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LVwG-2023/22/2504-3•LVwG T LVwG-2023/22/2504-3
LVwG-2023/22/2504-3Tribunal Administrativo Regional3 de nov. de 2023
Kein nach dem FSG zu berücksichtigendes Vormerkdelikt<br/>Entzug nach 2 Jahren rechtswidrig<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, **** Z, v.d. Rechtsanwalt BB, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.9.2023, *** wegen Entziehung der Lenkberechtigung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer von drei Monaten entzogen, zumal er ein drittes Vormerkdelikt verwirklicht hätte. In der dagegen erhobenen rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde wurde u.a. vorgebracht, die Einleitung des Entziehungsverfahrens sei fast 2 Jahre nach der Begehung des letzten Vormerkdeliktes erfolgt und sei daher die nunmehrige Entziehung unzulässig.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol richtete folgendes, mit 18.10.2023 datiertes Schreiben an die belangte Behörde:
„Sehr Geehrte,
in der gegenständlichen Beschwerdeangelegenheit vertritt das Landesverwaltungsgericht Tirol die vorläufige Rechtsansicht, dass unabhängig von den im FSG normierten Besonderheiten bei der Entziehung der Lenkberechtigung im Zusammenhang mit Vormerkdelikten (z.B. Nichtberücksichtigung der seither verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nach § 7 Abs 4 FSG) in Beachtung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Entziehungsverfahren innerhalb eines Jahres ab Deliktsverwirklichung (das war hier der 29.10.2021) eingeleitet hätte werden müssen. Andernfalls könne von einer Verkehrsunzuverlässigkeit nicht mehr gesprochen werden.
So hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass eine Entziehung (hier) ohne Wertung der zu Grunde liegenden bestimmten Tatsache für eine dem Gesetz selbst fixierte verhältnismäßig kurze Zeit in möglichst großer zeitlicher Nähe zu der bestimmten Tatsache erfolgen soll, der seit der Tat verstrichenen Zeit und dem Verhalten während dieser Zeit dennoch Bedeutung beigemessen, als es nicht anginge, die Entziehung für eine verhältnismäßig geringfügige pauschale Dauer auch noch lange Zeit nach der Begehung des entsprechenden Delikts bei anschließendem Wohlverhalten zu verfügen, zumal zu diesem Zeitpunkt von einer aktuellen Verkehrsunzuverlässigkeit der betreffenden Person nicht mehr gesprochen werden kann (VwGH 23.3.2004, 2004/11/0008 mwH).
Im gegenständlichen Fall wurde das Entziehungsverfahren erst nach ca 2 Jahren (!) eingeleitet und kann im Lichte der obigen Überlegungen des VwGH nicht (mehr) von einer Verkehrsunzuverlässigkeit beim Beschwerdeführer ausgegangen werden.
Es wird Ihnen hiermit die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von 3 Wochen ab Erhalt dieser Zuschrift eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.“
Die Behörde brachte dazu folgendes Stellungnahme vom 24.10.2023 ein:
„Sehr Geehrte,
unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 18.10.2023, GZ: LVwG-2023/22/2504-1 erlaubt sich die Bezirkshauptmannschaft X nachstehende Stellungnahme abzugeben:
Zunächst ist festzuhalten, dass nicht mehr nachvollziehbar ist, warum der Umstand von drei relevanten Vormerkungen vom Führerscheinregister nicht unmittelbar nach Eintragung der dritten Vormerkung, sondern erst am 13.09.2023, gemeldet wurde. Unstrittig ist hingegen, dass bei Herrn AA drei relevante Vormerkungen aufscheinen und demnach eine bestimmte Tatsache (welche mangelnde Verkehrszuverlässigkeit begründet) nach § 7 Abs. 3 Z14 des Führerscheingesetzes vorliegt. Ebenso unstrittig ist, dass zwischen Begehung des letzten relevanten Deliktes (29.10.2021) und Bescheid betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (13.09.2023) ein Zeitraum von circa einem Jahr und 11 Monaten liegt.
Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hätte das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung jedenfalls innerhalb eines Jahres ab Deliktsverwirklichung eingeleitet werden müssen, ansonsten könne von einer Verkehrsunzuverlässigkeit nicht mehr gesprochen werden.
In diesem Zusammenhang wird die Judikatur in Bezug auf Entziehung der Lenkberechtigung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung ins Treffen geführt (z.B. VwGH 23.03.2004, 2004/11/0008).
Dabei wird nach Ansicht der Behörde aber verkannt, dass diese Judikatur aus einer Zeit vor der hier maßgeblichen 7. Führerscheingesetz-Novelle stammt und mit der Einführung des Vormerksystems auch Sonderregelungen in Bezug auf die Entziehung der Lenkberechtigung geschaffen wurden. Insbesondere wurde im § 7 Abs. 4 FSG eingefügt, dass bei den in Abs. 3 Z14 und 15 (Entziehungstatbestände aus dem Vormerksystem) genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. Wäre man nun der Ansicht, auch für eine Entziehung der Lenkberechtigung aus dem Vormerksystem würde die von der Judikatur entwickelte „Jahresfrist“ gelten, hätte es dieser Sonderbestimmung nicht bedurft.
Dazu führen die erläuterten Bemerkungen zur Regierungsvorlage aus: „Durch das Vormerksystem ist der Beobachtungszeitraum und die Wertung von Wiederholungsdelikten vorweggenommen, weshalb es nicht zu einer neuerlichen Wertung innerhalb dem Entziehungssystems kommen kann“.
Dem folgend und darauf aufbauend hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 20.03.2012, 2012/11/0014 ausgeführt, dass als Ausnahme für die durch die 7. Führerscheingesetz-Novelle eingefügten § 7 Abs. 3 Z14 und 15 eingefügte bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist, es liege somit geradezu auf der Hand, dass die Wertung durch das Vormerksystem schon „vorweggenommen“ ist, weshalb auch allfälliges Wohlverhalten seit Begehung der letzten Übertretung nicht von Belangen sein sollte.
Recht ausführlich mit der gegenständlichen Thematik hat sich auch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Erkenntnis vom 18.03.2014, LVwG-*** auseinandergesetzt und dabei u.a. auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.03.2003, G203/02 Bezug genommen. Dabei ging es um eine Entziehung der Lenkberechtigung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, wobei das maßgebliche Delikt am 04.10.2012 gesetzt und die Entziehung der Lenkberechtigung mit Bescheid vom 28.01.2014 verfügt wurde.
In der genannten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ging es unter anderem um die Verfassungsmäßigkeit von einer Entziehung der Lenkberechtigung bei „Auseinanderklaffen“ von Deliktszeitpunkt und Entziehungszeitpunkt. Im Ergebnis führt der Verfassungsgerichtshof aus, dass eine Entziehung der Lenkberechtigung nicht nur eine „Sicherungsmaßnahme“ darstellt, sondern ihr ebenso der Charakter als „Erziehungsmaßnahme“ zukommt. („Insgesamt ergibt sich also, dass weder der wegen zeitlichen Auseinanderklaffens zwischen vorübergehender Verkehrsunzuverlässigkeit und praktischer Wirksamkeit der Entziehungsmaßnahme in dem hier in Rede stehenden Fällen vom Verwaltungsgerichtshof erhobenen Vorwurf der Unsachlichkeit, noch jener des Verstoßes gegen Art. 6 EMRK zutrifft“).
Gerade das Vormerksystem ist so konzipiert, auf „unbelehrbare Wiederholungstäter und Risikolenker bewusstseinsbildend und sanktionierend einwirken zu können“ (siehe erläuternde Bemerkungen zur 7. FSG-Novelle). So kommt es vor Entziehung der Lenkberechtigung zunächst zu einer Anordnung einer besonderen Maßnahme, im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid vom 06.05.2021 ein Landungssicherungsseminar angeordnet. Dieses Ladungssicherungsseminar wurde am 10.07.2021 absolviert, die dritte Übertretung wurde sodann am 29.10.2021 begangen. Die angeordnete und absolvierte Maßnahme nach dem Vormerksystem hat offenbar keinen ausreichenden Gesinnungswandel bewirkt, sodass nunmehr als Mittel einer „erzieherischen Maßnahme“ die Entziehung der Lenkberechtigung zu treten hat, wobei die verstrichene Zeit bei der Wertung keine Berücksichtigung findet, weil es primär nicht um eine Sicherungsmaßnahme geht, sondern um die Bewirkung eines entsprechenden Gesinnungswandels geh
Hinsichtlich der insgesamt begangenen Verwaltungsübertretungen wird auf die im Akt aufscheinenden Vormerkungen verwiesen, wobei neben dem dritten Vormerkdelikt nach Absolvierung der besonderen Maßnahme auch noch zahlreiche andere Delikte gesetzt wurden (z.B. 21.03.2023 - Missachtung LKW-Fahrverbot, 05.05.2023 – Geschwindigkeits-überschreitung, 03.03.2022 – Missachtung Lenk- bzw. Ruhezeiten).
Die Beschwerde möge daher als unbegründet abgewiesen werden.“
Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.
II.Erwägungen
Die im oben zitierten Schreiben des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 18.10.2023 dargelegte „vorläufige Rechtsansicht“ bleibt auch nach Einlangen der Stellungnahme der belangten Behörde vom 24.10.2023 vollinhaltlich aufrecht und wird der Stellungnahme der belangten Behörde vom wie folgt erwidert:
Die Ausführungen der belangten Behörde sind grundsätzlich, was insb. die zitierten Vorschriften und Entscheidungen betrifft, richtig und nachvollziehbar. Sie gehen jedoch am hier entscheidenden Thema vorbei. So ist es selbstverständlich richtig, dass mit § 7 Abs 3 Z 14 und 15 FSG die Wortfolge „die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist“ eingefügt wurde und auch den weiteren Ausführungen ist zuzustimmen, wenn dort auf den Charakter des Entziehungsverfahren Bezug genommen wird.
Die Behörde verkennt jedoch, dass das erkennende Gericht seine Argumentation auf den Umstand stützt, dass das Entziehungsverfahren nicht rechtzeitig, nämlich innerhalb eines Jahres ab Deliktsverwirklichung, EINGELEITET wurde. Die gerade in § 7 Abs 3 Z 14 und 15 FSG normierten Besonderheiten bei der Entziehung der Lenkberechtigung beziehen sich auf jene Fälle, in denen zwar das Entziehungsverfahren rechtzeitig eingeleitet wurde, das Verfahren selbst jedoch – aus welchen Gründen auch immer - sehr lange angedauert hat. In diesen Fällen, die – und das zeigt die Verwaltungspraxis – mitunter sehr lange andauern können (man denke etwa auch an ein komplexes, langwieriges Beschwerdeverfahren vor den Landesverwaltungsgerichten), ist eben die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen.
Genau das war auch Gegenstand jenes Falles, der mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vom 18.3.2014, LVwG-*** entschieden wurde. Das LVwG-Oberösterreich nahm in diesem Erkenntnis exakt auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Bezug und kam – wiederum im völligen Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung – zum Ergebnis, dass für die Einleitung des Entziehungsverfahrens eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgesehen sei. Selbst wenn es sich um einen bloß innerbehördlichen Vorgang handelt, kann darin die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in einem Verfahren zur Entziehung einer Lenkberechtigung erblickt werden. Entscheidend sei vielmehr, ob die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich durch Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst. Selbst wenn es sich um einen bloß innerbehördlichen Vorgang handelt, kann darin die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in einem Verfahren zur Entziehung einer Lenkberechtigung erblickt werden (VwGH 11. Februar 1992, 92/11/0006). Die einjährige Frist zur Einleitung des Entziehungsverfahrens sei daher in diesem Fall eingehalten worden. Dass das Entziehungsverfahren im vorliegenden Fall nicht innerhalb eines Jahres eingeleitet wurde, wird auch von der belangten Behörde nicht bestritten.
Es kommt also nicht darauf an, wann schlussendlich eine Entscheidung in einem Entziehungsverfahren getroffen wird (das kann - wie ausgeführt – durchaus erst weit nach Deliktsverwirklichung sein), sondern allein darauf, ob das Entziehungsverfahren innerhalb eines Jahres eingeleitet wurde. Erfolgt die Einleitung des Entziehungsverfahren - wie hier - beinahe erst nach 2 Jahren, kommt diese Vorgangsweise einem verfassungsrechtlich unzulässigen Überraschungsverbot gleich. Zumal sich die Behörde mit der führerscheinrechtlichen Angelegenheit überhaupt nicht befasst hatte, war der Rechtsunterworfene über eine sehr lange Zeit überhaupt nicht mit einem Entziehungsverfahren konfrontiert und muss gleichsam nach über einem Jahr – hier beinahe zwei Jahren - „zu seiner Überraschung“ erfahren, dass gegen ihn ein Entziehungsverfahren eingeleitet wird, obgleich für ihn mit der Bezahlung der Verwaltungsstrafe die „Sache“ längst erledigt war.
Auch der Verweis der belangten Behörde im Schreiben vom 24.10.2023 auf diverse Verwaltungsübertretungen aus dem Jahre 2022 und 2023 gehen ins Leere. Mit der Wendung „… und dem Verhalten während dieser Zeit“ hat der Verwaltungsgerichtshof in den oben zitierten Erkenntnissen erkennbar auf solche Delikte Bezug genommen, die einen führerscheinrechtlichen Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand erfüllen. Begeht daher ein Fahrzeuglenker innerhalb der Jahresfrist ab Begehung des Vormerkdelikts etwa ein entziehungsrelevantes Alkoholdelikt, dann wäre im Sinne des Grundsatzes der Einheit des Entziehungsverfahren auch das Vormerkdelikt, obwohl das diesbezügliche Entziehungsverfahren nicht innerhalb der Jahresfrist eingeleitet wurde, mitzuberücksichtigen, auch wenn das Entziehungsverfahren bezüglich des Alkoholdeliktes außerhalb der Jahresfrist ab Deliktsverwirklichung des (dritten) Vormerkdeliktes eingeleitet wurde. Bloße „sonstige“ Verwaltungsübertretungen, die führerscheinrechtlich – wie hier - nicht relevant sind, sind damit keinesfalls angesprochen. Schon gar nicht, wenn sie vor oder nach der Jahresfrist der Deliktsverwirklichung des dritten Vormerkdeliktes begangen wurden.
Für das Landesverwaltungsgericht Tirol gibt es keine Gründe, die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur zwingenden Einleitung des führerscheinrechtlichen Ermittlungsverfahrens innerhalb einer Jahres ab Deliktsverwirklichung auch auf die gegenständliche Fallkonstellation anzuwenden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
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