projetos
LVwG-2023/38/2688-3•LVwG T LVwG-2023/38/2688-3
LVwG-2023/38/2688-3Tribunal Administrativo Regional4 de dez. de 2023
verspätete Anzeige<br/>Gefahr des Verlustes<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Y vom 27.09.2023, Zl ***, betreffend Strafverfahren nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 40,00 zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Y vom 27.09.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachfolgend zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit: 02.02.2023 - 18.06.2023
Ort: **** Y, Adresse 2
Sie haben den zwischen Ihnen, Herr AA, geb. XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** X, Adresse 3, als Rechtserwerber und Frau CC als Veräußerin abgeschlossenen Kaufvertrag vom 07.12.2022, mit dem Sie das Eigentum an **1 Miteigentumsanteilen an der Liegenschaft in EZ ***1, KG ***** W, bestehend aus den Grundstücken **2, **3, **4 mit einer Fläche von 2287 m2, womit untrennbar das Wohnungseigentum an der Wohnung W *** verbunden ist, erworben haben, der Bezirksverwaltungsbehörde als Grundverkehrsbehörde, und zwar dem Bürgermeister der Landeshauptstadt Y, Amt Allgemeine Bezirks- und Gemeindeverwaltung, Referat Grundverkehr, in **** Y, Adresse 2, nicht (rechtzeitig) angezeigt, obwohl jedes Rechtsgeschäft bzw. jeder Rechtsvorgang, das der Genehmigungspflicht bzw. Erklärungspflicht unterliegt, vom Rechtswerber binnen 8 Wochen (sohin spätestens bis zum 01.02.2023) der Grundverkehrsbehörde schriftlich anzuzeigen ist.
Dieser Verpflichtung sind Sie erst am 19.06.2023 und sohin über vier Monate zu spät nachgekommen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
1. § 23 Abs. 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl.Nr. 61/1996 i.d.F. LGBl.Nr. 204/2021
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
0 Tage(n) 1 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 36 Abs. 1 lit. a Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. Nr. 61/1996 i.d.F. LGBl. Nr. 204/2021
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 220,00“
Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde durch den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer eingebracht, in der er zusammengefasst vorbringt, dass sein Vertreter bereits am 27.01.2023 die im Verfahren vorgelegte Grundverkehrsanzeige per Post an die Behörde versendet habe. Sein Rechtsvertreter habe am 27.01.2023 den Brief persönlich bei der Post aufgegeben. Diese Anzeige sei offensichtlich auf dem Postweg verloren gegangen. Die belangte Behörde habe keine Ermittlungen zum Sachverhalt durchgeführt und habe sich auch nicht mit den Ausführungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Da weder Erhebungen noch eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung erfolgte, sei auch kein gesetzeskonformes Verfahren durchgeführt worden.
Hätte die belangte Behörde den Sachverhalt gesetzmäßig erhoben, wäre zum Vorschein gekommen, dass der Beschwerdeführer keine strafbare Handlung begangen habe.
Auch sei der Tatvorwurf nicht ausreichend konkretisiert.
Wäre ein gesetzeskonformes Verfahren durchgeführt worden, hätte die Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass der Beschwerdeführer die Anzeige rechtzeitig erstattet habe bzw er für den Verlust auf dem Postweg nicht haftbar gemacht werden könne.
Auch sei eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde erfolgt. Die belangte Behörde habe keinerlei Feststellungen zur Anwendung der herangezogenen Strafbestimmung getroffen.
In ihrer rechtlichen Beurteilung sei die belangte Behörde zum Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer für den Verlust des Poststückes zu bestrafen sei. Dies sei aber aus mehreren Gesichtspunkten heraus falsch.
Die belangte Behörde habe die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in denkunmöglicher Weise ausgelegt. Den zitierten Passagen liege teilweise ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde. Und zwar in der Regel jener, dass es sich um Fehler gehandelt habe, die jeweils dem Vertreter der Partei zuzurechnen gewesen wären. Im gegenständlichen Fall sei aber kein Fehler vorliegend und zwar weder von der Partei noch vom Rechtsvertreter.
Auch der Verweis auf die Judikatur des Landesverwaltungsgerichts Tirol gehe ins Leere. Im gegenständlichen Fall sei nämlich der Beschwerdeführer seiner Kontrollpflicht nicht nachgekommen, weil er sich nicht rechtzeitig informiert habe, ob die Grundverkehrsanzeige rechtzeitig zur Post gegeben worden sei. In diesem Erkenntnis gehe es tatsächlich nur um die Frage, ob ein Fehler des Parteienvertreters auch der Partei zurechenbar sei.
Es werde deshalb auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Zl 2012/05/0009 hingewiesen, aus der sich ergebe, dass der Verlust am Postweg jedenfalls der Partei nicht zugerechnet werden könne. Somit liege im gegenständlichen Fall kein Verschulden vor.
Aus all diesen Gründen werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge das bekämpfte Straferkenntnis aus den angeführten Gründen ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen; in eventu die beantragten Beweise aufnehmen, eine mündliche Verhandlung anberaumen und das Verfahren einstellen.
II.Sachverhalt:
Vom Beschwerdeführer wurde mit Kaufvertrag vom 07.12.2022, abgeschlossen zwischen ihm als Rechtserwerber und Frau CC als Veräußerin, das Eigentum an **1 Miteigentumsanteilen an der Liegenschaft in EZ ***1, KG ***** W, bestehend aus den Grundstücken **2, **3 und **4 im Ausmaß von 2.287 m², erworben. Mit den Miteigentumsanteilen ist das Wohnungseigentum an der Wohnung W *** verbunden.
Am 19.06.2023 erfolgte zu diesem Kaufvertrag die Grundverkehrsanzeige gemäß § 23 Abs 1 TGVG bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Grundverkehrsbehörde. Die Frist von acht Wochen, innerhalb derer die Grundverkehrsanzeige zum jeweiligen Rechtsgeschäft einzubringen ist, ist am 01.02.2023 abgelaufen.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl ***, sowie durch Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen betreffend den Kaufvertrag und die Daten des Abschlusses des Vertrages und des Ablaufes der Frist von acht Wochen wurden in keiner Lage des Verfahrens vom Beschwerdeführer bestritten.
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG 1996), LGBl Nr 61/1996 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 204/2021, lauten wie folgt:
„§ 23
Anzeigepflicht
(1) Jedes Rechtsgeschäft und jeder Rechtsvorgang, das (der) nach den §§ 4, 9, 12 Abs. 1 und 14a Abs. 1 der Genehmigungspflicht bzw. der Erklärungspflicht unterliegt, ist vom Rechtserwerber binnen acht Wochen nach Abschluss des betreffenden Rechtsgeschäftes oder Rechtsvorganges der Grundverkehrsbehörde, in deren Sprengel das betreffende Grundstück liegt, schriftlich anzuzeigen; dies gilt nicht im Fall des § 15 erster Satz. Die Anzeige kann auch durch den Veräußerer erfolgen. Bei Rechtserwerben, die eines Notariatsaktes bedürfen, obliegt die Anzeigepflicht dem Notar.
(2) […]
§ 36
Strafbestimmungen
(1) Wer
a) ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsvorgang entgegen dem § 23 Abs. 1 oder dem § 23a nicht der Grundverkehrsbehörde anzeigt,
b) […]
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,– Euro zu bestrafen. Eine Verwaltungsübertretung nach lit. c liegt nicht vor, sofern die betreffende Tat eine Verwaltungsübertretung nach § 13a Abs. 1 lit. a oder b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 bildet.
(2) […]“
V.Rechtliche Beurteilung:
Das Beschwerdevorbringen des Beschuldigten zielt zusammengefasst vor allem darauf ab, dass sein Rechtsvertreter die Grundverkehrsanzeige fristgerecht bereits am 27.01.2023 per Post an die Behörde versendet habe und diese offensichtlich bei dieser nicht eingelangt sei. Von Seiten der belangten Behörde seien diesbezüglich keine Erhebungen durchgeführt worden, die nach seiner Ansicht dokumentiert hätten, dass die Anzeige nicht erst am 19.06.2023 bei der belangten Behörde eingebracht worden sei, sondern bereits zu einem früheren Zeitpunkt.
Im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung am 04.12.2023 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde deshalb der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einvernommen. Einen Nachweis zur Aufgabe des Poststückes (zB Aufgabeschein, Rückschein) konnte er nicht vorweisen. Er konnte sich lediglich darauf berufen, dass in seinem Handakt der Vermerk stehe, dass er persönlich den Brief zur Post gebracht habe. Der Beschwerdeführer hat sich nicht bei seinem Rechtsvertreter erkundigt, ob die Grundverkehrsanzeige rechtzeitig eingebracht wurde.
Wie von der belangten Behörde richtig in der Begründung ausgeführt, gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass ein Anbringen, um welches es sich bei der gegenständlichen Anzeige des Rechtsgeschäftes handelt, nur dann als eingebracht gilt, wenn es der Behörde wirklich zugekommen ist (vgl VwGH 25.08.2010, 2008/03/0077). Ein – konventionelles wie auch elektronisches – Anbringen gilt nur dann als eingebracht, wenn es bei der Behörde auch tatsächlich einlangt. Diesbezüglich ist die Partei, der die Wahl des Mittels der Einbringung offensteht, nicht nur beweispflichtig (zB Abgabeschein, vgl VwGH 14.09.2001, 2001/02/0075), sondern sie trägt auch die Gefahr des Verlusts einer zB zur Post gegebenen Eingabe (vgl VwGH 19.03.2013, 2011/02/0333).
Im gegenständlichen Fall sei zwar die Grundverkehrsanzeige bereits am 27.01.2023 von Seiten des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zur Post gebracht worden, die Grundverkehrsanzeige ist aber erstmalig am 19.06.2023 bei der belangten Behörde eingelangt. Im Sinne der oben zitierten Judikatur hat der Beschwerdeführer die Gefahr des Verlustes einer eventuell am 27.01.2023 bei der Post aufgegebenen Eingabe zu tragen. Somit ist von einer rechtmäßigen Einbringung der Anzeige erst am 19.06.2023 auszugehen, also von jenem Zeitpunkt, in dem die Grundverkehrsanzeige der belangten Behörde auch tatsächlich zugekommen ist.
Auch wenn dem Rechtsvertreter beizupflichten ist, dass die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.02.2016, LVwG-*** und das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 07.10.2019, LVwG-***, im gegenständlichen Fall nicht einen vergleichbaren Sachverhalt aufweisen, da es in diesen Fällen immer um eine nicht bestrittene Einbringung der Grundverkehrsanzeige gegangen ist, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da im gegenständlichen Fall die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde zu legen ist. Auch ist das in der Beschwerde angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.04.2013, 2012/05/0090 im gegenständlichen Fall nicht als einschlägige Judikatur heranzuziehen, da es in dieser Rechtssache um ein technisches Problem im Zusammenhang mit der Einbringung eines Antrages per E-Mail ging und dazu der Wiedereinsetzungsantrag verweigert wurde.
Gesamt kam das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol somit zum Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall die objektive Tatseite, nämlich die Nicht-Vornahme einer fristgerechten Grundverkehrsanzeige erfüllt ist.
Betreffend die subjektive Tatseite ist zunächst auszuführen, dass für die Verwirklichung der angelasteten Übertretung nicht vorsätzliches Verhalten erforderlich ist, sondern bereits Fahrlässigkeit ausreicht. Fahrlässigkeit ist gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Beim angelasteten Delikt besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges (Ungehorsamsdelikt). Dies bedeutet, dass der Beschuldigte glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall aber nicht gelungen. Auch wenn im gegenständlichen Fall sich der Beschuldigte eines Rechtsanwalts zur Abwicklung der verfahrensgegenständlichen Anzeige bedient hat, so ist ihm doch die Unterlassung der Anzeige verwaltungsstrafrechtlich zuzuordnen.
Auch hat der Beschuldigte sich nicht konkret erkundigt, ob der Rechtsvertreter fristgerecht die Anzeige eingebracht hat und weiter hat er auch nicht auf eine nachweisliche Einbringung der Anzeige hingewirkt. Somit hat der Beschwerdeführer zumindest unbewusst fahrlässig gehandelt. Unbewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter in Folge der Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt verkennt, dass er einen tatbildmäßigen Sachverhalt verwirklichen könne. Das Maß der einzuhaltenden Sorgfalt wird dabei nach folgenden Kriterien bestimmt:
In objektiver Hinsicht ist jene Sorgfalt anzuwenden, zu der der Täter nach den Umständen des einzelnen Falles verpflichtet ist. Dabei ist auf die Maßfigur des einsichtigen und besonnene Menschens aus dem Verkehrskreis und in der Lage des Täters abzustellen. Hätte sich diese in der konkreten Situation anders verhalten, hat der Täter objektiv sorgfaltswidrig gehandelt.
In subjektiver Hinsicht kommt es einerseits auf die Befähigung des Täters zur Sorgfaltsübung an und andererseits auf die Zumutbarkeit der Sorgfaltsübung.
Auch wenn im gegenständlichen Fall der berufsmäßige Parteienvertreter zur Durchführung des Kaufvertrags und auch damit zur Vornahme der Anzeige bei der Grundverkehrsbehörde beauftragt war, verblieb beim Beschwerdeführer eine Art Restverantwortlichkeit in dem Sinn, als er spätestens nach Ablauf einiger Wochen verpflichtet gewesen wäre, Erkundigungen darüber einzuholen, ob und gegebenenfalls von wem die Anzeige nunmehr vorgenommen worden ist und ob es dafür eine Bestätigung gibt. Hätte er die durchaus zumutbare Sorgfaltspflicht eingehalten, wäre es ihm innerhalb der achtwöchigen Anzeigepflicht bekannt geworden, dass die Anzeige offensichtlich noch nicht bei der belangten Behörde eingelangt ist.
Aus diesem Grund hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, da die Anzeigepflicht bei Eigentumsübertragungen von Baugrundstücken nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 eine aktuelle und detaillierte Kontrolle des Liegenschaftsverkehrs in Tirol ermöglichen soll, wenngleich hier zu berücksichtigen ist, dass die Anzeige nicht gänzlich unterblieben ist. Die letztendlich eingebrachte Anzeige langte bei der belangten Behörde am 19.06.2023 ein.
Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Hinsichtlich des Verschuldens war von Fahrlässigkeit auszugehen. Im Hinblick auf alle diese Strafbemessungskriterien ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Auffassung gelangt, dass die durch die Behörde bemessene Strafe keinesfalls überhöht ist. Aufgrund des angegebenen Strafrahmens ist die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe selbst in einem Fall von unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen nicht als überhöht anzusehen.
Aus diesem Grund war die Beschwerde unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a M. Lechner
(Richterin)
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.