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LVwG-2023/31/2396-3; LVwG-2023/31/2397-3•LVwG T LVwG-2023/31/2396-3; LVwG-2023/31/2397-3
LVwG-2023/31/2396-3; LVwG-2023/31/2397-3Tribunal Administrativo Regional12 de dez. de 2023
Qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung mit Pkw außerhalb des Ortsgebietes<br/>Fixe Entziehungsdauer von einem Monat<br/>B 173 Eibergstraße<br/>gehörige Kundmachung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerden des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, Y, gegen
das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 18.8.2023, ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung im Straßenverkehr, sowie
den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.8.2023, ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung,
nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
A.Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 18.8.2023, *** (LVwG-2023/31/2396):
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 120,- zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
B.Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.8.2023, *** (LVwG-2023/31/2397):
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A.Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 18.8.2023, ***, wegen einer Übertretung im Straßenverkehr (LVwG2023/31/2396):
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:
„1.Datum/Zeit: 27.04.2023,21:23 Uhr
Ort: W, B***, in Fahrtrichtung X
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: ***
Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 57 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 52 lit. a Zif. 10 a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, idF BGBl. I Nr. 37/2019
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
4 Tage(n) 13 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 99 Abs. 2e Straßen-verkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, idF BGBl. I Nr. 154/2021“
Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde festgesetzt.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung vor, dass die der Geschwindigkeitsbeschränkung zugrunde liegenden Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 6.3.2017 – konkret § 2 Z 1 – ausdrücklich vorsehe, dass diese Verordnung durch Anbringung der entsprechenden Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen in Kraft trete.
Entsprechende Bodenmarkierungen seien aber laut dem Aktenvermerk vom 3.5.2017 nicht angebracht worden.
Es sei daher davon auszugehen, dass die Verordnung vom 6.3.2017 nie in Kraft getreten sei, zumal die Verordnung erst mit Anbringung der Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen in Kraft trete.
Angeregt werde darüber hinaus, ein Verordnungsprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof einzuleiten. Der gesamten Verordnung sei nämlich nicht zu entnehmen, welche Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsgebote und –verbote verordnet werden sollen. Es werde völlig undifferenziert auf eine Beilage verwiesen.
Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das Straferkenntnis hiernach zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Straf- und Entziehungsakt der Bezirkshauptmannschaft X.
Am 6.12.2023 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die gegenständliche Verordnung sowie die Beschilderungssituation samt Bodenmarkierungen in Anwesenheit der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eingehend erörtert wurden.
II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere nach Einsicht in die der Geschwindigkeitsbeschränkung zugrunde liegende Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 6.3.2017, , einer Einsichtnahme in den Verkehrszeichenplan vom 28.2.2017, der Sichtung des Aktenvermerks der Bezirkshauptmannschaft X vom 3.5.2017 und schließlich der Einsichtnahme in GoogleMaps Street View hinsichtlich der exakten Situierung der Bodenmarkierungen im gegenständlichen Bereich der B Adresse 3, steht der von der belangten Behörde angenommene und dem Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses zugrunde gelegte Sachverhalt als erwiesen fest:
Demnach lenkte der Beschwerdeführer am 27.4.2023 gegen 21:23 Uhr den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen *** in der Gemeinde W auf der B*** Adresse 3 bei *** in Fahrrichtung X und überschritt dabei die in diesem Bereich rechtmäßig kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 57 km/h, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz von 3 % von der gemessenen Geschwindigkeit von 131 km/h bereit in Abzug gebracht wurde.
Von Seiten des Beschwerdeführers wird dieser Sachverhalt insofern bestritten, als aus dem Umstand, dass im Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft X vom 3.5.2017, in dem die Aufstellung bzw Anbringung oder Entfernung von Verkehrszeichen entsprechend der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 6.3.2017, ***, bestätigt wurde, die Rubrik „Bodenmarkierungen“ ausdrücklich durchgestrichen wurde, sodass unter Zugrundelegung des § 3 dieser Verordnung, wonach diese Verordnung durch Anbringung der entsprechenden Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen in Kraft tritt, keine gehörige Kundmachung dieser Verordnung erfolgt sei.
III.Rechtliche Grundlagen:
Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmung der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 122/2022 (StVO 1960), lauten wie folgt:
„§ 52
Die Vorschriftszeichen
Die Vorschriftszeichen sind
a)Verbots- oder Beschränkungszeichen,
b)Gebotszeichen oder
c)Vorrangzeichen.
a) Verbots- oder Beschränkungszeichen
[…]
10a. “GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)“
„Bild im pdf ersichtlich“
Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
[…]
§ 99
Strafbestimmungen
[…]
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,
[…]
e)wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizeidienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden,
[…]“
IV.Rechtliche Erwägungen:
1. Seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde im Gegenstandsfall ausschließlich die nicht gehörige Kundmachung jener Verordnung ins Treffen geführt, auf der die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb des Ortsgebietes von 57 km/h gründet.
2. Dem beschwerdegegenständlichen Vorwurf, dass der gesamten Verordnung nicht zu entnehmen sei, welche Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsgebote und –verbote verordnet worden seien und in dieser Verordnung völlig undifferenziert auf eine Beilage verwiesen werde, ist zu entgegnen, dass sich der Inhalt der Verordnung aus dem Verkehrszeichenplan vom 28.2.2017 ergibt, welcher der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vor Durchführung der Verhandlung als digitales Dokument übermittelt wurde.
Aus diesem Verkehrszeichenplan ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass den Gegenstand dieser Verordnung sowohl diverse Verkehrsschilder, etwa Verbotszeichen nach § 52 lit a Z 2, 4a und 4b StVO, Beschränkungszeichen nach § 52 lit a Z 10a und 10b StVO, Hinweiszeichen nach § 52 lit b Z 15 StVO sowie Vorrangzeichen nach § 52 lit c Z 23 und 24 StVO im Bereich der B*** Adresse 3 von km 0 bis km 0,629 bilden.
Zurecht wird seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers moniert, dass auch Bodenmarkierungen Teil des Verkehrszeichenleitplanes vom 28.2.2017 darstellen, konkret das Ende einer Sperrlinie bei km 0,195 auf der Richtungsfahrbahn X und bei km 0,407.
3. Gegen die Vorgangsweise der belangten Behörde, im Verordnungsplan vom 28.2.2017 nähere Ausführungen zum Inhalt der Verordnung vorzusehen, ergeben sich vor dem Hintergrund, dass diese Planbeilage gemäß § 2 Z 1 letzter Satz zum integrierenden Bestandteil der genannten Verordnung erklärt wurde, keine Bedenken.
Eine zusätzliche sprachliche Anordnung im Text des Verordnungsbeschlusses ist in einem solchen Fall nach gesicherter höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht erforderlich (vgl etwa VwGH 14.6.1989, 87/03/0047; VwGH 9.10.1996, 96/03/0024).
4. Zutreffend wird von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers weiters moniert, dass entgegen dem Inhalt des Verkehrszeichenleitplanes vom 28.2.2017, der unter anderem auch die Festlegung einer Sperrlinie (siehe oben) enthält, der Aktenvermerk vom 3.5.2017 lediglich die Aufstellung, Anbringung oder Entfernung von Verkehrszeichen bestätigt, wobei die Rubrik Bodenmarkierungen ausdrücklich durchgestrichen wurde.
5. Die Unvollständigkeit eines solchen Aktenvermerks kann aber – ebensowenig wie das gänzliche Fehlen eines solchen Aktenvermerks – die Wirksamkeit einer Verordnung nicht erschüttern, da der Aktenvermerk als sanktionslose Ordnungsvorschrift zu qualifizieren ist und bloß deklarative Bedeutung hat (vgl etwa VwGH 8.2.1995, 93/03/0182). Es handelt sich hierbei vielmehr um keinen für die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung wesentlichen Teilakt, da die Kundmachung mit der Anbringung des Verkehrszeichens bereits abgeschlossen ist.
Die Unterlassung des Aktenvermerks beeinträchtigt weder die Normqualität des kundzumachenden Verordnungsbeschlusses noch die Gesetzmäßigkeit ihrer Kundmachung. Konsequenz ist jedoch, dass die Beweislast hinsichtlich des Anbringungszeitpunkts nunmehr die Behörde trifft (vgl Vergeiner, Kundmachung durch Verkehrszeichen, 2009, Seite 121 Z 4).
6. Eine Einsichtnahme in die Situierung der Bodenmarkierungen bei GoogleMaps – Street View hat zweifelsfrei ergeben, dass die im Verkehrszeichenplan ausgewiesene Sperrlinie sowohl bei km 0,407 in Fahrrichtung X endet, als auch zuvor bei km 0,195, wobei sich die Richtigkeit der konkreten Situierung auch aufgrund des Vorhandenseins der Kilometrierungstafeln 0,2 und 0,4 am Fahrbahnrand sowie des Überholverbotsschildes bei km 0,209 zweifelsfrei ergibt.
Dass die Situierung der Bodenmarkierungen zum Tatzeitpunkt von der aktuellen Anbringung abweicht, wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet.
Vor diesem Hintergrund erwies sich somit die Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof im Gegenstandsfall infolge rechtskonformer Kundmachung als nicht geboten.
Es war daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche (auf einer ordnungsgemäß kundgemachten Verordnung beruhende) Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.
V.Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Zugrundelegung durchschnittlicher Einkommensverhältnisse ist der Beschwerdeführer in keiner Lage des Verfahrens entgegengetreten.
Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, erschwerend nichts.
Die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sowie die Intensität ihrer Beeinträchtigung können als massiv angesehen werden. Der Unrechtsgehalt dieser Verwaltungsübertretung ist in Anbetracht der beträchtlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 57 km/h in einem Straßenabschnitt in unmittelbarer Nähe zu einem neuralgischen Verkehrsknotenpunkt zwischen der B*** Adresse 3 und der B*** Adresse 4 sowie dem Vorhandensein diverserer Zu- und Einfahrten zur Hauptfahrbahn als erheblich anzusehen und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die völlige Negierung des in diesem Bereich geltenden Tempolimits die Verkehrssicherheit von sich und anderen Verkehrsteilnehmern erheblich beeinträchtigt hat.
Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsregeln und eines gemäß § 99 Abs 2e StVO im Gegenstandsfall zur Anwendung gelangenden Strafrahmens von Euro 300,- bis Euro 5.000,-, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu 6 Wochen, ergibt sich, dass die Strafzumessung der belangten Behörde im untersten Strafrahmen erfolgt ist und dementsprechend von der Schuld- und Tatangemessenheit der von der belangten Behörde verhängten Geldstrafe auszugehen war.
Der Beschwerde kommt sohin keine Berechtigung zu und war diese spruchgemäß abzuweisen.
B.Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.8.2023, ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung (LVwG2023/31/2397):
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 21.8.2023, ***, entzog die Bezirkshauptmannschaft X aufgrund der vorangeführten qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitung dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung hinsichtlich sämtlicher Klassen für einen Zeitraum von einem Monat, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h bestraft worden sei, wobei das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 18.8.2023, ***, abgeschlossen worden sei.
Gemäß § 26 Abs 3 Z 1 FSG habe die fixe Entziehungsdauer im Falle einer Überschreitung um mehr als 50 km/h außerhalb des Ortsgebietes ein Monat zu betragen.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, wie oben unter A. 1. angeführt und abschließend beantragt, den Entziehungsbescheid aufzuheben.
II.Rechtliche Grundlagen:
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 121/2022 (FSG), maßgeblich:
„§ 3
Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.
[…]
§ 7
Verkehrszuverlässigkeit
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
[…]
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
[…]
4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
[…]
§ 26
Sonderfälle der Entziehung
[…]
(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, mindestens drei Monate
zu betragen.
[…]“
III.Rechtliche Beurteilung:
Vorauszuschicken ist, dass die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden sind (vgl etwa VwGH 24.9.2015, Ra 2015/02/0132).
Aufgrund dieser Bindungswirkung, die auch zwischen Verwaltungsgerichten und Behörden gilt, ist gegenständlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** am 27.4.2023 gegen 21:23 Uhr in der Gemeinde W auf der B*** Adresse 3 bei *** in Fahrrichtung X gelenkt und dabei die außerhalb des Ortsgebietes kundgemachte zulässig Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h nach Abzug der Messtoleranz um 57 km/h überschritten hat.
Es ist daher von der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 4 FSG, konkret von einer mit einem technischen Hilfsmittel festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h, auszugehen.
Der Ausspruch einer fixen Entziehungsdauer von einem Monat im Sinn des § 26 Abs 3 Z 1 FSG war daher obligatorisch und wurde von der belangten Behörde in zeitlicher Hinsicht in Übereinstimmung mit der Bestimmung des § 26 Abs 4 erster Satz FSG ausgesprochen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist hinsichtlich beider Beschwerden unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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