LVwG T LVwG-2023/13/1347-4

LVwG-2023/13/1347-4Tribunal Administrativo Regional4 de dez. de 2023

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Erteilung Lenkberechtigung<br/>Verkehrsunzuverlässigkeit<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/13/1347-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.13.1347.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch RAin BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.04.2023, GZ ***, betreffend die Entziehung einer Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B, Führerschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Y am 05.09.2014 unter Zl *** gemäß § 24 Abs 1 Z 1 iVm § 25 Abs 1 und 3 FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs 1 Z 2 und Abs 2 iVm § 7 Abs 3 Z 11 FSG auf die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, das war der 11.04.2023, entzogen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 30 FSG unter Anwendung des § 64 Abs 2 AVG 1991 das Recht aberkannt, von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen. Der Beschwerdeführer wurde weiters aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten nach § 8 FSG über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (samt einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme) vor Ablauf der Entzugszeit beizubringen. Es wurde verfügt, dass nach Ablauf der angeführten Entzugsdauer – sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein positives amtsärztliches Gutachten beigebracht worden sein – die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung entzogen bleibt.

Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 42 Abs 1 FSG das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder eines Invalidenkraftfahrzeuges für die obgenannte Dauer verboten.

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991 die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein:

„In umseits näher bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschwerdeführer wider den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y zu *** vom 05.04.2023, zugestellt am 09.05.2023, sohin binnen offener Frist

Beschwerde

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid entzieht die Behörde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B, Führerschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Y am 05.09.2014 unter ZL*** für die Dauer von sechs Monaten ab Zustellung des Bescheides.

Weiters habe der Beschwerdeführer ein amtsärztliches Gutachten nach §8 FSG über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vor Ablauf der Entzugszeit beizubringen, es wurde verfügt, dass nach Ablauf der angeführten Entzugsdauer die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung entzogen bleibt.

Begründend wird seitens der Behörde ausgeführt, dass laut Mitteilung des Landesgerichtes Z vom 01.03.2023 der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens nach § 28 a Absatz 1 2. und 3. Fall und Abs 4 Ziffer 3 SMG sowie des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 1. und 2. Fall und Abs 2 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandelns nach § 28 a Abs 1 5. Fall und Abs 4 Ziffer 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3,5 Jahren verurteilt wurde.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs seien Verbrechen nach § 28 SMG wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen als besonders verwerflich einzustufen und erfolgte die Entziehung der Lenkberechtigung auch deswegen, um bei der betreffenden Person eine Änderung der als Verkehrsunzuverlässigkeit bezeichneten Sinnesart herbeizuführen.

Die Entscheidung der Behörde ist jedoch unrichtig. So verabsäumt es die Behörde zunächst, eine begründete Prognose über die Verkehrs(un)zuverlässigkeit des Beschwerdeführers auszuführen.

Darüber hinaus verabsäumt es die Behörde entsprechend zu berücksichtigen und zu würdigen, dass der Beschwerdeführer aus der verhängten Freiheitsstrafe bedingt entlassen wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur zu Suchtgiftdelikten bereits mehrfach betont, dass auch die Umstände, die für das Strafgericht bei der Entscheidung über eine bedingte Entlassung aus der Strafhaft nach § 46 StGB zu berücksichtigen sind, für die Wertungskriterien nach § 7 FSG und damit für die Verkehrszuverlässigkeitsprognose von Bedeutung sein können.

Insbesondere sind die Überlegungen, die das Strafgericht zur bedingten Entlassung bewogen haben, von Bedeutung auch für die Verkehrszuverlässigkeitsprognose, da der Bestrafte gemäß den Bestimmungen des StGB nur dann zu entlassen ist, wenn im Ergebnis anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

Die Prognose nach § 7 Abs 4 FSG, ob ausreichende Gründe für die Annahme bestehen, jemand werde sich wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, schwererer strafbarer Handlungen schuldig machen, ist zwar nicht identisch mit der des Strafgerichtes, in beiden Fällen geht es aber um das Vorliegen oder Nichtvorliegen hinreichender Gründe für eine Annahme, die zu beurteilende Person werde sich schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen. Die vom Strafgericht angestellten Überlegungen werden aus diesen Erwägungen insbesondere dann von besonderer Bedeutung für die Vollziehung des FSG sein, wenn die gerichtliche Entscheidung über die bedingte Entlassung im Zeitpunkt zur Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit noch nicht länger zurückliegt, weil dann die vom Strafgericht verwertbaren Umstände des Einzelfalls im Wesentlichen auch noch den nach FSG zu beurteilenden Fall kennzeichnen werden (VwGH RA 2014/11/0007).

Im vorliegenden Fall ist es richtig, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Z zu *** rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3,5 Jahren verurteilt wurde und im Urteil angeführt wurde, dass der Beschwerdeführer an Suchtmittel gewöhnt ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 25.11.2021 in der Justizanstalt Z in Haft und hat - wie bereits in der Stellungnahme ausgefuhrt - sohin seit über 1,5 Jahren keinerlei Suchtmittel mehr konsumiert.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer zwei Drittel der verhängten Freiheitsstrafe abgesessen und wurde seinem Antrag auf bedingte Entlassung stattgegeben. Noch einmal ist ausdrücklich festzuhalten, dass eine derartige bedingte Entlassung lediglich dann möglich ist, wenn seitens des Vollzugsgerichtes von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen ist.

Der Beschwerdeführer hat sich der Auflage unterworfen, nach seiner bedingten Entlassung 14tägig sich einem Drogenscreeningtest zu unterziehen sowie regelmäßige Suchtmittelberatungen in Anspruch zu nehmen.

Sämtliche dieser positiven Aspekte hinsichtlich der Zukunftsprognose wurden von der entscheidenden Behörde außer Acht gelassen.

Faktum ist, dass seit dem letzten Zeitpunkt der Tat bereits 1,5 Jahre verstrichen sind, weswegen die nunmehrige Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nicht mehr zutreffend ist.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes hätte die entscheidende Behörde daher jedenfalls das Führerscheinentzugsverfahren einstellen müssen.

Aus den genannten Gründen wird daher beantragt,

1. dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen;

2. die Durchführung einer öffentlichen-mündlichen Verhandlung;

3. die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit und Einstellung

des Strafverfahrens.“

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der verwaltungsbehördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

Es wurde am 30.11.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie Einsichtnahme in den behördlichen Akt und in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in die von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers anlässlich der durchgeführten mündlichen Verhandlung vorgelegten Beweismittel: Abschlussbestätigung der Suchthilfe X Beilage./A und Bewilligung des Antrages des Beschwerdeführers vom 27.2.2023 über den Vollzug der noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes vom 05.04.2023. Weiters wurde Einsicht genommen in das von der belangten Behörde übermittelte Ärztliche Gutachten nach § 8 FSG vom 07.11.2023 betreffend den Beschwerdeführer.

II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Mit dem am 08.07.2022 ergangenen Urteil des Landesgerichtes Z, GZ ***, wurde der Beschwerdeführer AA zu I. B) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 2. und 3. Fall und Abs 4 Z 3 SMG, § 12 2. Fall StGB, zu Punkt II. B) wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 1. und 2. Fall und Abs 2 SMG sowie zu Punkt III. B) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 5. Fall und Abs 4 Z 3 SMG für schuldig erkannt.

Mit diesem Urteil wurde dem Beschwerdeführer nachgewiesen, dass er als Zweitangeklagter mit dem Erstangeklagten zumindest am 04.11.2021 eine gesondert verfolgte Person (*** der StA Z) zur Ausfuhr aus Deutschland und zur Einfuhr nach Österreich von nachgenannten Cannabisprodukten bestimmt hat und zwar 30.000 g Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 0,48 ‰ reinem Δ-9-THC (144 Gramm reines Δ-9-THC – 7,2 Grenzmengen) und zumindest 10,6 % reinem THCA (3.180 Gramm reines THCA – 79,5 Grenzmengen) und 1.000 Gramm Cannabisharz mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 2 % reinem Δ-9-THC (20 Gramm reines Δ-9-THC – 1 Grenzmenge) und zumindest 5 % reinem THCA (50 Gramm reines THCA – 1,25 Grenzmengen), sohin Suchtgift in einer die Grenzmenge nach § 28b SMG um das 25-fache übersteigende Gesamtmenge (Beweis: Punkt I. B) dieses Urteils).

Der Beschwerdeführer hat weiters als Zweitangeklagter mit dem Erstangeklagten am 25.11.2021 eine Restmenge von der zu I. B) erworbenen Suchtgiftmenge, nämlich noch 19.500 Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 0,48 % reinem Δ-9-THC (93,6 Gramm reines Δ-9-THC – 4,68 Grenzmengen) und zumindest 10,6 % reinem THCA (2.067 Gramm reines THCA – 51,67 Grenzmengen) und 1.000 Gramm Cannabisharz mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 2 % reinem Δ-9-THC (20 Gramm reines Δ-9-THC – 1 Grenzmenge) und zumindest 5 % reinem THCA (50 Gramm reines THCA-1,25 Grenzmengen) mit Inverkehrsetzungsvorsatz erworbenen bzw besessen, sohin Suchtgift in einer die Grenzmenge nach § 28b SMG um das 15-fache übersteigenden Gesamtmenge (Beweis: Punkt II. B) dieses Urteils).

Schließlich hat der Beschwerdeführer als Zweitangeklagter zusammen mit dem Erstangeklagten in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Gesamtmenge, nämlich zumindest die Differenz der zu II. B) genannten Cannabismengen, und zwar 10.500 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 0,48 % reinem Δ-9-THC (50,4 Gramm reines Δ-9-THC – 2,52 Grenzmengen) und zumindest 10,6 % reinem THCA (1.113 Gramm reines THCA – 27,82 Grenzmengen), sohin Suchtgift in einer die Grenzmenge nach § 28b SMG übersteigenden Gesamtmenge anderen überlassen (Beweis: Punkt III. B) dieses Urteils).

Der Beschwerdeführer AA wurde deswegen in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 28a Abs 4 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3,5 (dreieinhalb) Jahren verurteilt.

Das sichergestellte Suchtgift wurde gemäß § 34 SMG eingezogen.

Gemäß § 19a StGB wurde das Mobiltelefon Iphone 10 hinsichtlich des Beschwerdeführers als Zweitangeklagten konfisziert sowie der beim Beschwerdeführer sichergestellte Bargeldbetrag in Höhe von Euro 14.350,00 gemäß § 20 Abs 1 StGB für verfallen erklärt.

Gemäß § 38 Abs 1 StGB wurde die Verwahrungs- und Untersuchungshaft hinsichtlich des Beschwerdeführers als Zweitangeklagten vom 25.11.2021, 21.14 Uhr bis 08.07.2022 10.10 Uhr (Schluss der Verhandlung vor dem Landesgericht Z) auf die ausgesprochene Strafe angerechnet.

Am 19.04.2023 um 08.00 Uhr wurde der Beschwerdeführer seitens der Justizanstalt Z in den elektronisch überwachten Hausarrest übernommen (Beweis: Mitteilung der Justizanstalt Z vom 19.04.2023, GZ *** an die belangte Behörde).

Der Beschwerdeführer als Zweitangeklagter hat den Beruf des Tischlers erlernt, war indes die letzten fünf Jahre (vor 08.07.2022), bevor er mit dem Zivildienst begann, als Sozialarbeiter mit Behinderten tätig. Wesentliche Vermögenswerte hat er über die obgenannten Sicherstellungen hinausgehend ebenso wenig wie Schulden und Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer als Zweitangeklagter ist gerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer setzte mit den zwei weiteren Angeklagten die oben angeführten Tathandlungen bezüglich der dort angeführten Suchtgifte in den ebenfalls erwähnten Konzentrationen und Mengen vorschriftswidrig im Zeitraum zwischen Mai 2021 bis zu ihrer Festnahme am 25.11.2021 in Z und andernorts im meist wechselseitigen Zusammenwirken als Mittäter, teilweise auch alleine und teilweise mit zwei weiteren gesondert verfolgten Angeklagten. Sämtlichen Angeklagten wie auch dem Beschwerdeführer war bewusst, dass die von ihnen aus und eingeführten, erworbenen bzw besessenen sowie überlassenen Suchtgiftmengen geeignet waren, im großen Maß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen. Sämtliche Angeklagten wie auch der Beschwerdeführer sind an Suchtmittel gewöhnt. Das Mobiltelefon Iphone 10, welches konfisziert wurde, stand zum Zeitpunkt der Tatbegehung im Eigentum des Beschwerdeführers und wurde für die Suchtgiftgeschäfte verwendet Die Suchtgifterlöse entsprachen den sichergestellten bzw wertersatzverfallenen erklärten Geldbeträgen.

Im Rahmen der Strafzumessung wurden beim Beschwerdeführer AA als mildernd das vollumfängliche, reumütige Geständnis, dessen bisher ordentlicher Lebenswandel, er ist bis dato unbescholtenen, die Einziehung von Suchtmitteln sowie die Konfiskation gemäß § 19a StGB berücksichtigt, als erschwerend wirkte sich bei allen Angeklagten, so auch beim Beschwerdeführer demgegenüber das Aufeinandertreffen mehrerer Verbrechenstatbestände nach dem Suchtmittelgesetz aus.

Mit Bescheid vom 05.04.2023, GZ ***, wurde dem Beschwerdeführer vom Leiter der Justizanstalt Z betreffend seinen Antrag auf Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrestes nachfolgender Bescheid mündlich verkündet:

„Der Antragstelle wird nachfolgender Bescheid mündlich verkündet:

1. Der Leiter der Justizanstalt Z bewilligt den Antrag vom 27.02.2023 über den Vollzug der noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe für das Landesgericht Z vom 08.07.2022, GZ. *** in der Form des elektronisch überwachten Hausarrestes gemäß den §§ 156b ff StVG, unter Vorschreibung nachfolgender Bedingungen.

Mit Erklärung vom 27.02.2023 hat sich der Antragsteller, den darin festgelegten Bedingungen der Lebensführung für den Zeitraum des elektronisch überwachten Hausarrestes unterworfen. Der Antragsteller hat kein Vermögensbekenntnis als Grundlage einer gänzlichen oder teilweisen Befreiung vom Kostenersatz abgegeben. Die schriftlichen Einwilligungserklärungen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen für den Vollzug des elektronisch überwachten Hausarrestes durch Frau CC und Herrn DD liegen vor.

a.Der Genannte hat seine Unterkunft in **** W, Adresse 2 zu beziehen und dies (sofern nicht bereits erfolgt) nach dem Meldegesetz 1991 polizeilich zu melden.

b.Diese Unterkunft darf nur zu den im Aufsichtsprofil (vgl Beilage) festgelegten Zeiten verlassen werden. Für Änderungen des Aufsichtsprofils gilt § 4 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Vollzug von Strafen und der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest (HausarrestV), BGBl. II 2010/279.

c.Der Genannte hat einer Beschäftigung bei der Firma EE, **** Z, Adresse 3 als Montagetischler im Ausmaß von 40 Stunden/Woche nachzugehen.

d.Die jederzeitige telefonische Erreichbarkeit im Wege eines vom Strafgefangenen zu betreibenden Mobiltelefons ist zu gewährleisten (XXXX/XXXXXXXX).

e.Der Strafgefangene ist verpflichtet, die gesetzlichen Voraussetzungen des § 156c Abs 1 Z 1 bis 3 StVG und diese Bedingungen betreffende Änderungen unverzüglich der Justizanstalt und der Kontaktperson beim Verein GG zu melden.

f.Der Strafgefangene wird am 19.04.2023 in den elektronisch überwachten Hausarrest überstellt.

2. Dem Strafgefangenen werden die sich aus der beiliegenden, einen Bestandteil dieser Entscheidung bildenden Einverständniserklärung (Anlage 1), ergebenden Pflichten als Bedingungen seiner Lebensführung während des elektronisch überwachten Hausarrestes auferlegt.

3. Gemäß § 156b Abs 3 in Verbindung mit § 156d Abs 2 StVG hat der Genannte die täglichen Kosten von 22,00 € für den elektronischen Hausarrest zu entrichten.

4. Gemäß § 156d Abs 2 StVG wird die erforderliche Betreuung durch eine in der Sozialarbeit erfahrene Person (§ 29c Bewährungshilfegesetz) gewährt.

5. Der Antragsteller hat jeden Konsum alkoholischer Lebensmittel zu unterlassen. Der Alkoholgrenzwert liegt bei 0,0 Promille.

6. Der Antragsteller hat jeden Konsum sonstiger berauschender Substanzen zu unterlassen. Die Einhaltung des Verbotes sonstiger Suchtmittel zu konsumieren wird durch mehrfache Ladungen zur Harnanalyse in die Justizanstalt Z überwacht.

7. Der Antragsteller wird bei Übernahme in den elektronisch überwachten Hausarrest auf illegale Substanzen getestet. Bei einer illegal positiven Testung muss von einer erhöhten Missbrauchsgefahr ausgegangen werden und dies führt zum sofortigen Widerruf des elektronisch überwachten Hausarrests und einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Z.

8. Der Antragsteller hat sich 14-tägig einer Therapie beim Verein Suchthilfe X, oder einer spezialisierten Person oder Institution zu unterziehen und diese durch schriftliche Therapiebestätigungen nachzuweisen. Der Beginn, sowie die Dauer der Therapie, sind binnen 14 Tage ab Übernahme in den elektronisch überwachten Hausarrest, bekannt zu geben.

9. Der Antragsteller hat die monatlichen Stundenaufzeichnungen und die Lohn-/Gehaltszettel der Justizanstalt Z am Monatsende mit einer Frist von 10 Tagen regelmäßig vorzulegen.

10. Der Antragsteller wird mit einer GPS-Basisstation überwacht. Der betriebsbereite Zustand der Fußfessel ist sicherzustellen und in diesem Zusammenhang muss die Fußfessel täglich mit dem ausgehändigten Ladezubehör aufgeladen werden.

11. Der im elektronisch überwachten Hausarrest Angehaltene hat sich jederzeit, bei Amtshandlungen, gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, mittels Ausweis der Justizanstalt Z, von sich aus auszuweisen“

(Beweis: der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegter Bescheid vom 05.04.2023, Beilage./B)

Aus der ebenso anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Abschlussbestätigung der Suchthilfe X vom 26.07.2023, Beilage./A ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit 17.05. bis 26.07.2023 regelmäßig psychosoziale Beratungs- und Betreuungstermine bei der Suchthilfe X wahrgenommen hat. Der Beschwerdeführer war stets verlässlich und hat motiviert an seinen suchtspezifischen Themen mitgearbeitet. Aus fachlicher Sicht können die ambulanten Maßnahmen als abgeschlossen betrachtet werden.

Vorher, nämlich am 05.04.2023 wurde dem Beschwerdeführer über seinen Antrag auf Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrestes (§ 156b ff StVG) vom Leiter der Justizanstalt Z unter der GZ ***, der unter den Feststellungen angeführte Bescheid mündlich verkündet. Dem Beschwerdeführer wurde der Antrag vom 27.02.2023 über den Vollzug der noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe für das Landesgericht Z vom 08.07.2022, GZ *** in der Form des elektronisch überwachten Hausarrestes gemäß den § 156b ff StVG vom Leiter der Justizanstalt unter Vorschreibung von Bedingungen bewilligt.

Unter anderem hat der Beschwerdeführer jeden Konsum alkoholischer Lebensmittel zu unterlassen, wobei der Alkoholgrenzwert bei 0,0 ‰ liegt, weiters dem Konsum sonstiger berauschender Substanzen zu unterlassen. Die Einhaltung des Verbotes sonstiger Suchtmittel zu konsumieren wird durch mehrfache Ladungen zur Harnanalyse in die Justizanstalt Z überwacht. Der Beschwerdeführer wird bei Übernahme in den elektronisch überwachten Hausarrest auf illegale Substanzen getestet. Bei einer illegal positiven Testung muss von einer erhöhten Missbrauchsgefahr ausgegangen werden und führt dies zum sofortigen Widerruf des elektronisch überwachten Hausarrests und einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Z. Der Beschwerdeführer hat sich 14-tägig einer Therapie beim Verein Suchtgifthilfe X oder einer spezialisierten Person oder Institution zu unterziehen und diese durch schriftliche Therapiebestätigungen nachzuweisen. Der Beginn, sowie die Dauer der Therapie sind binnen 14 Tagen ab Übernahme in den elektronisch überwachten Hausarrest bekanntzugeben. Der Beschwerdeführer hat die monatlichen Stundenaufzeichnungen und die Lohn-/Gehaltszettel der Justizanstalt Z am Monatsende mit einer Frist von 10 Tagen regelmäßig vorzulegen. Er hat einer Beschäftigung bei der Firma EE, **** Z, Adresse 3, als Montagetischler im Ausmaß von 40 Stunden nachzugehen. Weiters ist die jederzeitige telefonische Erreichbarkeit im Wege eines vom Strafgegangenen zu betreibenden Mobiltelefons zu gewährleisten.

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen sind im Wesentlichen unstrittig und ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten behördlichen Akt bzw aus den unter den Feststellungen genannten teilweise auch in Klammer angeführten Beweismitteln, insbesondere dem Urteil des Landesgerichtes Z vom 08.07.2022, GZ ***. Die getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers stützen sich auf die eigenen unwiderlegbaren Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren Landesgericht Z, GZ ***.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 3 Abs 1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die

1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und

5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung auf § 3 Abs 1 Z 2 bis 4 nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Gemäß § 7 Abs 3 Z 11 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl I Nr 112/1997 idF BGBl Nr 111/2010 begangen hat (BGBl I 2016/61).

Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertungen der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Nach § 25 Abs 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs 3 Z 14 und 15.

Nach § 30 Abs 1 FSG ist dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs 1 Z 1) in Österreich hat, das Recht, von seiner Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht gemäß Abs.2 vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.

Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (§ 7 FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren (vgl VwGH vom 25.11.2003, 2002/11/0124).

Wie bereits oben ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer AA mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Z vom 08.07.2022, GZ ***, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 2. und 3. Fall und Abs 4 Z 3 SMG, § 12 2. Fall StGB, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 1. und 2. Fall und Abs 2 SMG sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 5. Fall und Abs 4 Z 3 SMG für schuldig erkannt.

Aufgrund der Bindungswirkung im Führerscheinentzugsverfahren an dieses Strafurteil, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese strafbaren Handlungen die zu dieser Verurteilung geführt haben, begangen hat. Es liegt daher eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 11 FSG vor, die unter Berücksichtigung ihrer Wertung, die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers ausschließt. Seitens des Beschwerdeführers wird das Vorliegen einer bestimmten Tatsache im oben angeführten Sinn nicht bestritten.

Das Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz ist wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen, jedenfalls als verwerflich einzustufen und indiziert die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers im Sinn des § 7 Abs 1 FSG.

Im Rahmen der Wertung nach § 7 FSG hat die Art der Verwendung des Suchtgifts sowie deren Beschaffenheit einen wesentlichen Einfluss auf das Wertungskriterium der Verwerflichkeit, es ist aber auch die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser Zeit zu berücksichtigen (VwGH 25.02.2003, 2001/11/0357).

Der gegenständlich angefochtene Bescheid datiert mit 05.04.2023, der dem Beschwerdeführer am 11.04.2023 zugestellt wurde. Die Begehung der letzten abgeurteilten Straftat war der 25.11.2021. Vom 25.11.2021, 21.14 Uhr bis 08.07.2022, 10.10 Uhr (Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht Z) befand sich der Beschwerdeführer in Verwahrungs- und Untersuchungshaft, die ihm auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe angerechnet wurde. Eine Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister hat ergeben, dass der Beschwerdeführer vom 26.11.2021 bis 19.04.2023 mit Nebenwohnsitz in der Justizanstalt Z (JA) gemeldet war. Am 19.04.2023 um 08.00 Uhr wurde der Beschwerdeführer in den elektronisch überwachten Hausarrest übernommen.

Bei der Wertung des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers ist somit die zweifellos besondere Verwerflichkeit der begangenen Suchtgiftdelikte hervorzuheben.

Laut Urteil des Landesgerichtes Z vom 08.07.2022 wurde der Beschwerdeführer – wie festgestellt wurde – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren verurteilt.

Die belangte Behörde setzte im Gegenstandsfall die Entzugsdauer mit sechs Monaten ab Zustellung des angefochtenen Entziehungsbescheides, das war der 11.04.2023, fest, was somit ausgehend von der letzten Tathandlung des Beschwerdeführers am 25.11.2021 eine Verkehrsunzuverlässigkeitsdauer von ca zwei Jahren (25.11.2021 bis 11.10.2023) bedeutet.

Diese Annahme der belangten Behörde der Beschwerdeführer werde seine Verkehrszuverlässigkeit erst nach zwei Jahren wiedererlangen, erweist sich nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Entscheidung des VwGH vom 21.08.2014, Ra 2014/11/0007 als zu lange.

Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von Mai 2021 bis zu seiner Festnahme am 25.11.2021 in Z und andernorts vorschriftswidrig diverse Suchtgifte in einer insgesamt die Grenzmenge nach § 28b SMG übersteigenden Menge erworben, besessen aus dem Ausland aus und nach Österreich eingeführt, sowie Anderen überlassen. Es handelte sich somit um eine sehr große Menge an Suchtgift. Beim Handel bzw dem Schmuggel wurde auch ein Fahrzeug verwendet. Der Beschwerdeführer wurde deswegen zu einer relativ hohen (unbedingten) Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren verurteilt. Etwa ein Drittel der verhängten Strafe hat er in Strafhaft verbüßt, nämlich seit seiner Festnahme am 25.11.2021 bis zum 19.04.2023, als er von der Justizanstalt Z in den elektronisch überwachten Hausarrest übernommen wurde. Zu einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft ist es bis dato nicht gekommen.

Die Entscheidung des Strafgerichtes, den Vollzug einer zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes gemäß §§ 156b ff StVG zu bewilligen ist ein Indiz dafür, dass der Betroffene, wie die Kriterien des § 156c StVG zeigen, bereits Anzeichen für eine Reintegration aufweist.

Im Gegenstandsfall verfügt der Beschwerdeführer über eine Wohnmöglichkeit, eine Arbeitsstelle und hat mit Ausnahme der im Vollzug stehenden Verurteilung keine weiteren Vorstrafen. Seit seiner Haft in der Dauer von 1,5 Jahren hat der Beschwerdeführer kein Suchtmittel konsumiert, ebenso nicht nach Übernahme in den elektronisch überwachten Hausarrest vom 19.04.2023.

Seitens der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer am 09.11.2023 der Führerschein neu ausgestellt.

Das ärztliche Gutachten nach § 8 Führerscheingesetz vom 07.11.2023 brachte das Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zum Lenken eines Kraftfahrzeuges bedingt geeignet für die Gruppe 1 ist. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer grob klinisch und psychopathologisch unauffällig ist und der Schnelltest am 27.09.2023 negativ verlief. Das fachpsychiatrische Gutachten von FF vom 25.10.2023 brachte das Ergebnis, dass der Zustand des Beschwerdeführers nach Cannabisabhängigkeit seit der Haftstrafe abstinent ist und derzeit unter der Bedingung einer Verlaufskontrolle mit regelmäßigem Harnscreening zum Lenken eines Kraftfahrzeuges geeignet (nach Untersuchung durch Amtsarzt in 24 Monaten, Kontrolluntersuchung auf Harn auf THC durch Arzt oder Labor alle zwei Monate) ist.

Aus der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vorgelegten Abschlussbestätigung der Suchthilfe X vom 26.07.2023 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit 17.05. bis 26.07.2023 regelmäßig psychosoziale Betratungs- und Betreuungstermine bei der Suchthilfe X wahrgenommen hat, er stets verlässlich war und motiviert, an seinen suchtspezifischen Themen mitgearbeitet hat. Aus fachlicher Sicht können die ambulanten Maßnahmen als abgeschlossen betrachtet werden.

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen und der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.08.2014, Ra 2014/11/0007, ergibt sich, dass das Strafgericht im Gegenstandsfall die günstigen Umstände des Beschwerdeführers annahm, nämlich der Beschwerdeführer, wie die Kriterien des § 156c StVG zeigen – bereits Anzeichen für eine Reintegration aufwies.

Die Überlegungen, die das Strafgericht nach der Verbüßung eines Drittels der Freiheitsstrafe dazu bewogen haben, den Beschwerdeführer in den elektronisch überwachten Hausarrest zu übernehmen, sind auch von Bedeutung für die Verkehrszuverlässigkeitsprognose.

Die Prognose nach § 7 Abs 4 FSG, ob ausreichende Gründe für die Annahme bestehen, jemand werde sich wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen, ist zwar nicht identisch mit der des Strafgerichtes, in beiden Fällen geht es aber um das Vorliegen oder Nichtvorliegen hinreichender Gründe für eine Annahme, die zu beurteilende Person werde sich schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen. Die vom Strafgericht angestellten Überlegungen werden aus diesen Erwägungen insbesondere dann von besonderer Bedeutung für die Vollziehung des FSG sein, wenn die Entscheidung über die Übernahme des Beschwerdeführers in den elektronisch überwachten Hausarrest im Zeitpunkt der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit noch nicht länger zurückliegt, weil dann die vom Strafgericht verwertbaren Umstände des Einzelfalls im Wesentlichen auch noch den nach FSG zu beurteilenden Fall kennzeichnen werden.

Da in die Verkehrszuverlässigkeitsprognose nach dem FSG auch einzubeziehen ist, dass der Person, deren Verkehrszuverlässigkeit in Frage steht, der Vollzug einer zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes bewilligt wurde – dies im Gegenstandsfall vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer über eine Wohnmöglichkeit und eine Arbeitsstelle verfügt und mit Ausnahme der im Vollzug stehenden Verurteilung keine weiteren Vorstrafen aufweist sowie seit seiner Inhaftierung am 25.11.2021 kein Suchtmittel mehr konsumiert hat - war der Beschwerde, auch wenn der Beschwerdeführer bis dato – entgegen den Ausführungen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers – aus der Strafhaft noch nicht bedingt entlassen wurde, zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

Es war sohin wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

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