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LVwG-2021/47/2767-11•LVwG T LVwG-2021/47/2767-11
LVwG-2021/47/2767-11Tribunal Administrativo Regional7 de nov. de 2023
Feststellung des fremdenrechtlichen Status - Mitwirkungspflicht
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.09.2021, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte am 26.05.2021 bei der Bezirkshauptmannschaft Y einen Erstantrag auf Gewährung von Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs) ein.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.05.2021, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, unter anderem seinen Aufenthaltstitel der Fremdenbehörde vorzulegen und wurde gemäß § 33 TMSG auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass sein Antrag abgewiesen werde, sofern die Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt werden.
Mit Stellungnahme vom 16.07.2021 legte der Antragsteller der belangten Behörde eine Kopie seines Führerscheins, seiner Bankomatkarte, ein Schreiben des Rentenservice der deutschen Post vom 30.01.2020, ein Schreiben der deutschen Rentenversicherung, ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 16.04.2021, ein Schreiben des Jobcenters vom 21.10.2020, ein Verteilervertrag von Jänner 2018 und ein Ansuchen auf Mietzinsbeihilfe vor.
Mit weiterem Schreiben vom 16.07.2021, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert, bei der Bezirkshauptmannschaft Y, Abteilung Fremdenrecht, vorzusprechen, um seinen Aufenthaltsstatus zu erheben. Zudem wurde er aufgefordert, Kontoauszüge der letzten sechs Monate vorzulegen. Mit Eingabe vom 10.08.2021 legte er die angeforderten Kontoauszüge vor. Er teilte außerdem per E-Mail am 13.08.2021 mit, dass er in der kommenden Woche einen Termin im Referat Fremdenrecht habe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.09.2021, Zl ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.05.2021 auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz gemäß § 33 TMSG wegen mangelnder Mitwirkung abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Aufforderung an der Feststellung seines Aufenthaltsstatus nicht mitgewirkt habe, da er einen Termin bei der Abteilung Fremdenrecht der Bezirkshauptmannschaft Y nicht wahrgenommen habe.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 29.01.2021. Begründend führte der Beschwerdeführer darin aus, dass er einen Termin ausgemacht habe. Dieser sei zweimal vom zuständigen Sachbearbeiter verschoben worden, zu einem neuerlichen Termin sei es ihm wegen eines Busunfalls nicht möglich gewesen zu erscheinen. Dies habe er der Behörde auch mitgeteilt. Mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe er auch Kontakt aufgenommen. Der Beschwerdeführer brachte außerdem vor, dass er seit 35 Jahren in Österreich aufhältig sei, er habe seinen Führerschein in Österreich gemacht und seine Kinder und Enkel leben hier.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einvernahme des Beschwerdeführers und des Vertreters der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers, die Einholung einer Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Y, Fremdenrecht die Einsichtnahme in einen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und Einsichtnahme in die ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26.10.2021.
II.Sachverhalt:
Der in Deutschland geborene Beschwerdeführer ist staatenlos. Er lebt in **** Z. Am 26.05.2021 brachte er einen Erstantrag auf Leistung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz bei der belangten Behörde ein. Nach der Antragstellung wurde er erstmals mit Schreiben vom 27.05.2021 aufgefordert, näher bezeichnete Unterlagen beizubringen. Vom Beschwerdeführer wurden die angeforderten Unterlagen der belangten Behörde mit Ausnahme des Aufenthaltstitels der Fremdenbehörde vorgelegt.
Mit Schreiben vom 16.07.2021, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer erneut aufgefordert Unterlagen (Kontoauszüge der letzten sechs Monate) vorzulegen und aufgefordert, umgehend bei der Bezirkshauptmannschaft Y, Abteilung Fremdenrecht vorzusprechen um seinen Aufenthaltsstatus abzuklären.
Sowohl in der Aufforderung vom 16.07.2021 als auch in jener vom 27.05.2021 wurde er ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht gemäß § 33 TMSG und die Folgen einer mangelnden Mitwirkung hingewiesen.
In Folge dieser Aufforderung vom 16.07.2021 legte der Beschwerdeführer die angeforderten Kontoauszüge vor.
Der Beschwerdeführer nahm am 19.08.2021 mit der Bezirkshauptmannschaft Y, Fremdenrecht, Kontakt auf und es wurde ein Termin mit ihm für 30.08.2021 vereinbart. Dieser Termin wurde auf Ersuchen des Beschwerdeführers verlegt. Ein neuerlicher Termin wurde für 06.09.2021 vereinbart. Diesen Termin hat der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen.
Vor Erlassung des beschwerdegegenständlichen Bescheides fragte die belangte Behörde am Referat Fremdenrecht nach und es wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht erschienen ist. Zu einer Vorsprache am Referat Fremdenrecht kam es erst am 10.09.2021.
Der Beschwerdeführer war mit Stand Oktober 2021 in Österreich nicht rechtmäßig aufhältig. Er wurde von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Y, Fremdenrecht, darauf hingewiesen, dass er hinsichtlich einer Beantragung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen sich an das BFA zu wenden hat. Diesbezügliche Veranlassungen wurden von Seiten des Beschwerdeführers nicht getroffen. Er ist seiner Verpflichtung zur Mitwirkung nicht nachgekommen.
Von Seiten des BFA wurde sodann die Erlassung einer aufenthaltsveränderten Maßnahme geprüft. Dieses Verfahren wurde eingestellt.
Erst am 23.09.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG erteilt. Seit 28.09.2023 verfügt der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 43 Abs 3 NAG.
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. Die Aufforderungen der belangten Behörde unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht sind dem Beschwerdeführer zugegangen. Dies wurde von ihm nicht bestritten. Außerdem hat er auf die Aufforderungen dahingehend reagiert, als er die geforderten Unterlagen zum Teil vorgelegt hat. Die Aussagen des Beschwerdeführers, dass er einen Termin bei der Bezirkshauptmannschaft, Fremdenreferat, wahrnehmen wollte, dieser aber von Seiten der Behörde immer wieder verschoben wurde, waren nicht glaubwürdig, zumal von Seiten der Behörde bestätigt wurde, dass es zu Verschiebungen auf Wunsch des Beschwerdeführers gekommen ist. In Zusammenschau des verwaltungsbehördlichen Aktes, der Auskünfte der Bezirkshauptmannschaft Y, Fremdenrecht und des BFA steht für das erkennende Gericht eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer an der Feststellung seines aufenthaltsrechtlichen Status trotz ausdrücklicher Aufforderung der belangten Behörde nicht fristgerecht nicht mitgewirkt hat.
Die wesentlichen Feststellungen zu seinem fremdenrechtlichen Status ergeben sich aus der Einsichtnahme in einem Auszug des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister sowie der Mitteilung des BFA.
Der Beschwerdeführer selbst ist vielmehr der Ansicht, dass er aufgrund seines 35-jährigen Aufenthalts in Österreich ohnehin aufenthaltsberechtigt sei. Diese Angaben untermauern wiederum die Feststellung, dass er an der Überprüfung seines fremdenrechtlichen Status nicht mitgewirkt hat.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 4/2023, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 3
Persönlicher Anwendungsbereich
(1) Anspruch auf Mindestsicherung haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.
(2) Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind:
a)Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige; zu den Familienangehörigen zählen:
2. ihre eingetragenen Partner,
3. ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerade absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus, und
4. ihre Verwandten und die Verwandten ihres Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerade aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren,
b)Fremde, soweit sie aufgrund von sonstigen Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen oder der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind,
c)Fremde, soweit sie aufgrund von anderen Staatsverträgen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,
d)Fremde, die Familienangehörige im Sinn der lit. a Z 1 bis 4 von österreichischen Staatsbürgern sind,
e)Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde,
f)Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde,
g)Fremde mit
1. einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach § 42 NAG oder Daueraufenthalt – EU nach § 45 NAG oder
2. einer nach früheren bundesgesetzlichen Bestimmungen erteilten Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung, die als Aufenthaltstitel im Sinn der Z. 1 weiter gilt (§ 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit § 11 Abs. 3 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 269/2021), oder
3. einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und einer Rot-Weiß-Rot – Karte nach § 49 Abs. 2 NAG, einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 41a NAG oder einer Niederlassungsbewilligung nach § 49 Abs. 4 NAG oder
4. einem Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach § 8 Abs. 1 Z 13 NAG.
(3) Personen, die sich in Tirol aufhalten und nicht nach Abs. 2 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, können Grundleistungen gewährt werden, sofern auf sie nicht das Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 21/2006, anzuwenden ist.
(4) Keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben jedenfalls:
a)Personen, deren Einreise zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Mindestsicherung erfolgt ist,
b)Personen nach Abs. 2 lit. a, b und g Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt, und weiters Personen nach Abs. 3, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,
c)Personen nach Abs. 2 lit. a, b und g Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und deren drei Monate übersteigendes Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt oder
d)sonstige Personen nach Abs. 2 lit a und g Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und die nicht zum Daueraufenthalt im Inland berechtigt sind,
e)Fremde, auf die das Tiroler Grundversorgungsgesetz anzuwenden ist,
f)Personen, die aufgrund eines Visums oder visumsfrei einreisen durften (Touristen),
g)volljährige Studierende, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachkommen, sofern sie nicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen.
§ 33
Mitwirkung des Hilfesuchenden
Der Hilfesuchende hat an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen.“
V.Erwägungen:
Anspruch auf Mindestsicherung gemäß § 3 Abs 1 TMSG haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben. Die in § 3 Abs 2 lit a bis g TMSG aufgezählten Personen sind Österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
Gemäß § 33 TMSG hat der Hilfesuchende an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen.
Im Zuge seiner Erstantragstellung auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz wurde der Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht gemäß § 33 Abs 1 TMSG aufmerksam gemacht und unstrittig nachweislich aufgefordert, seinen fremdenrechtlichen Status abzuklären.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung durch die belangte Behörde seiner Mitwirkungspflicht nicht fristgerecht nachgekommen ist. Der belangten Behörde war es sohin nicht möglich, die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 TMSG einer eingehenden inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen.
Gegen die Entscheidung der belangten Behörde, den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz in Ermangelung seiner Mitwirkung abzuweisen war sohin nichts einzuwenden und der Beschwerde war daher keine Folge zu geben.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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