LVwG T LVwG-2023/36/1875-2

LVwG-2023/36/1875-2Tribunal Administrativo Regional21 de nov. de 2023

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Regest

Beschwerde unbegründet abgewiesen<br/>Keine nachträgliche Anmeldung eines rechtswidrig genützten Freizeitwohnsitzes<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/36/1875-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.36.1875.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** X, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der CC 15.05.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid des CC vom 01.09.1962, Zl ***, wurde die Baubewilligung zur Errichtung eines „Berghauses“ auf Grst **1 KG Y erteilt.

Mit weiterem Bescheid des CC vom 07.07.1993, Zl 105/93, wurde bei diesem Gebäude der Zubau einer Küche sowie der Neubau eines Gartengerätelagers auf dem Grst **1 KG Y baurechtlich bewilligt.

Mit Schreiben der Baubehörde vom 29.07.2022 wurde dann der nunmehrige Eigentümerin des Grst **1 KG Y und der darauf befindlichen baulichen Anlagen AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) mit näheren Ausführungen zusammengefasst mitgeteilt, dass hinsichtlich des Objekts mit der Adresse Y **, **** Y, der Verdacht der Nutzung als Freizeitwohnsitz besteht.

Dazu brachte die Beschwerdeführerin die Stellungnahme vom 09.08.2022 ein. Darin wird ua auch ausgeführt, dass die Nutzung des gegenständlichen Objekts von Anbeginn dem Aufenthalt während der Urlaubs, der Ferien, an Wochenenden und für Erholungszwecke angedacht war. Sie hat ihren Hauptwohnsitz in X und ihre beiden Söhne mit Familien ebenfalls in X bzw in W. Alle Abgaben und Steuern für das gegenständliche Objekt seien entrichtet worden, sofern sie nicht davon befreit sei. Sie halten sich in den Sommermonaten für Arbeiten im Haus und Garten dort auf, bevorzugen aber sonst die Annehmlichkeiten des Hauptwohnsitzes.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der CC vom 15.05.2023, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin mit näherer Begründung die weitere Benützung des Freizeitwohnsitzes mit der Adresse Y **, **** Y gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 untersagt.

Dagegen brachte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde vom 27.06.2023 ein und führte darin im Wesentlichen Folgendes aus:

Der Bescheid leide an einem formalen Mangel, da dem Spruch des Bescheides nicht zu entnehmen sei, hinsichtlich welcher baulichen Anlage der Beschwerdeführerin die weitere Benützung untersagt wird und müsse dieser Formfehler zur Aufhebung des Bescheides führen. Wie die Behörde richtig ausführe, sei das in der Begründung näher bezeichnete das Objekt aufgrund des Baubescheides vom 01.09.1962 als Berghaus auf Grst **1 KG Y vom Vater der nunmehrigen Beschwerdeführerin rechtmäßig errichtet worden. Nach dessen Tod sei der Beschwerdeführerin daran mit Beschluss des Bezirksgerichtes V vom 28. Juni 1996 aufgrund der Amtsbestätigung des Bezirksgerichtes V vom 8.3.1996, *** im Grundbuch das Eigentum einverleibt worden. Das Haus Y Nr ** befinde sich somit seit der Errichtung vor über 60 Jahren durchgehend im Familienbesitz. Dieses Berghaus sei von Beginn an nicht als Hauptwohnsitz, sondern für einen Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, an Wochenenden und für Erholungszwecke gedacht und geplant gewesen und sei auch baulich so ausgestaltet, dass es eben für diese Zwecke und nicht als ganzjähriger Hauptwohnsitz geeignet sei. In der Gemeinde Y und auch beim Amt der Tiroler Landesregierung sei seit 60 Jahren bekannt, dass es sich bei diesem Objekt um ein reines Wochenendhaus handle. In diesem Sinn habe die Beschwerdeführerin auch schon ab dem Jahr 2006 Tourismusabgabe an das Land Tirol bezahlt und ab dem Jahr 2020 die Freizeitwohnsitzabgabe an die Gemeinde Y. Die Beschwerdeführerin habe schon allein aufgrund dieser Gebührenvorschreibungen davon ausgehen können, dass es sich beim Berghaus Y Nr ** um einen rechtmäßig genutzten Freizeitwohnsitz handle. Dass dieser an sich rechtmäßig verwendete Freizeitwohnsitz gemäß den Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes einer gesonderten Anmeldung bedurft hätte, sei der Beschwerdeführerin, die keine Juristin sei, nicht bekannt gewesen. Auch seitens der Gemeinde Y sei die Beschwerdeführerin während der noch möglichen Anmeldefristen nie darauf aufmerksam gemacht worden, dass eine gesonderte Anmeldung für die weitere Verwendung als Freizeitwohnsitz vorzunehmen wäre. Rechtsunkenntnis sei zwar kein Rechtfertigungsgrund, im gegenständlichen Fall habe die Beschwerdeführerin aber sicher davon ausgehen können, dass das geerbte Wochenendhaus im Verzeichnis der Freizeitwohnsitze registriert sei, zumal eben sowohl durch das Land Tirol als auch dann durch die Gemeinde Y Freizeitwohnsitzabgaben vorgeschrieben und von der Beschwerdeführerin auch bezahlt worden seien. Von einem „illegalen“ Freizeitwohnsitz könne nicht gesprochen werden, wenn dieser Freizeitwohnsitz seit Jahrzehnten den zuständigen Behörden als solcher bekannt sei.

II.Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt.

Daraus ergibt sich, wie im Folgenden im Detail dargetan, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.

Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).

Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl Nr 43/2022 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 62/2022:

„Freizeitwohnsitze

§ 13

Beschränkungen für Freizeitwohnsitze

(1)Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht: (…)

(…)

(3) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,

(…)

(8) Weiters dürfen Wohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:

(…)“

Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 (WV) in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 62/2022:

(…)

(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

(…)

g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder

(…)“

IV.Erwägungen:

1. Soweit in der Beschwerde zunächst vorgebracht wird, dass gegenständlich keine hinreichende Bestimmtheit gegeben sei, da dem Spruch des bekämpften Bescheides nicht zu entnehmen sei, hinsichtlich welcher baulichen Anlage die weitere Benützung untersagt wird, und der Bescheid daher wegen dieses Formfehlers zu beheben sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist die Frage, ob ein baupolizeilicher Auftrag den Bestimmtheitsanforderungen entspricht, an Hand des Inhaltes des Spruches des Auftrages gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer einen Bestandteil des Bescheides bildender Unterlagen, wie zB von Plänen, zu lösen, wobei zur Auslegung des Spruches zudem im Zweifelsfall die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist (vgl VwGH 25.03.1997, Zl 96/05/0112; VwGH 19.09.2006, Zl 2005/06/0085; ua).

Im gegenständlichen Fall wird bereits im Vorspruch des bekämpften Bescheides die bauliche Anlage, die Gegenstand der baupolizeilichen Benützungsuntersagung ist, ausdrücklich mit Wohnsitz mit der Adresse Y **, **** Y bezeichnet.

Auch in der Begründung des bekämpften Bescheides wird die bauliche Anlage - mit dem Vorspruch übereinstimmend - mit Wohnsitz mit der Adresse Y **, **** Y bezeichnet.

Zudem erfolgt in der Begründung ergänzend die Angabe des Grundstückes auf dem sich diese bauliche Anlage befindet (Grst **1 KG Y) und deckt sich dies mit der im Bescheid angeführten Adresse.

In gebotener Zusammenschau ergibt sich sohin im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zusammengefasst, dass die „Sache“ des Benützungsverbots im gegenständlich bekämpften Bescheid zweifelsfrei, widerspruchsfrei und hinreichend konkret mit „Wohnsitz mit der Adresse Y **, **** Y auf Grst **1 KG Y“ genannt ist und sohin eine ausreichende Bestimmtheit gegeben ist.

Es konnte daher dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zukommen.

2. Gemäß § 13 Abs 1 TROG 2022 und seiner inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde selbst zusammengefasst vor, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude bereits von Anbeginn nicht als Hauptwohnsitz, sondern für einen Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, an Wochenenden und für Erholungszwecke gedacht war, und auch so genutzt wurde.

Damit ergibt sich sohin bereits aus den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude als Freizeitwohnsitz gemäß der Legaldefinition in § 13 Abs 1 TROG 2022 zu qualifizieren ist, und war daher kein weitergehendes Ermittlungsverfahren zur konkreten Nutzung geboten.

3. Gemäß § 13 Abs 3 TROG 2022 dürfen als Freizeitwohnsitze nur mehr Wohnsitze verwendet werden, die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 leg cit als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt (lit a) oder für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl Nr 11/1994, vorliegt (lit b).

4. Aufgrund der Beschränkung der Freizeitwohnsitze in Tirol mit dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1994, LGBl Nr. 81/1993 wurde vom Gesetzgeber damals die Möglichkeit geschaffen, dass Wohnsitze, die am 31.12.1993 nach raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind und die weiterhin als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollten, bis spätestens 31.12.1998 beim Bürgermeister angemeldet werden konnten.

Zudem wurde dann im Jahr 2011 im Rahmen der Änderung des Tiroler Raumordnungsgesetzes mit der Novelle LGBl Nr 47/2011 nochmals die Möglichkeit geschaffen, nachträgliche Anmeldungen von am 31.12.1993 rechtmäßig bestandenen Freizeitwohnsitzen bis spätestens 30.06.2014 vorzunehmen.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus den vorgelegten Bauakten und auch aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdeführerin bzw ihr Rechtsvorgänger für das gegenständliche Gebäude von der Möglichkeit der nachträglichen Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes keinen Gebrauch gemacht haben.

5. Sofern von der Beschwerdeführerin die Zulässigkeit der Verwendung als Freizeitwohnsitz aus der für das gegenständliche Gebäude bereits im Jahr 1962 erteilten Baubewilligung abgeleitet werden möchte, ist – wie der VwGH in seinen Entscheidungen bereits mehrfach ausgeführt hat - festzuhalten, dass nach dem klaren Wortlaut der gegenständlich relevanten Bestimmung des § 13 Abs 3 TROG 2022 nur mehr jene Wohnsitze als Freizeitwohnsitze verwendet werden dürfen, auf die die in den lit. a und b dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zutreffen, was bezogen auf das gegenständliche Objekt unbestritten nicht der Fall ist.

Im Übrigen normiert § 17 Abs 6 zweiter Satz TROG 2022, dass der darin genannte Nachweis dann nicht erforderlich ist, wenn sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz bereits aufgrund der Baubewilligung ergibt. Auch daraus lässt sich ableiten, dass (auch) jene Wohnsitze, bei denen sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz auf Grund der Baubewilligung ergeben sollte, von den Beschränkungen, insbesondere der Anmeldungspflicht, für Freizeitwohnsitze erfasst werden (vgl VwGH 05.10.2023, Ra 2023/06/0179; ua).

6. Dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit der nachträglichen Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes nie hingewiesen worden sei, und in der Gemeinde Y und auch beim Amt der Tiroler Landesregierung seit 60 Jahren bekannt sei, dass es sich bei diesem Objekt um ein reines Wochenendhaus handelt, konnte im gegenständlichen Verfahren keine Berechtigung zukommen.

7. Auch dem Umstand, dass, wie in der Beschwerde vorgebracht, die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2006 Tourismusabgabe an das Land Tirol bezahle und seit dem Jahr 2020 die Freizeitwohnsitzabgabe an die Gemeinde Y, konnte hinsichtlich der gegenständlichen Beurteilung, ob eine nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung als Freizeitwohnsitz gegeben ist, keine Berechtigung zukommen.

Abgabenrechtlichen Vorschriften bzw der Umstand, dass bestimmten Abgaben in der Vergangenheit gegebenenfalls auch geleistet wurden, vermögen nicht eine zulässige Nutzung als Freizeitwohnsitz nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften zu begründen.

8. Gegenständlich liegt auch keine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs 8 TROG 2022 vor.

Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Wohnsitzes auf Grst **1 KG Y mit der Adresse Y **, **** Y im Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlich bekämpften Entscheidung eine unzulässige Nutzung als Freizeitwohnsitz gegeben war.

9. Gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet.

Da im gegenständlichen Fall iSd § 13 TROG 2022 eine nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässige Nutzung des Gebäudes mit der Adresse Y **, **** Y auf Grst **1 KG Y als Freizeitwohnsitz gegeben war, war daher von der belangten Behörde zu Recht mit einem baupolizeilichen Verfahren nach § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 vorzugehen und die weitere Benützung zu untersagen.

10. Zusammengefasst ergibt sich sohin aus vorstehenden Feststellungen und Erwägungen, dass der gegenständlichen Beschwerde keine Berechtigung zugekommen ist und diese daher abzuweisen war.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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