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LVwG-2023/42/0544-1•LVwG T LVwG-2023/42/0544-1
LVwG-2023/42/0544-1Tribunal Administrativo Regional4 de dez. de 2023
Rauchen unter 18 Jahre<br/>unbestimmter Tatort<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 30.01.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Jugendgesetz 1993,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtenen Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Tatvorwurf, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit:22.08.2022, 15:00 Uhr
Ort:**** Z, Unbekannt Unbekannt, Park in Z, genaue Örtlichkeit unbekannt
Sie haben zur oben genannten Tatzeit am oben genannten Tatort als Aufsichtsperson für das Kind bzw. die/den Jugendliche/n CC, XX.XX.XXXX nicht im Rahmen Ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren dafür gesorgt, dass die geltenden Bestimmungen des Tiroler Jugendgesetz, LGBI. Nr. 4/1994 in der Fassung LGBI. Nr. 7/2019, LGBI. Nr. 4/1994 und der Fassung LGBI. Nr. 7/2019, und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen eingehalten werden. Das Kind bzw. die/der Jugendliche hat entgegen der Bestimmung des § 18a Abs. 2 Tiroler Jugendgesetz, LGBI. Nr. 4/1994 in der Fassung LGBI. Nr. 7/2019, am 22.08.2022 in Z Tabak, nämlich 1 Zigarette in der Öffentlichkeit konsumiert.“
Dadurch habe sie eine Verwaltungsübertretung nach § 12 Abs 1 iVm § 18a Abs 2 Tiroler Jugendgesetz 1993 idgF begangen, weshalb über sie gemäß § 21 Abs 1 lit a Tiroler Jugendgesetz 1993 idgF eine Geldstrafe in Höhe von Euro 70,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.
Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht eingebracht. Beantragt ist die Einstellung des Verfahrens.
Nach § 44 Abs 2 VwGVG entfällt eine Verhandlung dann, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Letzteres ist im vorliegenden Zusammenhang der Fall.
II.Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Sie bildet den Deliktstatbestand erfüllenden Sachverhalt. Es bedarf daher im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind. Wesentlich für die Bezeichnung der Tat ist der Ausspruch über Zeit und Ort der Begehung (VwGH vom 24.05.2013, 2012/02/0174).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es beim Erfordernis einer genauen Tatumschreibung iSd § 44a Z 1 VStG darauf an, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, um ihn rechtlich davor zu schützen, wegen des selben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (VwGH 17.04.2014, Zl
2010/04/0057).
Im Allgemeinen verlangt § 44a Z 1 VStG eine möglichst präzise Angabe des Tatortes. Eine Tatortumschreibung, die mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulässt, genügt diesen Anforderungen nicht (vgl dazu VwGH 25.09.1991, 91/02/0051).
Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Tatortbeschreibung wie im hier vorgeworfenen Tatvorwurf:“ **** Z, Unbekannt Unbekannt, Park in Z; genaue Örtlichkeit unbekannt“ als ungeeignet.
Eine Konkretisierung des Tatortes im Rahmen des Beschwerdeverfahrens war schon deshalb nicht möglich, weil die gesetzliche Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr bereits überschritten ist.
Zusammengefasst war der Beschwerde im Hinblick auf den gegenüber der Beschwerdeführerin erhobenen Tatvorwurf Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schaber
(Richter)
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