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LVwG-2023/36/0801-10•LVwG T LVwG-2023/36/0801-10
LVwG-2023/36/0801-10Tribunal Administrativo Regional23 de out. de 2023
Planverbesserung<br/>Nachbarrechte<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 01.02.2023, Zahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 –TBO 2022
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,
dass die Baubewilligung gemäß den mit Genehmigungsvermerk des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 01.02.2023, Zahl ***, versehenen Plänen, verbessert durch den am 24.08.2023 eingebrachten und mit Genehmigungsvermerk des Landesverwaltungsgerichts Tirol versehenen Lageplan der CC für Vermessungswesen (ohne Datumsangabe) mit der Bezeichnung „Bauabsteckplan“, Gz ***, sowie dem Einreichplan der DD datiert mit „19.09.2022“, Projektnummer ***, erteilt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bauansuchen vom 10.02.2022, bei der Baubehörde eingelangt am 28.09.2022, beantragte die EE mit Sitz in Wien den Abbruch des Bestandsgebäudes und den Neubau eines Wohnhauses mit drei Wohnungen und Garage auf Gst **1 KG Z.
Dazu wurde von der belangten Behörde am 25.10.2022 eine Bauverhandlung durchgeführt und dabei von AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) durch ihren Rechtsvertreter auch zulässige Nachbareinwendungen vorgebracht.
Weiters wurde von der belangten Behörde die hochbautechnische Stellungnahme vom 25.01.2023 eingeholt. Eine detaillierte Auseinandersetzung und Prüfung des Bauvorhabens ist darin jedoch in nachvollziehbarer Weise nicht erfolgt – dies insbesondere auch nicht hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachbarrechte.
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 01.02.2023, Zahl ***, wurden dann dem beantragten Abbruch und Neubauvorhaben die Baubewilligung erteilt.
Dagegen wurde von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde vom 06.03.2023 erhoben und darin insbesondere zusammengefasst vorgebracht, dass die Voraussetzung für die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen nicht vorgelegen hätten und zudem dessen Ausführungen widersprüchlich seien. So hätte dieser zum Ergebnis kommen müssen, dass das Urgelände in den vorliegenden Plänen nicht ausreichend eingezeichnet sei. Die Einreichunterlagen seien so mangelhaft, dass der Beschwerdeführerin jene Informationen genommen würden, die sie zur Verfolgung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte benötige. Zudem wurde geltend gemacht, dass das genehmigte Projekt den Festlegungen des Bebauungsplanes widerspreche und die Mindestabstandsbestimmungen der Tiroler Bauordnung zum Grundstück der Beschwerdeführerin hin verletzt würden. Auch seien die Brandschutzbelange der Nachbarin nicht ausreichend berücksichtigt worden, da Vorkehrungen zur Vermeidung eines Brandüberschlages fehlten. Weiters seien die Auflagen, die teilweise auch dem Nachbarschutz dienten, zu unbestimmt. Schließlich begegnen dem Bebauungsplan auch verfassungsrechtliche Bedenken, da es rechtswidrig sei, den Bebauungsplan ausschließlich zugunsten der Bauwerberin während des anhängigen Bauverfahrens zu ändern.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.03.2023, Zahl ***, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren wurde von der anwaltlich vertretenen Bauwerberin die Stellungnahme 25.04.2023 zur Beschwerde eingebracht und dazu von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin die Stellungnahme vom 15.06.2023.
Ergänzend wurde vom Landesverwaltungsgericht die hochbautechnische Stellungnahme vom 18.07.2023, Zl ***, eingeholt, in der vom Sachverständigen jeweils mit näherer Begründung zusammengefasst Folgendes ausgeführt wird:
Die Einreichunterlagen entsprechen nicht vollinhaltlich den Vorgaben der Bauunterlagenverordnung 2020 bzw beinhalten diese nicht alle notwendigen Informationen, welche für eine Beurteilung der der Beschwerdeführerin zustehenden Nachbarrechte auf Einhaltung der Abstandsvorschriften iSd § 6 TBO 2022 für notwendig erachtet werden. So finden sich insbesondere in der Ansichtsdarstellungen Nord und Ost, welche die maßgebenden Außenwände gegenüber dem Gst **2 KG Z darstellen, zwar Angaben hinsichtlich eines Geländeverlaufes – bezeichnet als Urgelände –, aufgrund fehlender Zusatzbezeichnungen, wie zB Geländeverlauf an der nordseitigen Außenwand, ist allerdings nicht genau zu erkennen, wo dieser in den Planunterlagen eingezeichnete Geländeverlauf genau verläuft. Dies betrifft im konkreten den im Lageplan im nordöstlichen Eckbereich der Garage ausgewiesenen Punkt 115. Hier wird aus fachlichen Ansicht ein Höhenbezugspunkt für relevant erachtet, um klar nachvollziehen zu können, welche Ausmaße die Höhe der Garage zu diesem Bezugspunkt einnimmt bzw welches Höhenausmaß die auf der Garagendecke geplante und gegenüber den Grundstücken **3, **4 sowie **2, alle KG Z, errichtete Stützmauerkonstruktion in Stahlbetonbauweise samt aufgesetztem Geländer, einnimmt.
Weiters wurde vom Sachverständigen zusammengefasst ausgeführt, dass im Firstbereich des Hauptgebäudes, welcher den höchsten Gebäudepunkt darstellt, der im Bebauungsplan festgelegte höchste Gebäudepunkt eingehalten wird.
In Bezug auf das im Mindestabstandsbereich zu Grundstück **2 KG Z geplanten Nebengebäude (Garage) wurde ausgeführt, dass die Oberkante der Dachkonstruktion auf einer absoluten Höhe von 828,30 m projektiert wurde, wodurch diese Höhe exakt dem im Bebauungsplan für diesen Bereich festgelegten höchsten Gebäudepunkt entspricht.
Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin geltenden gemachten Brandüberschlages führte der hochbautechnische Sachverständige in dieser Stellungnahme mit detaillierter Begründung aus, dass den Anforderungen in Bezug auf den erforderlichen Brandschutz entsprochen wird, sodass ein entsprechender Brandüberschlag auf das Grundstück der Beschwerdeführerin vermieden werden kann.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 26.07.2023 wurde diese hochbautechnische Stellungnahme allen Parteien des Beschwerdeverfahrens zum Parteiengehör übermittelt und zudem der Bauwerberin aufgetragen die Einreichpläne entsprechend den Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen zu verbessern.
Eine Stellungnahme der belangten Behörde bzw der Beschwerdeführerin wurde nicht eingebracht.
Von der anwaltlich vertretenen Bauwerberin wurden am 24.08.2023 beim Landesverwaltungsgericht Tirol der Lageplan der CC für Vermessungswesen (ohne Datumsangabe) mit der Bezeichnung „Bauabsteckplan“, und der Geschäftszahl *** und mit der weiteren Angabe „vermessen am: 2021-11-10“ sowie weiters der Einreichplan der DD datiert mit „19.09.2022“, Projektnummer ***, und mit der zusätzlichen Angabe „Planänderungen: Verbesserungsplan laut Landesverwaltungsgerichtshof vom 18.07.2023“ jeweils in 4-facher Ausfertigung eingebracht.
Zur Beurteilung dieser Einreichunterlagen wurde weiters die hochbautechnische Stellungnahme vom 25.09.2023, Zl ***, eingeholt. Darin kommt der Sachverständige mit näheren Ausführungen zusammengefasst zum Ergebnis, dass in den am 24.08.2023 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebrachten Planunterlagen - Einreichplan, verfasst von der DD, und dem Lageplan (Bauabsteckplan), verfasst von der CC. für Vermessungswesen, nunmehr alle notwendigen Informationen beinhalten, welche für eine zweifelsfreie Prüfung der Einhaltung des Mindestabstandes nach § 6 TBO 2022 gegenüber dem Gst **2 KG Z der nunmehrigen Beschwerdeführerin für notwendig erachtet werden. Aus diesen verbesserten Darstellungen zeigt sich nun, dass sich die im Mindestabstandsbereich zu den Grundstücken **5, **2 und **3, alle KG Z, geplante Garage zum Teil vor als auch nach Bauführung über dem anschließenden Gelände befindet. Nach den Bestimmungen des § 6 Abs 7 TBO 2022 bleiben Grenzen unter 3 m – sohin die Grenze (Grenzpunkt) der Beschwerdeführerin - bei der Verbauung der gemeinsamen Grundgrenze unberücksichtigt. Wie sich aus den Planunterlagen - Schnittführung D-D (Garage und Einfahrt) – weiters zeigt, ergibt sich im maßgeblichen nordöstlichen Eckbereich der Stützmauerkonstruktion inkl Geländer (Punkt 115) ein absoluter Geländehöhenpunkt vor Bauführung von 829,80 m. Die Oberkante der Absturzsicherung ist mit einer absoluten Höhe von 830,80 m ausgewiesen, wodurch sich eine Gesamthöhe – Stützmauer inkl Geländer – und ausgehend vom Geländeverlauf vor Bauführung von 1,0 m (830,80 – 829,80) errechnet, wodurch den Bestimmungen des § 6 Abs 4 lit d TBO 2022 (maximale Höhe 2,0 m) entsprochen wird.
Mit detaillierter Nachweisführung gelangt der hochbautechnische Sachverständige weiters zusammengefasst zum Ergebnis, dass beim Hauptgebäude der Mindestanstand nach § 6 TBO 2022 ebenfalls eingehalten ist.
Zusammengefasst kommt der Sachverständige zum Ergebnis, dass gegenüber dem Grundstück **2 KG Z im Eigentum der nunmehrigen Beschwerdeführerin keine Abstandsverletzungen nach § 6 TBO 2022 vorliegen.
Am 19.10.2023 wurde am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Vertreter sämtlicher Parteien des Beschwerdeverfahrens sowie des vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen durchgeführt.
II.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Tiroler Bauordnung 2022, LBGl Nr 44/2022 (WV) in der hier maßgeblichen Fassung LBGl Nr 64/2023:
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
(…)“
III.Erwägungen:
1. Zur Prüfbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zunächst auszuführen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat.
Der Prüfumfang aufgrund einer Nachbarbeschwerde in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung ist daher grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen, und zudem nur soweit diesbezüglich auch ein Mitspracherecht besteht, beschränkt (vgl VwGH 27.03.2019, Ra 2018/06/0264; uva).
2. Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist das Mitspracherecht der Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung in zweifacher Weise beschränkt.
Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen auch wirksam geltend gemacht hat (VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015; VwGH 27.11.2003, 2002/06/0062).
Gegen eine Einschränkung der Mitspracherechte der Nachbar in einem Baubewilligungsverfahren bestehen auch keine höchstgerichtlichen Bedenken (vgl VfGH 21.03.1986, Slg Nr 10.844; VwGH 27.01.2011, 2009/06/0054; uva).
3. Nachbarn und damit Parteien in einen Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung sind gemäß § 33 Abs 2 TBO 2022 die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen (lit a) und deren Grenzen zudem zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen (lit b).
Die Voraussetzungen nach § 33 Abs 2 lit a und b TBO 2022 müssen kumulativ vorliegen, um die Parteistellung eines Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung begründen zu können.
4. Im gegenständlichen Fall ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin des Gst **2 KG Z ist, das in einem Eckpunkt unmittelbar an den verfahrensgegenständlichen Bauplatz iSd § 2 Abs 12 TBO 2022 (Gst **1 KG Z) angrenzt.
Im gegenständlichen Fall ist auch die Voraussetzung des § 33 Abs 2 lit b TBO 2022 erfüllt und ergibt sich damit, dass der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Bewilligungsverfahren als Nachbarin Parteistellung zugekommen ist und diese berechtigt war, die in § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2022 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen und sie durch die rechtzeitige Erhebung von Einwendungen ihre Parteistellung auch erhalten hat.
5. Der Beschwerdeführerin kommt sohin gemäß § 33 Abs 3 TBO 2022 zusammengefasst ua auch ein Mitspracherecht zum Brandschutz, zu einzelnen Festlegungen eines Bebauungsplanes sowie hinsichtlich der Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2022 zu.
Ein darüberhinausgehendes Recht kommt den Nachbarn in einen Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung nicht zu.
6. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der behördlichen Bauverhandlung im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch zulässige Einwendungen in Bezug auf den Brandschutz, den Mindestabstand nach § 6 TBO 2022 sowie der Einhaltung der Festlegungen des Bebauungsplanes erhoben und damit diesbezüglich ihre Parteistellung erhalten.
7. Soweit in der Beschwerde mit näheren Ausführungen zusammengefasst vorgebracht wird, dass die Voraussetzung für die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen im behördlichen Verfahren nicht vorgelegen hätten und zudem dessen Ausführungen widersprüchlich seien und dieser feststellen hätte müssen, dass die Planunterlagen im Hinblick auf die Verfolgung der Rechte der Beschwerdeführerin mangelhaft seien, ist dazu Folgendes auszuführen:
Wie der Verwaltungsgerichthof in ständiger Judikatur - auch zur Tiroler Bauordnung – ausführt, müssen die vom Bauwerber vorgelegten Pläne ausreichen, dem Nachbarn jene Information zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte braucht.
Ein weitergehendes Recht dahingehend, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend vorgelegt werden müssen, kommt dem Nachbarn nicht zu (vgl VwGH 26.03.1985, Zl 84/05/0233; VwGH 28.03.1996, Zl 95/06/0253; VwGH 12.06.2012, 2009/05/0093; uva).
Im gegenständlichen Fall hat sich aus der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten hochbautechnischen Stellungnahme vom 18.07.2023, Zl ***, mit detaillierter Begründung zusammengefasst ergeben, dass eine zweifelsfreie Beurteilung der Nachbarrechte der Beschwerdeführerin in Bezug auf § 6 TBO 2022 anhand der Einreichpläne nicht möglich ist und diese daher entsprechend zu verbessern waren.
Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ist sohin Berechtigung zugekommen.
Nach Ergehen eines Mängelbehebungsauftrages wurden von der anwaltlich vertretenen Bauwerberin am 24.08.2023 beim Landesverwaltungsgericht Tirol der Plan der CC für Vermessungswesen ohne Datumsangabe mit der Bezeichnung „Bauabsteckplan“, Gz ***, und mit der weiteren Angabe „vermessen am: 2021-11-10“ sowie weiters der Einreichplan der DD datiert mit „19.09.2022“, Projektnummer *** und der zusätzlichen Angabe „Planänderungen: Verbesserungsplan laut Landesverwaltungsgerichtshof vom 18.07.2023“ jeweils in 4-facher Ausfertigung eingebracht.
8. Soweit von der Beschwerdeführerin eine Verletzung des Mindestabstandes nach § 6 TBO 2022 geltend gemacht wird, ist dazu Folgendes auszuführen:
Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene hochbautechnische Sachverständige führte in der Stellungnahme vom 25.09.2023, Zl ***, mit näherer Begründung aus, dass die am 24.08.2023 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebrachten Pläne nunmehr alle notwendigen Informationen beinhalten, welche für eine Prüfung der Einhaltung des Mindestabstandes nach § 6 TBO 2022 gegenüber dem Grundstück der nunmehrigen Beschwerdeführerin für notwendig erachtet werden.
Weiters kommt der hochbautechnische Sachverständige in dieser Stellungnahme mit detaillierter Nachweisführung und Begründung zum Ergebnis, dass sowohl hinsichtlich des Hauptgebäudes der Mindestabstand nach § 6 TBO 2022 eingehalten ist als auch in Bezug auf die im Mindestabstandbereich zum Grundstück der Beschwerdeführerin hin situierten Garage samt aufgesetzter Stützmauer inkl Geländer den Vorgaben des § 6 TBO 2022 entsprochen wird.
Aus den nunmehr verbesserten Einreichplänen ergibt sich sohin aufgrund des vom Landesverwaltungsgericht Tirol ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens zusammengefasst, dass eine Verletzung des Mindestabstandes nach § 6 TBO 2022 gegenüber dem unmittelbar angrenzenden Grundstück im Eigentum der Beschwerdeführerin nicht gegeben ist.
9. Wenn von der Beschwerdeführerin weiters vorgebracht wird, dass die Festlegungen des Bebauungsplanes nicht eingehalten sind, dies insbesondere hinsichtlich der Bauhöhe, ergibt sich dazu aus den Ausführungen in der hochbautechnischen Stellungnahme vom 18.07.2023, Zl ***, dass auch diesem Vorbringen keine Berechtigung zugekommen ist.
In dieser Stellungnahme werden alle Festlegungen des Bebauungsplanes vom 07.06.2022, mit der Bezeichnung „FF“ mit dem Planungsbereich des Gst **1 KG Z angeführt und wird insbesondere mit näheren Ausführungen vom Sachverständigen dargetan, dass im Firstbereich des Hauptgebäudes, welcher den höchsten Gebäudepunkt darstellt, der im Bebauungsplan festgelegte höchste Gebäudepunkt von 836,30 m eingehalten ist.
In Bezug auf das im Mindestabstandsbereich zum Grundstück der Beschwerdeführerin (Gst **2 KG Z) hin geplanten Nebengebäude (Garage) wurde vom hochbautechnischen Sachverständigen zusammengefasst ausgeführt, dass die Oberkante der Dachkonstruktion auf einer absoluten Höhe von 828,30 m projektiert wurde, wodurch diese Höhe exakt dem im Bebauungsplan für diesen Bereich festgelegten höchsten Gebäudepunkt entspricht.
Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Einhaltung der Festlegungen des Bebauungsplanes soweit diese vom Mitspracherecht der Nachbarn umfasst ist, keine Berechtigung zugekommen ist.
10. Soweit von der Beschwerdeführerin weiters geltend gemacht wird, dass hinsichtlich des Bebauungsplans verfassungsrechtliche Bedenken bestünden, da es rechtswidrig sei, den Bebauungsplan ausschließlich zugunsten der Bauwerberin während des anhängigen Bauverfahrens zu ändern, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Wie die Höchstgerichte in ständiger Rechtsprechung ausführen, bestehen gegen einen Bebauungsplan, der im Hinblick auf ein konkretes Bauvorhaben erlassen bzw geändert wurde, sowie auch gegen einen Bebauungsplan der während eines anhängigen Baubewilligungsverfahren erlassen bzw geändert wurde, bloß aufgrund einer dieser beiden Umstände keine Bedenken (vgl VfGH 05.03.2003, B1384/02 - V7/02; VfGH 12.12.2008, B1454/07; VwGH 13.12.2011, 2009/05/0272; VwGH 19.09.2006, 2005/05/0147; uva).
11. Wenn in der Beschwerde weiters vorgebracht wird, dass die Brandschutzbelange der Beschwerdeführerin nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, da Vorkehrungen zur Vermeidung eines Brandüberschlages fehlten, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen hochbautechnische Sachverständige kommt in seiner Stellungnahme vom 18.07.2023, Zl ***, mit detaillierter Begründung und unter Anführung der maßgeblichen Vorschriften zusammengefasst zum Ergebnis, dass den Anforderungen in Bezug auf den erforderlichen Brandschutz entsprochen wird, sodass ein entsprechender Brandüberschlag auf das Grundstück der Beschwerdeführerin vermieden werden kann.
12. Wie vorstehend jeweils im Detail näher ausgeführt, ergibt sich nach erfolgter Verbesserung der Pläne (Einreichplan und Lageplan), dass bereits aufgrund der konkreten Planung die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachbarrechte nach § 33 Abs 3 TBO 2022 nicht verletzt sind.
Es konnte daher bereits aus diesem Grund durch das – im Übrigen nicht näher konkretisierte - Vorbringen, dass Auflagen, die teilweise auch dem Nachbarschutz dienten, zu unbestimmt seien, keine Verletzung der Nachbarrechte der Beschwerdeführerin im Hinblick auf § 33 Abs 3 TBO 2022 gegeben sein.
13. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass nach der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgten Verbesserung der Pläne sowie aufgrund der durch den vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen erfolgten vollständigen und detaillierten Prüfung samt schlüssiger und widerspruchsfreier Begründung sich ergeben hat, dass eine Verletzung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachbarechte nach § 33 Abs 3 TBO 2022 nicht gegeben ist.
Es war daher die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Baubewilligung gemäß den mit Genehmigungsvermerk des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 01.02.2023, Zahl ***, versehenen Plänen, verbessert durch den am 24.08.2023 eingebrachten Lageplan der CC für Vermessungswesen (ohne Datumsangabe) mit der Bezeichnung „Bauabsteckplan“, Gz ***, sowie dem Einreichplan der DD datiert mit „19.09.2022“, Projektnummer ***, erteilt wird.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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