LVwG T LVwG-2023/20/2104-13

LVwG-2023/20/2104-13Tribunal Administrativo Regional7 de nov. de 2023

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Regest

Geschwindigkeitsüberschreitung unter gefährlichen Verhältnissen<br/>Entziehungsdauer<br/>Nachschulung<br/>Wartepflicht<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/20/2104-13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.20.2104.13

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.07.20223, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass

gemäß § 24 Abs 3 Z 1a Führerscheingesetz BGBl I Nr 1997/120 idF BGBl I Nr 154/2021 eine Nachschulung angeordnet wird und

die Entziehung der Lenkberechtigung zwei Wochen nach Zustellung der gegenständlichen Entscheidung an den Beschwerdeführer beginnt.

2. Die Entziehung der Lenkberechtigung gründet sich auf § 7 Abs 3 Z 3, § 24 Abs 1 Z 1, § 26 Abs 2a Führerscheingesetz (FSG) BGBl I Nr 120/1997 in der Fassung BGBl I Nr 154/2021.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.07.2023 (zugestellt am 21.07.2023) wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit für den Zeitraum von sechs Monaten entzogen. Gleichzeitig wurde ihm auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen. Der Beginn der Entziehung wurde mit der Rechtskraft der Entscheidung festgelegt.

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 26.02.2023 in X das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** gelenkt und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um 96 km/h überschritten habe. Weiters wurden mehrere einschlägige, zum Teil im gegenständlichen Fall nicht anzuwendende Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) angeführt.

Mit Schreiben vom 16.08.2023 hat der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben. In dieser führte er aus, dass er ein Taxiunternehmen betreibe und damals einen Fahrgast abgeholt hätte. Ihm „scheine“ die Geschwindigkeit zu hoch zu sein. Es habe damals geschneit. Seiner Informationen nach gäbe es keine Garantie, dass bei Schneefall „die Messung 100 % aussagekräftig“ sei. Ein sechsmonatiger Entzug der Lenkberechtigung sei für ihn existenzbedrohend.

Überdies führte er auch aus, dass ihm von der Bezirkshauptmannschaft Y (im Verwaltungsstrafverfahren) im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit im Ausmaß von 96 km/h am 26.02.2023 um 5.36 Uhr auf der A*** bei Strkm *** in Richtung Westen in X eine Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15.03.2023 zugestellt worden sei. Vom Zugehen eines wegen dieses Vorfalls ergangenen Straferkenntnisses wegen dieses Vorfalls war nicht die Rede.

Der gegenständliche (führerscheinrechtliche) Akt wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y mit Schreiben vom 23.08.2023 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt und langte dort am 25.08.2023 ein.

In der Folge führte das Landesverwaltungsgericht Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Zugehen des in Ablichtung im führerscheinrechtlichen Akt befindlichen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.04.2023, Zl ***, durch. In diesem Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer die Begehung jener Geschwindigkeits-überschreitung vorgeworfen, welche im angefochtenen führerscheinrechtlichen Bescheid als entziehungsrelevante Tatsache (als Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand iSd § 7 Abs 3 Z 3 FSG) gewertet wurde.

In diesem Zusammenhang trat das Landesverwaltungsgericht sowohl mit der Bezirkshauptmannschaft Y als auch mit dem Beschwerdeführer in Kontakt. Dabei stellte sich heraus, dass das Straferkenntnis nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Wohnadresse des Beschwerdeführers (Adresse 1, **** Z) an der Post-Geschäftsstelle **** mit Beginn der Abholfrist am 20.04.2023 hinterlegt wurde und nach Ablauf der 2-wöchigen Abholfrist mit dem Vermerk „nicht behoben“ an die Bezirkshauptmannschaft Y zurückübermittelt wurde.

Das Landesverwaltungsgericht führte am 23.10.2023 eine Verhandlung durch. Dabei war der Beschwerdeführer anwesend. Der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit einer allfälligen Ortsabwesenheit im Zeitraum 19.04. bis 03.05.2023 befragt und erklärte er dazu, dass er im genannten Zeitraum zwar nicht auf Urlaub gewesen sei, jedoch „von ca Anfang April bis Anfang Mai“ für einige Wochen bei seinen Eltern in **** Y, Adresse 2 gewohnt habe, weil es finanzielle Probleme gegeben und es auch in seiner Ehe gekriselt habe. Er sei ihm dann alles über den Kopf gewachsen und sei er daher auch für neun Tage in einem Hotel in W gewesen, weil er allein sein hätte wollen, um sich zu sammeln. Es sei daher deshalb auch am 08.05.2023 bei der Polizeiinspektion V eine Vermisstenanzeige gemacht worden. Seit 12.05.2023 sei er wieder zu Hause.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer lenkte am 26.02.2023 um 05.36 Uhr ein Taxifahrzeug (PKW) mit dem Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von X auf der Inntalautobahn A *** bei Straßenkilometer *** in Richtung Westen. Aufgrund winterlicher Fahrbedingungen („Winterdienst“) wurde die höchstzulässige Geschwindigkeit mittels Verkehrsbeeinflussungs-anlage auf dem hier maßgeblichen Streckenabschnitt auf 80 km/h reduziert. Der Beschwerdeführer beförderte mit dem Taxifahrzeug zwei Fahrgäste von U in Richtung Y. Dabei fuhr er am Tatort mit einer Geschwindigkeit von 176 km/h, somit um 96 km/h zu schnell.

Die Fahrgeschwindigkeit wurde von einem erfahrenen Beamten der Landespolizeidirektion Tirol, Landesverkehrsabteilung, mit einem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät BB gemessen, wobei eine Geschwindigkeit von 182 km/h festgestellt wurde, was unter Abzug einer den Verwendungsrichtlinien entsprechenden 3 %-igen Messtoleranz einen anlastbaren Geschwindigkeitswert von 176 km/h ergibt.

In einem von der Bezirkshauptmannschaft Y geführten Verwaltungsstrafverfahren zur Zl ***, warf die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer Folgendes vor:

„Datum/Zeit:26.02.2023, 05:36 Uhr

Ort:Gemeinde X, auf der A*** bei Str.km *** in Richtung Westen

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb des Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 96 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.“

Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen § 52 lit a Z 10a Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen.

Dieser Schuldvorwurf wurde erstmals mit einer Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15.03.2023 erhoben. Diese Aufforderung zur Rechtfertigung wurde dem Beschwerdeführer zugestellt. Nachdem er sich dazu nicht äußerte, konzipierte die Bezirkshauptmannschaft Y ein Straferkenntnis vom 13.04.2023, mit welchem für die erwähnte Übertretung eine Geldstrafe von Euro 1.800,00 unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe sowie eines Verfahrenskostenbeitrages verhängt wurde.

Dieses Straferkenntnis wurde, wie oben im Verfahrensgang erwähnt, nach einer erfolglosen Zustellung an der Wohnadresse des Beschwerdeführers bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt und dort nach Ablauf der Abholfrist mit dem Vermerk „nicht behoben“ an die Behörde rückübermittelt. Weder in der Begründung des Entziehungsbescheides noch in der Beschwerde des Beschwerdeführers ist von einer Zustellung eines im Verwaltungsstrafverfahren ergangenen Straferkenntnisses die Rede.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie durch Einvernahme des Zeugen CC, weiters durch Einsichtnahme in den führerscheinrechtlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Y sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes, in welchem sich insbesondere Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die Ortsabwesenheit von der Abgabestelle (während der Abholfrist betreffend des Straferkenntnis) bzw auch eine Kopie des an die Bezirkshauptmannschaft Y rückübermittelten RSb-Briefes (Straferkenntnis) befinden.

Seitens des Beschwerdeführers wird eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eingeräumt, jedoch das Ausmaß der Überschreitung (der vorgeworfene Geschwindigkeitswert) in Zweifel gezogen. Unstrittig ist, dass die Messung an einem häufig von der Polizei gewählten Standort auf der A *** bei Straßenkilometer *** in Fahrtrichtung Y (im Bereich einer Betriebsumkehr im Zwickel der Zufahrt zur rechten Fahrspur der Richtungsfahrbahn Y) von einem Streifenfahrzeug aus durchgeführt wurde. CC erklärte, dass dieser Standort häufig verwendet werde und insbesondere auch dann, wenn seitens der Verkehrsteilnehmer damit nicht gerechnet werde.

Die Messung wurde mit einem geeichten Verkehrsgeschwindigkeits-Messgerät (BB) durchgeführt. Die Messung erfolgte in Richtung des ankommenden Verkehrs vom Fahrersitz des neben der rechten Fahrspur abgestellten Polizeifahrzeuges (VW-Bus).

Der einvernommene Zeuge CC gab als Zeuge an, dass eine Geschwindigkeit von 182 km/h gemessen worden sei und dem Beschwerdeführer dieser auf dem Messgerät aufscheinende Messwert auch im Zuge der Anhaltung gezeigt worden wäre. CC gab an, dass vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug gemessen worden wäre und der Lenker danach, weil er das Polizeifahrzeug mit Blaulicht gesehen habe, die Geschwindigkeit deutlich verringert habe. Das Polizeifahrzeug (mit einer Motorleistung von 220 PS) sei dann von ihm sofort beschleunigt worden. Das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug habe sich zunächst am Polizeifahrzeug vorbeibewegt. Der Beschwerdeführer habe die Geschwindigkeit verlangsamt. Durch die Geschwindigkeitserhöhung des Polizeifahrzeuges sei es dann zum Überholen des vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeuges gekommen und wäre dieses dann mit dem Hinweis „Polizei - Folgen“ bei der nächsten Gelegenheit angehalten worden.

Der Beschwerdeführer gab an, dass er nicht so schnell, sondern mit 110 bzw 120 km/h gefahren sei. Er führte weiter aus, dass sich das Polizeifahrzeug nach der Messung vor seinem Fahrzeug eingeordnet habe und er vor Hall Mitte auf einem Parkplatz der DD „herausgezogen“ worden sei. Ein derartiger Geschehnisablauf ist jedoch nicht möglich. Selbst wenn das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug deutlich langsamer (nämlich wie von ihm behauptet mit 120 km/h) unterwegs gewesen wäre, wäre die Messdistanz von 167 m in fünf Sekunden zurückgelegt worden, sodass ein Einordnen des Polizeifahrzeuges auf dem rechten (vom Beschwerdeführer befahrenen) Fahrstreifen vor dem Pkw des Beschwerdeführers schon allein aufgrund des vom Polizei-VW-Bus durchzuführenden Beschleunigungsvorganges nicht möglich gewesen wäre. Insofern musste der Beschwerdeführer mit seinem Pkw am beschleunigenden Polizeifahrzeug, das sich dabei noch auf dem Pannenstreifen befunden haben musste, vorbeigefahren sein.

Zum Zeitpunkt der Messung herrschten zwar winterliche Bedingungen, jedoch nicht unmittelbar Schneefall. Er gab auch an, dass kein Niederschlag geherrscht habe. Eine Beeinträchtigung der Messung durch Schnellfall, wie vom Beschwerdeführer behauptet, erfolgte daher nicht. Im Übrigen kann mit deinem Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät BB (nach den Verwendungsrichtlinien) auch bei Schneefall und Regen ein gültiges Messergebnis erzielt werden. Soweit ein Messvorgang relevant beeinträchtigt ist, kommt kein gültiges Messergebnis zustande.

Der einvernommene Zeuge CC erklärte, dass er seit 17 Jahren mit Geschwindigkeitsmessungen befasst sei. Er hinterließ einen guten und glaubwürdigen Eindruck. Es ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er das Messgerät falsch gehandhabt hätte oder ihm dabei ein Irrtum unterlaufen wäre. Es gibt auch keinen Hinweis dafür, dass er dem Beschwerdeführer zu Unrecht eine Geschwindigkeitsüberschreitung in diesem Ausmaß unterstellen würde.

Der Beschwerdeführer räumte selbst ein, zu schnell unterwegs gewesen zu sein. Möglicherweise hat er aufgrund der Hochwertigkeit des Fahrzeuges (BMW ***) die Fahrgeschwindigkeit unterschätzt.

Im Hinblick darauf, dass das durchgeführte Beweisverfahren ein eindeutiges Ergebnis erbrachte, war die Ausforschung und Einvernahme der beiden Fahrzeuginsassen des Beschwerdeführers nicht erforderlich. Dabei spielte insbesondere eine Rolle, dass der Beschwerdeführer eine Überschreitung der Geschwindigkeit selbst einräumte, die Feststellung der Geschwindigkeit durch einen erfahrenen Beamten mit einem geeichten Messgerät erfolgte und der vom Beschwerdeführer geschilderte Ablauf, wonach das Polizeifahrzeug auch unmittelbar nach der Messung vor seinem Pkw gewesen sei, selbst unter Zugrundelegung der der Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die eingehaltene Geschwindigkeit aus rechnerischer Sicht unmöglich ist.

IV.Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 52 lit a Z 10a StVO zeigt ein Vorschriftszeichen, welches eine Geschwindigkeit (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) gebietet, an, dass ein Überschreiten jener als Stundenkilometeranzahl im Verkehrszeichen angegebene Fahrgeschwindigkeit ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

§ 99 Abs 2e Straßenverkehrsordnung (StVO) BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung BGBl I 154/2021 lautet wie folgt:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 300 bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) BGBl Nr 120/1997 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 154/2021 lauten wie folgt:

§ 7 Abs 1 und 3 Z 3 lit a und Z 4

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

[…]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

[…]

3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere

a.erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h,

[…]

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

§ 24 Abs 3

Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

[…

1a.wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,

[…]

§ 26

(2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

[…]

(4) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.

V.Rechtliche Würdigung:

In verfahrensmäßiger Hinsicht ist zu beachten, dass bei Entziehungen wegen Geschwindigkeitsdelikten iSd § 7 Abs 3 Z 4 FSG gemäß § 26 Abs 4 FSG grundsätzlich zunächst der Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten ist. Für den Fall, dass eine Bestrafung gemäß § 99 Abs 2e StVO rechtskräftig sein sollte, übt diese Bestrafung wegen einer (entziehungsrelevanten) Geschwindigkeitsüberschreitung grundsätzlich eine Bindungswirkung auf das führerscheinrechtliche Verfahren aus. Dies bedeutet, dass im führerscheinrechtlichen Verfahren davon auszugehen ist, dass eine Geschwindigkeitsübertretung (im Sinne der StVO) begangen wurde, wobei die Geschwindigkeit jedenfalls in einem Ausmaß von mehr als 40 km/h (im Ortsgebiet) bzw mehr als 50 km/h (außerhalb des Ortsgebietes) überschritten wurde.

Im gegenständlichen Fall ist das Überschreitungsausmaß mit 96 km/h so hoch, dass (seit 01.09.2021) jedenfalls eine Übertretung iSd § 7 Abs 3 Z 3 FSG vorliegt. Dabei geht es um (exemplarisch aufgezählte) Übertretungen, bei denen der Lenker eines Kraftfahrzeuges ein Verhalten setzt, das an sich geeignet, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgeblichen Verkehrsvorschriften verstoßen hat. Für diese besonders verkehrsgefährdenden Delikte sieht § 26 Abs 2a FSG idF BGBl I Nr 154/2021 eine Entziehungsdauer von mindestens sechs Monaten vor.

Da es sich hier um keinen Fall des § 26 Abs 3 FSG handelt, kommt die Warteverpflichtung des § 26 Abs 4 FSG nicht in Betracht. Dementsprechend konnte das Verwaltungsgericht über die Beschwerde im führerscheinrechtlichen Verfahren unabhängig von der Frage, ob das Straferkenntnis rechtwirksam zugestellt wurde, entscheiden.

Im Falle einer erstmaligen Begehung einer Übertretung iSd § 7 Abs 3 Z 3 FSG hat die Entziehungsdauer gemäß § 26 Abs 2a FSG mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß § 26 Abs 2 FSG eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Im gegenständlichen Fall hat die Bezirkshauptmannschaft Y (ohne dies im angefochtenen Bescheid näher begründet zu haben) die Mindestentziehungsdauer festgesetzt.

Ab 01.09.2021 wurden die führerscheinrechtlichen Rechtsfolgen für die Begehung einer Übertretung iSd § 7 Abs 3 Z 3 FSG gemäß § 24 Abs 3 Z 1a FSG insoweit verschärft, als in einem derartigen Fall die Behörde (auch im Falle der erstmaligen Begehung) zwingend eine Nachschulung anzuordnen hat. Da es sich beim gegenständlichen Verfahren um kein Verwaltungsstrafverfahren, sondern um ein führerscheinrechtliches Verfahren handelt, war das Verwaltungsgericht berechtigt und gleichzeitig auch verpflichtet, diese (zwingende) Rechtsfolge nachträglich aufzuerlegen.

Nach ständiger Rechtsprechung haben persönliche (private oder berufliche) Verhältnisse bei Entziehungen der Lenkberechtigung wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit außer Betracht zu bleiben (vgl VwGH 24.09.1999, 99/11/0166).

Aus Praktikabilitätserwägungen, insbesondere im Hinblick auf das Vermeiden von Unklarheiten betreffend den Beginn der Entziehung, hat das Verwaltungsgericht den Beginn der Entziehung mit einem Zeitpunkt zwei Wochen nach der Zustellung der gegenständlichen Entscheidung an den Beschwerdeführer festgelegt.

.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

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