LVwG T LVwG-2023/50/2447-4

LVwG-2023/50/2447-4Tribunal Administrativo Regional16 de out. de 2023

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Regest

Vollstreckungstitel <br/>Paritionsfrist<br/>Ladungsbescheid

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/50/2447-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.50.2447.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter EE über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z (belangte Behörde) vom 19.9.2023, Zl *** Zwangsstr., betreffend die Verhängung einer Zwangsstrafe (Vollstreckungsverfügung),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe, wobei der Spruch wie folgt lautet:

„I. Bescheid über eine Zwangsstrafe (Vollstreckungsverfügung)

(...)

Sie haben den Ladungsbescheid vom 07.08.2023, Zahl *** 1. Vorl., ohne wichtigen Grund nicht befolgt. Die darin angedrohte Zwangsstrafe von € 50,00 wird daher über Sie verhängt. (…)“

Gegen diesen Bescheid erhob der vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus wie folgt:

„(…)

Es ist unrichtig, dass der Betroffene den Ladungsbescheid vom 07.08.2023 nicht befolgt hätte. Vielmehr hat der Betroffene das Fahrzeug beim zuständigen Überprüfungsorgan CC vorgeführt. Da sich der Typenschein aufgrund der Finanzierung nicht beim Betroffenen befand, wurde die Überprüfung abgebrochen und für den 03.10.2023 um 13:00 Uhr neu terminisiert. Durch den Betroffenen muss von der Leasingfirma der Typenschein eingeholt werden, da auch die überreichte Kopie des Typenscheines durch die Organe der Überprüfungsstelle nicht akzeptiert werden konnte.

(…)“

Mit E-Mail des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.10.2023, Zl *** wurde die belangte Behörde ersucht mitzuteilen, ob tatsächlich am 5.9.2023 ein Überprüfungstermin stattgefunden hat:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Ladungsbescheid vom 7.8.2023, Zahl *** 1. Vorl. wurde Herrn DD spruchgemäß zusammengefasst gemäß § 57 Abs 5 KFG aufgetragen, ein im Ladungsbescheid angeführtes Fahrzeug binnen einer Frist von 4 Wochen (ab Zustellung) an einem bestimmten Ort, im gereinigten Zustand und nach vorheriger Terminvereinbarung zum Zwecke der Überprüfung vorzuführen.

Aus dem Akt (handschriftliche Notizen) und aus der Beschwerde geht vermeintlich hervor, dass ein Überprüfungstermin am 5.9.2023 (Überprüfungsorgan CC) stattgefunden hat. Dieser sei jedoch aufgrund des fehlenden Typenscheins abgebrochen worden.

Es wird daher um Mitteilung binnen einer Woche (Einlagen beim Landesverwaltungsgericht) ersucht, ob tatsächlich am 5.9.2023 ein Überprüfungstermin stattgefunden hat. Weiters wird binnen der gleichen Frist ersucht mitzuteilen, ob sich die Erlassung der Vollstreckungsverfügung (vom 19.9.2023) ausschließlich aufgrund des fehlenden Typenscheins bei der Überprüfung am 5.9.2023 stützt.

Dieses E-Mail wird nachrichtlich an den Beschwerdeführervertreter unter cc übermittelt. (…)“

Mit E-Mail vom 12.10.2023 antwortete der vertretene Beschwerdeführer samt Übermittlung der Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 auf das Ersuchen an die belangte Behörde wie folgt:

„Sehr geehrter Herr EE,

in obiger Angelegenheit ist Herr DD aufgefordert worden, sein Fahrzeug am 5. September zur Prüfung vorzuführen, was er tatsächlich getan hat. Dabei stellte sich jedoch heraus, dass aufgrund des Leasingvertrages der Typenschein bei der Leasingfirma hinterlegt war und eine Kopie des Typenscheines nicht auslangte, weshalb der Überprüfungstermin auf den 03.10.2023 verlegt wurde. Das Überprüfungsgutachten vom 03.10.2023, welches keine Mängel aufweist, wird unter einem vorgelegt. Am 05.09.2023 hat zwar ein Zusammentreffen vor Ort stattgefunden, jedoch wurde durch das Überprüfungsorgan wegen des fehlenden Typenscheins keine Überprüfung vorgenommen. (…)“

Mit Schreiben vom 13.10.2023, Zahl ***, teilte die belangte Behörde Folgendes mit:

„Sehr geehrter Herr Richter EE!

Bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 10.10.2023 darf zum Sachverhalt Folgendes mitgeteilt werden:

Herr DD wurde mit Ladungsbescheid vom 07.08.2023, zugestellt durch Hinterlegung am 11.08.2023, aufgefordert, das genannte KFZ zum Zwecke der Überprüfung bei der Prüfstelle vorzuführen.

Innerhalb der 4-wöchigen Frist erfolgte jedoch keine Rückmeldung darüber, ob eine Überprüfung stattgefunden hat bzw. ob ein Termin mit der Prüfstelle vereinbart wurde.

Kenntnis über den vermeintlichen Überprüfungstermin am 05.09.2023 erhielten die BH Z nach Zustellung der 2. Vorladung samt Zwangsstrafe durch die Eingabe von Herrn DD vom 21.09.2023.

Der Bescheid über die Zwangsstrafe vom 19.09.2023 wurde erlassen, da uns nicht mitgeteilt wurde, dass ein Termin am 05.09.2023 abgebrochen, auf den 03.10.2023 verschoben und seitens der Prüfstelle auch kein positives oder negatives Gutachten an uns übermittelt wurde.

Aus diesen Gründen war für die BH Z davon auszugehen, dass die 1. Vorladung nicht befolgt wurde. (…)“

II.Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Akten, insbesondere aus der eingeholten Stellungnahme der belangten Behörde.

III.Rechtslage:

Die im konkreten Fall relevante Bestimmung (§ 57 Abs 5) des Kraftfahrgesetz 1967, BGBl Nr 267/1967 idF BGBl I Nr 90/2023, lautet wie folgt:

„Der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug zur Prüfung (Abs. 1) vorzuführen und das Fahrzeug-Genehmigungsdokument vorzulegen. Er hat dafür zu sorgen, dass das zur Prüfung vorgeführte Fahrzeug gereinigt ist. Er erteilt seine Zustimmung zur allfällig notwendigen Auslese von Daten im Rahmen der Überprüfung des Fahrzeugs und ermöglicht erforderlichenfalls den technischen Zugang zu Schnittstellen.“

IV.Erwägungen:

Unzulässig ist die Vollstreckung ua, wenn die Leistung inzwischen erbracht wurde (VwGH 3.5.1971, 1891/70) oder wenn die Leistung im Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsverfügung nicht genau genug bestimmt (VwGH 30.7.2022, 2000/05/0193) war – siehe Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, RZ 999.

Im gegenständlichen Fall wurde die im Spruch mit Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 7.8.2023, Zl *** 1. Vorl. aufgetragene Leistung, nämlich, ein angeführtes Fahrzeug binnen einer Frist von 4 Wochen (ab Zustellung) an einem bestimmten Ort, im gereinigten Zustand und nach vorheriger Terminvereinbarung zum Zwecke der Überprüfung vorzuführen, erbracht. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung am 5.9.2023 nach. Der Überprüfungstermin wurde allerdings aufgrund des fehlenden Typenscheins abgebrochen, sodass für den 3.10.2023 ein neuerlicher Termin, welcher vom Beschwerdeführer auch wahrgenommen wurde, vereinbart wurde.

Aufgrund der obigen Ausführungen war der angefochtene Bescheid daher zu beheben.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

EE

(Richter)

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