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LVwG-2023/29/2853-2•LVwG T LVwG-2023/29/2853-2
LVwG-2023/29/2853-2Tribunal Administrativo Regional11 de dez. de 2023
Einspruch als verspätet zurückgewiesen<br/>Nachweis einer Ortsabwesenheit wurde trotz Verspätungsvorhalt nicht erbracht<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.11.2023, ***, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.10.2023, ***, wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 42 Abs 8 StVO zur Last gelegt und eine Geldstrafe in Höhe von Euro 120,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 7 Stunden) verhängt.
Die Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer mit RSb durch Hinterlegung zugestellt.
Mit E-Mail vom 05.11.2023 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Strafhöhe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Beschwerdeführers vom 05.11.2023 gegen die Strafverfügung vom 02.10.2023 gemäß § 49 Abs 1 VStG als verspätet zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass es ihm aus beruflichen Gründen erst möglich gewesen sei, die Strafverfügung am 27.10.2023 zu beheben. Es wurde nochmals um Strafreduzierung ersucht.
Mit E-Mail des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 04.12.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zur Verspätung des erhobenen Einspruches Stellung zu nehmen, insbesondere wurde er aufgefordert bekannt zu geben, ob er sich zum Zeitpunkt der Zustellung nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten hat, ob er zum Zeitpunkt der Zustellung vorübergehend kurz – durchgehend – von der Abgabestelle abwesend war und ggf wann er wieder an die Abgabestelle zurückgekehrt ist. Sofern einer der Gründe geltend gemacht werde, wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er diese durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen hat.
Mit E-Mail vom 08.12.2023 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er Lkw-Fahrer im nationalen Fernverkehr sei und sehr unregelmäßige Arbeitszeiten habe, bei welchen er von Sonntagabend bzw Montag früh bis Freitagabend unterwegs sei. Am Freitag 27.10.23 habe er wegen dem Fenstertag frei gehabt. Unterlagen bzw Urkunden zum diesbezüglichen Vorbringen wurden keine vorgelegt.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 VwGVG abgesehen werden, der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht beantragt.
II.Sachverhalt:
Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.10.2023, ***, wurde an den Beschwerdeführer mit Rsb versandt. Nachdem der Zustellversuch am 06.10.2023 erfolglos blieb, wurde das Schriftstück beim Postamt **** X hinterlegt. Beginn der Abholfrist war der 09.10.2023, letzter Tag der Abholfrist der 23.10.2023. Die Verständigung über die Hinterlegung des behördlichen Dokumentes wurde am 06.10.2023, einem Freitag, in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Das Schriftstück wurde vom Beschwerdeführer am 20.10.2023 behoben (Zustellnachweis vom 06.10.2023).
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer vom 06.10.2023 bis 27.10.2023 durchgehend oder für mehrere Tage ortsawesend war bzw er seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zustellzeitpunkt nicht (mehr) an der Abgabestelle hatte und dass das Schriftstück erst am 27.10.2023 behoben wurde. Jedenfalls ist der Beschwerdeführer jedoch (zumindest) jedes Wochenende an der Abgabestelle aufhältig gewesen.
Am 05.11.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die Strafverfügung Einspruch gegen die Strafhöhe (E-Mail vom 05.11.2023).
III.Beweiswürdigung:
Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Behördenakt, insbesondere dem Zustellnachweis vom 06.10.2023. Aus diesem ist der Zeitpunkt des Zustellversuches sowie der Vermerk über die Einlegung der Verständigung am 06.10.2023 (einem Freitag) in die Abgabeeinrichtung ersichtlich, ebenso der Zeitpunkt der erstmaligen Möglichkeit zur Behebung des Schriftstückes sowie die Hinterlegungsdauer. Das Übernahmedatum ist mit 20.10.2023 vermerkt, nicht wie vom Beschwerdeführer vorgebracht am 27.10.2023 (dieser Tag liegt zudem außerhalb der angeführten Hinterlegungsfrist).
Dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nicht (mehr) an der Zustelladresse hatte, wurde von ihm gar nicht behauptet.
Hinsichtlich einer allfälligen Ortsabwesenheit gab der Beschwerdeführer auf den Verspätungsvorhalt vom 04.12.2023 an, dass er im nationalen Fernverkehr tätig und von Sonntagabend/Montagfrüh bis Freitagabend unterwegs sei. Die diesbezüglichen Behauptungen wurden vom Beschwerdeführer jedoch in keiner Weise belegt, so etwa durch Vorlage der Fahrerkarte/des Dienstplanes etc, sodass nicht glaubhaft gemacht wurde, dass der Beschwerdeführer nicht täglich – wenn auch gegebenenfalls erst abends - wieder an die Abgabestellt zurückkehrte. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführer die Beweislast für eine Ortsabwesenheit trifft, diesbezüglich wurde er auch mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol darauf hingewiesen, sein diesbezügliches Vorbringen entsprechend zu bescheinigen, dies hat der Beschwerdeführer jedoch unterlassen.
Aber auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer unter der Woche berufsbedingt nicht an die Abgabestelle zurückgekehrt wäre, so ist er nach eigenem Vorbringen jede Woche von Freitagabend bis zumindest Sonntagabend, sohin auch vom 06.10.2023 bis 08.10.2023, an der Abgabestelle aufhältig gewesen.
Die Feststellungen konnten sohin unbedenklich getroffen werden.
IV.Rechtslage:
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl Nr 620/1995 lauten wie folgt:
„§ 49.
(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
[…]“
Die verfahrenswesentliche Bestimmung des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl N 200/1982 idF BGBl I Nr 5/2008, lautet wie folgt:
„§ 17.
Hinterlegung
(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
[…]„
V.Erwägungen:
Im Falle einer Zurückweisung eines Rechtsmittels ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Rechtsmittels. Eine Entscheidung über die zugrundeliegende Verwaltungsübertretung ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht möglich (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 19.12.2018, Ra 2016/06/0063; VwGH 30.1.2019, Ro 2018/10/0045).
Gemäß § 49 Abs 1 VStG beträgt die Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung zwei Wochen.
Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.10.2023, ***, wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt, wobei als erster Tag der Abholfrist der 09.10.2023 angeführt war. Die Einspruchsfrist endete daher mit Ablauf des 23.10.2023. Der erst am 05.11.2023 vom Beschwerdeführer erhobene Einspruch war daher verspätet.
Eine (vorübergehende) Ortsabwesenheit, insbesondere eine solche bis 27.10.2023 hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, auch nicht eine solche von Sonntagabend bis Freitagabend jede Woche. Jedoch auch wenn man dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgen wollte, so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer (zumindest) jedes Wochenende an die Abgabestelle zurückkehrte. Er musste daher bereits am 06.10.2023 Kenntnis von der Hinterlegung eines behördlichen Schriftstückes gehabt haben, zumal die Verständigung über die Hinterlegung bereits am 06.10.2023 an der Abgabestelle zurückgelassen wurde. Es wäre folglich am Beschwerdeführer gelegen, entsprechende Dispositionen (zB Erteilen einer Postvollmacht zur Behebung des Schriftstückes – die Strafverfügung wurde mit Rsb verschickt) zu setzen, um eine zeitnahe Behebung des Schriftstückes zu gewährleisten. Dies hat der Beschwerdeführer offenbar unterlassen. Der Beschwerdeführer hat daher jedenfalls rechtzeitig Kenntnis von der Hinterlegung des Schriftstückes erhalten – nämlich schon vor Beginn der Behebungsfrist, weshalb der erst am 05.11.2023 erhobene Einspruch verspätet war.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Kantner
(Richterin)
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