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LVwG-2023/37/1056-9•LVwG T LVwG-2023/37/1056-9
LVwG-2023/37/1056-9Tribunal Administrativo Regional12 de out. de 2023
Schlagworte Beschuldigter<br/>Sammeln und Behandeln von Abfällen<br/>(Zwischen)Lagerung<br/>Erlaubnispflicht
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, gegen die Spruchpunkte 2. und 3. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y (= belangte Behörde) vom 28.02.2023, Zl ***, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem AWG 2002, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht
1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und werden die angefochtenen Spruchpunkte 2. und 3. des Straferkenntnisses vom 28.02.2023, Zl ***, insoweit aufgehoben, als dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, es als zur Vertretung nach außen befugtes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma CC GmbH zu verantworten, dass er die Tätigkeit eines Sammlers von gefährlichen (Spruchpunkt 2.) sowie nicht gefährlichen Abfällen (Spruchpunkt 3.) ausgeübt habe, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs 1 AWG 2002 erforderlichen abfallrechtlichen Sammlererlaubnis gewesen zu sein, und werden in diesem Umfang die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
2. Ergänzend zu Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses wird der Beschwerde zudem insoweit Folge gegeben, als die zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 20.600,00 auf Euro 10.300,00 herabgesetzt und dementsprechend die Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen auf drei Tage und 12 Stunden reduziert sowie die zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 4.200,00 auf Euro 2.100,00 herabgesetzt und die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen auf drei Tage und 12 Stunden reduziert wird; im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die angefochtenen Spruchpunkte 2. und 3. dahingehend berichtigt werden, dass der Beschwerdeführer es als zur Vertretung nach außen befugtes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der DD GmbH zu verantworten hat, dass das angeführte Unternehmen die Tätigkeit des Behandelns von gefährlichen (Spruchpunkt 2.) sowie nicht gefährlichen Abfällen (Spruchpunkt 3.) ausgeübt hat, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs 1 AWG 2002 erforderlichen abfallrechtlichen Behandlererlaubnis gewesen zu sein und
es bei den Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind (§ 44a Z 2 VStG)
„2. § 9 VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 3/2008, in Verbindung mit § 79 Abs 1 Z 7 in Verbindung mit § 24a Abs 1 AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 8/2021“
„3. § 9 VStG 1991, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 3/2008, in Verbindung mit § 79 Abs 1 Z 6 in Verbindung mit § 24a Abs 1 AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 8/2021“
sowie bei den Strafsanktionsnormen (§ 44a Z 3 VStG):
„2. § 9 VStG 1991, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 3/2008, in Verbindung mit § 79 Abs 1 letzter Satz zweiter Fall AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 8/2021“
„3. § 9 VStG 1991, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 3/2008, in Verbindung mit § 79 Abs 2 letzter Satz zweiter Fall AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 8/2021“
zu lauten hat.
3. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG in Verbindung mit § 37 VwGVG wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit Euro 1.240,00 neu bestimmt.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis vom 28.02.2023, Zl ***, hat die belangte Behörde AA als zur Vertretung nach außen befugtes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma CC GmbH zur Last gelegt, es zu verantworten, dass das genannte Unternehmen die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen (Spruchpunkt 2.) sowie nicht gefährlichen Abfällen (Spruchpunkt 3.) ausgeübt habe, obwohl es nicht im Besitz der gemäß § 24a Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) erforderlichen Sammel- und Behandlungserlaubnis gewesen sei. Dadurch habe AA zu 2. die Rechtsvorschrift des § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in Verbindung mit (iVm) § 79 Abs 1 Z 7 iVm § 24a Abs 1 AWG 2002 verletzt, weswegen über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 20.600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage) verhängt wurde; zu 3. habe AA die Rechtsvorschrift des § 9 VStG iVm § 79 Abs 2 Z 6 iVm § 24a Abs 1 AWG 2002 verletzt, weswegen über ihn gemäß § 79 Abs 2 letzter Satz zweiter Fall AWG 2002 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 4.200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage) verhängt wurde. Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens hat die belangte Behörde mit Euro 1.800,00 festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 31.03.2023 erhob AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28.02.2023, Zl ***, und beantragte, „den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Strafverfahren einzustellen“; hilfsweise wurde beantragt, die verhängten Strafen herabzusetzen.
Mit Schriftsatz vom 12.04.2023, Zl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 28.02.2023 vor.
Mit Schriftsatz vom 10.05.2023, Zl ***, ersuchte das Landesverwaltungsgericht Tirol das gemäß Spruchteil D) des Bescheides vom 20.10.2021, ***, bestellte Aufsichtsorgan EE darzulegen, welche Abfälle im Zeitpunkt der Erstellung des Berichtes vom 21.12.2021 auf dem Gst **1, GB **** Z, (zwischen)gelagert waren. Dazu äußerte sich EE im Schriftsatz vom 17.05.2023, dem mehrere Beilagen beigefügt waren.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol leitete diese Stellungnahme samt Beilagen an den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.05.2023, Zl ***, weiter und räumte die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Im Schriftsatz vom 13.06.2023 betonte der Beschwerdeführer nochmals, dass die CC GmbH keine Tätigkeit des Sammelns und Behandelns vorgenommen habe. Sofern aus dem Bericht des Aufsichtsorgans auf eine Sammlertätigkeit geschlossen werden könnte, sei eine solche Tätigkeit jedenfalls nicht der CC GmbH zuzuordnen.
Am 21.09.2023 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. Der Beschwerde-führer verwies dabei im Wesentlichen auf das bisherige schriftliche Vorbringen, insbesondere in der Beschwerde vom 31.03.2023 und der Stellungnahme vom 16.06.2023. Ergänzend hielt er fest, dass laut dem angefochtenen Straferkenntnis dem Beschwerdeführer eine § 24a Abs 1 AWG 2002 widersprechendes Sammler- und Behandlertätigkeit am 25.05.2022 vorgeworfen werde. Aus der vom abfalltechnischen Amtssachverständigen FF angefertigten Lichtbilddokumentation gehe jedoch klar hervor, dass am 25.05.2022 keine der ihm [= dem Beschwerdeführer] vorgeworfenen Tätigkeiten (Sammlung und Behandlung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen) stattgefunden hätte.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei sowie durch die Einvernahme der Zeugen FF und EE. Von einer Verlesung der Akten konnte gemäß § 48 Abs 2 VwGVG Abstand genommen werden.
Weitere Beweise wurden nicht aufgenommen. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einholung der Buchhaltungsunterlagen betreffend die DD GmbH sowie die CC GmbH zum Beweis dafür, dass die CC GmbH keine wie immer gearteten Sammler- und/oder Behandlertätigkeiten von Abfällen durchgeführt hat, wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit verfahrensleitendem Beschluss als unerheblich zurück.
II.Beschwerdevorbringen:
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die CC GmbH Pächterin des im Eigentum der GG GmbH stehenden Gst **1, GB **** Z, sei. Diese Liegenschaft sei an die JJ GmbH verpachtet gewesen, die darauf eine Abfallsammel- und -behandlungsanlage betrieben habe. Allerdings sei über das Vermögen der JJ GmbH mit Beschluss des Landesgerichtes Y vom 17.11.2021 zu Zl *** das Insolvenzverfahren eröffnet worden. In weiterer Folge habe der Masseverwalter das Unternehmen der JJ GmbH geschlossen. Das Unterpachtverhältnis mit der CC GmbH sei mit 05.05.2022 aufgekündigt worden. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich noch Abfälle, die die JJ GmbH gesammelt und behandelt habe, auf dem Gst **1, GB **** Z, befunden.
Die CC GmbH selbst habe zu keinem Zeitpunkt eine Abfallsammel- und -behandlungsanlage betrieben und auch nie einen entsprechenden Betriebswillen geäußert. Die CC GmbH habe auch nie Abfälle gesammelt oder behandelt. Er [= der Beschwerdeführer] als Geschäftsführer der CC GmbH habe auch nie Abfallsammel- oder –behandlungs-tätigkeiten durch die CC GmbH durchführen lassen. Die CC GmbH habe allerdings befugte Drittfirmen beauftragt, Abfälle von der Liegenschaft Gst **1, GB **** Z, ordnungsgemäß zu entfernen. Die JJ GmbH sei aufgrund deren Schließung durch den Massenverwalter im Zuge des Insolvenzverfahrens dazu nicht mehr in der Lage gewesen.
Die CC GmbH habe keine Arbeiten auf der Liegenschaft zur ordnungsgemäßen Entsorgung der noch aus dem Betrieb der JJ GmbH verbliebenen Abfälle durchgeführt. Es seien auch weder gefährliche noch nicht gefährliche Abfälle zugeführt worden. Die CC GmbH habe zu keinem Zeitpunkt die Tätigkeit des Sammelns oder Behandelns ausgeübt, weshalb ihm [= dem Beschwerdeführer] keine Übertretung nach dem AWG 2002 vorgeworfen werden könne. Auch aus der Stellungnahme des EE vom 17.05.2023 und den Beilagen zu dieser Stellungnahme könne nicht auf eine Sammlertätigkeit der CC GmbH geschlossen werden.
Die vom abfalltechnischen Amtssachverständigen angefertigten Lichtbilddokumentationen über die Lokalaugenscheine am 11.05. und 25.05.2022 würden vielmehr beweisen, dass keine der ihm [= dem Beschwerdeführer] im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfenen unerlaubten Tätigkeiten des Sammelns und Behandelns von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen stattgefunden hätten.
III.Sachverhalt:
1. Feststellungen zum Gst **1, GB **** Z:
Eigentümerin des Gst **1, GB **** Z, ist die GG Gesellschaft mbH. Zu dieser Liegenschaft besteht eine aufrechte Leasingvereinbarung mit der CC GmbH mit Sitz in Adresse 1, **** Z. Die GG Gesellschaft mbH erteilte in der Leasingvereinbarung ausdrücklich die Zustimmung zur gänzlichen Weitergabe und Überlassung des Leasingobjektes an Dritte, wobei im Falle der Weitergabe oder Überlassung die Leasingnehmerin – CC GmbH – für sämtliche sich aus der Leasingvereinbarung ergebenden Verpflichtungen haftet. Die CC GmbH als Leasingnehmerin verpachtete das Gst **1, GB **** Z, an die JJ GmbH. Die JJ GmbH betrieb auf dem genannten Grundstück eine Abfallbehandlungsanlage und verfügte auch über die erforderliche Sammler- und Behandlererlaubnis.
Mit Bescheid vom 20.10.2021, Zl ***, erteilte der Landeshauptmann von Tirol als zuständige Abfallbehörde der JJ GmbH den Auftrag, auf deren Abfallbehandlungsanlage auf dem Gst **1, GB **** Z,
näher umschriebene Maßnahmen umzusetzen [Spruchpunkt A)] und
sämtliche Abfälle im Bereich AB7 laut Planbeilage A im Ausmaß von ca 3000 m³ sowie die im Bereich der Bioremediationsanlage hinausragenden Abfälle im Ausmaß von ca 100 m3 bis spätestens 17.01.2022 vollständig zu entfernen [Spruchpunkt B)].
Ergänzend dazu verfügte der Landeshauptmann von Tirol mit Spruchpunkt C) des Bescheides vom 20.10.2021, Zl ***, die Schließung der Betriebsanlage auf dem Gst **1, GB **** Z, in einem näher umschriebenen Umfang.
Zur Umsetzung der nach Spruchpunkt A) und B) des zitierten Bescheides aufgetragenen Maßnahmen bestellte der Landeshauptmann von Tirol als Abfallbehörde EE, KK GmbH, Adresse 2, **** Y, zum Aufsichtsorgan. Die Arbeiten zur Umsetzung der in den Spruchpunkten A) und B) des zitierten Bescheides vorgeschriebenen Maßnahmen waren von der Betriebsschließung nicht umfasst.
Mit Beschluss vom 18.11.2021 zu *** eröffnete das Landesgericht Y über die JJ GmbH das Insolvenzverfahren und bestellte Rechtsanwalt LL zum Insolvenzverwalter. Das Landesgericht Y ordnete mit Beschluss vom 21.12.2021 die Schließung des Unternehmens an. Zudem wurde die Masseunzulänglichkeit festgestellt.
In weiterer Folge hat der Insolvenzverwalter das Unternehmen der JJ GmbH geschlossen. Das Unterpachtverhältnis der CC GmbH und der JJ GmbH wurde mit 05.05.2022 aufgekündigt.
Dem in Spruchpunkt B) des Bescheides vom 20.10.2021, Zl ***, umschriebenen Entfernungsauftrag wurde bis 26.04.2022 nicht nachgekommen.
2. Allgemeine Feststellungen zum Beschwerdeführer:
AA, geb am XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, **** Z, ist – und war zur Tatzeit – handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH sowie der DD GmbH.
Bei der CC GmbH handelt es sich um eine reine „Besitzgesellschaft“, sie ist Gesellschafterin anderer Gesellschaften, wie etwa der DD GmbH. Die Aufgabe der CC GmbH beschränkt sich daher im Wesentlichen darauf, ihre Anteile an anderen Gesellschaften zu behalten.
Die DD GmbH verfügte zur Tatzeit über die Konzession zur gewerbsmäßigen Güterbeförderung mit 19 Lastkraftwagen, wobei ständig gewerbebehördlich genehmigte Abstellplätze für sämtliche Fahrzeuge zur Verfügung zu stehen hatten. Zudem war die DD GmbH zur Tatzeit Inhaberin des freien Gewerbes zur Vermietung beweglicher Sachen, ausgenommen Waffen, von Medizinprodukten und Luftfahrzeugen.
Die DD GmbH verfügte zur Tatzeit über keine Erlaubnis zum Sammeln und/oder Behandeln von nicht gefährlichen und/oder gefährlichen Abfallarten.
Nunmehr hat die DD GmbH den ganzen Bereich „Containerdienst“ an die Firma MM übertragen. Der Aufgabenbereich der DD GmbH reduzierte sich damit auf Kranarbeiten und Spezialtransporte.
Das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers besteht in einer Entschädigung für dessen Tätigkeit als Geschäftsführer der DD GmbH im Ausmaß von rund Euro 2.000,00 netto monatlich. Der Beschwerdeführer ist zudem Eigentümer eines Hauses und einer Wohnung. Allerdings sind das Haus und die Wohnung pfandrechtlich im Ausmaß von ca Euro 500.000,00 sowie Euro 220.000,00 belastet. Der Beschwerdeführer ist gegenüber anderen Personen nicht sorgepflichtig.
Der Beschwerdeführer wurde in den vergangenen Jahren wegen einer Reihe von Verwaltungsübertretungen – unter anderem auch wegen Verletzungen des AWG 2002 und der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) – belangt.
3.1. Zur Situation am ehemaligen Betriebsareal der JJ GmbH am 25.05.2022:
Am 25.05.2022 führten die abfalltechnischen Amtssachverständigen NN und FF, beide Abt Umweltschutz, auf dem ehemaligen Betriebsgelände der JJ GmbH in X einen Lokalaugenschein durch.
In mehreren überdachten Boxen waren Bodenaushubmaterialien, Abfallart der Schlüsselnummer (SNr) 31411, Sp 34, zwischengelagert. Im nordöstlichen, überdachten Lagerbereich befanden sich Baustellenabfälle, Abfallart der SNr 91206.
Im nördlichen Bereich unter dem Flugdach befanden sich Big Bags mit KMF-Abfällen außerdem XBS-Platten und Platten aus expandiertem Polystyrol, und damit die gefährliche Abfallart mit der SNr 57108, Sp 77. Ebenfalls im nördlichen Bereich unter dem Flugdach waren ein Container mit Restmüll und Verpackungsabfällen, Abfallart der SNr 91207, eine Mulde mit Bauschutt, Abfallart der SNr 31409, eine Mulde mit Altreifen, Abfallart der SNr 57502, sowie jeweils eine Mulde mit gebrauchten Spannriemen sowie Alteisen, Abfallarten der SNr 31416, abgestellt. Zudem waren zwei alte Kühlschränke und ein ausgemusterter Schaltkasten, SNr 35205, in diesem Bereich abgestellt.
Das Aufsichtsorgan EE konnte im Rahmen seiner Tätigkeit die eben genannten Gegenstände während des Zeitraumes vom 21.12.2021 bis 26.04.2022 am ehemaligen Betriebsgelände der JJ GmbH nicht vorfinden.
Am 25.05.2022 war auch OO, der vormalige abfallrechtliche Geschäftsführer der JJ GmbH, vor Ort. Zudem fand am 25.05.2022 die Bearbeitung von Spannriemen statt. Es wurden die Metallteile abgetrennt, um diese einer Verwertung zuzuführen.
3.2. Zur Herkunft der Abfälle:
Im Zeitraum zwischen 26.04. und 25.05.2022 erhielt die DD GmbH Aufträge zum Transport von Abfällen. Sie holte die Abfälle in Kleincontainern von den jeweiligen Kunden ab und verbrachte diese Container samt den Abfällen auf das ehemalige Betriebsareal der JJ GmbH. Dort wurden die Abfälle ausgeladen, um sie in Großcontainern umzuladen und in weiterer Folge zu den Entsorgern zu transportieren. Die am 25.05.2022 auf dem ehemaligen Betriebsareal der JJ GmbH vorgefundenen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfälle hatte die DD GmbH im Rahmen ihrer Transportaufträge angeliefert.
Die Erlaubnis zur Nutzung des ehemaligen Betriebsareals der JJ GmbH zu dem beschriebenen Zweck erteilte die Leasingnehmerin CC GmbH.
IV.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den Eigentums- und Pachtverhältnissen zum Gst **1, GB **** Z, sind im Wesentlichen unbestritten und stützen sich insbesondere auf die Angaben des Beschwerdeführers und die Darlegungen der GG GmbH in deren Schriftsatz vom 27.06.2022. Die Feststellungen zur Tätigkeit der JJ GmbH auf diesem Grundstück und die Schließung dieses Unternehmens in Folge des eröffneten Insolvenzverfahrens beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme am 21.09.2023. Der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 20.10.2021, Zl ***, ist Bestandteil des behördlichen Aktes. Der Zeuge EE hat im Zuge seiner Einvernahme am 21.09.2023 ausdrücklich festgehalten, dass der Entfernungsauftrag im Umfang des Spruchpunktes B) des Bescheides vom 20.10.2021, Zl ***, bis einschließlich 26.04.2022 nicht umgesetzt wurde.
Auf der Grundlage dieser Ermittlungsergebnisse trifft das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen des Kapitels 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
Die Feststellungen des Kapitels 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.09.2022. Zur Tätigkeit der DD GmbH konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol zudem auf die Feststellungen im Erkenntnis vom 24.04.2023, Zl ***, zurückgreifen. Die vom Beschwerdeführer bislang zu verantwortenden Verwaltungsübertretungen ergeben sich aus dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister.
Der abfalltechnische Amtssachverständige FF fertigte über die Lokalaugenscheine am 11.05.2022 und am 25.05.2022 die Berichte vom 17.05.2022 und vom 30.05.2022 an. Auf der einen integrierenden Bestandteil des Berichtes vom 30.05.2022 bildenden Lichtbilddokumentation sind die am 25.05.2022 am ehemaligen Betriebsareal der JJ GmbH vorgefundenen Abfälle/Abfallarten deutlich erkennbar. Die Zuordnung der vorgefundenen Abfälle zu den Abfallarten nahm der abfalltechnische Amtssachverständige bereits mit Schriftsatz vom 29.09.2022 vor.
Der Zeuge EE schilderte im Rahmen seiner Einvernahme am 21.09.2023 umfangreich seine Aufsichtstätigkeit. Ausdrücklich hielt er fest, dass die vom abfalltechnischen Amtssachverständigen bei dessen Lokalaugenschein am 25.05.2022 fotografisch dokumentierten Abfälle am 26.04.2022 – an diesem Tag war EE im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit am ehemaligen Betriebsareal der JJ GmbH – nicht vor Ort gewesen seien. Schon in Kapitel II./1. seines Berichtes vom 17.05.2023 hielt EE fest, dass die vom abfalltechnischen Amtssachverständigen in dessen Bericht vom 30.05.2022 angeführten Abfälle für den Zeitraum 21.12.2021 bis 06.04.2022 nicht auf dem von der Aufsicht umfassten Teilbereich des Gst **1, GB **** Z, vorgefunden wurden.
Diese Beweisergebnisse bilden die Grundlage für die Feststellungen in Kapitel 3.1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer dezidiert gefragt, woher die am 25.05.2023 am ehemaligen Betriebsareal der JJ GmbH vorgefundenen Abfälle/Abfallarten stammen würden. Laut der Aussage des Beschwerdeführers (vgl Niederschrift Seite 8) wurden diese Abfälle durch die DD GmbH im Auftrag verschiedener Kunden angeliefert. Diese Abfälle sollten – nach einer kurzzeitigen Lagerung und anschließenden Umladung in Großcontainer – zu den jeweiligen Entsorgern geliefert werden.
Diese Aussage bildet die Grundlage für die Feststellungen in Kapitel 3.2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. Im Hinblick auf diese Angaben des Beschwerdeführers war die beantragte Einholung der Buchhaltungsunterlagen betreffend die DD GmbH sowie die CC GmbH zum Beweis dafür, dass die CC GmbH keine wie immer gearteten Tätigkeiten des Sammelns und Behandelns von Abfällen durchgeführt hat, nicht erforderlich.
V.Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 71/2019, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen
§ 24a. (1) Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Das Anbieten des Sammelns oder des Behandelns von Abfällen gegenüber einem größeren Kreis von Personen ist der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gleichzuhalten. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.
(2) Der Erlaubnispflicht unterliegen nicht:
1. Personen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle behandeln; diese Ausnahme gilt nicht für die Verbrennung und Ablagerung von Abfällen;
2. Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern;
[…]“
„Strafhöhe
§ 79. (1) Wer
[…]
7. die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfälle ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen § 25a Abs. 6 oder 6a oder § 26 Abs. 5 die Tätigkeit nicht einstellt,
[…]
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.
(2) Wer
[…]
6. die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen § 25a Abs. 6 oder 6a oder § 26 Abs. 5 die Tätigkeit nicht einstellt,
[…]
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.
[…]“
2. Verwaltungsstrafgesetz 1991:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetztes 1991 (VStG 1991), BGBl Nr 52/1992, in den Fassungen BGBl Nr 52/1991 (§ 20), BGBl I Nr 33/2013 (§§ 19 und 45) und BGBl I Nr 57/2018 (§ 5), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Schuld
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
[…]“
„Strafbemessung
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
[…]“
„Außerordentliche Milderung der Strafe
§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.“
„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“
3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 57/2018, lauten samt Überschriften auszugweise wie folgt:
„Schluss der Verhandlung
§ 47. (1) Das Verfahren ist möglichst in einer Verhandlung abzuschließen. Wenn sich die Vernehmung des der Verhandlung fern gebliebenen Beschuldigten oder die Aufnahme weiterer Beweise als notwendig erweist, dann ist die Verhandlung zu vertagen.
[…]
(4) Hierauf ist die Verhandlung zu schließen. Im Verfahren vor dem Senat zieht sich dieser zur Beratung und Abstimmung zurück. Der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung sind nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden.“
„Erkenntnisse
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]“
„Kosten
§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit Euro 10,00, zu bemessen. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich Euro 100,00 anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
[…]
(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.“
VI.Erwägungen:
1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Das Straferkenntnis vom 28.02.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters am 03.03.2023 zugestellt. Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde vom 31.03.2023 ist an diesem Tag und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht worden. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.
Gemäß § 2 Abs 1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (Z 1) oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist (Z 2), um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3 AWG 2002) nicht zu beinträchtigen. Abfall liegt somit vor, wenn entweder der objektive Abfallbegriff (§ 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002) oder der subjektive Abfallbegriff (§ 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002) erfüllt ist. Der subjektive Abfallbegriff ist dann erfüllt, wenn jemand eine Sache loswerden will und somit insoweit eine Entledigungsabsicht besteht (vgl VwGH 16.03.2016, Ra 2016/05/0012).
Die am 25.05.2022 am ehemaligen Betriebsareal der JJ GmbH vorgefundenen Gegenstände hat die DD GmbH im Auftrag von Dritten übernommen, die sich dieser Gegenstände entledigen wollten. Schon bei der Übernahme handelte es sich bei den jeweiligen Gegenständen somit um Abfälle im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002. Mangels entsprechender Verwertungsschritte war die Abfalleigenschaft dieser Gegenstände zur Tatzeit nicht beendet.
Die belangte Behörde hat mit den angefochtenen Spruchpunkten 2. und 3. des Straferkenntnisses vom 28.02.2023, Zl ***, dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, es als zur Vertretung nach außen befugtes Organ der CC GmbH zu verantworten, dass das genannte Unternehmen am 25.05.2022 an einem näher bezeichneten Tatort ua die Tätigkeit des Sammelns von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen ausgeübt habe, obwohl es nicht im Besitz der gemäß § 24a Abs 1 AWG 2002 erforderlichen Sammlererlaubnis gewesen sei.
Dazu ist Folgendes festzuhalten:
Nach § 2 Abs 5 Z 9 AWG 2002 ist „Sammlung“ das Einsammeln von Abfällen durch Abholung, Entgegennahme oder rechtliche Verfügung über die Abholung oder Entgegennahme durch einen beauftragten Dritten. Die Sammlung schließt die vorläufige Sortierung und vorläufige Lagerung der Abfälle zum Zweck des Transportes zu einer Behandlungsanlage ein. Nach § 2 Ab 6 Z 3 AWG 2002 ist ein „Abfallsammler“ jede Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere abholt, entgegennimmt oder über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt.
Die CC GmbH hat die am 25.05.2022 am ehemaligen Betriebsareal der JJ GmbH vorgefundenen Abfälle nicht gesammelt. Die DD GmbH – dieses Unternehmen verbrachte die Abfälle vom Entstehungsort auf das ehemalige Betriebsareal der JJ GmbH – war nicht im Auftrag der CC GmbH tätig.
Die in den Spruchpunkten 2. und 3. des Straferkenntnisses vom 28.02.2023, Zl ***, angeführten und am 25.05.2022 auf dem ehemaligen Betriebsareal der JJ GmbH vorgefundenen Abfälle hat die CC GmbH nicht gesammelt. Der Beschwerdeführer hat somit nicht zu verantworten, dass die CC GmbH ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs 1 AWG 2002 erforderlichen Erlaubnis zu sein, gefährliche und nicht gefährliche Abfälle gesammelt hat. Die ihm wegen angeblicher illegaler Sammlertätigkeit der CC GmbH zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs 1 Z 7 und Abs 2 Z 6 AWG 2002 hat der Beschwerdeführer somit nicht begangen.
Dem Landesverwaltungsgericht Tirol liegen auch keine Umstände vor, dass die DD GmbH – deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer zur Tatzeit war – als Sammlerin und nicht bloß Transporteurin jener Abfälle tätig war, die am 25.05.2022 am ehemaligen Betriebsareal der JJ GmbH vorgefunden wurden.
2.1.3. Zur Behandlertätigkeit:
Mit den angefochtenen Spruchpunkten 2. und 3. des Straferkenntnisses vom 28.02.2023, Zl ***, legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auch zur Last, es als zur Vertretung nach außen befugtes Organ der CC GmbH zu verantworten, dass das genannte Unternehmen am 25.05.2022 auf dem Gst **1, GB **** Z, und damit auf dem vormaligen Betriebsareal der JJ GmbH die Behandlung von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen ausgeübt habe, obwohl das genannte Unternehmen nicht im Besitz der gemäß § 24a Abs 1 AWG 2002 erforderlichen Erlaubnis zum Sammeln dieser Abfallarten gewesen sei.
Dazu ist Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 2 Abs 5 Z 1 AWG 2002 ist „Abfallbehandlung“ jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung. Anhang 2 zum AWG 2002 („Behandlungsverfahren“), der Verwertungs- und Beseitigungsverfahren auflistet, entspricht den Anhängen I („Beseitigungsverfahren“) und II („Verwertungsverfahren“) zur Abfallrahmenrichtlinie. Die Lagerung von Abfällen wird sowohl im Verwertungsverfahren R 13 als auch im Beseitiungsverfahren D 15 ausdrücklich erwähnt. Dabei ist zwischen der „zeitweiligen Lagerung“ und der „Zwischenlagerung“ zu unterscheiden. Die Zwischenlagerung ist Bestandteil der Beseitigung oder Verwertung von Abfällen, während die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln hiervon ausdrücklich ausgeschlossen ist (VwGH 29.03.2022, Ro 2020/05/0022 bis 0023, unter Hinweis auf VwGH 21.10.2004, 2004/07/0130). Der Begriff der „zeitweiligen Lagerung“ in der Abfallrahmenrichtlinie ist gleichbedeutend mit dem Begriff der „vorläufigen Lagerung“ des AWG 2002 und fällt unter den Überbegriff der „Sammlung“ gemäß § 2 Abs 5 Z 9 AWG 2002. Damit zählt die vorläufige Lagerung zur „Abfallbewirtschaftung“ im Sinne des Art 3 Z 9 Abfallrahmenrichtlinie.
Die am 25.05.2022 auf dem ehemaligen Betriebsareal der JJ GmbH vorgefundenen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfälle waren angeliefert worden. Folglich waren sie am Gst **1, GB **** Z, zwischengelagert. Die Zwischenlagerung der in den Spruchpunkten 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten gefährlichen und nicht gefährlichen Abfallarten ist als Lagerung im Sinne des Verwertungsverfahrens R 13 oder des Beseitigungsverfahrens D 15 des Anhanges II zum AWG 2002 und somit als Behandlung im Sinne des § 2 Abs 5 Z 1 AWG 2002 zu qualifizieren. Die belangte Behörde hat in den angefochtenen Spruchpunkten 2. und 3. des Straferkenntnisses vom 28.02.2023, Zl ***, ausdrücklich angeführt, dass die nach Abfallarten bestimmten Abfälle vorgefunden und somit gelagert im Sinne eines Verwertungsverfahrens R 13 und/oder Beseitigungsverfahrens D 15 gemäß Anhang II zum AWG 2002 wurden. Die Umschreibung der Tathandlung der „Behandlertätigkeit“ ist somit hinreichend bestimmt und entspricht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG (vgl VwGH 25.06.2021, Ra 2020/05/0079).
Der Beschwerdeführer bestritt allerdings, dass die eben beschriebene Tätigkeit des Behandelns von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen (Lagerung) die CC GmbH durchführte.
Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ergibt sich dazu Folgendes:
Die Schließung des Unternehmens der JJ GmbH ordneten die Abfallbehörde mit Spruchpunkt C) des Bescheides vom 20.10.2021, Zl *** sowie das Landesgericht Y im Rahmen des Insolvenzverfahrens mit Beschluss vom 21.12.2021 an. Die JJ GmbH entfaltete in weiterer Folge keine unternehmerische Tätigkeit. Die Lagerung und damit Behandlung der am 25.05.2022 auf dem Gst **1, GB 81209 vorgefundenen Abfälle ist somit nicht der JJ GmbH zuzuordnen.
Die Bewirtschaftung des ehemaligen Betriebsareals der JJ GmbH erfolgte insbesondere nach Aufkündigung des Unterpachtverhältnisses mit Wirkung vom 05.05.2022 durch die CC GmbH als Leasingnehmerin des Gst **1, GB **** Z. Sie erteilte die Zustimmung, dass die DD GmbH die von Dritten übernommenen Abfälle zum ehemaligen Betriebsareal der JJ GmbH verbrachte.
Aus der bloßen Zustimmung zur Verwendung des ehemaligen Betriebesareals der JJ GmbH lässt sich allerdings der CC GmbH die Behandlertätigkeit des Lagerns der in den Spruchpunkten 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Abfallarten nicht zuordnen. Insbesondere war die CC GmbH nicht Abfallbesitzerin der am 25.05.2022 am ehemaligen Betriebsareal der JJ GmbH vorgefundenen Abfälle. Verantwortlich für die bereits mehrfach beschriebene Lagerung der in den Spruchpunkten 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Abfallarten war die DD GmbH. Die von der DD GmbH in ihrer Eigenschaft als Transporteurin von Dritten übernommenen Abfälle befanden sich am 25.05.2022 in ihrem Gewahrsam gemäß § 309 erster Satz Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). Die DD GmbH war folglich Inhaberin und damit Abfallbesitzerin dieser Abfälle im Sinne des § 2 Abs 6 Z 1 lit b AWG 2002.
Die Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 24a Abs 2 Z 2 AWG 2002 erfasst Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern. Das Zwischenlagern der am 25.05.2022 am ehemaligen Betriebsareal der JJ GmbH vorgefundenen Abfälle fällt nicht unter den Tatbestand des „Beförderns“, sondern ist als Behandlung zu qualifizieren, die der Erlaubnispflicht des § 24a Abs 1 AWG 2002 unterliegt.
Die DD GmbH hat somit, ohne im Besitz der erforderlichen Erlaubnis gemäß § 24a Abs 1 AWG 2002 zu sein, durch die Zwischenlagerung der zur Tatzeit am ehemaligen Betriebsareal der JJ GmbH vorgefundenen Abfälle eine Behandlertätigkeit ausgeübt. Sie hat dadurch die Rechtsvorschrift des § 24a Abs 2 AWG 2002 verletzt.
Die belangte Behörde hat im angesprochenen Straferkenntnis dem Beschwerdeführer die Verletzung der Rechtsvorschrift des § 24a Abs 1 AWG 2002 im Hinblick auf die Behandlertätigkeit und die daraus resultierenden Verwaltungsübertretungen in dessen Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit zur Vertretung nach außen befugtem Organ der CC GmbH zur Last gelegt. Die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers wird somit im angefochtenen Straferkenntnis gemäß § 44a Z 1 VStG hinreichend konkretisiert. Allerdings erfolgt die Bestrafung des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH und nicht der DD GmbH.
Gemäß § 44a VStG – der gemäß § 38 VwGVG auch für Entscheidungen der Verwaltungsgerichte gilt – ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, fehlerhafte Bescheidsprüche der Behörde zu ergänzen oder richtig zu stellen. Allerdings beschränkt sich eine derartige Berichtigung auf die Konkretisierung des Tatvorwurfes oder die rechtliche richtige Subsumtion des der Bestrafung zu Grunde gelegten Verhaltens. Nach der herrschenden Rechtsprechung ist eine Präzisierung der rechtlichen Grundlagen der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und der angewendeten Strafnorm) zulässig, wenn es nicht zu einem „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhaltes kommt (VwGH 14.09.2020, Ra 2020/02/0032, mit weiteren Hinweisen; vgl auch VwGH 15.10.2021, Ra 2021/02/0158).
Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist somit berechtigt und auch verpflichtet, das die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers konstituierende Merkmal der Arbeitgeberin im Grunde des § 44a Z 1 VStG bei der Umschreibung der Tat richtig und vollständig anzugeben (vgl VwGH 25.01.2013, 2010/09/0142). Das Landesverwaltungsgericht Tirol durfte und musste die Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses betreffend die gesetzwidrige Tätigkeit des Behandelns von Abfällen dahingehend präzisieren, dass die innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist jeweils vorgeworfene Rechtsverletzung und folglich zur Last gelegte Verwaltungsübertretung dem Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der DD GmbH zuzurechnen war. Diese Präzisierung stellt keine unzulässige Auswechslung der Tat oder eine Überschreitung der „Sache“ des Verwaltungsstrafverfahrens vor. In diesem Sinn waren daher die Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses umzuformulieren.
Der Beschwerdeführer hat es somit als Geschäftsführer der DD GmbH zu verantworten, dass dieses Unternehmen am 25.05.2022 am ehemaligen Betriebsareal der JJ GmbH die Behandlung – Zwischenlagerung – von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfallarten durchführte. In objektiver Hinsicht wurde damit die Rechtsvorschrift des § 24a Abs 1 AWG 2002 verletzt.
Die Verletzung des § 24a Abs 1 AWG 2002 ist als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Gemäß § 5 Abs 1 VStG tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dafür reichen unsubstantiierte allgemeine Behauptungen nicht aus. Nach der herrschenden Rechtsprechung hat der Beschuldigte „initiativ“ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht [Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 5 (Stand 1.7.2023, rdb.at)]. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist insbesondere darzulegen, auf welche Weise der Verantwortliche seiner Verpflichtung zur Überwachung der von ihm beauftragten Personen nachgekommen ist und wieso dessen ungeachtet die Verwaltungsübertretung nicht zu verhindern war. Der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, der Erteilung von Weisungen oder stichprobenartigen Überprüfungen genügen diesen Anforderungen nicht (VwGH 01.06.2023, Ra 2022/07/0042, mit Hinweisen auf die Judikatur).
Davon könnte im gegenständlichen Fall nur dann ausgegangen werden, wenn der Beschwerdeführer im Unternehmen ein wirksames begleitendes Kontrollsystem eingerichtet hatte, durch welches die Behandlung von Abfällen durch die DD GmbH ausgeschlossen wird. Es lag beim Beschwerdeführer, konkret darzulegen welche Maßnahmen von ihm innerhalb des Unternehmens getroffen wurden, um gesetzeswidrige Behandlungen auf dem ehemaligen Betriebsareal der JJ GmbH zu unterbinden. Die beschriebene Lagerung der von der DD GmbH als Transporteurin übernommenen Abfälle geschah im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer. Im Hinblick auf die § 24a Abs 1 AWG 2002 widersprechende Behandlertätigkeit der DD GmbH hat der Beschwerdeführer zumindest fahrlässig gehandelt und daher subjektiv zu verantworten. Er hat somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs 1 Z 7 und Abs 2 Z 6 AWG 2002 begangen.
Der Beschwerdeführer hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit nach außen vertretungsbefugtes Organ der DD GmbH zu verantworten, dass das genannte Unternehmen trotz Fehlens einer Behandlererlaubnis gemäß § 24a Abs 1 AWG 2002 am 25.05.2022 gefährliche und nicht gefährliche Abfälle gelagert und damit behandelt hat. Der Unrechtsgehalt dieser Rechtsverletzung ist gravierend. Die in § 24a AWG 2002 normierte Erlaubnispflicht dient der Sicherstellung einer geordneten Abfallwirtschaft. Dementsprechend darf eine solche Erlaubnis nur bei Vorliegen der in § 25a AWG 2002 normierten Voraussetzungen erteilt und die Bestellung eines abfallrechtlichen Geschäftsführers nur bei Vorliegen der in § 26 AWG 2002 angeführten Voraussetzungen erfolgen. Es besteht folglich ein hohes öffentliches Interesse an der Einhaltung der in den §§ 24a ff AWG 2002 umschriebenen Voraussetzungen bei der Ausübung der Behandlertätigkeit. Beim Beschwerdeführer ist hier zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Erschwerend sind die zahllosen Vorstrafen, unter anderem auch nach dem AWG 2002 und der GewO 1994, zu werten.
Für Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs 1 Z 7 und Abs 2 Z 6 AWG 2002 sind Mindeststrafen im Ausmaß von Euro 850,00 und Euro 450,00, im Fall der gewerbsmäßigen Tätigkeit im Bereich der Abfallwirtschaft Mindeststrafen in Höhe von Euro 4.200,00 und Euro 2.100,00 vorgesehen. Die belangte Behörde hat für die gesetzwidrige Sammler- und Behandlertätigkeit von gefährlichen Abfällen eine Geldstrafe in Höhe von Euro 20.600,00 und für die gesetzwidrige Sammler- und Behandlertätigkeit von nicht gefährlichen Abfällen eine Geldstrafe in Höhe von Euro 4.200,00 verhängt. Die belangte Behörde hat unter Berücksichtigung des gravierenden Unrechtsgehaltes der gegenständlichen Verwaltungsübertretung, des groben Verschuldens des Beschwerdeführers und dessen einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen zu Recht hohe Geldstrafen festgesetzt. Allerdings liegt die dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte unerlaubte Sammlertätigkeit der CC GmbH nicht vor. Demensprechend war die mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 20.600,00 auf Euro 10.300,00 und die mit Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe von Euro 4.200,00 auf Euro 2.100,00 herabzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafen waren an die reduzierten Geldstrafen anzupassen.
Nach ständiger Rechtsprechung zu § 45 Abs 1 Z 4 VStG müssen die dort genannten Umstände – geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden – kumulativ vorliegen. Fehlt es an einer der in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt auch keine Ermahnung nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG in Frage (vgl VwGH 14.09.2021, Ra 2018/06/0240, mit Hinweis auf VwGH 18.12.2019, Ra 2019/02/0180). Im gegenständlichen Fall wurde das durch die §§ 24a ff AWG 2002 geschützte Rechtsgut, nämlich die Sicherstellung einer geordneten Abfallwirtschaft, massiv verletzt. Beim Beschwerdeführer ist auch nicht von einem geringen Verschulden auszugehen. Folglich liegen die in § 45 Abs 1 Z 4 VStG normierten Voraussetzungen nicht vor.
Aufgrund der in § 79 Abs 1 und Abs 2 AWG 2002 vorgesehenen Mindeststrafen ist auch die Anwendung des § 20 VStG zu prüfen. Für das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber der Erschwerungsgründen kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Zahl der Milderungsgründe und der Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkreten Sachverhaltes an. Entscheidend ist nicht bloß das Vorliegen von Milderungsgründen, vielmehr kommt es darauf an, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe deutlich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Dementsprechend sind die jeweils zum Tragen kommenden Milderungsgründe und Erschwerungsgründe einander gegenüberzustellen und darzulegen, dass und weshalb das Gewicht der Milderungsgründe jenes der Erschwerungsgründe (beträchtlich) überwieg. Mangels eines solchen „beträchtlichen Überwiegens“ kann etwa dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit – auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen – kein solches Gewicht beigemessen werden [Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 20 (Stand 1.7.2023, rdb.at)].
Im gegenständlichen Fall liegen keine Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG vor, sodass die Anwendung des § 20 VStG ausscheidet.
Der CC GmbH, aber auch der DD GmbH, lässt sich eine gesetzwidrige Sammlertätigkeit nicht nachweisen. Aufgrund der von der DD GmbH durchgeführten Behandlertätigkeit zur Tatzeit (25.05.2022) − Zwischenlagerung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen auf dem ehemaligen Betriebsareal der JJ GmbH − hat der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit nach außen vertretungsbefugtes Organ des genannten Unternehmens die Verletzung der Rechtsvorschrift des § 24a Abs 1 AWG 2002 zu verantworten und folglich die Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs 1 Z 7 und Abs 2 Z 6 AWG 2002 begangen. Die Richtigstellung des Unternehmens – DD GmbH anstelle der CC GmbH – stellt keine unzulässige Auswechslung der Tat dar.
Im Hinblick auf die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens betreffend die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verantwortung für die unerlaubte Ausübung der Sammlertätigkeit war die in den Spruchpunkten 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses durch die belangte Behörde verhängte Geldstrafe herabzusetzen und die jeweilige Ersatzfreiheitsstrafe den reduzierten Geldstrafen anzupassen.
Wie auch bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat gemäß § 44a Z 1 VStG kommt es bei der Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift und der Sanktionsnorm gemäß § 44a Z 2 und Z 3 VStG darauf an, dass die Norm (lediglich) unverwechselbar konkretisiert wird, damit die beschuldigte Person in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf entsprechend zu reagieren und ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren (ausführlich dazu VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0382, mit zahlreichen Hinweisen). Dementsprechend präzisiert das Landesverwaltungsgericht Tirol die angefochtenen Spruchpunkte 2. und 3. des Straf-erkenntnisses vom 28.02.2023, Zl ***, durch Angabe jener Bundesgesetzblätter, durch welche die verletzte Rechtsvorschrift sowie die Strafsanktionsnorm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten haben. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Verfahrens.
Aufgrund der Herabsetzung der Geldstrafen waren die Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens neu zu bestimmen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Straferkenntnisses.
Aufgrund der Abänderung der angefochtenen Strafpunkte 2. und 3. des Straferkenntnisses vom 28.02.2023, Zl ***, einschließlich der Herabsetzung der verhängten Geldstrafen waren gemäß § 52 Abs 8 VwGVG keine Kosten für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben.
3.2. Zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses:
Nach § 47 Abs 4 letzter Satz VwGVG sind in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden. Die Verkündung der Entscheidung direkt nach der Verhandlung stellt nach der zitierten Bestimmung den, wenn auch in der Praxis nicht immer umsetzbaren, Regelfall dar. Ist eine anschließende Verkündung nicht möglich, etwa wegen der Komplexität der Sach- oder Rechtslage, hat die Entscheidung schriftlich zu ergehen. Bedarf die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, so kann das Verwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen. Andernfalls belastet die rechtswidrige Unterlassung der Verkündung durch das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (VwGH 11.09.2019, Ra 2019/02/0110; dieser Entscheidung folgend VwGH 02.10.2020, Ra 2020/02/0182).
Das Verwaltungsgericht hat ein Absehen von der mündlichen Verkündung zu begründen. Eine solche Begründung im Einzelfall ist, wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze erfolgt, nicht revisibel (VwGH 02.10.2020, Ra 2020/02/0182, mit weiteren Nachweisen; dieser Entscheidung folgend VwGH 12.02.2021, Ra 2020/02/0291).
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen sich der Beschwerdeführer – erstmals – umfangreich zu den Vorwürfen geäußert hat. Zudem wurden der abfalltechnische Amtssachverständige FF zu dem von ihm am 11.05. und 25.05.2022 durchgeführten Lokalaugenscheinen und das mit Bescheid vom 20.10.2021, Zl ***, bestellte Aufsichtsorgan EE eingehend befragt. Davon ausgehend war eine detaillierte Beweiswürdigung vorzunehmen. Zudem ergaben sich komplexe Rechtsfragen. Diese Umstände rechtfertigen das Absehen von einer mündlichen Verkündung. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf die mündliche Verkündung verzichtet.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Der insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung erhobene Sachverhalt war anhand der relevanten Bestimmungen des AWG 2002 in Verbindung mit dem VStG zu beurteilen. Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der einhelligen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung der Tatbestände „Sammlung“ und „Behandlung“ sowie des § 24a Abs 1 AWG 2002 nicht ab. Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung für den einzelnen Fall, die ebenfalls keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (VwGH 24.10.2022, Ra 2022/02/0194). Bei der Richtigstellung des Spruches im Hinblick auf das angeführte Unternehmen – DD GmbH anstatt der CC GmbH – konnte das Landesverwaltungsgericht auf das einschlägige Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.01.2013, 2010/09/0142, zurückgreifen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung waren somit nicht zu erörtern. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol in Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Erkenntnisses die ordentliche Revision für nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
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