LVwG T LVwG-2023/29/2669-1

LVwG-2023/29/2669-1Tribunal Administrativo Regional14 de dez. de 2023

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Regest

Verkehrserschließungsbetrag<br/>Schwarzbausanierung<br/>Aliud<br/>Entstehung des Abgabenanspruchs<br/>Anrechnung<br/>Straßenbauaufwand<br/>Einmalbesteuerung<br/>Gesamtschuld<br/>Anteilige Abgabenvorschreibung bei Miteigentümern<br/>Ermessen<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/29/2669-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.29.2669.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwältin BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 24.07.2023, ***, betreffend Festsetzung eines Erschließungsbeitrages nach dem TVAG,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Erschließungsbeitrag für den mit Baubescheid vom 02.11.2020, Zl ***, bewilligten Neubau des Wohnhauses mit Stützwänden, Treppenaufgang und Garage auf GStNr **1, festgesetzt wird wie folgt:

5 % vom EFK

Multiplikator

Bauplatzanteil in m²

950,99

8,35

1,5

11. 911,15

Baumasse in m³

1. 077,74

8,35

0,7

6. 299,39

Summe in €

18. 210,54

Davon nach Maßgabe des Miteigentumsanteils 1/3

Summe in €

6. 070,18

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z wurde der Beschwerdeführerin als Hälfteeigentümerin des GStNr **1, für den mit Baubescheid vom 02.11.2020, Zl ***, bewilligten Neubau eines Wohnhauses mit Stützwänden, Treppenaufgang und Garage, ein Erschließungsbeitrag mit € 9.047,09 gegenüber festgesetzt, wobei sich dieser aus einem Bauplatzanteil von 941,70 m² multipliziert mit Euro 8,95, multipliziert mit 1,5, sohin Euro 11.794,79 und einen Baumassenanteil von 1.077,74 m³ multipliziert mit Euro 8,35, multipliziert mit 0,7 sohin Euro 6.299,39, gesamt Euro 18.094,18 dividiert durch 2 (Hälfteeigentum) errechnet.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei der Baubewilligung vom 02.11.2020 um eine nachträgliche Genehmigung gehandelt habe, mit welcher der baurechtliche Konsens des auf dem GStNr **1, im Jahr 1969 errichteten und fertig gestellten Wohnhauses nachträglich saniert worden sei. Die Errichtung des Wohnhauses sei bereits mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 15.12.1966 dem vormaligen Eigentümer CC bewilligt worden.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 02.09.1969 sei sodann auch die Benützungsbewilligung für den Neubau erteilt worden. Das Gebäude sei daher in den Jahren 1967 bis 1969 errichtet worden.

Die Abweichungen gegenüber den Bauplänen aus dem Jahr 1966 bestünden lediglich darin, als das Gebäude einige Meter in Richtung Süden, weiter entfernt von der Felbertauernstraße und näher zur Straße hin situiert worden sei. Die Baumasse selbst sei gegenüber den ursprünglichen Plänen aus dem Jahr 1966 kaum verändert worden, ebenso sei der Bauplatz gleichgeblieben. Auch wenn die Herstellung des Konsenses aus baurechtlicher Sicht notwendig gewesen sei, spiele dies jedoch abgabenrechtlich keine Rolle.

Im Jahr 1997 sei dem vormaligen Eigentümer ein Umbau/eine Erweiterung des bestehenden Gebäudes bewilligt worden, nämlich die Überdachung der Terrasse und des Stiegenaufganges auf der Nordseite. Für diese Erweiterung sei dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin auch mit Bescheiden des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 22.10.1998 die Wasseranschlussgebühr in Höhe von Euro 2.402,40 und die Kanalanschlussgebühr in Höhe von Euro 5.016,00 vorgeschrieben und für diese bezahlt worden. Folglich sei auch anzunehmen, dass für diese Erweiterung Erschließungskosten vorgeschrieben und entrichtet worden seien. Jedenfalls hätten sie vorgeschrieben und entrichtet werden können.

Weiters sei anzunehmen, dass auch für die Baubewilligung in Verbindung mit der tatsächlichen Errichtung des Wohnhauses auf GStNr **1 in den Jahren 1967 bis 1969 ein Erschließungskostenbeitrag bezahlt worden sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sei das Objekt jedoch so behandelt worden, als sei dieses zur Gänze neu errichtet worden.

Gegenständlichenfalls liege jedoch kein Neubau im Sinne des TVAG vor, ebenso sei auch das Gebäude nicht derart abgeändert worden, als sich die Baumasse vergrößert hätte. Für das gegenständliche Objekt hätten bereits in der Vergangenheit die entsprechenden Erschließungsbeiträge vorgeschrieben werden können und sei es daher im Sinne des Grundsatzes der Einmalbesteuerung unzulässig, nunmehr neuerlich Erschließungsbeiträge festzusetzen. In diesem Zusammenhang komme es nicht darauf an, ob die Abgaben tatsächlich vorgeschrieben worden seien, sondern nur darauf, ob der Abgabentatbestand erfüllt worden sei.

Mit dem am 01.01.1960 in Kraft getretenen Gesetz vom 08.02.1960 über die Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden, LGBl Nr 10/1960, seien die Gemeinden gemäß § 1 ermächtig worden, zu ihrem Kostenaufwand für die Herstellung von öffentlichen Straßen, Wegen, Brücken, Plätzen und der Straßenbeleuchtung in Anknüpfung an alle Bauten im Gemeindegebiet die einer baubehördlichen Bewilligung bedürften, eine Abgabe zu erheben, welche sich nach einem Einheitssatz je Raummeter des umbauten Raumes berechnet habe. Ob die Marktgemeinde Z von dieser Gesetzesermächtigung durch Erlassung einer Verordnung zur Einhebung des Beitrages Gebrauch gemacht habe oder nicht, sei unerheblich.

Jedenfalls wäre sie dazu berechtigt gewesen und hätte für das Wohnhaus auf GStNr **1 bei dessen Errichtung einen Erschließungskostenbeitrag vorschreiben können. Für die Errichtung der überdachten Terrasse und des Stiegenaufganges sei bereits die Tiroler Bauordnung (TBO) in Kraft gestanden, in welcher die Vorschreibung von Beiträgen zu Kosten der Verkehrserschließung geregelt wurden. Dass nun ein Aliud zum im Jahr 1966 bewilligten Bauvorhaben vorliege, sei in abgabenrechtlicher Hinsicht irrelevant. Zumal die Erschließungsbeiträge bereits vorgeschrieben werden hätten können, sei die nunmehrige Vorschreibung unzulässig. Gleichzeitig wurde die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO beantragt.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 17.10.2023, Zl ***, wurde der Erschließungsbeitrag gegenüber der Beschwerdeführerin aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin lediglich Dritteleigentümerin der Liegenschaft ist, mit Euro 6.031,39 festgesetzt. Dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung wurde unter Spruchpunkt 2. nicht stattgegeben.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Gesetz zur Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden diese lediglich ermächtigt habe, eine Straßenbauaufwandsabgabe einzuheben. Eine Verpflichtung zur Einhebung des Erschließungsbeitrages habe sich erst durch die Tiroler Bauordnung, LGBl Nr 42/1974 ergeben. Folglich seien auch für die mit Baubescheid vom 10.11.1997 bewilligten Umbauten entsprechend dem TVAG ein Erschließungsbeitrag vorgeschrieben worden. Diese Vorschreibung sei auch im nunmehr angefochtenen Bescheid angerechnet worden. Darüber hinausgehende privatrechtliche Vereinbarungen mit der Gemeinde in Bezug auf erbrachte Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes habe es nicht gegeben, weshalb solche auch nicht zu berücksichtigen seien. Es sei lediglich auf die Rechtskraft der nunmehr im Jahr 2020 erteilten Baubewilligung abzustellen.

In der Folge stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht den Vorlageantrag, gleichzeitig wurde beantragt, Spruchpunkt 2. der Beschwerdevorentscheidung, mit welchem dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Gebühr nicht stattgegeben wurde, aus Anlass des Vorlageantrages zu beheben, zumal es sich bei dem Antrag gemäß § 212a BAO um kein Rechtmittel handle, über welches mit Beschwerdevorentscheidung zu entscheiden sei.

In der Folge wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist zu 1/3-Anteilen Miteigentümerin an der Liegenschaft Gst **2. Weitere Miteigentümerin zu 2/3-Anteilen ist DD. Die beiden Miteigentümerinnen erwarben aufgrund des Kaufvertrages vom 27.08.2020 das Eigentum an der gegenständlichen Liegenschaft von EE, wobei die Eintragung des Eigentums am 28.09.2020 im Grundbuch erfolgte. Der diesbezügliche Grundbuchsbeschluss wurde der Beschwerdeführerin am 06.10.2020 zugestellt, der weiteren Miteigentümerin DD und dem vormaligen Eigentümer EE am 02.10.2020.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 15.12.1966, Zl ***, wurde CC, dem vormaligen Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Wohnhauses auf GStNr **1, erteilt. Das Bauvorhaben wurde sodann in den Jahren 1966 bis 1969 fertig gestellt, jedoch nicht bewilligungskonform ausgeführt, zumal das Gebäude ca 6 m weiter nördlich errichtet wurde.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 10.11.1997, Zl ***, wurde CC die baubehördliche Bewilligung für die Überdachung der Terrasse und des Stiegenaufganges auf der Nordseite des auf GStNr **1, stehenden Wohnhauses erteilt. Für dieses Bauvorhaben wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 30.09.1998, Zl ***, der Erschließungsbeitrag in Höhe von ATS 7.044,00 vorgeschrieben, wobei sich der Bauplatzanteil mit 59,42 m² und die Baumasse mit 57,30 m³ errechnete.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 02.11.2020, Zl ***, wurde der Neubau eines Wohnhauses mit Stützwänden, Treppenaufgang und Garage auf GStNr **1 (nachträgliche baurechtliche Genehmigung) bewilligt. Mit dieser Baubewilligung wurde letztlich das auf dem Grundstück befindliche in den Jahren 1966 bis 1969 konsenswidrig errichtete (und 1997 modifizierte) Wohnhaus baurechtlich saniert. Bezogen auf die ursprünglich erteilte Baubewilligung stellt sich das konsenswidrig ausgeführte Bauvorhaben als Aliud dar. Der Baubescheid wurde dem Bauwerber und vormaligen Eigentümer EE am 10.11.2020 zugestellt.

Die Baumasse des mit Baubescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 02.11.2020, Zl ***, bewilligten Objektes beträgt 1.135,04 m³. Das Grundstück hat eine Größe von 999 m².

Die Marktgemeinde Z hat von der im Gesetz zur Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinde, LGBl Nr 10/1960, erteilten Ermächtigung zur Deckung der Kosten für die Herstellung öffentlicher Straßen, Wege, Brücken, Plätze und der Straßenbeleuchtung von allen Bauten im Gemeindegebiet, die einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen, eine Abgabe einzuheben, nicht Gebrauch gemacht, es erfolgte im Zusammenhang mit der Errichtung des Wohnhauses auch keine Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages.

Die Abgabenbehörde hat den auf Grund der nachträglichen Genehmigung vom 02.11.2020 anfallenden Erschließungsbeitrag in Höhe von Euro 19.094,18 zunächst mit Bescheid vom 17.12.2020 dem Bauwerber vorgeschrieben. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11.06.2021, ***, wurde der dagegen erhobenen Beschwerde mit der Begründung Folge gegeben, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft der Baubewilligung (08.12.2020) nicht mehr Grundeigentümer war.

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem vorgelegten Bau-/Abgabenakt. Die maßgeblichen Daten (Maße) in Bezug auf das Gebäude bzw das Grundstück sind im Übrigen auch durch die Einreichpläne dokumentiert.

Die Feststellungen betreffend die geänderte Ausführung des Wohnhauses ergeben sich auf der Grundlage der Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen FF in seiner Stellungnahme zum Bauansuchen vom 21.09.2020. Die Berechnungen an sich ebenso wie der Sachverhalt (bis auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht Hälfteeigentümerin, sondern Dritteleigentümerin der Liegenschaft ist) wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, sondern in rechtlicher Hinsicht eingewandt, dass der Ursprungs-/Altbestand bei der Berechnung des Erschließungsbeitrages in Anrechnung zu bringen sei.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Verkehrsabschließungs- und Ausgleichsabgabegesetz – TVAG, LGBL Nr 58/2011 idF LGBl Nr 138/2019, lauten wie folgt:

„§ 7

Abgabengegenstand, Erschließungsbeitragssatz

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinn des § 2 Abs. 4 oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.

(2) Die Erhebung des Erschließungsbeitrages erfolgt durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes (Abs. 3).

(3) Der Erschließungsbeitragssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach § 5 Abs. 2. Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 v. H. des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.

§ 8

Abgabenschuldner

(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht.

[…]

§ 9

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

(1) Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 4).

(2) Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Abs. 3 das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes.. […]

(4) Der Baumassenanteil ist

a)im Fall des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,

b) im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse,

jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Die Baumasse landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude und entsprechend genutzter Gebäudeteile ist nur zur Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe nur zu einem Viertel, anzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß der Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe im Ausmaß von drei Vierteln, der tatsächlichen Baumasse. Als Vergrößerung der Baumasse gilt weiters der Ausbau des Dachgeschoßes von Gebäuden, für die ein Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung der betreffenden Teile des Dachgeschoßes noch nicht entrichtet wurde.

[…]

§ 11

Bemessungsgrundlage bei Änderungen des Baubestandes

(1) Wird auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten.

(2) Wird auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude. Insgesamt darf dem Bauplatzanteil jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden.

[…]

(3) Wird im Fall des Abbruchs oder der sonstigen Zerstörung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, dessen Baumasse bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war, dieses (dieser) wieder aufgebaut oder auf demselben Bauplatz sonst ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist der Baumassenanteil von der um die Baumasse des zerstörten Gebäudes oder Gebäudeteiles verminderten Baumasse zu ermitteln.

§ 12

Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung

(1) Der Abgabenanspruch entsteht

a)bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § 65 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2018 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn, […]“

V.Erwägungen:

V.1.Problemstellung:

Strittig ist in erster Linie die Frage, inwieweit die mit Bescheid vom 02.11.2020, Zl ***, erfolgte baurechtliche Sanierung des in den Jahren 1966 bis 1969 konsenswidrig errichteten Altbestandes einen Abgabentatbestand nach dem TVAG auslöst. Die in der Gemeinde Z geltende Rechtslage in Bezug auf die Vorschreibung Erschließungsbeitrages nach dem TVAG bzw einer früheren Rechtsvorschrift wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol bereits im Erkenntnis vom 25.04.2016, ***, näher dargelegt.

V.2.Zur Entstehung des Abgabenanspruchs:

Entsprechend dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften (§ 4 BAO) hat das Landesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zugrunde zu legen (VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103).

Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 4 BAO grundsätzlich durch die Tatbestandsverwirklichung ohne weiteres Zutun der Behörde oder der Partei. Zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches ist auszuführen, dass diesem in mehrfacher Hinsicht abgabenrechtlich Bedeutung zukommt, so etwa um den Beginn des Laufes der Bemessungs- oder Festsetzungsverjährung zu bestimmen, darüber hinaus ist festzuhalten, dass vor Entstehung eines Abgabenanspruches die Abgabe nicht fällig wird. Zudem ist eine Abgabenfestsetzung vor Entstehung des Abgabenanspruches grundsätzlich nicht zulässig.

Auf den gegenständlichen Sachverhalt bezogen ist festzuhalten, dass der Abgabenanspruch für den Erschließungsbeitrag bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben - um ein solches handelt es sich gegenständlich - gemäß § 12 Abs 1 lit a TVAG mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung entsteht. Der dem Verfahren zugrundeliegende Baubescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 02.11.2020 wurde dem Bauwerber und früheren Eigentümer des Baugrundstückes als einzige Verfahrenspartei am 10.11.2020 zugestellt und ist mit 08.12.2020 in Rechtskraft erwachsen. Für die abgabenrechtliche Beurteilung ist auf die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Sach- und Rechtslage abzustellen.

V.3.Zum Abgabenschuldner:

Abgabenschuldner ist gemäß § 8 Abs 1 TVAG der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht. Ihm gegenüber ist die Abgabe vorzuschreiben. In Bezug auf die Eigentumsverhältnisse ist auf den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld abzustellen, sohin auf den 08.12.2020. Zu diesem Zeitpunkt waren die Beschwerdeführerin und DD im Verhältnis 1/3 zu 2/3 Miteigentümerinnen. Sie kommen daher als Abgabenschuldnerinnen (Gesamtschuldnerinnen) in Betracht.

V.4.Zur Verwirklichung eines Abgabentatbestandes durch Erteilung einer Baubewilligung für einen (konsenswidrig errichteten) Altbestand:

Beim nunmehr baubewilligten Objekt handelt es sich, wie vom hochbautechnischen Sachverständigen dargelegt, um ein Aliud in Bezug auf das im Jahre 1966 bewilligte Wohnhaus. Dass es sich um ein Aliud handelt, ergibt sich vor allem auf Grund der Lageabweichung um 6 m. Dadurch stellt sich der Altbestand baurechtlich als Neubau dar, der (nachträglich) mittels Baubewilligung zu bewilligen war.

In abgabenrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die Erteilung einer Baubewilligung für ein auf einem Grundstück befindliches Wohnhaus grundsätzlich eine Abgabepflicht iSd iSd § 12 Abs 1 lit a TVAG auslöst. Damit stellt sich diese baurechtliche Sanierung letztlich wie ein Abbruch des nicht von einer Baubewilligung gedeckten Altbestandes samt einer nunmehr bewilligten Neuerrichtung an anderer Stelle auf demselben Grundstück dar. Es liegt diesfalls quasi eine Änderung des Baubestandes vor.

§ 11 TVAG regelt, wie die Bemessungsgrundlage bei Änderungen des Baubestandes zu ermitteln ist. Gemäß § 11 Abs 3 TVAG ist beim Abbruch oder der sonstigen Zerstörung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, darauf abzustellen, inwieweit dessen Baumasse bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war (VwGH 20.06.2012, Zl 2010/17/0101). Wenn dies der Fall war, ist der Baumassenanteil von der um die Baumasse des zerstörten Gebäudes oder Gebäudeteiles verminderten Baumasse zu ermitteln.

V.5.Zum abgabenrechtlichen Schicksal des Altbestandes (Grundsätzliches):

§ 11 Abs 3 TVAG erfordert somit die Klärung der Frage, inwieweit der Altbestand Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 31.08.2016, Zl Ro 2014/17/0110, (unter Hinweis auf weitere höchstgerichtliche Judikatur, insbesondere unter Bezugnahme auf das Erk des VfGH vom 11.03.2004, B 1528/01, und das Erk des VwGH vom 29.05.2006, 2002/17/0005) den Grundsatz der Einmalbesteuerung hervorgehoben und zum Ausdruck gebracht, dass es letztlich nicht allein auf die tatsächliche Vorschreibung der Abgabe und deren Entrichtung ankomme. Vielmehr sind nach Ansicht des VwGH von einer derartigen Anrechnungs-Regelung auch verjährte Abgabenbeiträge bzw auch Baumassen erfasst, die einem mittlerweile verjährten Abgabenanspruch zugrunde gelegen wären, es sei denn, es handle sich um einen neuen Abgabentatbestand (vgl dazu auch die Erkenntnisse des VfGH 21.06.2017, V2 und V3/2017; 27.06.2016, E 859/2016).

In Anlehnung an diese Rechtsprechung war daher im gegenständlichen Fall nicht nur zu prüfen, ob tatsächlich eine Abgabenvorschreibung für den Altbestand erfolgte, sondern darüber hinaus auch, ob bzw inwieweit es in Bezug auf das Gebäude bzw den Bauplatz hinsichtlich eines Erschließungsbeitrages (Straßenbauaufwandes) zur Entstehung eines Abgabenanspruches auf Grund des TVAG oder nach früheren Rechtsvorschriften gekommen ist.

V.6.Zum abgabenrechtlichen Schicksal des Altbestandes (konkrete Rechtslage):

Am 01.01.1960 trat dann das Gesetz zur Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden, LGBl Nr 10/1960, in Kraft. Nach § 1 dieses Gesetzes wurden die Gemeinden erstmals gesetzlich ermächtigt, zur Deckung ihren Kosten für die Herstellung öffentlicher Straßen, Wege, Brücken, Plätzen und der Straßenbeleuchtung von allen Bauten im Gemeindegebiet, die einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen (Neu-, Zu- und Umbauten) – bis auf die in § 3 leg cit normierten Ausnahmen - eine Abgabe einzuheben. Abgabenschuldner war nach § 4 dieses Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden der Bauwerber bzw sein Rechtsnachfolger und entstand die Abgabenpflicht mit dem Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides (§ 5).

Die Marktgemeinde Z hat von der im Gesetz zur Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinde, LGBl Nr 10/1960 erteilten Ermächtigung, zur Deckung der Kosten für die Herstellung öffentlicher Straßen, Wege, Brücken, Plätze und der Straßenbeleuchtung von allen Bauten im Gemeindegebiet, die einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen, eine Abgabe einzuheben, grundsätzlich nicht Gebrauch gemacht.

Mit 01.01.1975 trat dann stattdessen die Tiroler Bauordnung (TBO), LGBl Nr 42/1974, in Kraft, in der ua auch die Vorschreibung von Beiträgen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag) sowie (mit Ausnahme der Stadt Innsbruck) Beiträge zu den Kosten der Errichtung von Gehsteigen (Gehsteigbeitrag) geregelt wurden. Gemäß § 19 Abs 1 TBO 1975 entstand mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung für den Eigentümer des Bauplatzes im Bauland, auf den sich die Baubewilligung bezieht, die Verpflichtung, der Gemeinde einen Beitrag zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag) zu leisten. Nach § 19 Abs 7 TBO 1975 war dem Verpflichteten nach Baubeginn die Zahlung des Erschließungsbeitrages vorzuschreiben.

Mit 01.03.1998 trat dann das erste Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (TVAAG), LGBl Nr 22/1998, in Kraft und wurde damit der Erschließungsbeitrag und Gehsteigbeitrag nicht mehr in der Tiroler Bauordnung, sondern in diesem Gesetz und seiner Nachfolgebestimmungen geregelt.

Demnach gab es (in der Marktgemeinde Z) für die Erhebung von Erschließungskosten vor 1975 keine gesetzliche Grundlage. Eine Verpflichtung zur Erhebung eines Beitrags zu den Kosten der Verkehrserschließung ergab sich erst durch die Tiroler Bauordnung, LGBl Nr 42/1974 bzw nachfolgend durch das TVAAG.

V.7.Zur Anrechnung der Baumasse des Altbestandes:

Da die Marktgemeinde Z im Geltungsbereich des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden, LGBL Nr 10/1960, generell auf die Erhebung einer Straßenbauaufwandsabgabe verzichtete, gab es hinsichtlich der in deren Geltungsbereich errichteten Bauvorhaben keinen dementsprechenden Abgabentatbestand. Mangels eines Abgabentatbestandes ist daher eine Anrechnung der Baumasse bis Ende der 60er Jahre des vorigen Jahrhunderts errichteten Wohnhauses (Altbestsand) nicht möglich.

Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Abgabenhörde von der Ermächtigung Gebrauch machen hätte können, ist entgegenzuhalten, dass die Nichtinanspruchnahme der Ermächtigung und damit verbundene Verzicht auf die Abgabenpflicht letztlich dazu führte, dass die Gemeindebürger damals von einer Verpflichtung zur Leistung eine Abgabe (konkret eines Beitrages zum Straßenbauaufwand) freigehalten wurden. Es erscheint nunmehr nicht unsachlich, wenn die damalige Abgabenfreiheit im Falle einer späteren Anrechnung entgegensteht bzw umgekehrt, dass in jenen Gemeinden, in denen von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wurde, im Falle des Vorliegens eines Abgabentatbestandes iSd TVAG eine Anrechnung vorzunehmen ist. Dies entspricht auch dem Grundsatz der Einmalbesteuerung.

Eine Vorschreibung einer dem Verkehrsaufschließungsbeitrages iSd TVAG vergleichbaren Abgabe erfolgte bezogen auf das verfahrensgegenständliche Objekt lediglich in Bezug auf die mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 10.11.1997 bewilligte Überdachung der Terrasse und des Stiegenaufganges auf der Nordseite des Gebäudes, wobei sich die für die Abgabenfestsetzung herangezogene Baumasse mit 57,30 m³ errechnete. Dementsprechend war die Baumasse dieses Objektes in Abzug zu bringen.

V.8. Zur Ermittlung des Baumassenanteiles:

Die Baumasse ist mit 70% des Erschließungsbeitragssatzes zu multiplizieren, sodass sich für die Ermittlung des Baumassenanteiles folgende Berechnung ergibt:

1. 135,04m³

-57,30m³

1. 077,74m³x 70 %x Euro 8,35=Euro6.299,39

V.9.Zur Ermittlung des Bauplatzanteiles:

Gemäß § 11 Abs 1 TVAG hat die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nur unter Zugrundelegung der Baumasse (also unter Außerachtlassung des Bauplatzanteiles) zu erfolgen, wenn der gesamte Bauplatz bereits Gegenstand einer Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war. Beim gegenständlichen Bauplatz wurde lediglich hinsichtlich der 1997 bewilligten Überdachung der Terrasse und des Stiegenaufganges auf der Nordseite des Gebäudes ein Erschließungsbeitrag gemäß § 19 Tiroler Bauordnung (TBO), der neben dem Baumassenanteil auch einen Bauplatzanteil (59,42 m2) umfasste, vorgeschrieben.

Die oben näher dargestellten Ausführungen, wonach es auf Grund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bei der Anrechnung der Baumasse des Altbestandes letztlich entscheidend darauf ankommt, ob (für den Altbestand) ein Abgabenanspruch entstanden ist, gelten in gleicher Weise auch für den Bauplatz(anteil). Im gegenständlichen Fall ist nur eine Teilfläche des Bauplatzes (nämlich 59,42 m2) bereits Gegenstand einer Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach einer früheren Rechtsvorschrift (hier der Tiroler Bauordnung LGBL 42/1974) gewesen.

Da keine Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages unter Zugrundelegung des gesamten Bauplatzes erfolgte, war § 11 Abs 2 TVAG anwendbar.

Die Berechnung des Bauplatzanteiles hat nach dieser Vorschrift aufgrund der sogenannten und nachfolgend angeführten Verhältnismäßigkeitsformel zu:

(Baumasse neu) x (Fläche des Bauplatzes)

Bauplatzanteil = x 150% des Erschließungsbeitragssatzes

(Baumasse neu) + (Baumasse alt)

Die dem Bauplatzanteil zugrunde zu legende Fläche beträgt 999 m², die Baumasse des Neubestandes beträgt 1.135,04 m3. Hinsichtlich der Baumasse des vormaligen Bestandes (Baumasse alt) ist lediglich die Baumasse des im Jahre 1997 bewilligten und Umbaus (59,42 m²) heranzuziehen und in Abzug zu bringen. Es ergibt sich daher für den Bauplatzanteil folgende Berechnung.

(1.135,04 m3) x (999,00 m2)

= 950,99 m² x 150% x € 8,35 = € 11.911,15

(1.135,04 m3) + (57,30 m3)

V.10. Zur Höhe des Verkehrserschließungsbeitrages:

Der Verkehrserschließungsbeitrag ermittelt sich wie folgt:

5 % vom EFK

Multiplikator

Bauplatzanteil in m²

950,99

8,35

1,5

11. 911,15

Baumasse in m³

1. 077,74

8,35

0,7

6. 299,39

Summe in €

18. 210,54

V.11. Zur anteiligen Vorschreibung der Gesamtschuld:

Das verfahrensgegenständliche Baugrundstück GStNr **1 steht im gemeinsamen Eigentum der Beschwerdeführerin und DD, wobei die Beschwerdeführerin zu 1/3 und DD zu 2/3 Eigentümer ist. Damit grundsätzlich beide Abgabenschuldner.

Gemäß § 6 BAO sind Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB). Dies gilt auch für einen Erschließungsbeitrag nach dem TVAG (vgl VwGH 23.06.2003, 2002/17/0241; ua).

Im Falle eines Gesamtschuldverhältnisses, bei dem – wie auch gegenständlich gegeben - zwei Schuldner ein und dieselbe Leistung schulden, liegt die Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern im Auswahlermessen der Abgabenbehörde (vgl VwGH 17.11.1993, 93/17/0084; uva). Es liegt daher im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner und an welchen Gesamtschuldner oder an alle Gesamtschuldner richten will; weiters ob die Inanspruchnahme mit einem Teil oder mit dem gesamten offenen Betrag erfolgt (VwGH 30.01.2007, 2004/17/0096, uHa Erk v 17.10.2002, Zl. 2000/17/0099, mwN, Ritz, BAO6, § 6, Rz 7, samt der dort angeführten Judikatur).

Wenn für die Festsetzung des Abgabenbetrages die Miteigentumsanteile herangezogen werden, und jede Miteigentümerin (lediglich) im Ausmaß seines Miteigentumsanteiles herangezogen wird, so stellt dies durchaus eine zulässige Ermessungsausübung dar. Der Abgabenbetrag war daher gegenüber der Beschwerdeführerin mit 1/3 des gesamten Abgabenbetrages festzusetzen.

V.12. Zur Aussetzung der Einhebung:

Soweit über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO in der (durch die gegenständliche Entscheidung außer Kraft getretenen) Beschwerdevorentscheidung vom 17.10.2023 entschieden wurde, wird dazu lediglich der Vollständigkeit halber noch Folgendes angemerkt:

Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO stellt kein Rechtsmittel gegen einen Bescheid dar, sondern handelt es sich dabei um einen gesonderten Antrag, über den die Abgabenbehörde nicht im Rechtsmittelverfahren mit Beschwerdevorentscheidung, sondern mit „erstmaligem“ Bescheid zu entscheiden hat (vgl LVwG Tirol vom 19.11.2019, ***; LVwG Niederösterreich, ***; uva).

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

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