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LVwG-2023/12/2200-7•LVwG T LVwG-2023/12/2200-7
LVwG-2023/12/2200-7Tribunal Administrativo Regional17 de nov. de 2023
Versammlung nicht angezeigt<br/>Versammlung nach Auflösung nicht sogleich verlassen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde der AA, geb. am XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 13.07.2023, *** im Zusammenhang mit zwei Übertretungen nach dem Versammlungsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 1. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird zu diesem Spruchpunkt aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
2. Die Beschwerde wird zu Spruchpunkt 2. als unbegründet abgewiesen.
3. Die Beschwerdeführerin hat zu Spruchpunkt 2. einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 10,00 zu leisten.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 13.07.2023, GZ: ***, wurde der Beschuldigten unter Spruchpunkt 1. zur Last gelegt, sie habe als Veranstalterin der öffentlich zugänglichen Versammlung zum Thema „Letzte Generation – Klimastreik“, welche am 14.06.2023 von 07.00 Uhr bis 08.21 Uhr in Z, Y veranstaltet wurde, es unterlassen, diese Versammlung spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
Unter Spruchpunkt 2. wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe es als Teilnehmerin dieser Versammlung zum Thema „Letzte Generation – Klimastreik“ am 14.06.2023 in Z, Y unterlassen, diese Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, nachdem die Versammlung vom Behördenvertreter um 08:16 Uhr für aufgelöst erklärt worden war, da sie bis zumindest 08:21 Uhr am Versammlungsort verblieben ist.
Aus diesem Grund habe sie zu Spruchpunkt 1. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Abs 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBl Nr 98/1953 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 63/2017 (im Folgenden: VersG), begangen und wurde über sie gemäß § 19 VersG eine Strafe in der Höhe von Euro 40,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und acht Stunden) verhängt. Zu Spruchpunkt 2. habe sie eine Verwaltungsübertretung gemäß § 14 Abs 1 VersG, BGBl Nr 98/1953, begangen und wurde über sie gemäß § 19 VersG eine Strafe in der Höhe von Euro 40,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und acht Stunden) verhängt. Des Weiteren wurde jeweils ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe des Mindestbetrages von Euro 10,00 festgesetzt.
Die Beschuldigte und nunmehrige Beschwerdeführerin erhob gegen das gegenständliche Straferkenntnis Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, dass es an jeglichen Sachverhaltsfeststellungen, die auf die ihre Eigenschaft als Veranstalterin hindeuten, mangle. Weiters sei die Auflösung der Versammlung nicht rechtmäßig erfolgt. Es habe keine Interessenabwägung stattgefunden. Zudem seien nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch nicht unbeträchtliche Verkehrsbehinderungen im Rahmen einer Versammlung in Kauf zu nehmen. Es liege ein rechtfertigender Notstand durch einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Nachteil aufgrund der globalen Erderwärmung und existenziellen Gefahren für die menschliche Zivilisation vor, allenfalls ein entschuldigender Notstand oder ein Irrtum über dessen Vorliegen. Überdies sei die Strafe zu hoch bemessen. Strafmildernd sei die absolute Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen und dass ein Irrtum über das Vorliegen eines Rechtsfertigungsgrundes vorgelegen sei. Eine Ermahnung würde ausreichen.
Es wurden die Anträge gestellt, das Straferkenntnis als rechtswidrig ersatzlos aufzuheben, in eventu die Strafe tat- und schuldangemessen herabzusetzen, wobei das hehre Motiv der Handlung zu berücksichtigen sei sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Am 17.11.2023 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer die Beschwerdeführerin sowie die Zeugen BB und CC einvernommen wurden. In der Verhandlung wurde die Entscheidung mündlich verkündet. Nach Übermittlung der Niederschrift über die Verhandlung hat die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 23.11.2023 fristgerecht die Ausfertigung der Entscheidung in vollem Umfang verlangt.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Aktivistin der „Letzten Generation“. Dabei handelt es sich um einen Zusammenschluss von KlimaktivistInnen unter anderem in Österreich mit dem Ziel, durch Mittel des zivilen Ungehorsams Maßnahmen der Regierung zur Einhaltung des Übereinkommens von Paris und des 1,5-Grad-Ziels zu erreichen.
Am 14.06.2023 von 07.00 Uhr bis 08.21 nahm die Beschwerdeführerin an einer nicht angezeigten Versammlung zum Thema „Letzte Generation – Klimastreik“ in Z, Y teil. Sie saß auf dem Schutzweg und blockierte mit weiteren drei AktivistInnen (darunter auch der Zeuge CC) die Straße, um die Bevölkerung aufzurütteln und die Regierung zu Klimaschutzmaßnahmen zu bewegen. Zwei Aktivisten klebten sich an der Straße mit Superkleber an, die Beschwerdeführerin und eine weitere Person waren nicht angeklebt, um die Straße für Einsatzfahrzeuge und öffentliche Verkehrsmittel bei Bedarf frei zu machen. Darüber hinaus waren drei weitere Personen anwesend, um die Klimaaktivisten zu unterstützen.
Die Beschwerdeführerin hat nicht zur gegenständlichen Versammlung eingeladen bzw war in deren Organisation auch nicht führend eingebunden. Die Beschwerdeführerin hat von dieser Versammlung über eine Einladung in einer Signal-Gruppe erfahren. Sie hat erstmalig als auf der Straße sitzende Aktivistin an einem solchen Klimaprotest teilgenommen.
Da CC bereits mehr Erfahrung mit solchen Klimaprotesten hatte, übernahm er bei der Versammlung eine führende Rolle. Er stellte für die anderen Aktivisten Plakate und Superkleber bereit, entschied welche Position welcher Teilnehmer auf der Straße einnehmen soll und traf – nach kurzer Diskussion mit den anderen Teilnehmern – die Entscheidung, dass die Aktivisten trotz Auflösung der Versammlung – am Versammlungsort verbleiben sollen.
Ein Behördenvertreter löste die Versammlung um 08:16 Uhr auf und gab den TeilnehmerInnen der Versammlung fünf Minuten Zeit, den Ort zu verlassen. Da die Beschwerdeführerin auch um 08:21 Uhr den Versammlungsort nicht freiwillig verlassen hat, wurde sie in weiterer Folge von Polizisten weggetragen.
III.Beweiswürdigung:
Die Beschwerdeführerin hat ihre Teilnahme an der nicht angezeigten Versammlung am genannten Ort und zur genannten Zeit als Klimaaktivistin der „Letzten Generation“ selbst eingestanden.
Aus ihrer glaubwürdigen Aussage hat sich nachvollziehbar ergeben, dass sie selbst nicht diese Versammlung organisiert hat bzw dazu eingeladen hat, sondern davon in einer Signal-Gruppe erfahren hat. Sie hat auch in sonstiger Weise keine führende Rolle vorort übernommen. Nachvollziehbar wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin erstmalig an einer solchen Aktion als auf der Straße sitzende Aktivistin teilgenommen hat und dass der Zeuge CC bei dieser Versammlung aufgrund seiner Erfahrung mit Klimaprotesten eine führende Rolle übernommen hat.
Der Zeuge CC hat dazu angegeben:
„Ich habe dann vor Ort schon eher „die Leitungsrolle“ übernommen, indem ich koordiniert habe, wer wo sitzt und dann - wohl auch in Absprache mit den anderen -entschieden habe, ob nun freiwillig die Versammlung aufgelöst wird oder wir dableiben. … Die Warnwesten haben alle selbst mitgebracht. Die Plakate und den Kleber habe ich mitgebracht. Dass die Beschwerdeführerin dann den Versammlungsort nach Auflösung der Versammlung nicht verlassen hat, diese Entscheidung habe ich quasi initiiert.“
Der Anzeigenerstatter BB hat demgegenüber bei seiner Einvernahme angegeben, dass sich niemand als Versammlungsleiter deklariert hat und er den Eindruck hatte, dass die vier Personen sehr gleichberechtigt aufgetreten sind. Allerdings gab er auch an, dass er insbesondere damit beschäftigt gewesen ist, die anderen Verkehrsteilnehmer zu beruhigen und darauf zu achten, dass den Versammlungsteilnehmern nichts passiert, sodass er keine Angaben dazu machen konnte, wer die Transparente und den Superkleber zur Verfügung gestellt hat, wer die Versammlungsteilnehmer an Schutzweg positioniert hat und wie die Entscheidung getroffen worden ist, dass die Teilnehmer nach der Versammlungsauflösung den Versammlungsort nicht verlassen.
Bei einer Zusammenschau dieser Beweisergebnisse ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nachvollziehbar ausgesagt hat, dass sie aufgrund ihrer erstmaligen aktiven Teilnahme an einem solchen Protest nur eine untergeordnete Rolle eingenommen hat. Der Zeuge CC hat demgegenüber glaubwürdig seine „führende Rolle“ eingestanden und konkret dargelegt. Die Wahrnehmungen des Zeugen BB, wonach alle Teilnehmer gleichberechtigt aktiv geworden sind, sind insoweit relativiert worden, als er selbst angegeben hat, insbesondere die anderen Verkehrsteilnehmer beobachtet zu haben und er zu den oben angeführten konkreten Fragen, wer welche Funktionen bei der Versammlung übernommen hat, keine Auskunft erteilen konnte.
Die Auflösung der Versammlung durch den Behördenleiter um 08.16 Uhr und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin auch nach Ablauf der eingeräumten fünf Minuten Zeit zum Verlassen des Versammlungsortes trotzdem vorort geblieben ist, wurde von der Beschwerdeführerin eingestanden.
IV.Rechtslage:
Im vorliegenden Fall sind folgende Bestimmungen des Versammlungsgesetz 1953, BGBl Nr 98/1953 in der Fassung BGBl I Nr 63/2017 maßgeblich:
§ 2
(1) Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muss dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muss spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.
…
§ 14
(1) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.
(2) Im Falle des Ungehorsams kann die Auflösung durch Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden.
§ 19
Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.
V.Erwägungen
Zu Spruchpunkt 1:
Es konnte nicht mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin die Veranstalterin der öffentlichen zugänglichen Versammlung zum Thema „Letzte Generation – Klimastreik“, welche am 14.06.2023 von 07.00 Uhr bis 08.16 Uhr in der Y veranstaltet wurde, gewesen ist und es als solche unterlassen hat, diese Versammlung spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
Wird eine Versammlung nicht angezeigt, ist zunächst jene Person als Veranstalter anzusehen, die in den anderen Versammlungsteilnehmern den Willen zum Sich Versammeln hervorgerufen hat. Darüber hinaus gilt als Veranstalter auch eine Person, die in der Öffentlichkeit oder gegenüber der Behörde als solche auftritt, weiters wer eine führende Rolle in der Versammlung einnimmt, etwa durch Bestimmung der Richtung des Demonstrationszuges, aufruft, behördliche Anordnungen zu befolgen bzw nicht zu befolgen, Bestimmung des Zeitpunkts der Beendigung der Versammlung etc.
Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol konnte nicht mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin bei anderen Versammlungsteilnehmern den Willen zum Sich Versammeln hervorgerufen oder in sonstiger Weise führend zur Organisation oder Durchführung der Versammlung beigetragen hat. Bei der Versammlung hat sich niemand als Versammlungsleiter deklariert. Der Zeuge CC hat nunmehr im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol glaubwürdig eine führende Rolle bei der Versammlung eingestanden und ist eine solche – auch im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - insoweit zu bejahen, als er die Teilnehmer bei Versammlung am Schutzweg positioniert und die Entscheidung, die behördliche Anordnung zur Auflösung der Versammlung nicht zu befolgen, getroffen hat.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung desselben zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Nach Durchführung des oben skizzierten Beweisverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zur Ansicht gelangt, dass eine Täterschaft der Beschwerdeführerin nicht mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Gewissheit angenommen werden kann.
Es war daher entsprechend dem auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsatz in dubio pro reo spruchgemäß der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.
Zu Spruchpunkt 2.:
Zum Vorliegen einer Versammlung:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist – so VfGH 15.6.2023, E 1135, 1142/2022, Rz 25, zusammenfassend – eine Zusammenkunft mehrerer Menschen als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu qualifizieren, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (vgl VfSlg 15.109/1998 mwN, zum weiten Versammlungsbegriff der EMRK zB EGMR 15.11.2018 [GK], Navalnyy, 29.580/12 ua, Rz 98 ff mwN). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt nicht zuletzt von den Umständen des Einzelfalles ab (VfSlg 11.935/1988).
Bei der Beurteilung, ob eine Zusammenkunft eine Versammlung ist, hat man sich – so VfGH 15.6.2023, E 1135, 1142/2022, Rz 26-29 – primär an ihrem Zweck und den Elementen der äußeren Erscheinungsformen (wozu die näheren Modalitäten, die Dauer und die Anzahl der Teilnehmer der Veranstaltung gehören) zu orientieren. Dabei kommt es auf das erkennbar geplante Geschehen und nicht etwa darauf an, ob die beabsichtigte Zusammenkunft vom Veranstalter bei der Behörde formal als „Versammlung“ angezeigt wurde (VfSlg 11.651/1988).
Im gegenständlichen Fall haben vier KlimaktivistInnen, darunter die Beschwerdeführerin die Fahrbahn im Bereich Y blockiert, indem sie sich auf die Fahrbahnen gesetzt und teilweise angeklebt haben. Durch das Zusammentreffen einer Personengemeinschaft zu dieser Protestaktion an einer stark frequentierten Straße mit dem gemeinsamen Zweck die Bevölkerung aufzurütteln und den Gesetzgeber zu einem klimaschützenden Handeln bewegen, liegt – auch ohne Versammlungsanzeige - eine Versammlung im Sinne des Art 12 StGG, Art 11 EMRK und § 1 VersG vor.
Zur Auflösung der Versammlung:
Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden gemäß § 14 Abs 1 VersG verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen. Nach diesem Wortlaut sind – so der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.10.2022, Ra 2022/01/0276, Rz 30 mwN – für die entsprechende Verwaltungsübertretung (§§ 14 Abs 1 iVm 19 VersG) drei Voraussetzungen erforderlich:
1. Die Versammlung wurde für aufgelöst erklärt.
2. Der Täter ist in diesem Zeitpunkt ein „Anwesender“.
3. Er unterlässt es, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und/oder „geht nicht auseinander“.
Der klare Wortlaut der ersten Voraussetzung des § 14 Abs 1 VersammlungsG 1953 stellt tatbestandlich darauf ab, ob eine Versammlung aufgelöst wurde (arg: "Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist"; vgl zum Vorrang des Gesetzeswortlautes und zur tatbestandlichen Anknüpfung VwGH 30.09.2019, Ra 2019/01/0312-0313, mwN). Dabei wird die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung vom Wortlaut des ersten Halbsatzes nicht verlangt und ist daher auch nicht als Vorfrage zu prüfen. Die Rechtmäßigkeit der Auflösung einer Versammlung kann vom Betroffenen vielmehr mit dem Rechtschutzinstrument der Maßnahmenbeschwerde gesondert bekämpft werden (vgl zu einer solchen Maßnahmenbeschwerde und deren Gegenstand etwa VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0216, mwN).
Im Beweisverfahren hat sich zweifelsfrei ergeben, dass die Auflösung der Versammlung durch den Behördenvertreter um 08:16 Uhr erfolgte. Eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Auflösung der Versammlung wurde nicht eingebracht, sodass im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterbleibt.
Die Demonstranten wurden nach Auflösung der Versammlung aufgefordert, spätestens bis 08:21 Uhr die Örtlichkeit zu verlassen. Die zu diesem Zeitpunkt noch anwesende Beschwerdeführerin leistete dieser Aufforderungen keine Folge, sodass sie von den Polizeibeamten weggetragen werden musste.
Somit liegen die objektiven Tatbestandsmerkmale des § 19 VersG iVm § 14 Abs 1 VersG vor.
Hinsichtlich des Verschuldens wird von einem vorsätzlichen Handeln ausgegangen, zumal die Beschwerdeführerin in der Verhandlung offen angegeben hat, dass sie der Aufforderung der Polizei, den Versammlungsort zu verlassen, nicht Folge geleistet zu haben, weil sie weiterhin ihren Protest zum Ausdruck bringen wollte und angenommen hat, dass die Versammlung nicht rechtmäßig aufgelöst worden ist.
Zum vorgebrachten rechtfertigenden und entschuldigenden Notstand:
Der – auch im Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich geregelte, dort aber stillschweigend vorausgesetzte – Rechtsfertigungsgrund des rechtfertigenden Notstands besteht darin, dass der Täter als ultima ratio ein – einer unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetztes – höherwertiges (nicht notwendig notwehrfähiges) Individualrechtsgut dadurch errettet, dass er ein geringwertigeres Rechtsgut opfert. Die Möglichkeiten einer rechtskonformen Gefahrenabwehr sind auszuschöpfen; unter den zur Verfügung stehenden Mittel ist das relativ schonendste zu wählen. Es besteht zusätzlich ein Angemessenheitskorrektiv [vgl Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 6, Anm 6 (Stand 1.7.2023, rdb.at)].
Unter entschuldbaren Notstand ist eine Pflichten(Interessen)kollision zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr nur dadurch retten kann, dass er eine sonst allgemein strafbare Handlung begeht (vgl. VwGH 28.02.2006, 2002/03/0095; 11.12.0421, 2001/03/0421, 12.07.2021, Ra 2021/09/0161).
Demnach gehört nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 19.02.1987, 86/02/0177, 16.04.1997, 96/03/0334, 28.02.2001, 2000/03/0376) zum Wesen des Notstandes, dass die Gefahr zumutbarer Weise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist. Die Verletzung des entgegenstehenden verwaltungsrechtlichen Gebots muss in concreto einziges Mittel zur Gefahrenabwehr sein [vgl Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 6 Rz 6 (Stand 1.7.2023, rdb.at)].
Diese Voraussetzung trifft jedoch im Beschwerdefall nicht zu:
Nachvollziehbar wurden in der Beschwerde die erheblichen Auswirkungen der Klimakrise auf die Menschheit und Umwelt dargetan. Durch das Verbleiben der Beschwerdeführerin am Versammlungsort nach Auflösung der Versammlung wird weder die Klimakrise abgewendet, noch bewirkt ihr Verbleiben und Wegtragen Lassen, dass Politiker unmittelbar konkrete Maßnahmen zum Klimaschutz ergreifen. Durch die an sich – verwaltungsstrafrechtlich nicht zu sanktionierende Teilnahme an einer Versammlung bis zu ihrer Auflösung, war es der Beschwerdeführerin gegenständlich sogar über eine Stunde lang (Beginn der Versammlung ab 07.00 Uhr bis zur Auflösung um 08.16 Uhr) möglich, auf die drastischen Folgen der Klimakrise hinzuweisen und Ziele der „Letzten Generation“ zu verfolgen. Nach der Auflösung der Versammlung war es der Beschwerdeführerin als einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen jedenfalls zumutbar, sogleich den Versammlungsort zu verlassen und auseinanderzugehen. Das Verbleiben am Versammlungsort ist weder das einzige Mittel zur Gefahrenabwehr, noch handelt es sich um das schonendste Mittel, zumal zahlreiche Mittel des legalen Protests bestehen. Die Beschwerdeführerin kann sich daher nicht auf strafbefreienden Notstand berufen.
Ein Entschuldigungsgrund liegt somit nicht vor. Die belangte Behörde warf der Beschwerdeführerin die Verwaltungsübertretungen somit zu Recht vor.
Zum Irrtum über Vorliegen einer Notstandsituation:
Nimmt der Täter gemäß § 10 Abs 2 StGB die Voraussetzungen eines entschuldigenden Notstands irrtümlich an, so kann dieser nur wegen fahrlässiger Tatbegehung bestraft werden, sofern der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht. Diese Regelung ist auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbar (VwGH 15.11.2000, 2000/03/0264; 27.06.1984, 83/03/0321). Die Aufforderung durch den Behördenvertreter, die Versammlung aufzulösen und den Versammlungsort zu verlassen, wurde von der Beschwerdeführerin klar und deutlich wahrgenommen. In § 14 Versammlungsgesetz ist zweifelsfrei angeordnet, dass in diesem Fall sogleich der Versammlungsort zu verlassen ist. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass hier ein auf Fahrlässigkeit beruhender Irrtum vorliegt, sondern hat sich die Beschwerdeführerin bewusst entschieden, dieser behördlichen Anordnung keine Folge zu leisten.
Zur Strafbemessung
Wer eine Übertretung des Versammlungsgesetzes begeht ist gemäß § 19 VersG mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu € 720 zu ahnden.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind §§ 32-35 StGB sinngemäß anzuwenden. Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, weil § 14 Abs 1 VersG die rasche Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung nach Auflösung einer Versammlung bezweckt.
Die Beschwerdeführerin handelte vorsätzlich. Die Beschwerdeführerin war zur Tatzeit absolut unbescholten. Laut Angaben in der mündlichen Verhandlung liegen durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor.
Zur Höhe der Strafe ist auch § 19 Abs 2 VStG iVm § 34 Z 3 StGB als Milderungsgrund zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin beging die Tat aus achtenswerten Beweggründen. Diese bilden – so VwGH 26.5.1995, 95/17/0074 mwN – das Gegenstück zu den besonders verwerflichen Beweggründen des § 33 Z 6 StGB. Wie einerseits ein Beweggrund ein „besonders verwerflicher“ zu sein hat, damit er als Erschwerungsgrund im Sinne des § 33 Z 6 StGB gewertet werden kann, muss es sich andererseits beim Milderungsgrund des § 34 Z 3 um einen „achtenswerten“ Beweggrund handeln. Dazwischen liegen Beweggründe, die weder mildernd noch erschwerend sind, sondern der Tat insoweit ihr durchschnittliches Gewicht belassen. Auf dem Boden des allgemeinen Grundsatzes des § 32 Abs 2 Satz 2 StGB, wonach (bei der Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe) vor allem zu berücksichtigen ist, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte, sind „achtenswerte“ Beweggründe (nur) solche, die auch einem rechtstreuen Menschen die Begehung einer strafbaren Handlung nahelegen. Die bislang unbescholtene Beschwerdeführerin beabsichtigt mit der gegenständlichen Protestaktionen wachzurütteln, um auf die drastischen und für alle bereits spürbaren Folgen der Klimakrise aufmerksam zu machen.
Auch unter Berücksichtigung dieser Milderungsgründe ist die verhängte Geldstrafe von Euro 40,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage 8 Stunden) schuld- und tatangemessen. Damit wird der gesetzliche Strafrahmen zu lediglich 5,5 % ausgenützt. Eine Bestrafung in dieser Höhe ist aus general- und spezialpräventiven Gründen erforderlich.
Eine Ermahnung iSd § 45 Abs 1 Z 4 VStG kommt schon alleine deshalb nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes des Versammlungsgesetzes, sowie das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht als geringfügig angesehen werden kann.
Gemäß § 52 Abs 2 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe der Mindestkosten für das Beschwerdeverfahren von Euro 10,00 aufzuerlegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Vorab ist festzuhalten, dass die Übertretung des § 2 Abs 1 Versammlungsgesetz 1953 (Pflicht des Veranstalters zur Anzeige einer beabsichtigten Versammlung) sowie des § 14 Abs 1 Versammlungsgesetz 1953 (Pflicht des Teilnehmers nach Auflösung einer Versammlung den Ort der Versammlung sogleich zu verlassen) eine Angelegenheit außerhalb des Kernbereichs der Versammlungsfreiheit ist (vgl VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359, mwN, 06.11.2018, Ra 2018/01/0243). Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichthofes ist zudem gegeben, zumal nach § 19 Abs 1 VersG auch eine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden kann.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Kroker
(Richterin)
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