheint als Sitz des Vereines im Vereinsregister (wie auch in den Statuten) nur „W“ auf. Im Vereinsregister scheint als Zustellanschrift des Vereins „Z, Adresse 1“ auf.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen betreffend die organschaftliche Vertretung des Vereines stützen sich auf den Auszug aus dem Vereinsregister. Die Feststellungen zu dem angeführten Sitz des Vereines an der Adresse „W“ ergeben sich aus dem Vereinsregisterauszug (ZVR ***) und den Vereinstatuten.
IV.Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen ergeben sich aus dem Vereinsgesetz, BGBl I Nr 66/2002 idF BGBl I Nr 32/2018:
Allgemeine Bestimmungen
Verein
§ 1.
(1) Ein Verein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Der Verein genießt Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs 1).
(2) Ein Verein darf nicht auf Gewinn berechnet sein. Das Vereinsvermögen darf nur im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden.
(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für solche Zusammenschlüsse, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften in anderer Rechtsform gebildet werden müssen oder auf Grund freier Rechtsformwahl nach anderen gesetzlichen Vorschriften gebildet werden.
(4) Ein Zweigverein ist ein seinem Hauptverein statutarisch untergeordneter Verein, der die Ziele des übergeordneten Hauptvereins mitträgt. Eine Zweigstelle (Sektion) ist eine rechtlich unselbständige, aber weitgehend selbständig geführte, organisatorische Teileinheit eines Vereins.
(5) Ein Verband ist ein Verein, in dem sich in der Regel Vereine zur Verfolgung gemeinsamer Interessen zusammenschließen. Ein Dachverband ist ein Verein zur Verfolgung gemeinsamer Interessen von Verbänden.
Name, Sitz
§ 4.
(1) Der Name des Vereins muss einen Schluss auf den Vereinszweck zulassen und darf nicht irreführend sein. Verwechslungen mit anderen bestehenden Vereinen, Einrichtungen oder Rechtsformen müssen ausgeschlossen sein.
(2) Der Sitz des Vereins muss im Inland liegen. Als Sitz ist der Ort zu bestimmen, an dem der Verein seine tatsächliche Hauptverwaltung hat.
Vereinsbehörden, Verfahren
§ 9.
(1) Vereinsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion.
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
(3) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nicht anderes bestimmt ist (§ 19 Abs 2), nach dem in den Statuten angegebenen Vereinssitz.
Behördliche Auflösung
§ 29.
(1) Jeder Verein kann unbeschadet des Falls nach § 2 Abs 3 bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art 11 Abs 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, mit Bescheid aufgelöst werden, wenn er gegen Strafgesetze verstößt, seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht.
(2) Ist eine Abwicklung nicht erforderlich, so müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten - abweichend von § 17 Abs 2 - noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung allgemein abfragbar bleiben (§ 17 Abs 1). Bis zur Betriebsaufnahme des Zentralen Vereinsregisters ist die behördliche Auflösung überdies von der Vereinsbehörde unverzüglich in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.
(3) Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens hat die Vereinsbehörde die angemessenen gesetzmäßigen Vorkehrungen zu dessen Sicherung zu treffen.
(4) Schließlich hat die Vereinsbehörde bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens dieses abzuwickeln. Wenn dies aus Gründen möglichster Sparsamkeit, Raschheit, Einfachheit oder Zweckmäßigkeit, insbesondere im berechtigten Interesse Dritter, erforderlich ist, hat sie einen von ihr verschiedenen Abwickler zu bestellen.
V.Erwägungen:
Die Beschwerde erweist sich als berechtigt.
Da die Vereinsfreiheit ist nicht nur ein Grundrecht, sondern auch ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht ist, ist das Vereinswesen in Bezug auf Gründung des Vereins gesetzlich geregelt. Die Vereinsfreiheit stellt ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht dar, welches von Art 12 StGG und Art 11 EMRK garantiert wird. Jeder Bescheid, der entgegen den gesetzlichen Bestimmungen die beabsichtigte Bildung eines Vereins untersagt, verletzt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Vereinsfreiheit (vgl VfSlg 11.199/1986 und 11.745/1988 mwH).
Ein Verein bzw seine Gründung sind dann gesetzwidrig, wenn die Statuten im Widerspruch zu einer Rechtsvorschrift stehen (vgl VfSlg. 9364/1982). Eine im Vereinsgesetz selbst begründete Gesetzwidrigkeit eines Vereins wird regelmäßig zumindest dem Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung zuwiderlaufen. Das (in § 12 Abs 1 VerG) gesetzlich vorgesehene Verbot eines solchen Vereins dient somit einem berechtigten Ziel im Sinne des Art 11 Abs 2 EMRK (vgl Krejci/S. Bydlinski/Weber-Schallauer, VerG2 (2009), § 12 Rz 10). Die Gesetzwidrigkeit eines Vereins bzw. seiner Gründung hinsichtlich Name, Zweck oder Organisation darf außerdem nur aus den der Behörde vorgelegten Statuten geschlossen werden (vgl VfSlg 9566/1982).
Nach den hier zur Anwendung gelangenden Bestimmung des österreichischen Vereinsgesetzes erfolgt die Vereinsgründung nach § 2 durch Gründungsvereinbarung und Entstehung, wodurch letztere der Verein Rechtssubjektivität erlangt. Daraus folgt, dass der Verein erst nach der Anzeige der Vereinserrichtung an die Vereinsbehörde und nach Fristablauf bzw mit bescheidmäßiger Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit entsteht. Die Statuten bilden dabei die grundsätzlichen Normen, die sich der Verein im Zuge seiner Gründung selbst gibt. Sie bilden die Grundlage seiner Organisation und Tätigkeit und regeln die Beziehung der Vereinsmitglieder zum Verein und der Vereinsmitglieder.
Zum Sitz des Vereines ist auszuführen, dass § 4 Abs 2 VereinsG klarstellt, dass dieser im Inland liegen muss. Sitz eines Vereins ist der Ort der Verwaltungstätigkeit. Von Gesetzes wegen wird dabei die Aufnahme des Ortes verlangt, also der Gemeinde, an der der Verein zu Hause ist, nicht jedoch die detaillierte Adresse. Die detaillierte Angabe einer Vereinsadresse ist sohin nicht Bedingung für den rechtmäßigen Bestand eines Vereines (Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine2 [2002] 49 f; Vögel/Egger/Steirer, Der neue Verein2 [2008] Rz 34). Als Ortsangabe in den Statuten soll wie bisher der Name jener politischen Gemeinde genügen, in welche der Vereinssitz liegt, zumal diese ohnehin in der Zustellung maßgeblichen Vereinsanschrift konkretisiert wird. Ein Verein kann demnach nur einen Sitz haben. Dessen ungeachtet können sich Untergliederungen des Vereines (etwa Sektionen) an anderen Orten befinden, dort Büro und Adresse habe, was aber nichts am Vereinssitz ändert (s hiezu Höhne Jöchl Lummerstorfer, Das Recht der Vereine, 6.Aufl. S 115).
Das bedeutet aber nicht, dass sein örtlicher Tätigkeitsbereich ausschließlich in Österreich liegen muss. Sehr wohl aber muss auch ein solcher Verein im Wesentlichen von Österreich aus verwaltet werden. Nach dem in den Statuten anzugebenden Vereinssitz bestimmt sich die eine, für den Verein örtlich zuständige Vereinsbehörde (§ 9 Abs 3) sind ausgeschlossen, einem Verein zugleich mehrere Vereinssitze einzuräumen. Wird es etwa angesichts einer über die Grenze einer politischen Gemeinde oder eines Bundeslands hinausreichenden Vereinstätigkeit schwer, den Sitz der Hauptverwaltung auszumachen oder bestehen angesichts einer auf mehrere Orte verteilten Vereinsverwaltung Zweifel darüber, welcher diese Orte als jene der Hauptverwaltung angesehen werden kann, muss sich der Freund dennoch für einen einzigen Sitz entscheiden. Das bedeutet freilich nicht, dass auch die Zustellanschrift der vertretungsbefugten Organe mit dem Ort des Vereinssitzes übereinstimmen muss.
Angewendet auf den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus:
Es ist zwar der Erstbehörde recht zu geben, als der Sitz mit dem Ort der tatsächlichen Hauptverwaltung mit dem Ort der tatsächlichen Hauptverwaltung übereinstimmen muss, allerdings übersieht die Erstbehörde, dass die Zustelladresse des Vereines ein anderer sein kann. Die Erstbehörde bezieht sich im gegenständlichen Fall auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, wonach die tatsächliche Hauptverwaltung jener Ort ist, von dem aus das Leitungsorgan, die Vereinstätigkeit hauptsächlich bzw im Wesentlichen organisiert und lenkt und an dem die grundlegenden Entscheidungen getroffen und umgesetzt werden.
Die Erstbehörde lässt außer Acht, dass die tatsächliche Hauptverwaltung des hier in Rede stehenden Vereins im Inland gelegen ist. Wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, stellt eine bloße Adressänderung betreffend die Zustelladresse keine Änderung des Ortes der Verwaltungstätigkeit des Vereines dar. Anhaltspunkte dafür, dass die gemäß den Vereinsstatuten geführte Vereinsverwaltung nicht am Sitz des Vereines in „W“, stattfindet, ist dem erstbehördlichen Akt nicht zu entnehmen. Dass die Adresse „W Nummer ***“ gegenüber dem Finanzamt bekanntgeben wurde, hat mit einem Verfahren nach dem Vereinsgesetz aus den oben angeführten Gründen keine Auswirkungen
Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle ausgeführt:
Wenn die Erstbehörde vermeint, den Verein „wie bei den [Anm: hier amtsbekannten] FF aufzulösen“ (s Schreiben vom 19.5.2023), ist zu entgegnen, dass die Erstbehörde übersieht, dass es in diesen Fällen die Hauptverwaltung im Ausland ausgeübt wurde, was zu einem Verlust der Rechtspersönlichkeit führte. Im vorliegenden Fall liegt aber eine komplett andere Ausgangssituation vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Voppichler-Thöni
(Richterin)
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.