LVwG T LVwG-2023/31/1871-4

LVwG-2023/31/1871-4Tribunal Administrativo Regional11 de dez. de 2023

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Kürzung Lebensunterhalt Kurde<br/>Integrationsbereitschaft<br/>Sprachniveau A2<br/>Absolvierung dreier A2-Kurse<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/31/1871-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.31.1871.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 3.5.2023, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 3.5.2023, ***, wurde der Beschwerdeführerin auf Antrag vom 24.4.2023 im Zeitraum vom 1.5.2023 bis 30.6.2023 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 1.132,- sowie Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 1.565,14 für Mai 2023 und Euro 1.739,02 für Juni 2023 gewährt.

Schließlich wurde für Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von Euro 94,83 gewährt.

Dabei wurde in der Begründung dieses Bescheides bei der Berechnung der Unterstützung des Lebensunterhaltes hinsichtlich des in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehegatten der Beschwerdeführerin, BB, eine Richtsatzkürzung gemäß § 19 Abs 1 lit g TMSG wegen mangelnder Integrationsbereitschaft in der Höhe von Euro 118,53 (20%) vorgenommen.

Begründend führte die belangte Behörde diesbezüglich aus, dass BB bereits zweimal (am 11.3.2022 sowie am 25.11.2022) die Prüfungen zum Deutschkurs mit Zielniveau A2 nicht bestanden habe und daher seiner Verpflichtung gemäß § 6 Integrationsgesetz nicht vollständig nachgekommen sei. Verstöße gegen diese Verpflichtung ziehen eine Kürzung staatlicher Leistungen nach sich. Anlässlich einer Vorsprache beim AMS am 13.1.2023 habe sich zudem ergeben, dass BB kaum Deutsch verstehe und spreche und daher eine Arbeitsvermittlung aktuell nicht möglich sei.

Gegen diesen Bescheid hat AA durch ihre ausgewiesene Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen die vorgenommene Richtsatzkürzung in der Höhe von Euro 118,53 in Folge mangelnder Integrationsbereitschaft ihres Ehemannes BB richte. Ihr Mann bemühe sich sehr Deutsch zu lernen und habe diesbezüglich Kurse besucht und Prüfungen abgelegt. Trotz dieser Bemühungen habe es bislang nicht gereicht, das A2 Niveau zu erlangen. Ihr Mann lerne schwer und könne sich den Lernstoff nur schwer merken. Aktuell besuche ihr Mann einen vom CC finanzierten A2 Kurs im Zeitraum vom 11.4.2023 bis 10.8.2023 und versuche auch ins Erwerbsleben einzusteigen.

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, die Richtsatzkürzung aufzuheben und den vollen Richtsatz zu gewähren.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

Am 29.11.2023 fand am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der die Beschwerdeführerin und der Ehegatte der Beschwerdeführerin erschienen ist und einvernommen wurde.

Der Zeuge BB ist gemeinsam mit seinem Sohn DD zur gegenständlichen Verhandlung erschienen und konnte den Fragen des Verhandlungsleiters nur unzureichend folgen, sodass der anwesende Sohn DD als Dolmetscher fungierte.

II.Sachverhalt:

Die am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und ist seit zumindest sechs Jahren in Österreich aufhältig und anerkannte Asylberechtigte. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, BB, ist in Syrien aufgewachsen, seine Muttersprache ist laut eigenen Angaben kurdisch, er spricht aber auch arabisch. Er hat in Syrien neun Jahre die Schule besucht und dort als Busfahrer gearbeitet.

Nunmehr bewohnt die Familie gemeinsam mit ihren drei Kindern EE, geb. am XX.XX.XXXX, FF, geb. am XX.XX.XXXX und GG, geb. am XX.XX.XXXX, eine Wohnung unter der Adresse 1 in **** Z.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, BB, hat bereits zweimal, nämlich am 11.3.2022 sowie am 25.11.2022, einen Deutschkurs mit Zielniveau A2 nicht bestanden und besuchte in weiterer Folge von April bis August 2023 einen weiteren A2 Kurs, der nunmehr positiv abgeschlossen werden konnte.

Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 30.1.2023, ***, und 20.3.2023, ***, wurde dem Ehegatten der Beschwerdeführerin zuletzt die Auflage erteilt, dies bei weiterführender Richtsatzkürzung um 20%, das Zielniveau A2 der deutschen Sprache positiv abzuschließen und ein entsprechendes Prüfungszeugnis vorzulegen. Bereits in diesen Bescheiden wurde eine Richtsatzkürzung von 20% ausgesprochen. Ein entsprechendes Prüfzeugnis konnte seitens des Ehegatten der Beschwerdeführerin auch anlässlich des nunmehrigen Mindestsicherungsantrages vom 24.4.2023 nicht vorgelegt werden, jedoch konnte die A2-Prüfung mittlerweile im August 2023 positiv absolviert werden.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der eingebrachten Beschwerde. Dass der mittlerweile dritte A2 Kurs nunmehr positiv absolviert werden konnte, wurde vom Ehegatten der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2023 glaubhaft dargetan.

Dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin kurdisch spreche, wurde von ihm selbst anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2023 angegeben. Der Beschwerdeführer hat vor dem Gericht den Eindruck hinterlassen, dass er nur über rudimentäre Deutschkenntnisse verfügt und musste selbst bei einfachen Fragen mitunter die Übersetzung durch seinen Sohn in Anspruch nehmen.

IV.Rechtliche Grundlagen:

Die verfahrensgegenständliche relevante Bestimmung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 99/2010 idF LGBL NR 4/2023 (TMSG), lautet wie folgt:

„§ 19

Kürzung von Leistungen

(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher

a)seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

b)mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht,

c)seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt,

d)trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht,

e)an einer Begutachtung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht mitwirkt,

f)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt,

g)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt oder

h)die Erfüllung einer zur besseren Integration vorgeschriebenen Maßnahme nicht oder nicht fristgerecht nachweist.

Die Kürzung ist der Höhe nach mit 66 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden. Eine Kürzung aufgrund der Nichterbringung eines Erfolgsnachweises nach lit. f oder g darf nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist.

[…]“

V.Erwägungen:

Gemäß § 19 Abs1 lit g TMSG kann die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, nicht oder nicht in vorgeschriebenem Ausmaß teilnimmt oder, zu vorhandener Volksnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt.

Im konkreten Fall hat die belangte Behörde dem Ehegatten der Beschwerdeführerin, BB, die positive Absolvierung eines Deutschkurses des Niveaus A2 zuletzt mittels Bescheiden vom 30.1.2023, ***, und 20.3.2023, ***, vorgeschrieben. Bereits in den angeführten Bescheiden wurde eine Richtsatzkürzung von 20% ausgesprochen und wurde von der belangten Behörde mit dem gegenständlichen Bescheid keine Verschärfung der Kürzung vorgenommen.

Dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht bereits ab Jänner 2023 einen weiteren A2 Kurs absolvieren konnte und erst am 11.4.2023 mit dem nunmehr im August 2023 positiv absolvierten A2 Kurs begann, konnte seitens des Ehegatten der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargelegt werden.

Nach Ansicht des gefertigten Gerichts greift im Gegenstandsfall auch die Ausnahmebestimmung des § 19 Abs 1 letzter Satz TMSG im konkreten Fall nicht:

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hat im Rechtsmittel darauf hingewiesen, dass er sich sehr bemühe Deutsch zu lernen und schwer lerne und sich den Lernstoff schwer merken könne.

Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen:

Die Ausnahmebestimmungen des § 19 Abs 1 TMSG zielen hinsichtlich des Alters nach dem Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichtes nicht auf einen 56-Jährigen ab. Auch mit seinem Verweis auf seinen Bildungsstand dringt der Beschwerdeführer nicht durch:

Der Beschwerdeführer hat neun Jahre lang eine Schule in Syrien besucht und Lesen und Schreiben gelernt. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin gab an, dass er seit sechs Jahren in Österreich sei und drei A2 Kurse benötigt habe, um den A2 Kurs nunmehr im August 2023 positiv absolvieren zu können.

Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass er kurdisch spreche, wobei Kurdisch eine indogermanische Sprache und mit dem Deutschen verwandt ist.

Bereits in anderen ähnlichen Verfahren wurde seitens des Dolmetschers stets darauf hingewiesen, dass einzelne Wörter in der kurdischen Sprache sehr ähnlich zum Deutschen sind, und auch die Grammatik ähnlich dem Altdeutschen sei. Vor diesem Hintergrund verfügt der Beschwerdeführer über keine schlechten Voraussetzungen für das Erlernen der deutschen Sprache.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mehrere – mitunter volljährige – Kinder aufweist, die sehr gut deutsch sprechen und auch höherbildende Schulen besuchen. Vor diesem Hintergrund verfügt der Beschwerdeführer über gute Voraussetzungen für das rasche Erlernen der deutschen Sprache.

Insgesamt ist daher gerade nicht davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Persönlichkeit und seines Bildungsstandes nicht zumutbar sei, die deutsche Sprache zu erlernen. Dies auch im Hinblick auf andere vergleichbare Fälle, bei denen die Betroffenen weit schwierigere Voraussetzungen mitbringen (keine Alphabetisierung, völlig andere Muttersprache, kein Schulbesuch, vorgerücktes Alter, körperliche Behinderungen, keine deutschsprachigen Kontakte).

Im konkreten Fall ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer verkennt, dass das Erlernen der deutschen Sprache auch seiner eigenen Initiative bedarf.

Das Landesverwaltungsgericht gelangt somit zu dem Ergebnis, dass die von der belangten Behörde für BB vorgenommene Richtsatzkürzung im Ausmaß von 20% zurecht erfolgt ist. Die von § 19 TMSG vorgesehene stufenweise Kürzung wurde im konkreten Fall auch eingehalten. Schließlich wurde die Richtsatzkürzung auch in den bereits angeführten Vorbescheiden vorgenommen und die Vornahme einer weiteren Kürzung angedroht, von der mit dem gegenständlichen Bescheid jedoch abgesehen wurde.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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