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LVwG-2023/22/2361-3•LVwG T LVwG-2023/22/2361-3
LVwG-2023/22/2361-3Tribunal Administrativo Regional14 de nov. de 2023
Verzicht des Bauwerbers
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Nachbarn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde **** Y vom 13.7.2023, Zl. ***, wegen Erteilung der Baubewilligung für den Um- und Zubau beim bestehenden Wohnhaus im Anwesen Adresse 2, **** Y, auf Gp **1 KG Y
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als entsprechend der Eingabe des Bauwerbers vom 19.10.2023 auf die Ausführung der ursprünglich geplanten und vom Beschwerdeführer bekämpften östlichen Freitreppe verzichtet wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem bekämpften Bescheid vom 13.7.2023 wurde dem Bauwerber BB die Baubewilligung für den Um- und Zubau beim bestehenden Wohnhaus im Anwesen Adresse 2, **** Y, auf Gp **1 KG Y erteilt. Gegenstand dieses Bauvorhabens war auch eine östliche gelegene Freitreppe. Allein gegen diese Freitreppe wendet sich der Beschwerdeführer mit näherer Begründung.
Mit Eingabe vom 19.10.2023 verzichtete der Bauwerber auf die Ausführung dieser Freitreppe.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol richtete folgendes, mit 19.10.2023 datiertes Schreiben an den Beschwerdeführer:
„Sehr geehrter Herr AA,
Sie haben gegen die Baubewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde **** Y vom 13.7.2023, Zl. *** Beschwerde, eingeschränkt auf die Bekämpfung der östlichen Freitreppe(n), erhoben. Der Bauwerber BB hat nun mit Eingabe vom 19.10.2023 auf diese Freitreppe verzichtet und diese aus den Einreichplänen gestrichen. Damit wurde Ihrer Beschwerde vollinhaltlich entsprochen.
In der Anlage wird Ihnen der entsprechende Planausschnitt mit dem Einlaufstempel des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19.10.2023 zur Kenntnis übermittelt.
Es wird Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von 2 Wochen ab Erhalt dieser Zuschrift eine allfällige schriftliche Stellungnahme abzugeben.“
Dieses Schreiben, am 24.10.2023 zugestellt, blieb bis heute unbeantwortet.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.
II.Erwägungen:
Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl. VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152; 01.04.2008, 2007/06/0304 uva).
Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war.
Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Gp. **2 KG Y und als solcher unstrittig Nachbar im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2022. Seine Beschwerde konzentriert sich allein auf die Bekämpfung der geplanten östlichen Freitreppe. Dieser Teil des Bauansuchens wurde jedoch mit Eingabe vom 19.10.2023 zurückgezogen. Die Beschwerde erweist sich daher (nunmehr) als unbegründet war daher spruchgemäß zu entscheiden.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
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