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LVwG-2023/29/2231-6; LVwG-2023/29/2232-6•LVwG T LVwG-2023/29/2231-6; LVwG-2023/29/2232-6
LVwG-2023/29/2231-6; LVwG-2023/29/2232-6Tribunal Administrativo Regional30 de out. de 2023
Untersagung häuslicher Unterricht<br/>Schulpflichtverletzung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen
1. das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.07.2023, *** (LVwG-2023/29/2231) und
2. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.07.2023, *** (LVwG-2023/29/2232),
jeweils betreffend eine Übertretung nach dem SchulpflichtG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der jeweils im Spruch unter „Datum/Zeit:“ angeführte Klammerausdruck „(bisheriges Schuljahr 2022/2023)“ zu entfallen hat.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von jeweils Euro 72,00, gesamt sohin Euro 144,00, zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.07.2023, ***, wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Datum/Zeit:12.09.2022 bis mindestens 30.05.2023 /bisheriges Schuljahr 2022/2023)
Ort:**** Z, Adresse 2, Volksschule Z
Sie, Herr AA, sind Vater und Erziehungsberechtigter Ihrer an der Volksschule Z, Adresse 2, **** Z, schulpflichtigen Tochter BB, geb. am XX.XX.XXXX. In dieser Eigenschaft sind Sie gemäß § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985 verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regemäßigen Schulbesuch Ihrer Tochter zu sorgen.
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen, so Sei es als Erziehungsberechtigter unterlassen haben, für die Erfüllung der Schulpflicht Ihrer Tochter BB, geb. XX.XX.XXXX zu sorgen, zumal diese seit dem Schulbeginn am 12.09.2022 bis mindestens 30.05.2023, somit das gesamte bisherige Schuljahr 2022/2023, trotz rechtskräftiger Untersagung des häuslichen Unterrichts und Anordnung des Besuchs einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatten Schule, ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben ist bzw. keine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattet Schule besucht.“
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 begangen und wurde über ihn gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 360,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Tage und 10 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.07.2023, ***, wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Datum/Zeit:12.09.2022 bis mindestens 26.05.2023 /bisheriges Schuljahr 2022/2023)
Ort:**** X Adresse 3, Mittelschule 2
Sie, Herr AA, sind Vater und Erziehungsberechtigter Ihres an der Mittelschule 2, Adresse 3, **** X, schulpflichtigen Sohnes CC, geb. am XX.XX.XXXX. In dieser Eigenschaft sind Sie gemäß § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985 verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regemäßigen Schulbesuch Ihres Sohnes zu sorgen.
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen, so Sei es als Erziehungsberechtigter unterlassen haben, für die Erfüllung der Schulpflicht Ihres Sohnes CC, geb. XX.XX.XXXX zu sorgen, zumal dieser seit dem Schulbeginn am 12.09.2022 bis mindestens 26.05.2023, somit das gesamte bisherige Schuljahr 2022/2023, trotz rechtskräftiger Untersagung des häuslichen Unterrichts und Anordnung des Besuchs einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatten Schule, ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben ist bzw. keine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattet Schule besucht.“
Der Beschwerdeführer habe auch dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 begangen und wurde über ihn gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 360,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Tage und 10 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.
Gegen beide Straferkenntnisse hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass die Straferkenntnisse Formalfehler aufweisen würden, zumal die Unterschrift des Genehmigenden fehle. Weiters beinhalte der Tatzeitraum Samstage, Sonn- und Feiertage, an welchen kein Unterricht stattfinde. Zumal keine Maßnahmen nach § 25 Schulpflichtgesetz gesetzt worden seien, sei eine Bestrafung unzulässig. Die Bescheide würden darüber hinaus gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen, zumal bereits die Mutter der beiden Kinder wegen desselben Sachverhaltes bestraft worden sei. Beide Erziehungsberechtigte seien eine einheitliche Streitpartei, weshalb sie nicht gesondert bestraft werden dürften. Die Straferkenntnisse würden gegen verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte verstoßen, weshalb beantragt werde, die beiden Bescheide zu beheben und eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchzuführen sowie die approbationsbefugte Mitarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Y zur Verhandlung zu laden.
Den Beschwerden kommt keine Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie die beiden Entscheidungen zu LVwG-*** und *** betreffend DD, Übertretungen nach dem Schulpflichtgesetz. Am 25.10.2023 fand eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde, er wurde in der Verhandlung durch seine Ehegattin DD vertreten.
I.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Vater und Erziehungsberechtigter der mj BB, geb. am XX.XX.XXXX und des mj CC, geb. am XX.XX.XXXX, beide wohnhaft in **** Z.
Für das Schuljahr 2021/2022 wurde der häusliche Unterricht für beide Kinder angezeigt und nicht untersagt. Im Dezember 2021 wurde für beide Kinder von der Mutter, DD, erneut der häusliche Unterricht für das Schuljahr 2022/2023 angezeigt. Die Externistenprüfung wurde am Ende des Schuljahres 2021/2022 weder von BB noch von CC abgelegt.
Mit Bescheid der Bildungsdirektion Tirol vom 11.07.2023 wurde die Teilnahme der mj BB am häuslichen Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule für das Schuljahr 2022/23 untersagt und gleichzeitig angeordnet, dass die mj BB im Schuljahr 2022/2023 die Schulpflicht durch Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen hat, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde ausgeschlossen (Bescheid vom 11.07.2022, 405.01/0019-allg/2022). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen (Bescheid Bundesverwaltungsgericht vom 03.08.2022, W203 2257604-1/2E).
Mit Bescheid der Bildungsdirektion Tirol vom 11.07.2023 wurde die Teilnahme des mj CC am häuslichen Unterricht nach dem Lehrplan der Mittelschule für das Schuljahr 2022/23 untersagt und gleichzeitig angeordnet, dass der mj CC im Schuljahr 2022/2023 die Schulpflicht durch Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen hat, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde ausgeschlossen (Bescheid vom 11.07.2022, ***). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen (Bescheid Bundesverwaltungsgericht vom 03.08.2022, ***).
BB und CC haben im gesamten Schuljahr 2022/2023 den Unterricht an der Mittelschule bzw Volksschule unentschuldigt nicht besucht, sie wurden zu Hause von ihrer Mutter DD unterrichtet.
Die beiden angefochtenen Straferkenntnisse wurden von EE am 11.07.2023 elektronisch genehmigt und am 01.08.2023 elektronisch erstellt und mit der Amtssignatur versehen. Beide Straferkenntnisse wurden am 07.08.2023 zugestellt (Rückscheine vom 07.08.2023).
Die Mutter der beiden Kinder wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y jeweils mit Straferkenntnis vom 14.03.2023 ebenfalls betreffend eine Schulpflichtverletzung der mj BB (für den Zeitraum 12.09.2022 bis 14.03.2023) und des mj Raphael (für den Zeitraum 12.09.2022 bis 14.04.2023) bestraft, den dagegen erhobenen Beschwerden wurde insofern Folge gegeben, als die Tatzeit konkretisiert und die Geldstrafe auf jeweils Euro 360,00 herabgesetzt wurde (LVwG-*** und LVwG-***)
II.Beweiswürdigung:
Die vorangeführten Feststellungen ergeben sich ua aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden, insbesondere den in den Behördenakten einliegenden Entscheidungen der Bildungsdirektion Tirol und des Bundesverwaltungsgerichtes. Dass der Beschwerdeführer Erziehungsberechtigter der beiden Minderjährigen im vorgeworfenen Tatzeitraum war, wurde bestätigt, ebenso dass die beiden Kinder keine öffentliche Schule besucht haben, sondern zu Hause von ihrer Mutter unterrichtet wurden. Ebenso gab der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme in der mündlichen Verhandlung an, dass die beide Kinder am Ende des Schuljahres 2021/2022, in welchem sie sich im häuslichen Unterricht befanden, die Externistenprüfung nicht abgelegt haben.
Dass die beiden angefochtenen Straferkenntnisse elektronisch gefertigt und erstellt wurden, ist den beiden Beiblättern zu den Straferkenntnissen zu entnehmen, ebenso dass die Genehmigung von EE erfolgt ist. Dass diese fertigungsbefugt war, durch Vorlage der entsprechenden Bestätigung vom 01.08.2006 belegt. Die Einvernahme der Sachbearbeiterin EE konnte folglich unterbleiben.
III.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 96/2022, lauten:
„A. Personenkreis, Beginn und Dauer
§ 1
Personenkreis
(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
§ 2
Beginn der allgemeinen Schulpflicht
(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.
§ 3
Dauer der allgemeinen Schulpflicht
Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.
§ 5
Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren
(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
(…)
„§ 24.
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst. (…)
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.
Die wesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 58/2018, lauten:
„§ 18
Erledigungen
(1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.
(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.
(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.“
Die wesentlichen Bestimmungen des EGVG, BGBl I Nr 87/2008 idF BGBl I Nr 561/2018, lauten:
„Artikel I
[…]
(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:
1. das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden;
2. das VStG auf das Strafverfahren der Verwaltungsbehörden mit Ausnahme der Finanzstrafbehörden des Bundes;
3. das VVG auf das Vollstreckungsverfahren der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, der Organe der Städte mit eigenem Statut und der Landespolizeidirektionen.
[…]“
Die wesentlichen Bestimmungen des E-Gov-Gesetzes – E-GovG, BGBl I Nr 10/2004 idF BGBl I Nr 119/2022, lauten:
„§ 19
Amtssignatur
(1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.
(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs unter den näheren Bedingungen des Abs. 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihm erzeugten Dokumente verwendet werden.
(3) Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels sind vom Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.
§ 20
Beweiskraft von Ausdrucken
Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten.“
IV.Erwägungen:
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass sowohl der Sohn des Beschwerdeführers, der mj CC in der Zeit vom 12.09.2022 bis 26.05.2023 nicht am Unterricht in der Mittelschule X als auch die Tochter des Beschwerdeführers, die mj BB, in der Zeit vom 12.09.2023 bis 30.05.2023 nicht am Unterricht in der Volksschule Z, sohin an einer öffentliche Schule, teilgenommen hat, obwohl die Erfüllung der Schulpflicht im Schuljahr 2022/2023 durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe für beide Kinder angeordnet und der häusliche Unterricht für das Schuljahr 2022/2023 ausdrücklich untersagt wurde. Im vorgeworfenen Tatzeitraum unterlagen sowohl CC als auch BB der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 3 Schulpflichtgesetz. Der Beschwerdeführer hat von seinem Wahlrecht, die vorgenannte Schulpflicht durch den Besuch einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen, nicht Gebrauch gemacht, weshalb die Schulpflicht entsprechend der Verordnung der Bildungsdirektion für Tirol über die Festsetzung der Schulsprengel für die öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen in Tirol (Pflichtschulsprengelverordnung) vom 17.08.2022, Nr 36, vom mj CC in der Mittelschule X und von der mj BB in der Volksschule Z zu erfüllen ist.
Der Beschwerdeführer als Erziehungsberechtigter des mj CC und der mj BB hat daher die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht, zumal er nicht dafür Sorge getragen hat, dass die beiden Kinder der Schuldpflicht durch Besuch des Unterrichtes im Tatzeitraum nachgekommen sind.
Der Einwand des Beschwerdeführers, dass eine Bestrafung aufgrund der bereits erfolgten Bestrafung der Mutter der beiden Kinder und dem Vorliegen einer „einheitlichen Streitpartei“ der beiden Erziehungsberechtigten unzulässig sei, geht ins Leere. Der Begriff der einheitlichen Streitpartei entspringt dem Zivilrecht (ZPO), weder das Schulpflichtgesetz noch die anzuwendenden Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) noch des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes (AVG) sehen jedoch einheitliche Streitparteien als solche vor, weshalb jeder Erziehungsberichtigte (als auch das schulpflichtige Kind ab Vollendung des 14. Lebensjahres) getrennt zu Verantwortung gezogen werden können.
Auch den weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers ist nicht zu folgen: Die Seitens des Beschwerdeführers ins Treffen geführten verfassungsrechtlichen Bedenken werden nicht geteilt. Nach Art 28 erster Satz UN-Kinderrechtskonvention hat jedes Kind das Recht auf Bildung, weshalb das Gesetz die Eltern und Erziehungsberechtigten verpflichtet, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder zu sorgen (VwGH 12.08.2010/2008/10/0304). Zudem gefährden nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Eltern das Kindeswohl, wenn sie sowohl den Schulbesuch als auch die bei einem Heimunterricht vorgesehene Externistenprüfung ihrer schulpflichtigen Kinder verweigern (OGH, 25.09.2018, 2Ob 136/18s). Die Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch einer öffentlichen Schule im Schuljahr 2022/2023 wurde für beide Kinder rechtkräftig angeordnet, weshalb der Schulpflicht iSd Schulpflichtgesetzes zu entsprechen war. Wie der Verfassungsgerichtshof (ua) im Erkenntnis vom 29.11.2022, E2935/2022, wiederholt ausgesprochen hat, beschränkt die Freiheit des häuslichen Unterrichtes gemäß Art 17 Abs 3 StGG nicht die in Art 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art 17 Abs 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (VfSlg. 20.311/2019). Aus verfassungsrechtlicher Sicht führt auch die Änderung des § 11 Schulpflichtgesetz durch BGBl I 232/2021 zu keinem anderen Ergebnis (VfGH 29.11.2022, E 2935/2022-5).
Die Durchführung von Maßnahmen nach § 25 Schulpflichtgesetz waren nicht Voraussetzung für eine Bestrafung nach § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz, zumal seit der Gesetzesänderung BGBl I Nr 35/2018 die Nichterfüllung der in Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten bei ungerechtfertigtem Fernbleiben eines Schülers oder einer Schülerin vom Unterricht von mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht jedenfalls zur Anzeige zu bringen sind und eine Verwaltungsübertretung darstellen.
Der weitere Einwand, dass im Tatzeitraum Samstage, Sonntage und Feiertage inkludiert seien, an welchen keine Schulpflicht bestehe, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Die allgemeine Schulpflicht ist gemäß § 5 Abs 1 Schulpflichtgesetz durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren und höheren Schulen zu erfüllen. Gemäß § 9 Abs 1 Schulpflichtgesetz haben die in eine im § 5 genannten Schule aufgenommenen Schüler den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regemäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterreicht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen. Das Schuljahr beginn gemäß § 2 Abs 1 Schulzeitgesetz 1985 im Bundesland Tirol mit dem zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Das Unterrichtsjahr umfasst gemäß Abs 2 leg cit das erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet und das zweite Semester, welches an dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit Beginn der Hauptferien endet. Diese beginnen im Bundesland Tirol an dem Samstag, der frühestens auf den 05.07. und spätestens 11.07. fällt. In Abs 4 bis 5a leg cit sind die unterrichtsfreien Schultage aufgezählt.
Die Schulpflicht als solche besteht jedoch für das gesamte Unterrichtsjahr, im Jahr 2022/2023 sohin vom 12.09.2022 bis 07.07.2023. Folglich beinhaltet der Tatvorwurf (Nichterfüllung der Schulpflicht durch Besuch des Unterrichtes) naturgemäß nur jene Tage, an denen auch Unterricht abgehalten wurde, wobei es keiner ausdrücklichen Nennung der schulfreien Tage im Schuljahr bedarf.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers liegen auch keine Nicht-Bescheide vor. Den Behördenakten (dem jeweiligen Ausfertigungsprotokoll) ist zu entnehmen, dass das jeweilige Straferkenntnis durch die fertigungsbefugte Sachbearbeiterin EE, elektronisch genehmigt und sodann elektronisch erstellt mit Amtssignatur versehen an den Beschwerdeführer und versandt wurde.
Hiezu ist auszuführen, dass § 18 Abs 3 und 4 AVG zwischen der Genehmigung der Erledigung der Behörde und der Beurkundung dieses Willensaktes einerseits, und der Ausfertigung, also der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits zu unterscheiden ist (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140).
Gemäß § 18 Abs 3 AVG sind sämtliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen. Die Erledigung selbst muss von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vgl. in diesem Sinn VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, mwN).
Wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann nach § 18 Abs 3 zweiter Satz AVG an die Stelle der Unterschrift des Genehmigungsberechtigten ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. Je nach technisch organisatorischer Umsetzung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem der Behörde kann die Identität z.B. auch durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept und die Authentizität durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen gewährleistet sein (VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, mit Hinweis auf ErläutRV 294 BlgNR 23. GP 12 f).
Im Bereich des elektronischen Aktes tritt die in diesem vorgenommene Genehmigung (jedes einzelnen Bescheids) an die Stelle der Unterschrift auf einer papierenen Urschrift. Auch auf diese Weise bleibt einerseits die Zurechenbarkeit der Erledigung zu einer bestimmten natürlichen Person gewahrt und es ist andererseits sichergestellt, dass der Inhalt des Bescheids vom Willen des Organwalters getragen ist (vgl. VwGH 10.9.2015, Ra 2015/09/0043).
Von der in § 18 Abs 3 AVG geregelten Genehmigung der Erledigung ist die in § 18 Abs 4 AVG geregelte Ausfertigung der Erledigung zu unterscheiden; die Ausfertigung der Erledigung ist entweder vom Genehmigenden zu unterschreiben, mit einem Beglaubigungsvermerk zu versehen oder im Falle elektronischer Erstellung der Erledigung mit einer Amtssignatur zu versehen (wobei in diesem Fall keine weiteren Voraussetzungen erfüllt werden müssen). Auch § 18 Abs 4 AVG sieht nicht vor, dass eine mit einer Amtssignatur versehene Ausfertigung einer Erledigung noch zusätzliche Erfordernisse betreffend die Dokumentation der Genehmigung der Erledigung aufweisen müsse (VwGH 19.06.2023, Ra2023/09/0052-8).
Die angefochtenen Straferkenntnisse wurde von einer befugten Sachbearbeiterin elektronisch genehmigt und elektronisch erstellt und weisen eine Amtssignatur auf, sämtliche Schritte sind nachvollziehbar dokumentiert, weshalb mangels entsprechenden Vorbringens und mangels anderslautender Beweismittel keine Bedenken an der rechtmäßigen Ausfertigung der beiden Bescheide bestehen.
Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers, dass keine entsprechende Amtssignatur vorliege, ist auszuführen, dass gemäß § 18 Abs 4 zweiter Satz Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke, keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen brauchen als jene, die in Abs 1 leg cit und gegenständlichen Falls vorliegend (Bezeichnung der Behörde, Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden) angeführt sind.
Die vollständige Amtssignatur hat nach den §§ 19 und 20 E-GovG neben der Bildmarke auch Hinweise, dass das Dokument amtssigniert wurde und dass das ausgedruckte Dokument verifiziert werden kann, zu enthalten. Gegenständlich ist jeweils unterhalb der Bildmarke angeführt, dass das Straferkenntnis amtssigniert ist und Informationen unter der Internetadresse „amtssinatur.tirol.gv.at“ abrufbar sind. Unter dem weiterführenden Link „Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokumentes“ auf der genannten Internetseite ist zudem angeführt, dass die Verifizierung eines Dokumentes, worunter die Bestätigung zu verstehen ist, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung von der entsprechenden Organisationseinheit bzw. Behörde stammt, auch ohne elektronisch vorliegendem Dokument (zB per Mail oder Scan) überprüft werden kann.
Die gegenständlich von der Behörde verwendete Amtssignatur ist vollständig im Sinn des E-Government-Gesetzes. Die zusätzliche Anbringung der SID-Nummer (Security Identifier) schadet nicht. Seitens des erkennenden Gerichtes bestehen sohin keinerlei Bedenken gegen die ordnungsgemäße Ausfertigung des Bescheides.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten „überprüften“ Bescheide betrafen zum einen nicht die beiden gegenständlich angefochtenen Straferkenntnisse, zudem ist nochmals unter Verweis auf die obigen Ausführungen und zitierte Judikatur hinzuweisen, dass die Amtssignatur keine Unterschrift des Genehmigenden, sondern eine Bestätigung darstellt, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung von der entsprechenden Organisationseinheit bzw. Behörde stammt, und eine Unterschrift auf der Erledigung selbst gemäß den Bestimmungen des § 18 AVG bei elektronischen Ausfertigungen auch nicht vorgesehen ist und die Unterschrift zur Freigabe des angefochtenen Straferkenntnisses elektronisch vorliegt. Sämtliche diesbezüglich erhobenen Einwendungen gehen daher ins Leere.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Aufgrund der bisherigen Vorkommnisse mussten dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Schulpflicht der beiden Kinder jedenfalls bekannt sein. Insbesondere wurde er auch diesbezüglich von der zuständigen Schulbehörde informiert. Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, wobei beim Verschulden von zumindest bedingt vorsätzlichem Verhalten auszugehen war.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer machte zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben, sodass diesbezüglich von zumindest durchschnittlichen Gegebenheiten auszugehen war.
Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend der lange Tatzeitraum zu werten. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist als erheblich einzustufen, zumal durch das Fernbleiben vom Unterricht, das jedem Kind zukommende Recht auf Sicherung des Ausbildungserfolges, in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt wurde, insbesondere wenn – wie hier auch maßgeblich - nach zugelassenem häuslichen Unterricht die Externistenprüfungen nicht abgelegt wurden und über ein weiteres Jahr der Unterricht nicht besucht wird. Die übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025).
Die verhängten Geldstrafen sind jedenfalls schuld- und tatangemessen sowie verhältnismäßig und jedenfalls aus spezial- aber auch generalpräventiven Gründen geboten, gab der Beschwerdeführer doch anlässlich der mündlichen Verhandlung an, dass seine Kinder weiterhin keine öffentliche Schule besuchen. Eine Herabsetzung war daher jedenfalls nicht indiziert.
Die Anwendung des § 20 VStG war in beiden Verfahren nicht geboten, zumal die Milderungs- die Erschwerungsgründe nicht erheblich überwiegen, ebenso nicht die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG, zumal nicht bereits von einem lediglich geringfügigen Verschulden auszugehen war und die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich die Sicherung des Ausbildungserfolges, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (langer Tatzeitraum) ebenfalls nicht gering waren.
Die Spruchberichtigungen erfolgte gemäß § 44a VStG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs haben verpflichtete Erziehungsberechtigte mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Kinder zu sorgen. Dies schließt mit ein, für die Genesung ihrer Kinder mit Nachdruck zu sorgen, damit diese Schule besuchen können.
Eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Kantner
(Richterin)
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