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LVwG-2023/35/2004-5•LVwG T LVwG-2023/35/2004-5
LVwG-2023/35/2004-5Tribunal Administrativo Regional11 de out. de 2023
Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.7.2023, ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem FSG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 146,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensablauf:
1. Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom 10.7.2023, ***:
Aufgrund einer Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 20.5.2023 und nachdem vom Beschuldigten von dem ihm eingeräumten Recht zur Rechtfertigung nicht Gebrauch gemacht worden war, wurde diesem mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Straferkenntnis Folgendes zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 06.05.2023, um 20:50 Uhr
Ort: **** X, Adresse 2, wo der BB die Adresse 2 quert
Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: *** (A)
PKW, Kennzeichen: *** (A)
Kennzeichen: *** (A)
Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid entzogen wurde.
Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y, Bescheid vom 25.04.2023, GZ.: ***
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 37 Abs. 1 FSG i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
14 Tage(n) 1 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 37 Abs. 1 FSG i.V.m. § 37 Abs. 4 Z 1 FSG.“
Begründend führte die belangte Behörde unter Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften aus, dass der Beschuldigte die gegenständliche Verwaltungsübertretung begangen habe, da er zur angenommenen Tatzeit am angenommenen Tatort ein Fahrzeug gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen sei, da ihm diese bescheidmäßig entzogen worden sei.
Hinsichtlich der Strafbemessung führte die belangte Behörde wie folgt aus:
„Als Verschuldensgrad war zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen.
Als mildernd war nichts zu werten, da der Beschuldigte bereits verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt war. Als erschwerend war ebenso nicht zu werten, da die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nicht einschlägig waren.
Im Hinblick auf die angeführten Strafzumessungsgründe erscheint das zur Anwendung gebrachte Strafausmaß als schuld- und tatangemessen, wenn man für den Beschuldigten durchschnittliche Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt, nachdem er trotz entsprechender Aufforderung solche nicht bekanntgegeben hat, zumal nach § 37 Abs. 1 FSG die Verhängung einer Geldstrafe von bis zu € 2.180,00 möglich gewesen wäre, während § 37 Abs. 4 Z 1 FSG eine Mindeststrafe von € 726,00 vorsieht.“
Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid Herrn AA am 13.7.2023 zugestellt.
Bezugnehmend auf die Aktenzahl *** führte Herr AA mit Email vom 31.7.2023 aus, dass er Beschwerde einreichen wolle.
3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht:
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 11.8.2023 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, seine Beschwerde binnen einer Frist von fünf Tagen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern.
Mit Schreiben vom 8.9.2023 kam der Beschwerdeführer diesem Verbesserungsauftrag nach, indem er ausführte, dass er sein KFZ Audi A6 mit dem Kennzeichen *** zum Tatzeitpunkt nicht im öffentlichen Straßenverkehr gelenkt oder in Betrieb genommen habe. Vielmehr habe sein Freund CC sein Fahrzeug zum damaligen Zeitpunkt gelenkt.
Vom Landesverwaltungsgericht wurde sodann in der gegenständlichen Angelegenheit am 5.10.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher einerseits dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben wurde, sein bisheriges Vorbringen nochmals darzulegen und zu bekräftigen, und in der andererseits zwei Zeugen des gegenständlichen Vorfalls einvernommen wurden.
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
Herr AA ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 32 Abs 1 VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert.
Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und zumal der Beschwerdeführer seine Beschwerde entsprechend dem Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes vom 11.8.2023 rechtzeitig verbessert hat, ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des FSG (§§ 1 und 37) lauten auszugsweise wie folgt:
„Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern entsprechend den Begriffsbestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.
(1a) (…)
(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (§ 32a) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C(C1) oder D(D1) zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse BE einen Feuerwehrführerschein (§ 32a) besitzt. Feuerwehrfahrzeuge sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge gesetzlich anerkannter Rettungsorganisationen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der Lenker
1. nicht mehr in der Probezeit ist,
2. eine interne theoretische und praktische Ausbildung sowie eine interne theoretische und praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat und
3. im Besitz einer Bestätigung des Landesfeuerwehrkommandanten oder der Rettungsorganisation ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.
In diesem Fall darf jedenfalls ein leichter Anhänger gezogen werden. Ein anderer als leichter Anhänger darf gezogen werden, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 5500 kg nicht übersteigt. Besitzt der Inhaber der Bestätigung nach Z 3 auch die Klasse BE, darf mit einem Zugfahrzeug mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 500 kg ein Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg gezogen werden. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn dies in der besonderen Art und Aufgabenstellung der zu lenkenden Fahrzeuge begründet ist und wenn der Lenker zusätzlich im Besitz einer Bestätigung des Bundesministeriums für Inneres ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.
(4) (…)“
„Strafausmaß
§ 37. (1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(2) (…)
(4) Eine Mindeststrafe von 726 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl
1. die Lenkberechtigung entzogen wurde oder
2. gemäß § 30 Abs. 1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.
(5) (…)“
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu beachten, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Vor diesem Hintergrund konnte mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen als erwiesen angesehen werden, dass der Beschwerdeführer zur angenommenen Tatzeit am angenommenen Tatort nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen ist, da ihm diese mit Bescheid vom 25.4.2023, ***, für 154 Monate entzogen worden ist.
Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war nun allerdings zu prüfen, ob auch tatsächlich, wie von der belangten Behörde angenommen, der Beschwerdeführer selbst das gegenständliche, auf ihn zugelassene KFZ zum Tatzeitpunkt gelenkt hat.
Vom Beschwerdeführer wird dies bestritten und behauptet, sein Freund CC habe das Fahrzeug gelenkt.
Bei diesem Vorbringen handelt es sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes lediglich um Schutzbehauptungen. Zwar wurde dieses Vorbringen im Rahmen der durchgeführten Verhandlung auch von dessen Freund CC als Zeuge bestätigt; allerdings ist für das Landesverwaltungsgericht entscheidender, dass bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeverbesserung mit Schreiben vom 8.9.2023 vom Beschwerdeführer im durchgeführten Verfahren niemals auch nur andeutungsweise vorgebracht worden wäre, dass nicht er selbst das Fahrzeug gelenkt hat. Vielmehr hat die als Zeugin einvernommene Meldungslegerin ganz klar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zuge der durchgeführten Amtshandlung selbst auf Nachfrage jeweils unzweifelhaft sich selbst als Lenker des Fahrzeuges bezeichnet hat. Und auch im Zuge der ihm ermöglichten Rechtfertigung zur angenommenen Verwaltungsübertretung oder im Einspruch gegen die gegenständliche Strafverfügung hat der nunmehrige Beschwerdeführer mit keinem Wort seine Eigenschaft als Fahrzeuglenker bestritten. Wenn nunmehr vorgebracht wird, dass er mit seinen falschen Aussagen nur seinen Freund vor negativen Konsequenzen schützen wollte, so ist dies nicht glaubwürdig, sondern zeigt nur, dass es der Beschwerdeführer mit der Wahrheit offenkundig nicht so genau nimmt.
Insgesamt steht aufgrund der obigen Erwägungen für das Landesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat, da nach § 1 Abs 3 FSG das Lenken eines Kraftfahrzeuges nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Kraftfahrzeug fällt, zulässig ist.
Was die innere Tatseite anlangt, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).
Das Beschwerdevorbringen ist im vorliegenden Fall aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht geeignet, mangelndes Verschulden an der angelasteten Verwaltungsübertretung glaubhaft zu machen.
Die angebliche Suche nach einem entlaufenen Hund stellt zweifellos keinen hinreichenden Grund dafür dar, ein Fahrzeug ohne aufrechte Lenkberechtigung zu fahren, und könnte auch die Unwissenheit darüber, ob es sich beim befahrenen Bachbett um einen öffentlichen Weg handelt, auf dem die StVO gilt, den Beschwerdeführer nicht vor einer Bestrafung schützen, da dieser bis zum gegenständlichen Bachbett zweifellos sein Fahrzeug in vollem Bewusstsein auch auf einer öffentlichen Straße gelenkt hat.
Der Beschwerdeführer wäre subjektiv also zweifellos zur Einhaltung der hier gegenständlichen Bestimmung des FSG in der Lage gewesen und hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung entgegen dem Beschwerdevorbringen somit auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Indem der Beschwerdeführer zugesteht, dass ihm die fehlende Lenkerberechtigung ebenso wie deren Erforderlichkeit bewusst war, ergibt sich sogar, dass er die gegenständliche Verwaltungsübertretung vorsätzlich begangen hat.
Zur Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Das FSG sieht in seinem § 37 Abs 1 iVm Abs 4 Z 1 für eine Übertretung, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, Geldstrafen von bis zu Euro 2.180,00 sowie eine Mindeststrafe von Euro 726,00 vor. Die Behörde hat über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 730,00 und somit nur ganz geringfügig über der Mindeststrafe verhängt, sodass schon aus diesem Grund der Spielraum für eine Herabsetzung der verhängten Strafe nur sehr gering ist.
Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist erheblich, da es für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit eine wesentliche Voraussetzung ist, dass nur Personen mit aufrechter Lenkberechtigung als Fahrzeuglenker am Straßenverkehr teilnehmen.
Auch die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung ist im vorliegenden Fall in Anbetracht des Umstandes, dass die Lenkberechtigung dem Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt noch für einen langen Zeitraum entzogen war, erheblich.
Dafür, dass das Verschulden im vorliegenden Fall besonders gering gewesen bzw erheblich hinter dem typischen Schuldgehalt der angenommenen Übertretung zurückgeblieben wäre, fehlen – wie oben näher dargelegt – hinreichende Anhaltspunkte.
Vor dem Hintergrund der obigen Strafbemessungskriterien ist für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde die verhängte Strafe zu hoch bemessen hätte.
Dies umso mehr, als beim Beschwerdeführer eine große Zahl an Verwaltungsstrafvormerkungen aufgrund von Übertretungen gegen straßenverkehrs- und kraftfahrrechtliche Bestimmungen sowie gegen Bestimmungen des FSG aufscheint und insofern die Annahme, dass nichts als erschwerend zu werten ist, nicht zutrifft.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 20 VStG, der eine Unterschreitung der Mindeststrafe ermöglicht, nicht vorlagen, da, anders als diese Bestimmung verlangt, die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen, zumal kein einziger Milderungsgrund hervorgekommen ist.
Im Hinblick auf die fehlende rechtliche Möglichkeit, die Mindeststrafe zu unterschreiten, war unmaßgeblich, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers, wie von diesem im Rahmen der durchgeführten Verhandlung glaubwürdig geschildert wurde, unterdurchschnittlich sind.
Insgesamt erweist sich die von der belangten Behörde verhängte Strafe als schuld- und tatangemessen und war die vorliegende Beschwerde daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu leisten ist.
Was die vom Beschwerdeführer angeregte Ermahnung betrifft, käme eine solche gemäß § 45 Abs 1 Z 4 sowie letzter Satz VStG nur in Betracht, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering wären und eine Ermahnung des Beschuldigten mit dem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid überdies geboten erschiene, um den Beschuldigten vor der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Laut VwGH-Erkenntnis vom 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, setzt die diesbezüglich zu treffende Ermessensentscheidung voraus, dass die in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Umstände kumulativ vorliegen.
Im vorliegenden Fall fehlt es - wie oben dargelegt - an der geforderten geringfügigen Bedeutung des geschützten Rechtsguts, weshalb schon aus diesem Grund die Voraussetzungen für eine Ermahnung nicht gegeben sind. Hierzu kann etwa auch auf das VwGH-Erkenntnis vom 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, verwiesen werden, aus welchem Folgendes hervorgeht: „Diese Wertigkeit [nämlich keine geringe!!] des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß § 99 Abs. 3 lit. a) StVO immerhin Geldstrafen bis zu Euro 726,-- vorsieht (vgl. auch das zur GewO 1994 ergangene hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2001, Zl. 2001 /041 0137).“ Umso mehr muss daher bei dem im vorliegenden Fall geltenden Strafrahmen von bis zu Euro 2.180,00 und einer Mindeststrafe von 726 Euro von einer nicht nur geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ausgegangen werden.
Zudem ist etwa von geringem Verschulden im Sinn des § 45 Abs 1 Z 4 VStG gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes generell nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 7.4.2017, Ra 2016/02/0245, mwN). Auch dies ist im vorliegenden Fall nicht anzunehmen.
Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
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