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LVwG-2023/20/1330-4•LVwG T LVwG-2023/20/1330-4
LVwG-2023/20/1330-4Tribunal Administrativo Regional18 de out. de 2023
Absonderung<br/>Vergütung nach dem EpiG bzw EpiG-BerechnungsVO<br/>Berechnung<br/>Referenzzeitraum<br/>Vorjahresperiode
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, vertreten durch BB, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X (belangte Behörde) vom 11.04.2023, ***, betreffend eine Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) in Höhe von Euro 7.841,47.
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Antrag vom 21.04.2022, welcher mit Eingabe vom 31.01.2023 konkretisiert wurde, begehrte der Beschwerdeführer als Einzelunternehmer im Zusammenhang mit seiner bescheidmäßigen Absonderung auf Grund des Vorliegens einer bestätigten Infektion mit SARS-CoV-2 unter Bezugnahme auf § 32 Epidemiegesetz für den Zeitraum 12.01.2022 bis 21.01.2022 eine Entschädigung für den Verdienstentgang in der Höhe von Euro 7.841,47.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 7, 32 Abs 1 Z 1 und Abs 1a EpiG iVm § 3 EpiG-Berechnungsverordnung für den Zeitraum 12.01.2022 bis 18.01.2022 eine Entschädigung für den Verdienstentgang in der Höhe von Euro 1.109,44 zu. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen.
In der Begründung verwies die belangte Behörde unter anderem darauf, dass die Zeiten des Nichtarbeitens (19.01.2022 bis 21.01.2022) in Abzug zu bringen gewesen wären. Die Differenz zwischen dem zugesprochenen Gesamtbetrag und dem beantragten Betrag ergäbe sich dadurch, dass die Partei die falsche Vorjahresperiode (Jänner 2020) und das falsche Vorjahr als Referenzzeitraum (Dezember 2019) herangezogen habe.
Gegen den Bescheid vom 11.04.2023 hat der Antragsteller fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass „Absonderung in Ansehung der andauernden Symptome einer Corona Infektion bis zum 21.01.2022“ angedauert habe.
In Bezug auf die Heranziehung von Vorjahresperioden und Referenzzeiträumen führte der Beschwerdeführer aus, dass er die betriebswirtschaftlichen Ergebnisse der Vorjahresperiode Jänner 2020 und den Referenzzeitraum Dezember 2019 dem Berechnungstool zugrunde gelegt habe. Die Heranziehung von Zeiträumen während einer weltweiten Pandemie könne zwangsläufig zu keinem angemessenen Ergebnis führen.
Mit Schreiben vom 11.05.2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung vor. Das Landesverwaltungsgericht führte in der Folge Ermittlungen durch.
Mit E-Mail vom 13.09.2023 wurde die belangte Behörde um Mitteilung ersucht, weshalb der Vergütungszeitraum mit dem 18.01.2022 begrenzt worden sei. Darüber hinaus wurde um eine Stellungnahme in Bezug auf die Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach als Vergleichszeitraum Dezember 2020 und Jänner 2021 heranzuziehen wäre, gebeten. Noch am selben Tag wurde von der belangten Behörde dazu Stellung genommen:
„Sehr geehrter Herr Dr. Stöbich!
Bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 13.09.2023 nehme ich wie folgt Stellung:
Die Feststellung, dass der 18.01.2022 der letzte Tag der Absonderung war, ergibt sich aus der Stellungnahme des Corona Zentrums vom 01.02.2023, aus welcher hervorgeht, dass am 17.01.2022 eine Freitestung stattgefunden hat und aufgrund des negativen Testergebnisses der 18.01.2022 als letzter Tag der behördlichen Absonderung festgesetzt wurde (siehe beigefügtes E-Mail).
Zu den Vergleichszeiträumen darf ausgeführt werden, dass gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Z 4 und 5 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung bei der Berechnung des Verdienstentganges auf die Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode abzustellen ist.
Abweichend von § 4 Abs 1 und 2 ist der Fortschreibungsquotient gemäß § 4 Abs 3 EpG-Berechnungs-VO angemessen festzusetzen, wenn dieser nach Abs 1 nicht ermittelt werden kann oder die Ermittlung anhand Abs 1 nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn nur in einzelnen der in Abs. 1 genannten Zeiträume ein positives Einkommen erzielt wurde oder außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände vorliegen.
Im vorliegenden Fall wurde von der Behörde zur Berechnung des Verdienstentganges als Vergleichszeitraum Dezember 2020 und Jänner 2021 herangezogen, da es sich laut Ansicht der Behörde beim Lockdown im Jahr 2020 um keinen außergewöhnlichen den Antragsteller individuell betreffenden Umstand handelt. Überdies wurde in den Vergleichszeiträumen ein positives Einkommen erzielt.
Mit freundlichen Grüßen
CC“
Aus den beigeschlossenen Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 18.01.2023 als „positiv geheilt“ angesehen wurde, dies aufgrund eines negativen Covid-19-Tests.
Dieser Schriftverkehr mit der belangten Behörde wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 14.09.2023 (18:35 Uhr) mit der Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen zur Kenntnis gebracht. Bis zum Zeitpunkt der Abfertigung der gegenständlichen Entscheidung langte keine Stellungnahme ein.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist selbstständig erwerbstätig. Gegenstand seines Unternehmens ist der Betrieb eines Restaurants, eines Campingplatzes und eine Appartment-Vermietung.
Der Beschwerdeführer wurde mittels Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 12.01.2022, Zl ***, für den Zeitraum vom 12.01.2022 bis 18.01.2022 an der Adresse **** Z, Adresse 1, behördlich abgesondert. Er konnte daher seiner Erwerbstätigkeit nicht nachgehen. Aufgrund einer negativen Testung auf Covid-19 mit 18.01.2022 endete die Absonderung mit diesem Tag.
Unter Heranziehung des EpiG-Berechnungstools, in dem auf die Vorjahresperiode Bezug genommen wurde, sowie unter Berücksichtigung einer gewährten Kurzarbeitshilfe in Höhe von Euro 412,25, ergibt sich unter Einbeziehung der Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten in Höhe von Euro 1.000,-- für den Zeitraum vom 12.01.2022 bis 18.01.2022 ein Verdienstentgang von Euro 1.109,44.
III.Beweiswürdigung:
Das Ende der Absonderung ergibt sich aufgrund der von der belangten Behörde an das Landesverwaltungsgericht übermittelten Unterlagen, insbesondere aufgrund des Informationsaustausches mit dem „Corona Zentrum“ und der übermittelten Screenshots der Testungen und Verständigungen.
Die von der belangten Behörde durchgeführte Berechnung auf Basis der Vorjahresperiode wird rechnerisch nicht in Zweifel gezogen. Diesbezüglich wird vom Beschwerdeführer lediglich (in rechtlicher Hinsicht) geltend gemacht, dass die Heranziehung der Vorjahresperiode, während der bereits pandemiebedingte Umsatzeinbußen zu verzeichnen gewesen wären, zu keinem sachgerechten Ergebnis führen würde.
IV.Rechtslage:
Diesbezüglich sei auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Bestimmungen verwiesen.
V.Erwägungen:
Im Hinblick auf die Beendigung des Absonderungszeitraumes und die Freitestung am 18.01.2022 kommt als Vergütungszeitraum nur der von Behörde angenommene Zeitraum 12.01.2022 bis 18.01.2022 in Betracht.
Nach dem klaren Wortlaut des § 3 Abs 1 iVm § 2 Z 4 und 5 EpiG-Berechnungsverordnung ist für die Berechnung des Verdienstentgangs nur die Vorjahresperiode ausschlaggebend. In diesem hat der Beschwerdeführer auch ein (wenngleich gegenüber Zeiträumen vor Beginn der Pandemie reduziertes) Einkommen erzielt.
Wenn der Beschwerdeführer darauf verweist, dass jedenfalls Zeiträume vor der Pandemie als Referenz/Vergleichszeiträume heranzuziehen seien, ist ihm entgegenzuhalten, dass die (oftmals zu Einnahmenausfällen führenden) Lockdowns und Corona-Maßnahmen nicht nur ihn, sondern alle Personen gleichermaßen betroffen haben. Es kann also nicht von Umständen gesprochen werden, die nur den Beschwerdeführer individuell belastet hätten. Der Beschwerdeführer kann sich jedenfalls nicht den für ihn günstigsten Vergleichszeitraum aussuchen. Er hat also keinen Rechtsanspruch, dass anstatt der Vorjahresperiode ein Zeitraum vor der Corona-Pandemie als Maßstab für sein wirtschaftliches Einkommen herangezogen wird.
Sofern er die dafür maßgebenden Bestimmungen der EpiG-Berechnungsverordnung als unsachlich bzw gesetzwidrig erachtet, sieht sich das Landesverwaltungsgericht nicht veranlasst, den Verfassungsgerichtshof mit einem Normprüfungsantrag zu befassen. Falls sich der Beschwerdeführer dennoch wegen der Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt sieht, steht es ihm frei, selbst einen Normprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof zu stellen (Art 144 Abs 1 B-VG). Im Hinblick auf diese Möglichkeit führt das vorliegende Erkenntnis zu keiner Beschneidung der Rechtsschutzmöglichkeiten des Beschwerdeführers (vgl VwGH 27.02.2015, Ra 2015/06/0009).
VI. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Der Beschwerdeführer beantragte in seinem Rechtsmittel die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Ungeachtet eines Parteienantrags können Verwaltungsgerichte allerdings von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Zu dieser Bestimmung hielt der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt fest, der Gesetzgeber hatte als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen. Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang auf EGMR 19.02.1998, Jacobsson (2), 16.970/90, Rz 49 = ÖJZ 1998, 4, hin, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, wenn angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränkung der zu entscheidenden Fragen „das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte“. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist, die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen werden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Zusammenfassend ist gemäß § 24 Abs 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrags gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdewerbers ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 bis 0068 mwN).
Die Freitestung mit 18.01.2022 ergibt sich aufgrund der unbedenklichen Screenshots des Corona-Zentrums. Die diesbezüglich vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Ermittlungsergebnisse wurden der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht und blieben unwidersprochen.
Insofern stellt sich der Sachverhalt als eindeutig dar. Bei der Frage der Heranziehung des Vergleichs-/Referenzzeitraums handelt es sich um eine Rechtsfrage, die im Übrigen vom Landesverwaltungsgericht bereits in vergleichbaren Fällen (vgl Erkenntnis vom 23.05.2023, LVwG-***) entschieden wurde.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Vor diesem Hintergrund ist auch die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 07.04.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
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