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LVwG-2023/22/2885-5; LVwG-2023/22/2886-1•LVwG T LVwG-2023/22/2885-5; LVwG-2023/22/2886-1
LVwG-2023/22/2885-5; LVwG-2023/22/2886-1Tribunal Administrativo Regional15 de dez. de 2023
Handelsgewerbe mit Ausnahme
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.10.2023, *** wegen Entziehung zweier Gewerbeberechtigungen („Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“, GISA-Zahl *** und „Betrieb eines Fitnessstudios, Zurverfügungstellen von Fitnessgeräten“, GISA-Zahl ***, beide am Standort Adresse 2, **** Z)
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit nunmehr bekämpftem Bescheid vom 23.10.2023, *** entzog die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer gemäß § 87 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 1 GewO 1994 die Gewerbeberechtigungen für das „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“, GISA-Zahl *** und für den „Betrieb eines Fitnessstudios, Zurverfügungstellen von Fitnessgeräten“, GISA-Zahl ***, beide am Standort Adresse 2, **** Z.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck zu *** vom 25.7.2023, rechtskräftig seit 25.7.2023, wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung gemäß §§ 15, 105, 106 Abs 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt worden, wobei ein Teil der Strafe im Ausmaß von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren beding nachgesehen wurde. Somit liege ein Ausschließungsgrund nach § 13 Abs 1 Z 1 GewO 1994 vor. Nach Ansicht der Behörde müsse dahingehend auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden, dass die Gefahr besteht, dass er ähnliche Straftaten bei der Ausübung der gegenständlichen Gewerbe erneut begeht.
In der dagegen rechtzeitig (die Beschwerde wurde ursprünglich am 23.11.2023 per E-Mail beim Amt der Tiroler Landesregierung und damit bei der unzuständigen Behörde eingebracht. Diese leitete die Beschwerde jedoch bereits am 24.11.2023 an die Bezirkshauptmannschaft Y weiter – die Beschwerde ist sohin rechtzeitig) und zulässig erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer – mit näherer Begründung - vor, er habe die Straftat nicht im Zusammenhang mit der Ausübung seines Gewerbes begangen. Weiters legt er Stellungnahmen dreier Personen vor, die sich – aus unterschiedlichen Erwägungen - für eine Aufrechterhaltung der Gewerbeberechtigungen aussprechen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, Einholung diverser Auszüge aus dem GISA, der Insolvenzdatei, der Verwaltungsstrafvormerkungen sowie Einblick in die mediale Berichterstattung zum Vorfall vom 7.6.2023.
II.Rechtsgrundlagen:
Die hier maßgeblichen Vorschriften der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl 194 idF BGBl I 2015/155 zu § 13 und 2018/112 zu § 87 lauten wie folgt:
„§ 13
(1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie
1. von einem Gericht verurteilt worden sind
a) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder
b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und
2. die Verurteilung nicht getilgt ist.
Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(…)
§ 87
(1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn
1. auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oder
(…)“.
III.Erwägungen:
Der Beschwerdeführer ist seit 1.1.2020 zur Ausübung des Gewerbes „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“, GISA-Zahl *** und des Gewerbes „Betrieb eines Fitnessstudios, Zurverfügungstellen von Fitnessgeräten“, GISA-Zahl ***, beide am Standort Adresse 2, **** Z, berechtigt.
Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 25.7.2023 zu ***, rechtskräftig seit 25.7.2023, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung gemäß §§ 15, 105, 106 Abs 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt worden, wobei ein Teil der Strafe im Ausmaß von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren beding nachgesehen wurde.
Der gekürzten Urteilsausfertigung ist zur Tat zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 7.6.2023 in X einem Bankangestellten gegenüber sinngemäß äußerte, er würde Feuer in der Bank legen, wenn dieser die Angelegenheit mit der Versicherung nicht regle, wobei er währenddessen einen Kanister mit Benzin und ein Feuerzeug in der Hand hielt und auch bereits Benzin auf dem Boden verschüttete, sohin durch gefährliche Drohung mit einer Brandstiftung zu einer Handlung, nämlich zur Veranlassung der Auszahlung einer Versicherungsleistung zu nötigen versucht habe.
Der medialen Berichterstattung ist zu entnehmen, dass es offenkundig einer Bankangestellten gelungen ist, die Bankfiliale zu verlassen und Alarm zu schlagen. Polizeibeamte konnten in der Folge über ein Fenster in das Bankgebäude einsteigen und den Beschwerdeführer schlussendlich von seinem Vorhaben der Brandstiftung abhalten.
Die Beschwichtigungsversuche des Beschwerdeführers, aber auch seiner „Fürsprecher“ gehen sohin völlig ins Leere. Vielmehr ist es der Courage einer Bankangestellten und dem raschen Eingreifen der Polizeiorgane zu verdanken, dass im vorliegenden Fall ein großes Unglück, verbunden vielleicht sogar mit dem Tod von Menschen, hintangehalten werden konnte. Auch war die Tat keinesfalls eine Spontanhandlung, sondern musste vorher, z.B. durch Beschaffen eines Benzinkanisters gefüllt mit Benzin geplant werden. Der Unrechtsgehalt der Straftat ist sohin außerordentlich hoch. Der Beschwerdeführer hat andere Menschen in eine extrem gefährliche Situation versetzt und wären u.U. fatale Folgen für Mensch und Eigentum damit verbunden gewesen.
Aufgrund der gegenständlichen Verurteilung des Landesgerichtes Innsbruck trifft auf den Beschwerdeführer der Ausschlussgrund des § 13 Abs 1 GewO 1994 zu. Die strafgerichtliche Verurteilung erfolgte erst vor wenigen Monaten. Bei der nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 zu treffenden Zukunftsprognose war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit dieser Tat ein Persönlichkeitsbild an den Tag legte, das jedenfalls den Schluss nahelegt, dass er auch in Zukunft bei der Ausübung von Gewerben, gerade im Umgang mit Kunden/Lieferanten etc., gleiche oder ähnliche Straftaten begeht, wenn etwa andere Personen nicht seinen Vorstellungen gemäß handeln. Dass die Straftat nicht im Zusammenhang mit der Ausübung einer der beiden Gewerbe stand, ist dagegen völlig irrelevant. Die Zukunftsprognose ist sohin als äußerst negativ zu betrachten. Eine Prüfung der Zuverlässigkeit ist dabei nicht vorzunehmen und haben zukünftige wirtschaftliche Probleme beim Beschwerdeführer außer Betracht zu bleiben (vgl. zu alledem unter Verweis auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichthofes - Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, Kommentar zur Gewerbeordnung 19944 (2020) § 87).
Nur ergänzend wird angemerkt, dass der Beschwerdeführer vier Verwaltungsstrafvormerkungen aufweist (davon zweimal eine Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG – „Nichterteilen der Lenkerauskunft“) und über sein Fitnessstudio in der Adresse 2 in **** Z das Konkursverfahren eröffnet wurde (LG Innsbruck – Aktenzeichen ***). Per 21.11.2023 wurde dabei bekannt gemacht, dass die Schließung des Unternehmens angeordnet wurde und der Masseverwalter angezeigt hat, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen („Masseunzulänglichkeit“ - § 124a Insolvenzordnung). Wenngleich dieser Umstand allein noch keinen Entziehungsgrund darstellt (zu beachten ist jedoch, dass eine – allenfalls im Raum stehende - Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Vermögens gemäß § 123a Insolvenzordnung nach § 85 Z 2 GewO 1994 eine Endigung der Gewerbeberechtigung nach sich zieht), bedeutet dies für die Zukunftsprognose jedoch, dass dadurch die Gefahr noch weiter ansteigt, der Beschwerdeführer werde aufgrund der damit verbunden psychischen Belastung u.U. weitere ähnliche Straftaten begehen.
Zusammenfassend war daher die Entscheidung der belangten Behörde vollinhaltlich zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
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