LVwG T LVwG-2022/38/2618-1

LVwG-2022/38/2618-1Tribunal Administrativo Regional6 de nov. de 2023

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Bebauungsfrist<br/>Versteigerung

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/38/2618-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.38.2618.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.09.2023, Zl ***, betreffend einen Feststellungsbescheid gemäß § 11 Abs 3 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 11.03.2013 wurde der Bezirkshauptmannschaft Y als Grundverkehrsbehörde der Schenkungsvertrag vom 28.09.2010 betreffend das Grundstück **1 in EZ ****, GB ***** X, zur Anzeige gebracht.

Hierzu wurde von Seiten der belangten Behörde am 22.04.2013 zur Zl ***, die Bestätigung der Anzeige ausgestellt.

Es wurde darauf hingewiesen, dass ein unbebautes Baugrundstück innerhalb von 5 Jahren ab Ausstellung der Bestätigung zu bebauen ist. Durch die Novelle des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl Nr 95/2016, wurde die Bebauungsfrist ex lege auf 10 Jahre verlängert.

Die Bebauung ist bis zum heutigen Tag nicht erfolgt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.09.2023, Zl ***, wurde schließlich gemäß § 11 Abs 3 erster Satz Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 festgestellt, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück **1 in EZ ****, GB ***** X, nicht innerhalb der Gesamtfrist von 10 Jahren bebaut wurde.

Gegen diesen Feststellungsbescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und die Beschwerdeführerin führt darin zusammengefasst aus, dass sie sich gegen die drohende Versteigerung verwehre. Sie habe das Mail vom 01.06.2023, das ihr von Seiten der belangten Behörde übermittelt worden sei übersehen und deshalb nicht geantwortet. Sie könne noch keinen Zeitraum für die Baubewilligung bekannt geben. Die Vermessung sei zwar bereits durchgeführt worden, allerdings liege die weitere Planung bei ihrem Architekten. Aus diesem Grund beantrage sie die Verlängerung der Bebauungsfrist.

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass die Beschwerdeführerin das verfahrensgegenständliche Grundstück **1 in EZ ****, GB ***** X, entsprechend dem Schenkungsvertrag vom 28.09.2010 erworben hat. Hiezu wurde von der belangten Behörde am 22.04.2013, Zl ***, die Bestätigung der Anzeigen ausgestellt. In dieser Bestätigung ist explizit darauf hingewiesen worden, dass ein unbebautes Baugrundstück innerhalb von 5 Jahren ab Ausstellung der Bestätigung zu verbauen ist. Aufgrund der Änderung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl Nr 95/2016 wurde ex lege die Frist auf 10 Jahre verlängert, sodass die Frist für die Bebauung des gegenständlichen Grundstückes am 22.04.2023 abgelaufen ist.

Fest steht weiters, dass das Grundstück bis zum heutigen Zeitpunkt nicht bebaut ist. Dies wurde auch in keiner Lage des Verfahrens bestritten.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem gegenständlichen Akt und wurden darüber hinaus von Seiten der Beschwerdeführerin in keiner Lage des Verfahrens bestritten.

Da der Sachverhalt eindeutig geklärt vorliegt, konnte auch auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet werden.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl Nr 61/1996 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 204/2021 (kurz TGVG), lauten wie folgt:

„§ 11

Inhalt der Erklärung, Frist für die Bebauung

(1) Beim Rechtserwerb an einem Grundstück nach § 9 Abs. 1 hat der Rechtserwerber zu erklären, dass das Grundstück innerhalb der Frist nach Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, werden soll, es sei denn, dass das Grundstück aufgrund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich ist.

(2) Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb folgender Fristen dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen:

a)wenn der Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück im Gewerbe- und Industriegebiet im Sinn des § 39 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 oder in jenen Teilen von Mischgebieten, für die eine Festlegung nach § 40 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 vorliegt, zum Zweck der Erweiterung einer gewerblichen oder industriellen Anlage erfolgt und das Grundstück hierfür geeignet ist, eine hierfür angemessene Fläche aufweist und an ein Grundstück im Eigentum des Erwerbers unmittelbar angrenzt oder zumindest in der unmittelbaren Nähe zu diesem liegt, innerhalb von 20 Jahren,

b)in allen anderen Fällen innerhalb von zehn Jahren.

Die Fristen nach lit. a und b beginnen ab dem Eingang der Anzeige nach § 23 Abs. 1 bei der Grundverkehrsbehörde zu laufen, im Fall des Rechtserwerbs an Grundstücken, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 lit. d und e des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft festgelegten baulichen Entwicklungsbereiche liegen, jedoch erst mit dem Vorliegen der entsprechenden Flächenwidmung. Zeiträume, in denen es aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, das Grundstück dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, sind in diese Fristen nicht einzurechnen. Ist das Grundstück nach der entsprechenden Flächenwidmung mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung im Sinn des § 2 Abs. 3 zweiter Satz nicht als Bebauung.

(3) Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, oder entgegen einer Vereinbarung nach § 6 Abs. 10 lit. c nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 lit. b ab dem Vorliegen der entsprechenden Flächenwidmung für Zwecke des geförderten Wohnbaus verwendet, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.“

V.Rechtliche Beurteilung:

Das Grundstück **1 in EZ ****, GB ***** X, ist als Wohngebiet gewidmet und wurde bisher nicht dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere wurde dieses Grundstück nicht bebaut. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin in keiner Lage des Verfahrens bestritten.

Die Bestimmung des § 11 TGVG zielt grundsätzlich darauf ab, zu verhindern, dass ein raumordnungspolitisch unerwünschter Zustand, nämlich eine dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan dadurch widersprechenden Nutzung, dass ein als Baufläche gewidmetes Grundstück unverbaut ist, perpetuiert wird (vgl VfGH vom 22.02.2013, B29/13-3).

In der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Rechtslage war beim Rechtserwerb an unbebauten Baugrundstücken eine Frist von 5 Jahren zur Bebauung vorgesehen, innerhalb derer das Grundstück der verwendungszweckmäßigen Verwendung zugeführt werden musste. Im damaligen § 11 Abs 3 TGVG bestand die Möglichkeit, dass die Grundverkehrsbehörde einmalig auf Antrag des Rechtserwerbers diese Frist verlängern konnte. In den nunmehr geltenden Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 zu den Bebauungsfristen wird von vornherein eine Frist von 10 Jahren für die Bebauung eingeräumt. Eine weitere Verlängerung ist nicht mehr vorgesehen.

Dies bedeutet im gegenständlichen Fall, dass sich die ursprüngliche 5-Jahres-Frist auf 10 Jahre verlängert hat und eine weitere Verlängerung nicht mehr möglich ist. Dies führt auch dazu, dass dem Ansuchen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde um eine nochmalige Verlängerung der Bebauungsfrist nicht entsprochen werden kann.

Ausschlaggebend für ein Feststellungsverfahren im Sinn des § 11 Abs 3 TGVG 1996 ist lediglich, ob nach Ablauf der maximalen Bebauungsfrist, also im gegenständlichen Fall die nunmehr vorgesehenen 10 Jahre, eine Bebauung vorliegt. Dies ist objektiv nicht der Fall. Aus diesem Grund hat die belangte Behörde zurecht den gegenständlichen Feststellungsbescheid erlassen.

Allerdings wird festgehalten, dass das in § 11 Abs 3 TGVG 1996 normierte Verfahren in Phasen abläuft. In der ersten Phase hat die Behörde immer dann, wenn eine Bebauung unterblieben ist, eine entsprechende bescheidmäßige Feststellung, wie im gegenständlichen Fall, zu treffen.

Nach Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides hat in der zweiten Phase unter anderem eine Entscheidung darüber zu erfolgen, ob die an den Feststellungsbescheid über die nicht rechtzeitige Bebauung des Grundstückes anknüpfende Versteigerung tatsächlich beantragt wird, oder ob von diesem Antrag – bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände – von der Behörde abgesehen werden kann. In diesem Teil des Verfahrens steht es dann der Beschwerdeführerin offen, die in der Beschwerde vorgebrachten Umstände, noch einmal an die belangte Behörde heranzutragen. Es sei aber darauf hingewiesen, dass berücksichtigungswürdige Gründe und Umstände immer ein Nichtvorliegen des Verschuldens des Antragsstellers voraussetzen.

Gesamt kam der Beschwerde somit keine Berechtigung zu, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Nachdem sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

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